(1)Als dem Feststellungsantrag zur Begründetheit verhelfende Erledigungsereignisse kommen somit nur Vorgänge nach Rechtshängigkeit in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO,
- Auflage, 2014, § 91a Rn. 41). Darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit ist die Klägerseite. Das Erledigungsereignis stellt hier die Durchführung des Fluges ..454 am
- Februar 2022 dar. Die begehrte Leistung ist daher wegen Zeitablauf unmöglich geworden. Der Flug fand ohne Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine statt.
(2)Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Leistungsklage von Beginn an unbegründet war. Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, war damit abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verschaffung von Sitzplätzen in der First Class-Kabine auf dem Flug ..454 am
- Februar 2022, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 281, 249 ff. iVm. § 631, 633 BGB. Die vom Kläger begehrte Leistung ist von der Rechtsfolge des §§ 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB – Schadensersatz statt der Leistung – nicht gedeckt. Zwar hat die Beklagte eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossen Luftbeförderungsvertrag (§§ 631 ff. BGB, hierzu LG Frankfurt a. M, Urteil vom 15.02.2018 – 2-24 S 147/17) verletzt, indem sie dem Kläger sowie dessen Mitreisenden nicht – wie vertraglich vereinbart (vgl. § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) – die gebuchten Sitzplatzreservierungen in der First Class-Kabine auf dem Flug ..1153 am
- Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main auf den Plätzen 3A und 3D oder nach Aufforderung im Rahmen der §§ 634, 635 BGB gleichwertige, andere Sitze auf dem streitgegenständlichen Flug zur Verfügung gestellt hat. Dadurch, dass die kostenfreie Sitzplatzreservierung ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, handelt es sich nicht um eine reine Unannehmlichkeit. Auch dringt die Beklagte mit ihrem Argument nicht durch, dass es keine „minderwertigen Sitzplätze“ in der Business Class gebe. Aus der beigefügten Modellskizze des Flugzeugs (Bl. 2 d. A) sowie die Kabinenbilder (Bl. 2-3 d. A) ergibt sich zudem ein deutlicher Unterschied hinsichtlich des Sitzkomforts zwischen den bestätigten Sitzplätzen in der First Class und der Business Class. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die bestätigten Sitzplätze 3A und 3D unter Berufung auf Ziff. 5.4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten neu zuzuweisen. Unabhängig davon ob die Klausel ordnungsgemäß einbezogen und inhaltlich wirksam ist, liegen bereits – deren Wirksamkeit unterstellt – die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel nicht vor. Die Veränderung der Sitzplatzzuweisung erfolgte nicht „aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen“. Für die Voraussetzungen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Zwar wurde ein Fluggerätwechsel behauptet, was die Klägerseite bestritt. Für diesen Umstand erfolgten jedoch keine weiteren Ausführungen, noch wurde Beweis hierfür angetreten. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass kein Verschulden vorlag. Jedenfalls nach der Weigerung der Beklagten durch E-Mail vom 21.06.2021, dem Kläger und seiner Mitreisenden die Sitzplätze oder vergleichbare nicht einzuräumen, war nach § 281 Abs. 2 BGB eine weitergehende Fristsetzung entbehrlich. Dies ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen. Jedoch ist der geltend gemachte Verschaffungsanspruch, auf Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden auf Sitzplätzen der First Class-Kabine auf dem nunmehr gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach San Francisco nicht im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB zu ersetzen. Der Anspruch aus § 281 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. Er ist auf das positive Interesse des Gläubigers gerichtet, d.h. dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2009 – AZ: VIII ZR 328/07, Tz. 20, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 27.05.1998 – AZ: VIII ZR 362/96, Tz. 17, zitiert nach juris; Erman/ Westermann , BGB,
- Aufl. 2017, § 281 BGB, Rn. 23; Palandt/ Grüneberg ,
- Auflage 2018, § 281 Rn. 17 m.w.N.). Die §§ 249-251 BGB unterscheiden zwei Formen des Schadensersatzes. Einerseits die Herstellung des Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestehen würde (Naturalrestitution), und andererseits den Geldersatz. Dabei bewertet das Gesetz die Naturalrestitution als Regelfall. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die Naturalrestitution in Bezug auf die Pflichtverletzung bei der Beförderung mit dem Flug ..1153 am
- Juli 2021 nicht, die Einräumung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine für den Kläger und seine Mitreisende auf dem Flug ..454 am
- Februar 2022 von Frankfurt am Main nach San Francisco. Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB); das erfordert einen Vergleich zwischen zwei Zuständen, dem zu schaffenden und dem hypothetischen (MüKoBGB/Oetker, § 249 Rn. 323). Wenn die Beklagte den geschlossenen Luftbeförderungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, wären der Kläger und seine Mitreisenden auf den ursprünglich bestätigten Sitzplätzen 3A und 3D – oder vergleichbaren Sitzen in der First Class-Kabine - auf den gebuchten Flügen ..1153 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main am
