Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("IS") einer deutschen Konvertitin Leitsatz Zur Strafbarkeit einer deutschen Konvertitin, die mit einem Kämpfer der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" nach islamischem Ritus verheiratet war, und mit diesem von Juni 2014 bis August 2016 in Syrien im Herrschaftsgebiet dieser Vereinigung lebte, ihn dabei u.a. den Haushalt führte und ihn im Krankheitsfalle pflegte Anmerkung Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de). Tenor Die Angeklagte ist schuldig der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Eigentum oder sonstige Rechte sowie in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe ohne Genehmigung. Sie wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 9 Abs. 1 Variante 3 VStGB, § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG i.V.m. Teil B Abschn. V Nr. 29c der Anlage zu § 1 Abs. 1 KrWaffKontrG, §§ 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Gründe Inhaltsübersicht: Vorbemerkung A. Feststellungen I. Zur Person 1. Persönlicher Werdegang 2. Vorstrafen und Haftdaten II. Zur Sache 1. Der bewaffnete Konflikt in Syrien 2. Der „Islamische Staat“ a) Genese und Entwicklung b) Aufbau, Organisation und Führungsstruktur c) Kampfstärke und Personal d) Ziele e) Finanzierung f) Öffentlichkeitsarbeit g) Strategie und Vorgehensweise h) Rolle der Frauen im „Islamischen Staat“ 3. Die zur Verurteilung gelangten Taten a) Vortatgeschehen b) Mitgliedschaftliche Beteiligung (Fall 1) c) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum Fälle (2-7)
(1)Qarra Qubra (Fall 2)
(2)Doudyan (Fall 3)
(3)Ar-Rai (Fall 4)
(4)Manbidsch (Fall 5)
(5)Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6)
(6)Qasr al-Brij (Fall 7) d) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9)
(1)Erwerb einer AK 47 chinesischer Bauart (Fall 8)
(2)Erwerb einer AK 47 russischer Bauart (Fall 9)
- e)Nachtatgeschehen 4.Teileinstellung B. Beweiswürdigung I. Einlassung 1. Zum persönlichen Werdegang 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten
- a)Zum Vortatgeschenenb) Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1)
- c)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Fälle 2-7)
(1)Qarra Qubra (Fall 2)
(2)Doudyan (Fall 3)
(3)Ar-Rai (Fall 4)
(4)Manbidsch (Fall 5)
(5)Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6)
(6)Qasr al-Brij (Fall 7)
- d)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und zum Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9)
- e)Zum Nachttatgeschehen II. Zur Person 1. Zum persönlichen Werdegang 2. Zu den Vorstrafen III. Zur Sache 1. Zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zum „Islamischen Staat“ 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten
- a)Zum Vortatgeschehen
- b)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1)
(1)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung von Vorname1 A
(2)Zur Eingliederung der Angeklagten in den IS c) Zu den Kriegsverbrechen gegen Eigentum
(1)Qarra Qubra (Fall 2)
(2)Doudyan (Fall 3)
(3)Ar-Rai (Fall 4)
(4)Manbidsch (Fall 5)
(5)Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6)
(6)Qasr al-Brij (Fall 7)
- d)Zum Erwerb von Kriegswaffen
- e)Zur subjektiven Seite
- f)Zum Nachtatgeschehen C. Rechtliche Würdigung I. Mitgliedschaftliche Beteiligung gemäß §§ 129a, 129b StGB II. Kriegsverbrechen gegen Eigentum gemäß § 9 VStGB 1. Aneignung in erheblichem Umfang 2. Zusammenhang mit einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt 3. Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen 4. Kein Gebotensein durch Erfordernisse des bewaffneten Konflikts 5. Völkerrechtswidrigkeit 6. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts III. Erwerb von Kriegswaffen gemäß § 22a KrWaffKontrG IV. Konkurrenzen D. Strafzumessung I. Bestimmung des Strafrahmens II. Strafzumessung im engeren Sinn III. Gesamtstrafe IV. Zur Frage der Anrechnung E. Kostenentscheidung Vorbemerkung: Die Angeklagte ist eine zum Islam konvertierte deutsche Staatsangehörige, die sich spätestens seit 2009 in der salafistischen Szene des Rhein-Main-Gebietes sowie im Raum Bonn/Solingen bewegte. Im Juni 2014 reiste sie gemeinsam mit dem ihr nach islamischem Ritus angetrauten Vorname1 A nach Syrien in das Herrschaftsgebiet des „Islamischen Staats“ (Im Folgenden: IS), um sich dieser Organisation als Mitglied anzuschließen. Nachdem A eine Ausbildung als Kämpfer beim IS absolviert hatte, wurde er im Folgenden an verschiedenen Orten in Syrien für den IS tätig. Die Angeklagte lebte fortan mit ihm zusammen, folgte ihm zu seinen jeweiligen Einsatzorten, befürwortete seine Kampfhandlungen und unterstützte ihn, indem sie den Haushalt führte, ihn versorgte und im Krankheitsfall pflegte. Während ihres Aufenthalts in Syrien beteiligte sich die Angeklagte unter anderem am IS, indem sie gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen zwei Chatgruppen betrieb, in denen das Leben im „Kalifat“ beschönigt wurde. Teilnehmer einer der beiden Gruppe waren auch Frauen in Deutschland, die sich mit dem Gedanken trugen, gleichfalls zum IS auszureisen. Die Angeklagte war auch darauf bedacht, Kritik am IS zu unterbinden, um so die Vereinigung zu stärken: Als die ebenfalls aus Deutschland zum IS ausgereiste Zeugin Vorname2 B sich in einem von ihr betriebenen Internet-Blog kritisch über den IS äußerte, zeigte die Angeklagte sie bei einem „IS-Gericht“ an und initiierte damit Ermittlungen des IS gegen die Zeugin. Die Angeklagte und ihr „Ehemann“ lebten in dem von Juni 2014 bis August 2016 dauernden Tatzeitraum von den Leistungen der Terrororganisation. Diese umfasste neben dem Schutz vor Feinden und monatlichen Geldleistungen auch das kostenfreie Bereitstellen von Wohnraum. Dabei handelte es sich jeweils um Unterkünfte im IS-Gebiet, deren rechtmäßige Bewohner vertrieben, inhaftiert oder getötet worden waren. Während ihres Aufenthalts im IS-Gebiet wohnte die Angeklagte in insgesamt sechs verschiedenen Häusern, bis sie im August 2016 das Herrschaftsgebiet des IS verließ, weil sie sich wegen des Vordringens gegnerischer Kräfte zunehmend erhöhter Lebensgefahr ausgesetzt sah. Die Angeklagte erhielt während ihres Aufenthalts im Herrschaftsgebiet des IS in zwei Fällen ein Sturmgewehr vom Typ AK-47 (Kalaschnikow). Mit diesen in der Regel geladenen Waffen wollte die Angeklagte, die sich mit der Funktionsweise der Waffen vertraut gemacht hatte, sich und den IS im Angriffsfall verteidigen. Soweit der Angeklagten ein weiterer Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vorgeworfen wurde, hat der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die zur Verurteilung gelangten Taten beschränkt. Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. A. Feststellungen I. Zur Person 1. Persönlicher Werdegang (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Im Jahr 2009 befasste sich die Angeklagte erstmals mit dem Islam. Veranlasst war dieses Interesse durch einen marokkanischen Bekannten. Dieser erschien ihr als Vorbild, da er ein aus ihrer Sicht geordnetes Leben führte, das in einem Kontrast zu ihrer Lebenswirklichkeit stand, zu der auch der regelmäßige Konsum von Cannabis gehörte. Sie las in der Folge Bücher und Hefte über den Islam, die sie von diesem Bekannten erhalten hatte. Noch im selben Jahr konvertierte die Angeklagte in der Darul-Islam Moschee, die sich in dem Frankfurter Stadtteil Riederwald befindet. Sie betete regelmäßig und begann sich zu verschleiern, trug Kopftuch, Khimar und schließlich einen Niqab. Sie nannte sich zunächst Um Mubaraka (die Gesegnete), später dann Um Shaida (die Märtyrerin, die Bezeugende). Zudem beschäftigte sie sich mit aus ihrer Sicht wichtigen religiösen Fragestellungen, indem sie sich Videos von Vorname23 D ansah. Vorname23 D war Verantwortlicher des Vereins DawaFFM, den der Bundesminister des Innern im Februar 2013 verboten hat. Dieser Verein vertrat auf der Scharia beruhende, im Widerspruch zur Verfassungsordnung des Grundgesetzes stehende Lehren als Glaubensinhalt. DawaFFM propagierte die Scharia als ein von Gott gesetztes und deshalb allen staatlichen Gesetzen übergeordnetes Recht, befürwortete aus der Scharia abgeleitete Verhaltenspflichten und die in der Scharia vorgesehenen grausamen Strafen. Zugleich verneinte der Verein das staatliche Gewaltmonopol, indem er die gewaltsame Ausübung von Selbstjustiz und die Drohung mit weiterer Gewalt rechtfertigte und billigte sowie zu solcher Gewalt aufstachelte. Am 27. Dezember 2010 heiratete die Angeklagte den afghanischen Staatsangehörigen Vorname3 E, den sie kurz zuvor kennengelernt hatte, nach islamischem Ritus. Später heirateten die beiden auch standesamtlich, um den Aufenthalt des E in Deutschland zu sichern. Nachdem sie ungefähr ein Jahr zusammengelebt hatten, trennten sie sich, ohne jedoch auf eine Scheidung hinzuwirken. In der Folgezeit verbrachte die Angeklagte viel Zeit mit der Zeugin Vorname4 F, der sie bei der Betreuung ihrer beiden Kinder half. F war damals eine Anhängerin eines radikalen Islam. Gleiches galt für ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen Vorname5 G, mit dem sie nach islamischem Ritus verheiratet war und der mit Urteil des Senats vom 9. Mai 2016 rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, weil er von Juli 2013 bis Mai 2014 in Syrien der dort aktiv gewesenen islamistischen terroristischen Vereinigung Jabhat an-Nusra li-Ahl ash-Sham (Unterstützungsfront für die Leute in Großsyrien), kurz Jabhat an-Nusra oder auch Nusra-Front, angehörte. Nachdem F und G im Jahre 2011 - ihren Wunsch, in einem islamischen Land zu leben, umsetzend - Deutschland verlassen hatten und nach Ägypten gezogen