(2019)BGB § 227, Rn. 44a). Aus den gleichen Gründen ist auch § 904 BGB bereits nicht einschlägig, wobei dieser Rechtfertigungsgrund auch deshalb nicht anwendbar wäre, weil- die Schilderung der Beklagtenseite gedanklich als wahr unterstellt- die Gefahr von der Sache (Dachbodentür) ausging, auf welche eingewirkt wurde. Die Rechtswidrigkeit entfällt vorliegend auch nicht nach § 34 StGB. Zwar kommt grundsätzlich § 34 StGB als Rechtfertigungsgrund auch im Rahmen von § 823 BGB in Frage. Zudem stellt im Rahmen dieser Vorschrift der Tierschutz unter Art. 20a GG berücksichtigender Auslegung grundsätzlich auch ein notstandsfähiges Rechtsgut dar (vgl. z.B. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- Februar 2018 – 2 Rv 157/17 –, Rn. 20, juris). Jedoch wäre die Gefahr für das betroffene Rechtsgut im vorliegenden Fall- selbst bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrags- durch ein milderes Mittel, als durch ein Aufbrechen der Dachbodentür durch Mitarbeiter der Beklagtenseite abwendbar gewesen. Im Rahmen des § 34 StGB darf bei mehreren geeigneten kein milderes Mittel zur Beseitigung der Gefahr zur Verfügung stehen (BGHSt 3, 7; OLG Celle NJW 1957, 34; Fischer Rn. 24; Schönke/Schröder/Perron Rn. 20). Insbesondere darf keine obrigkeitliche Hilfe in ausreichender Zeit herbeizuholen sein (BeckOK StGB/Momsen/Savic,
- Ed. 1.2.2022, StGB § 34 Rn. 7-7.1). Selbst nach dem Vortrag der Beklagtenseite wäre vorliegend die Verständigung z.B. der Feuerwehr möglich gewesen. Weshalb dies unstreitig nicht versucht worden ist oder nicht erfolgversprechend gewesen wäre, hat die Beklagtenseite nicht dargelegt. Insbesondere hat die Beklagtenseite selbst nicht behauptet, dass die- nach ihren Behauptungen- betroffenen Tiere die Zeitspanne bis zum Eintreffen obrigkeitlicher Hilfe nicht überstanden hätten. Auch dass durch die Beklagtenseite versucht worden sei, vor der streitgegenständlichen Tat eine Einwilligung der Klägerseite zur gewaltsamen Öffnung des Dachbodens einzuholen, hat die Beklagtenseite nicht behauptet. Vielmehr war lediglich nach der Erreichbarkeit eines Haustechnikers und Hilfe bei der Öffnung der streitgegenständlichen Tür gefragt worden. Unter diesen Umständen hätte die Anrufung obrigkeitlicher Hilfe Vorrang vor einem eigenständigen Tätigwerden der Beklagtenseite als milderes Mittel gehabt. Dem Antrag der Beklagtenseite auf Ladung des Zeugen B war vorliegend zur Herbeiführung der Entscheidungsreife nicht nachzukommen, weil sich die Beklagtenseite keine entscheidungserhebliche Behauptung aufgestellt und den Zeugen B hierzu als Beweismittel angeboten hat. Vielmehr erfolgte der Antrag im Nachgang zu der, zunächst schriftlich durgeführten Vernehmung des Zeugen B, um diesem gegebenenfalls Nachfragen zu stellen. Hierbei bot die Beklagte den Zeugen jedoch nicht als eigenes Beweismittel am. Aus dem Hinweis des Gerichts vom 17.12.2021 ergibt sich indes eine Änderung der vorläufigen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, weshalb aus den dort ausgeführten Gründen eine Vernehmung des Zeugen B nicht entscheidungserheblich war. Die Klägerseite hat den Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass die streitgegenständliche Dachbodentür in der …straße 26b, Frankfurt am Main aufgrund der, durch die Beklagtenseite verursachten Beschädigungen im Bereich des Schlosses ausgetauscht werden musste, wozu die Arbeiten im Umfang der Rechnung der … GmbH v. 04.02.2021 (Nr.: ABG-2021/000000080) erforderlich waren und die Tür in der Folge irreparabel beschädigt war. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme in Form der schriftlichen Vernehmung des Zeugen A zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Zeuge A führte insoweit glaubhaft aus, dass das Holz der Tür im Schlossbereich zum Teil ausgebrochen gewesen sei, was eine Reparatur der Tür unmöglich gemacht habe, weil ein Schloss ansonsten nicht dauerhaft haltbar hätte eingesetzt werden können. Den Reparaturkostenumfang hat die Beklagtenseite nicht in erheblicher Weise bestritten. Soweit die Beklagtenseite behauptet, dass lediglich das Schließblech verbogen worden sei, ergibt sich bereits aus dem Lichtbild der Anl. B1, dass entsprechend der glaubhaften Aussage des Zeugen A auch das Türblatt beschädigt worden war. Die Kosten belaufen sich entsprechend der Rechnung vom 4.2.2021 auf 601,01 €. Die von der Beklagtenseite erklärte (hilfsweise) Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen der Beklagtenseite wegen der Rettung der Tauben führt nicht zum Entfallen des Klageanspruchs. Denn die Beklagtenseite hat bereits keine konkrete Forderung beziffert, welche zur Aufrechnung gestellt werden könnte. Eine schlüssige Darlegung einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagtenseite ist damit nicht erfolgt. Im Übrigen würde gemäß § 393 BGB ein Aufrechnungsverbot gegen die streitgegenständliche (Klage-)Forderung aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung entgegenstehen, weil vorliegend in Ermangelung der Darlegung etwaiger, den Vorsatz der Mitarbeiter der Beklagtenseite ausschließender Umstände, von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden muss. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 12.02.2021 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.03.2021 zur Zahlung der Klageforderung auf. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerseite nicht schlüssig dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004752