- Juli 2021 befördert worden. Für die Beurteilung des hypothetischen, zu schaffenden Zustandes ist im Rahmen eines objektiven Vergleichs maßgeblich, ob die begehrte „Ersatzleistung“ gleichartig und gleichwertig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
- 2003 - IX ZR 334/01, NJW-RR 2003, 1042, 1043). Grundsätzlich könnte damit eine Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine eine derartige Ersatzleistung im Rahmen der Naturalrestitution darstellen. Denkbar wäre in Bezug auf die ursprüngliche Flugbuchung, bei der es sich um eine Sonderverbindung der Beklagten auf einer Kurzstrecke zwischen Frankfurt am Main und Palma de Mallorca handelte, dass dem Kläger und seiner Mitreisenden auf einem der anderen Sonderflüge ein derartiger Sitzplatz zur Verfügung gestellt wird. Sämtliche Sonderflüge sind jedoch durchgeführt. Es handelt sich auch nicht um ein wiederkehrendes Angebot der Beklagten. Die Verschaffung eines Sitzplatzes auf einem – wie hier begehrt – Langstreckenflug zwischen Frankfurt am Main und San Francisco ..454 stellt keine in dem vorgenannten Sinne gleichartige und gleichwertige Leistung dar. Auch wenn der Kläger die Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine als Leistung zu abstrahieren versucht, ist diese Rechtsfolge nicht mehr von der Naturalrestitution im Sinne der Vorschriften der §§ 249 ff. BGB umfasst. Insoweit dürfte die Vorschrift auf Entschädigung wegen Unmöglichkeit (§ 251 Abs. 1 BGB) oder jedenfalls wegen unverhältnismäßigen Aufwandes (§ 251 Abs. 2 BGB) greifen.
- (Hilfsweise) Zahlungsantrag iHv. 1.199,00 Euro Über den mit Schriftsatz vom 24.01.2022 gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung in Geld iHv. 1.199,00 Euro, ist nach Abweisung des Feststellungsantrags (I. 1.) war zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine – zulässige – innerprozessuale Bedingung. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung iHv. 1.199,00 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 281, 249 Abs. 1, 251 iVm. §§ 631, 634 Nr. 4 BGB. Sämtliche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen vor (hierzu I.
- c. [2]). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Betrag, der zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen wäre (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern diese noch möglich war. Im Gegensatz zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 auszugleichenden Integritätsinteresse ist bei § 251 Abs. 1 BGB die Vermögensminderung des Geschädigten zu kompensieren (sog. „Wertinteresse“). Diese bemisst sich nach dem ggf. nach § 287 ZPO zu schätzenden Verkehrswert; fehlt ein solcher, weil der Schaden zB auf ideellem Gebiet liegt und keine wirtschaftliche Vermögenseinbuße des Geschädigten besteht, dann bleibt dem Geschädigten ein Kompensationsanspruch versagt (MüKoBGB/Oetker, § 251 Rn. 14). Hinsichtlich der Höhe des Schadens trägt der Kläger vor, dass seine ursprünglichen Sitze später an Fluggäste gegen Entgelt zum Erwerb standen. Insoweit dürften die Kosten für den entgeltlichen Erwerb eines Sitzplatzes auf dem Flug ..1153 in der First Class-Kabine dem Interesse des Klägers entsprechen (zur entsprechenden Berechnung des Schadens vgl. auch AG Frankfurt a.M. 29 C 2618/19 [44]). Hierzu trägt der Kläger im Schriftsatz vom 24.01.2022 eine Berechnung vor, wonach er für die Beförderung auf einem Sitzplatz der First Class-Kabine 1.199,00 Euro pro Person aufwenden müsse. Nach einem Abzug von 50% je Fluggast für den Umstand, dass auf dem ursprünglichen Flug lediglich der Sitzkomfort und keine weiteren Leistungen der First Class angeboten wurden, kommt der Kläger auf einen Gesamtwert der Entschädigung in Höhe von 1.199,00 Euro für beide Fluggäste/Reservierungen. Dem trat die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entgegen. Die Rechtsprechung legt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine sekundäre Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (MüKoBGB/Oetker, § 138 Rn. 24). Die Beklagte trug vor, dass die „Ausführungen zu den Kosten, die mindestens entstehen, [sind] im Ergebnis frei erfunden.“ seien. Darin sieht das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO jedenfalls ein konkludentes bestreiten. Für Tatsachen die in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, hier die Preisgestaltung der Sitzplätze in der First Class-Kabine auf dem Flug ..1153, reicht jedoch insofern einfaches Bestreiten nicht aus. Es wäre der Beklagten ohne Weiteres zumutbar, dem Vortrag des Klägers entgegenzutreten. Ob die Beklagte dies bewusst nicht getan hat, da der geltend gemachte Betrag unterhalb der angebotenen Preise lag, bleibt für das Gericht offen. Jedenfalls führt dies, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2022 korrekt ausführt, prozessual zum Zugeständnis der Höhe der Entschädigung gem. § 138 Abs. 4 ZPO.
- Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 159,94 Euro Der Kläger hat zudem aus Verzugsgesichtspunkten gegen die Beklagte einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 159,94 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, weil die Beklagte sich bei Beauftragung bereits im Verzug befand. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen vor. Nach der pflichtwidrigen Neuzuteilung der Sitzplätze wurde die Beklagte durch den Kläger mit E-Mail vom 19.06.2021 zur Verschaffung der ursprünglichen Sitzplätze oder alternativ anderer vergleichbarer Sitzplätze wegen der mangelbehafteten Beförderung auf Sitzplätzen in der Business Class (§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB) aufgefordert. Mit E-Mail vom 21.06.2021 lehnte die Beklagte die begehrte Nacherfüllung ab. Dies ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen, sodass Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eintrat. Hierauf antwortete sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer E-Mail am selben Tag. Die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Klägers sind mit 159,94 Euro bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten gem. der Regelungen des RVG (1.3 Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG, Streitwert: 1.199,00 Euro) angemessen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die Entscheidung aus §§ 269 Abs. 3, 4 ZPO. Die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, mit Durchführung des streitgegenständlichen Fluges ..1153, weggefallen ist und die Nacherfüllung insoweit nicht mehr möglich war. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. In diesem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn der Nacherfüllungsanspruch wegen pflichtwidrigen Neuzuteilung der Sitzplätze (§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB) bestand. Ausgehend von einem - nur für die Kostenquote heranzuziehenden - fiktiven Streitwert von 4.478 EUR (für die beiden Feststellungsanträge, den Leistungsantrag, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie anteilig die Klagerücknahme) und einem Unterliegen der Klägerseite aufgrund des unzulässigen bzw. unbegründeten Antrags (I. 2 und I.3 mit jeweils 960,00 Euro) war eine Kostenquotelung entsprechend der Tenorierung vorzunehmen. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S.1, 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 45 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes war hier das Interesse an der Beförderung auf einem First Class-Sitz für beide Fluggäste ohne Zusatzangebot, deren Höhe das Gericht unter Ausübung seines Ermessens und im Einklang mit der Schadensersatzforderung (s.o. I. 3) auf 1.199,00 Euro schätzt. Für den Feststellungsantrag zu I.
- ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
- Oktober 2019 - BGH Aktenzeichen XIZR16019 XI ZR 160/19, juris Rn. BGH Aktenzeichen XIZR16019 2019-10-15 Randnummer 3; vom
- August 2018 - BGH Aktenzeichen VIIIZB118 VIII ZB 1/18, juris Rn. BGH Aktenzeichen VIIIZB118 2018-08-21 Randnummer 18, BGH Aktenzeichen VIIIZB118 2018-08-21 Randnummer 21; vom
- Dezember 2014 - BGH Aktenzeichen IVZR11614 IV ZR 116/14, VersR 2015 VERSR Jahr 2015 Seite 912, jeweils mwN). Der Leistungs-/Zahlungsantrag gem. I.
- betrifft insoweit gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG denselben Gegenstand, sodass die beiden Anträge zusammen mit dem höheren Wert, hier den 1.199,00 Euro, festzusetzen sind. Der Feststellungsantrag gem. I.
- betraf hier einen neuen Streitgegenstand, worauf das Gericht mit Hinweis vom 17.01.2022 aufmerksam machte. Da von dem ursprünglichen Leistungsantrag durch einseitige Erledigungserklärung in einen Feststellungsantrag übergegangen wurde, ist der Antrag zu I.
- mit einem Abschlag von 20% auf 960,00 Euro festzusetzen. Mithin ergibt sich in der Summe ein die aus dem Tenor ersichtliche Summe. Der Antrag zu I.
- wirkte sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004755