waren, knüpfte die Angeklagte im selben Jahr über einschlägige Foren in sozialen Medien Kontakt zu H, der ehemaligen „Ehefrau“ des gesondert verfolgten Vorname6 I alias Aliasname1. Dieser war bereits 2003 in einem Trainingscamp der Terrororganisation Al-Qaida im Irak gewesen und nunmehr führendes Mitglied der radikal-islamischen Gruppierung Millatu Ibrahim, gegen die der Bundesminister des Inneren dann später ein Vereinsverbot „wegen Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung“ erließ. Nach einem kurzen Aufenthalt in Bonn zog die Angeklagte nach Solingen, wo ihr I seine Wohnung zur Verfügung stellte. Dort begegnete sie auch Vorname7 J alias Aliasname2. Dieser betätigte sich seit dem Jahre 2010 als islamistischer Prediger und Sänger von islamistischen Kampfliedern. Im Jahre 2014 schloss sich J in Syrien dem IS an und wurde zu einem der bekanntesten deutschen Dschihadisten in Syrien, der Leichen seiner Gegner schändete, mit abgeschlagenen Köpfen der Opfer posierte und an Gleichgesinnte appellierte, Anschläge in Deutschland zu verüben. Sowohl I als auch J kümmerten sich um die Angeklagte. Unter anderem versorgten sie sie mit Lebensmitteln, da die Angeklagte die Wohnung aufgrund ihrer strengreligiösen Überzeugung nicht allein verließ. In dem Zeitraum ihres Aufenthalts in Solingen nahm die Angeklagte auch an Wochenendseminaren teil, die von salafistischen Predigern veranstaltet wurden. Im Jahre 2012 - J und I hatten sich zwischenzeitlich nach dem verfügten Verbot von Millatu Ibrahim nach Ägypten abgesetzt, um sich dem „Kampf gegen die Ungläubigen“ anzuschließen -, kehrte die Angeklagte nach Frankfurt am Main zurück. Ende des Jahres lernte sie über das Internet den am XX.XX.1991 geborenen Vorname1 A kennen. Dieser lebte zu diesem Zeitpunkt im Haushalt seiner aus der Türkei stammenden Eltern in Stadt4 und besuchte eine Fachoberschule mit dem Ziel, das Abitur zu erlangen. Ungeachtet seiner muslimischen Religionszugehörigkeit führte er ein Leben, das weitgehend frei von religiösen Vorgaben war. Beginnend mit der ersten Jahreshälfte des Jahres 2013 beschäftigte er sich mit dem Islam und entwickelte insoweit zunehmend radikale Ansichten, was zu erheblichen familiären Konflikten führte. Diese Auseinandersetzung wurden durch die zweitweise Anwesenheit der Angeklagten im Haushalt seiner Eltern intensiviert, weil diese es nicht nur ablehnte, männlichen Hausgenossen die Hand zu geben, sondern aufgrund ihrer religiösen Einstellung auch nicht bereit war, mit dem jüngeren Bruder des Vorname1 an einem Tisch zu sitzen. Zudem bestand sie auf eine Abdunkelung der von ihr genutzten Räume, um vor Blicken fremder Männer geschützt zu sein. Im Mai 2013 heirateten die Angeklagte und Vorname1 nach islamischem Ritus, wobei die Trauungszeremonie von Vorname23 D vollzogen wurde. Im Folgenden pflegten Vorname1 und die Angeklagte vermehrt Kontakt zu verschiedenen Personen, die regelmäßig - wie auch sie - die Tauhid Moschee in Offenbach besuchten. Diese Moschee war in dieser Zeit Zentrum der radikal-islamischen Szene in Offenbach bzw. im Rhein-Main-Gebiet. Eine Reihe dieser Personen, zu denen unter anderem Vorname8 L (alias Aliasname3), Vorname9 M (alias Aliasname4) sowie jeweils deren „Ehefrauen“ Vorname10 Nachname1 (alias Aliasname3a) und Vorname11 O (alias Aliasname4a) gehörten, reiste in der ersten Jahreshälfte 2014 nach Syrien aus, wo sie sich dem IS anschlossen. 2. Haftdaten und Vorstrafen Die Angeklagte ist bislang lediglich wegen Erschleichens von Leistungen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie wurde deswegen am 25. September sowie am 14. Dezember 2009, am 10. März 2011 und am 23. Dezember 2013 in insgesamt 19 Fällen jeweils zu einer Geldstrafe beziehungsweise zu Gesamtgeldstrafen verurteilt. Zuletzt wurde sie mit Urteil des Amtsgerichts Stadt6 vom 26. Februar 2014 wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (Az. …). Unter Einbeziehung der sämtlich rechtskräftigen Vorverurteilungen vom 23. Dezember 2013 und 26. Februar 2014 verhängte das Amtsgericht Stadt6 im Verfahren nach § 460 StPO mit Beschluss vom 23. Mai 2014 eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Ablauf der auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 23. Mai 2017 erlassen. Die Angeklagte, die bei ihrer Einreise am Frankfurter Flughafen am 2. Oktober 2020 vorläufig festgenommen wurde, befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2018 seit ihrer Festnahme ununterbrochen in Untersuchungshaft. II. Zur Sache 1. Der bewaffnete Konflikt in Syrien In den Jahren 2014 bis 2016, dem tatrelevanten Zeitraum, herrschte in Syrien ein Bürgerkrieg, in dem die syrischen Regierungstruppen einer Vielzahl von kämpfenden Gruppen gegenüberstanden, die zumeist islamistisch motiviert waren. Die verschiedenen Milizen bildeten indes keine einheitliche Front