Doppelhaushälfte ist Einfamilienhaus Leitsatz Weist der Mietspiegel im Rahmen der Bestimmung der ortsüblichen Miete einen Zuschlag für Einfamilienhäuser aus (hier: 25 %), so gilt dieser auch für Doppelhaushälften. Ein Einfamilienhaus muss nicht allein- bzw. freistehend sein. Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete für die von ihnen angemietete Doppelhaushälfte … von … € auf …. € zum 01.12.2022 zuzustimmen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Zustimmung zur Mieterhöhung. Zwischen dem Kläger als Vermieter und den Beklagten als Mietern besteht seit dem Jahr 2015 ein Mietverhältnis über die aus dem Tenor ersichtliche Doppelhaushälfte in …. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt seit Mietbeginn unverändert …. €. Die Mietsache wurde 2011 errichtet und verfügt über eine umbaute Wohnfläche von 110,68 qm, eine Terrasse von 20 qm sowie über ein zweites Bad bzw. WC. Mit Schreiben vom 27.09.2022 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf den Mietspiegel für …. die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete auf 1.137,60 €. Auf das Erhöhungsbegehren, Anlage K2, Bl. 10 f. d. A., wird Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Mietsache verfüge über hochwertigen Bodenbelag. Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einer Erhöhung der Miete für das von ihnen gemietete Einfamilienhaus, … von … € (kalt) auf … € (kalt) zum 01.12.2022 zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Zuschlag von 25 % nach dem Mietspiegel ein freistehendes Einfamilienhaus voraussetzt und bei einer Doppelhaushälfte keine Anwendung findet. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange. Das Gericht ist befugt, auch in Gebieten mit einfachen (nicht qualifizierten) Mietspiegeln – auch aus Kostengeringhaltungsgründen – von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, und stattdessen die ortsübliche Miete im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO unter dessen Heranziehung zu bestimmen (BGH, Urteil vom 18.11.2020, Az. VIII ZR 123/20). Unter Berücksichtigung des Baujahres 2011 der Mietsache und der Wohnfläche von mehr als 105 qm ergibt sich nach dem Mietspiegel eine Grundmiete (Tabellenwert) von 7,37 €/qm. Hinzu kommt ein Zuschlag von 25 % für Einfamilienhäuser. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die hier streitgegenständliche Doppelhaushälfte als Einfamilienhaus im Sinne des Mietspiegels zu bewerten. Die von den Beklagten geforderte Eigenschaft als freistehendes Einfamilienhaus ergibt sich aus dem Mietspiegel nicht, so dass neben diesen auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften erfasst sind. Legte man die Auffassung der Beklagten zugrunde, wären nicht freistehende Einfamilienhäuser nämlich weder von Ziffer 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.