gegen die syrische Regierung, sondern bekämpften sich zum Teil auch untereinander. Seinen Anfang genommen hatte dieser Krieg in den seit Februar 2011 gegen die Regierung von Bashar al-Assad schwelenden Protesten, die ab dem 15. März 2011 aufgrund des gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, Milizen und der Armee gegen Demonstranten und Oppositionelle eskalierten. Dieses Vorgehen wiederum führte zu einer Militarisierung der Protestbewegung, so dass sich die Proteste bis Ende 2011 zu einem bewaffneten Aufstand entwickelten, der sich in der Folge großflächig ausweitete. Anfang 2012 hatte der Aufstand weite Teile des Landes erfasst. Getragen wurde der Aufstand in Syrien ursprünglich von Demonstranten, die zunächst friedlich gegen das Vorgehen der syrischen Regierung, insbesondere gegen die Verhaftung von Regimekritikern protestiert hatten. Bald wurden sie von Bürgerwehren unterstützt, die aus notdürftig bewaffneten Zivilisten sowie desertierten Wehrpflichtigen und Soldaten der unteren Ränge bestanden. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzungen war auf Seiten der bewaffneten Opposition die sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) Hauptakteur, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vereinigen versuchte. Die Aufstandsbewegung blieb aber weiterhin stark zersplittert, und es zeigte sich immer deutlicher, dass dschihadistische Gruppen erstarkten. Zu diesen Zusammenschlüssen zählten der IS, der sich zum damaligen Zeitpunkt noch als „Islamischer Staat in Irak und Groß-Syrien“ bezeichnete, die Jabhat an-Nusra, die Ahrar al-Sham (Die freien Männer Syriens) sowie andere ebenfalls dschihadistisch oder islamistisch-salafistisch geprägte Gruppen wie die Suqur al-Sham (Falken Syriens) und die Junud al-Sham (Soldaten Syriens). Im Wege dieser zunehmenden Radikalisierung der Aufständischen wurde die FSA ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen aus großen Teilen der von ihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt. An dem Bürgerkrieg waren auf Seiten der nichtstaatlichen Konfliktakteure nach Schätzungen etwa 100.000 Kämpfer beteiligt, die entweder zur FSA oder zu einer der vielen verschiedenen bewaffneten Gruppen islamistischer Prägung gehörten und die insbesondere die reguläre syrische Armee bekämpften, jedoch auch untereinander Gefechte um die Vorherrschaft austrugen. Die Stärke der Regierungstruppen wurde auf etwa 120.000 bis 178.000 Mann nebst 50.000 bis 80.000 paramilitärische Kräfte veranschlagt. Ein Teil der aufständischen Gruppen, insbesondere die FSA, die Jabhat an-Nusra, der IS, kurdische Einheiten und zahlreiche andere Gruppen, hatten zum Tatzeitpunkt weite Teile, insbesondere des Nordens und Nordostens Syriens sowie des benachbarten Nordirak unter militärischer Kontrolle und waren in der Lage, ihre Kämpfer militärisch auszubilden und koordinierte Angriffe durchzuführen. Aufgrund der kämpferischen Auseinandersetzungen in Syrien war die syrische Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad (auch) in der Zeit zwischen Juni 2014 und August 2016 nicht in der Lage, in den im Norden Syriens gelegenen Provinzen Staatsgewalt auszuüben. Obwohl diese Gebiete formal syrischer Hoheitsgewalt unterlagen, konnte die syrische Regierung insbesondere keine effektive Strafgewalt ausüben, weil ihr Justizsystem nicht mehr bestand. 2. Der „Islamische Staat“ Der „Islamische Staat“ (arabisch: Dawla al-islamiya) war und ist eine von islamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, die von Schiiten dominierte Regierung im Irak sowie das Regime des Präsidenten Bashar al-Assad in Syrien zu stürzen und einen über die heutigen Gebiete des Iraks und Syriens hinausgehenden Gottesstaat unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels führte der IS nicht nur militärische Bodenkämpfe durch, vielmehr verübten und verüben seine Mitglieder auch Sprengstoff- und Selbstmordanschläge sowie Entführungen und Tötungen von Zivilisten. Die Mitglieder des IS verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Heiligen Krieg“ (Dschihad) und damit als religiöse Verpflichtung.
- a)Genese und Entwicklung Der sogenannte Islamische Staat tritt seit Juni 2014 unter diesem Namen auf und ist die Nachfolgeorganisation der von dem jordanischen Dschihadisten Abu Musab az-Zarqawi gegründeten irakischen al-Qaida, die seit dem Jahr 2000 bestand und unter wechselnden Namen operierte. Er ist identisch mit seinen Vorgängerorganisationen „Islamischer Staat im Irak und Syrien“ (ISIS), „Islamischer Staat im Irak“ (ISI) und „al-Qaida in Mesopotamien“. Entgegen ihrer Herkunft ordnete sich die irakische al-Qaida (bzw. ISI, ISIS und IS) der Führung der Mutterorganisation in Pakistan nicht unter, und ihr Verhältnis zu Bin Ladens Gefolgsleuten war eher von Konkurrenz als von Kooperation geprägt. Gemeinsam mit anderen Organisationen gelang es der irakischen al-Qaida bis 2006, die USA an den Rand einer Niederlage zu bringen. Anschließend schafften es die US-Truppen und ihre irakischen Verbündeten, die meisten Aufständischen zur Aufgabe zu zwingen und die irakische al-Qaida stark zu schwächen, so dass sich die Sicherheitslage bis zum Abzug der Amerikaner Ende 2011 deutlich verbessert hatte. Der Abzug der amerikanischen Truppen aus dem Irak Ende 2011 ermöglichte es dem IS - damals noch ISI genannt - erneut zu erstarken. Im Vorjahr hatte mit Abu Bakr al-Baghdadi ein neuer Emir die Führung der Organisation übernommen. Sie konzentrierte sich 2008 bis 2011 auf vereinzelte Anschläge, die darauf abzielten, den irakischen Staat zu destabilisieren. Schon kurz nach dem amerikanischen Rückzug nahm die Frequenz der Anschläge des ISI schnell zu; zugleich wuchs die Gruppierung in den Jahren 2012 und 2013. Zu diesem Zeitpunkt profitierte der ISI bereits massiv von seiner Präsenz im Nachbarland Syrien. Im Sommer 2011 hatte Baghdadi Gefolgsleute nach Syrien entsandt, die unter der Führung von Abu Muhammad al-Jaulani als syrische Teilgruppe die Jabhat an-Nusra gründeten. Um die Jabhat an-Nusra besser kontrollieren zu können, entschied Abu Bakr al-Baghdadi im Frühjahr 2013, den „Islamischen Staat im Irak und Syrien“ (ISIS) auszurufen und damit eine neue irakisch-syrische Organisation zu begründen. In der Folge kam es zum Zerwürfnis zwischen Baghdadi und dem ISIS einerseits sowie der Jabhat an-Nusra und der al-Qaida-Führung andererseits. Es mündete darin, dass der ISIS im Januar 2014 aus der al-Qaida ausgeschlossen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits heftige Kämpfe zwischen dem ISIS sowie der Nusra-Front und anderen islamistischen Organisationen eingesetzt, die zunächst mit der Verdrängung der ISIS-Einheiten Richtung Osten endeten. Im Sommer 2014 gelang es ihnen jedoch, diese Entwicklung umzukehren, als sie zunächst im Irak Geländegewinne verzeichnen konnten. Nachdem ISIS Anfang Juni 2014 die zweitgrößte irakische Stadt Mossul im Sturm genommen und im gesamten West- und Nordwestirak Geländegewinne erzielt hatte, proklamierte die Organisation den „Islamischen Staat“ ohne geographische Begrenzung und rief Baghdadi zum Kalifen aus. Anschließend ging der IS auch in Syrien wieder in die Offensive, vertrieb die Nusra-Front aus ihren letzten Gebieten im Osten des Landes und konzentrierte sich auf die verbliebenen Stützpunkte des Regimes in diesem Gebiet und den Kampf gegen die Einheiten der syrischen Kurden. Seit Juni/Juli 2014 kontrollierte der IS die aneinander angrenzenden Gebiete Ostsyriens und des Nordwestirak und bemühte sich, dort staatsähnliche Strukturen aufzubauen. Von August an geriet er unter wachsenden Druck, weil die USA gemeinsam mit Verbündeten Luftangriffe gegen Ziele im Irak und von September an auch gegen Ziele in Syrien flogen. Obwohl die Organisation 2015 insgesamt zurückgedrängt wurde, kontrollierte sie weiter ein großes Territorium und ging in Syrien und im Irak vereinzelt offensiv vor. Insgesamt hatte der IS von Sommer 2014 bis zum Jahr 2015 seine Hochzeit. Der IS errang große militärische Erfolge und nahm wichtige Städte und Militärbasen in Syrien ein. Auch im Ausland gelangen dem IS in diesem Zeitraum besonders viele aufsehenerregende Anschläge. Ab Herbst 2015 häuften sich durch die signifikante Zunahme von Luftangriffen der internationalen Koalition und Russlands auf IS-Ziele sowie durch Bodenkämpfe mit kurdischen Einheiten die militärischen Niederlagen der Organisation, die in der Folge einen Ort nach dem anderen an ihre Gegner verlor. So musste er unter anderem im Juli 2017 auf irakischem Gebiet nach neunmonatigen Kämpfen die „IS-Hauptstadt“ Mosul aufgeben. Auf syrischer Seite büßte er seine dortige Hauptstadt Raqqa im Oktober 2017 ein. Infolge dieser Niederlagen, bei denen viele IS-Kämpfer getötet wurden, gingen auch die meisten der neu aufgebauten quasistaatlichen Strukturen verloren. Die Initiative zu den weiterhin verübten terroristischen Anschlägen im Ausland ging nunmehr in zunehmendem Maße von den IS-Provinzen in allen Teilen der islamischen Welt aus. In der Zeit von Herbst 2017 bis März 2019 blieb der IS unter starkem militärischem Druck, ohne dass er noch staatliche Funktionen wahrnehmen konnte. Es ging den verbliebenen Kämpfern in erster Linie darum, ihre Niederlage möglichst lange hinauszuzögern. Dies gelang vor allem in Syrien, wo sich die Kämpfe auf die Region des mittleren Euphrat südöstlich von Deir ez-Zor konzentrierten. Die Reste der IS-Kampfverbände zogen sich in dieses Gebiet nahe der irakischen Grenze zurück und leisteten erbitterten Widerstand, bis im März 2019 mit Baghuz auch ihr letzter Zufluchtsort fiel. Seit März 2019 agiert der IS wieder nahezu ausschließlich im Untergrund.
- b)Aufbau, Organisation und Führungsstruktur Der Iraker Abu Bakr al-Baghdadi war der unangefochtene Führer des IS. Er gehörte zunächst als Scharia-Verantwortlicher zu einer kleinen Gruppe namens Jaish Ahl as-Sunna wa-l-Jama`a, die in der Provinz Diyala und den Städten Samarra und Bagdad operierte. Noch im ISI übernahm er die Oberaufsicht über die Scharia-Komitees in den Regionen. Seinen unbedingten Herrschaftswillen untermauerte Baghdadi, indem er sich im Juni 2014 zum Kalifen ausrufen und fortan „Kalif Ibrahim“ nennen ließ. Er führte eine Tradition der irakischen al-Qaida fort, die nicht bereit war, Anweisungen der al-Qaida-Führung zu befolgen, und die gegenüber anderen islamistischen Organisationen einen Alleinvertretungsanspruch formulierte, den sie gewaltsam durchzusetzen versuchte. Baghdadi führte die Organisation strikt autoritär und reagierte auf Widerstände mit brutaler Gewalt. Seit dem Beginn seiner Führung gab es „Säuberungsaktionen“, denen mehrere interne Gegner zum Opfer fielen. 2016 stützte sich Baghdadi auf einen kleinen Kreis loyaler Gefolgsleute. Zu ihnen gehörten ein Kommandeur für Syrien und einer für den Irak. Das formal höchste Entscheidungsorgan des IS war der Schura- oder Konsultationsrat, in dem die bis zu einem Dutzend Führungsmitglieder der Organisation vertreten waren und der über die Nachfolge des „Emir-Kalifen“ und andere besonders wichtige Fragen zu entscheiden hatte. Unterhalb der Ebene des Schura-Rats existierten mindestens sechs Komitees, die sich mit Religionsangelegenheiten, Militär, Sicherheit und Nachrichtengewinnung, Finanzen, der Aufsicht über die Provinzverwaltung sowie der Medienarbeit befassten. Für die einzelnen Provinzen des IS ernannte Baghdadi Gouverneure als seine Repräsentanten. Die meisten von ihnen waren wichtige Feldkommandeure, bei denen es sich fast ausschließlich um Iraker und Syrer handelte. Neben dem Emir richtete der IS in jeder Provinz und Stadt eine rudimentäre Verwaltung ein. Dazu gehörte zumindest ein Scharia-Verantwortlicher oder ein Scharia-Komitee, das über die Auslegung und Anwendung des islamischen Rechts entsprechend der Ideologie des IS wachte. Zu diesem Zweck implementierte der IS auch Scharia-Gerichte. Parallel hierzu wurden in den eroberten Städten Religionspolizeien („Hisbah“) eingerichtet, die mit harten Strafen Verstöße gegen die salafistischen Verhaltensvorschriften ahndeten. In vielen Orten ließ der IS zudem seine Gegner festnehmen, foltern und töten. Dies galt auch und gerade für verletzte oder gefangene Kämpfer der Gegenseite, die hingerichtet wurden. Parallel zu dem militärischen und administrativen Aufbau des IS existierte die Abteilung „Sicherheit und Nachrichtengewinnung“, die den gesamten Apparat kontrollierte. Die „Amniyun“ genannten Mitglieder der Sicherheitsabteilung unterstanden dabei dem „Sicherheits-Emir“ für die jeweilige Provinz.
- c)Kampfstärke und Personal Die Zahl der Kämpfer stieg von rund 10.000 bis 20.000 im Jahr 2013 auf etwa 20.000 bis 30.000 Mann im Jahr 2016. Nach der Gründungserklärung des ISIS im April 2013 wuchs sie zunächst sehr rasch und stetig an, weil sich viele Mitglieder der Nusra-Front und kleinerer Gruppierungen dem ISIS anschlossen. Vor allem mit Beginn der Kampfhandlungen ab Dezember 2013 bis zum Frühjahr 2014 zwischen der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front einerseits und dem ISIS andererseits nahmen auch seine Verluste stark zu. Allerdings gelang es dem ISIS, selbst eine große Anzahl an gefallenen Kämpfern schnell zu ersetzen. Dies wurde im Sommer 2014 deutlich, als die Organisation sich von ihren Verlusten im Frühjahr erholt zeigte und im Irak und in Syrien erneut in die Offensive ging.
- d)Ziele Der IS verfolgte und verfolgt langfristig das Ziel der Weltherrschaft unter dem Regime seiner salafistischen Interpretation des Islam, auch wenn es ihm mittelfristig zunächst um die Schaffung eines (Quasi-)Staates ging, in dem er sich behaupten konnte. Nachdem anfänglich nur das Territorium im Irak im Vordergrund stand, hatte Syrien spätestens 2013 eine ähnlich hohe Priorität. Es sollte ein islamischer Staat nicht nur im Irak, sondern auch in den angrenzenden Teilen des syrischen Ostens und Nordens etabliert werden. Seit 2013 zielte der ISIS auch darauf ab, die bestehenden Grenzen der Nationalstaaten im arabischen Osten zu überwinden, und machte dies schließlich mit der Ausrufung des IS ohne die Nennung des Iraks und Syriens deutlich. Zugleich war und ist die Einnahme („Befreiung“) Israels und Palästinas, insbesondere Jerusalems, ein wichtiges Ziel. Neben der stark antiisraelischen und antijüdischen Ausrichtung übernahm der IS auch den Schiitenhass der irakischen al-Qaida. In deren Ideologie galt diese Abneigung vor allem der schiitischen Bevölkerungsmehrheit im Irak, deren Vertreter ab 2005 die irakischen Regierungen dominierten und die in den Publikationen der Dschihadisten abwertend als Abtrünnige („Rafida“) bezeichnet wurden. Der IS bezog diesen Hass zugleich auf die syrischen Alawiten, auch wenn es sich hierbei nicht um Schiiten, sondern um eine häretische Religionsgemeinschaft handelt. Da Präsident Bashar al-Assad und weite Teile der politischen und militärischen Elite in Syrien Alawiten sind und die weiterhin loyalen Teile der Armee und der Sicherheitskräfte mehrheitlich aus Alawiten bestehen, waren diese das wichtigste syrische Zielobjekt des Schiitenhasses des IS. Dieser Hass war und ist von derart prinzipieller Natur und so stark ausgeprägt, dass eine physische Vernichtung der gesamten alawitischen Minderheit in Syrien Handlungsziel des IS ist. Ähnliches gilt für andere religiöse Minderheiten, vor allem Jesiden, die von Mitgliedern des IS zu Zehntausenden getötet oder versklavt wurden. Darüber hinaus sah und sieht der IS auch seine sunnitischen Gegner als Abtrünnige an, die nach seiner Doktrin zu töten sind. Insgesamt sah und sieht sich der IS inmitten einer Welt von Feinden, in der nicht nur die Regierungen der Region, ihre Armeen und Sicherheitskräfte, sondern auch die schiitischen, alawitischen, christlichen, jesidischen, kurdischen und drusischen Bevölkerungsgruppen bekämpft werden müssen.
- e)Finanzierung Der IS finanzierte sich im hier relevanten Zeitraum durch den Verkauf von Öl, Erhebung lokaler Steuern, Eintreibung von Schutzgeldern und Zöllen, Veräußerung von Kriegsbeute, Erpressung von Lösegeldern sowie durch Spenden aus dem Ausland. Hiermit erwirtschaftete er Gelder in einer Größenordnung von einer Million bis fünf Millionen US-Dollar pro Tag, also zwischen 350 Millionen und 1,8 Milliarden pro Jahr. Eine im Tatzeitraum gleichermaßen bedeutsame Einnahmequelle stellten Plünderungen in den jeweils von ihm eroberten Gebieten dar. Dabei plünderten seine Mitglieder vor allem Häuser von geflohenen Angehörigen der religiösen und ethnischen Minderheiten, aber in größeren Städten insbesondere im Irak auch zahlreiche Banken und Regierungsgebäude. In großem Stil entwendete der IS zudem Kulturgüter und Schätze aus Museen sowie aus archäologischen Stätten, um das Diebesgut in die Nachbarländer zu verkaufen. Darüber hinaus nahm die Organisation zahlreiche westliche Geiseln, die sie teils nach Zahlung von Lösegeldern freiließ. Allein hiermit verschaffte sie sich 2013 und 2014 geschätzte 30 bis 65 Millionen US-Dollar. All diese Einnahmequellen hatten den IS zwischenzeitlich zu der reichsten Terrororganisation gemacht, die es bis dahin weltweit gab. Seine Einnahmen ermöglichten es ihm sogar, seinen Kämpfern und deren Frauen Geld zu zahlen, wobei ein einfaches IS-Mitglied und dessen Ehefrau zumeist 100 US-Dollar im Monat erhielten. Für Kinder und Zweitfrauen gab es zusätzliche Alimentationen.
- f)Öffentlichkeitsarbeit Der IS schloss mit seiner hochmodernen Medienarbeit, zu der seit 2014 auch der Einsatz von mit Kameras ausgestatteten Drohnen, die Luftbilder anfertigen konnten, gehörte, nahtlos an die seiner Vorgängerorganisationen an, die schon zu Zeiten Abu Musab az-Zarqawis zu Vorreitern der dschihadistischen Propaganda wurden. Grundsätzliche Entscheidungen und Anschlagsbekennungen, die der Demonstration der eigenen Macht dienen, um so ihre Gegner einzuschüchtern und neue Anhänger zu rekrutieren, werden vor allem im Internet veröffentlicht. Seine wichtigsten Medienstellen waren dabei zunächst al-Furqan und al-I’tisam. Ab Frühjahr 2014 war zudem das Hayat Media Center für die Organisation aktiv. Diese Medienstelle produzierte im Unterschied zu al-Furqan nicht nur auf Arabisch, sondern in mehreren europäischen Sprachen, in erster Linie auf Englisch, aber auch auf Deutsch, Französisch und Russisch. Sie stellte Videos und Audios her, war unter anderem aber auch für das englisch- und deutschsprachige Online-Magazine Dabiq, das zwischen Juli 2014 und Juli 2016 erschien, verantwortlich. Eine weitere wichtige Medienstelle wurde Amaq, die in erster Linie von konkreten Operationen berichtete, zu denen sie sich im Namen des IS bekennt. Ab 2015 / 2016 forderte sie Attentäter, die nicht vom IS ausgebildet worden waren, auf, ihr ihre Bekennervideos vor der Tat zu schicken. Anschließend veröffentlichte Amaq die Filme für den IS. Dies war beispielsweise bei den Attentaten von Ansbach, Würzburg und Berlin der Fall. Der zentralen Medienstelle arbeiteten außerdem die Propagandabüros der einzelnen Provinzen des IS zu, deren Logos häufig auf den Videos des IS zu finden sind. Parallel zu den offiziellen Medienstellen entstanden vor allem seit 2014 zahlreiche inoffizielle Medienstellen, die dem IS nahestehen und von Unterstützern der Organisation getragen werden. Diese Art der Kommunikation wurde wichtiger, weil der IS durch die ab 2015 / 2016 vermehrt zu verzeichnenden Gebietsverluste auch die Möglichkeit verlor, auf seinem Territorium ungestört an seiner Propaganda zu arbeiten. So veröffentlichte die Medienstelle Nashir seit 2015 in mehreren Sprachen Propaganda des IS über den Onlinedienst (Instant-Messaging-Dienst) Telegram. Dieser ist bis heute das wichtigste Kommunikationsinstrument des IS und seiner Unterstützer, weil er als sicher gilt.
- g)Strategie und Vorgehensweisen Die Strategie des IS zielte und zielt darauf ab, durch terroristische Anschläge den irakischen und den syrischen Staat zu schwächen, selbst personell zu wachsen und zur einzigen legitimen Vertretung der Sunniten zu werden. Er bemühte sich in erster Linie darum, sunnitisch besiedelte Territorien einzunehmen, zu kontrollieren und dort ein staatsähnliches Gebilde aufrechtzuerhalten. Zivile Opfer nahm und nimmt die Organisation bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als „Feind des Islam“ begreift; die Tötung solcher „Feinde“ oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht die Vereinigung als legitimes Mittel des Kampfes an. Die Mitglieder des IS verstehen die bewaffneten Kämpfe und Anschläge als „Heiligen Krieg“ und damit als religiöse Verpflichtung. Zur Umsetzung seiner geostrategischen und militärischen, aber auch rein ideologischen Ziele setzte der IS herkömmlich terroristische Mittel ein. Diese dienten zum einen der Verbreitung von Furcht und Schrecken, was insbesondere Anschläge in Europa betrifft, die in der Intention verübt wurden, Konflikte zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen zu schüren und Staaten westlicher Prägung zu destabilisieren. Beispielhaft ist hier der am 24. Mai 2014 von Mitgliedern des IS durchgeführte Anschlag auf das jüdische Museum Brüssel zu erwähnen, bei dem vier Menschen starben, sowie die Anschläge von Paris am 13. November 2015. Diese richteten sich gegen Besucher von Restaurants und Bars sowie des Clubs Bataclan und eines Fußballspiels im Stade de France. Nach mehreren Feuerüberfällen in verschiedenen Stadtteilen und gezielten Erschießungen sowie nach Selbstmordattentaten mit Sprengstoffwesten gab es insgesamt 130 Todesopfer dieser koordinierten Anschläge und eine Vielzahl an Verletzten. Zum anderen dienten terroristische Handlungen wie der Autobombenanschlag auch als militärisches Mittel im Bürgerkrieg. Zu diesem Zweck fährt ein Selbstmordattentäter einen mit Sprengstoff beladenen Pkw oder Lkw möglichst nahe an das vorab ausgewählte Ziel und bringt die Bombe dort zur Detonation, um hierdurch ggf. einen Sturmangriff seiner nachfolgenden Einheit zu erleichtern. Von den allein in Syrien begangenen Taten sind etwa zwei Autobombenanschläge im August 2013 auf die syrische Armee in Damaskus sowie ein Autobombenanschlag am 17. Januar 2014 in Jarabulus zu nennen, der mit dem Ziel verübt wurde, dortige FSA-Kräfte zu verdrängen und die Stadt zurückzuerobern. Daneben gab es gezielte Einzeltötungen von prominenten Angehörigen der FSA, der Islamischen Front und der Nusra-Front. Besonderes Aufsehen erregte ein Attentat auf den Nusra-Kommandanten Name1 in Idlib im April 2014, dem auch dessen Frau und Tochter zu Opfer fielen. Diese Gewalttaten festigten den Ruf der Organisation, die mit Abstand gewalttätigste Gruppierung unter den syrischen Aufständischen zu sein. Hierzu trug auch bei, dass die Tötung von Gegnern oftmals brutal vollzogen und nachgerade medienwirksam inszeniert wurde. So wurden Gefangenen in einigen Fällen die Kehlen durchschnitten und bei lebendigem Leib die Köpfe abgetrennt. Mehrfach präsentierten IS-Kämpfer diese Köpfe auf Bildern und Videos im Internet. Exemplarisch hervorzuheben ist die Hinrichtung des amerikanischen Journalisten Name2 im August 2014, kurz nach Beginn der amerikanischen Luftangriffe auf IS-Ziele im Irak. Die Entführer hatten ihr Opfer in einen orangefarbenen Overall gekleidet, um die Tötung als Vergeltung für Guantanamo oder Abu Ghraib darzustellen. Es folgten ähnliche Enthauptungen von US-Amerikanern und Briten. Mit ähnlicher medialer Inszenierung tötete der IS am 23. Juni 2015 im Irak insgesamt 16 angebliche Spione, wobei er die Tötung mit drei verschiedenen Mitteln vollzog. So wurden vier Männer von IS-Kämpfern in einem Auto eingesperrt, auf das sodann mit einer Panzerfaust gefeuert wurde, so dass das Auto in Brand geriet. Weitere fünf Männer wurden von einem IS-Kämpfer in einen Metallkäfig eingesperrt, der mit einem Kran angehoben und in einem Schwimmbecken versenkt wurde, so dass die Gefangenen ertranken. Weitere sieben auf dem Boden knienden Männern wurde eine Zündschnur mit einem Sprengsatz um den Hals gebunden, der explodierte und die Männer tötete und teilweise enthauptete. In Syrien versuchte der IS in den Jahren 2013 und 2014 vor allem im Norden und Osten des Landes, die Gebietshoheit zu übernehmen. Hierzu griffen Einheiten des IS Einrichtungen und Truppen der syrischen Regierung sowie in Gegnerschaft stehende Rebellengruppen an. Im Vordergrund standen dabei strategisch bedeutsame Ziele; neben Einrichtungen der Gas- und Ölinfrastruktur zählten dazu etwa Grenzübergänge und Flughäfen. Bei den Militäroperationen, die der IS in den Provinzen Aleppo, Idlib und Ar-Raqqa durchführte, kamen auch schwere Waffen wie Panzer, Raketen- und Granatwerfer sowie Boden-Boden-Raketen zum Einsatz. Soweit es dem IS gelang, Gebiete unter seine Kontrolle zu bringen, gingen die Mitglieder des IS gegen feindliche Kämpfer und die Zivilbevölkerung mit äußerster Brutalität vor. So wurden seit Herbst 2013 öffentliche Erschießungen und Enthauptungen verübt. Dabei wurden teilweise die Köpfe der Enthaupteten auf Nägel aufgespießt und ausgestellt. Auch präsentierten IS-Kämpfer die abgetrennten Köpfe ihrer Gegner im Internet.
- h)Rolle der Frauen im „Islamischen Staat“ Spätestens seit Mitte 2014 warb der IS vermehrt um den Zuzug ausländischer Frauen in sein Herrschaftsgebiet, um diese den eigenen Kämpfern zuzuführen und mit ihnen zu verheiraten. Wenn sie „unverheiratet“ waren, wurden sie in der Regel in sogenannten Frauenhäusern beziehungsweise „Gästehäusern“ („Madafa“) aufgenommen, die vom IS unterhalten und in denen die zugereisten Frauen an die Kämpfer vermittelt wurden. Die Eheschließung erfolgte nach islamischem Ritus zumeist durch einen „Sharia-Richter“ des IS. Mit diesem Ritus wurden die Frauen - abgeleitet über die Mitgliedschaft des Ehemannes - in die Organisation aufgenommen und hatten über ihren Ehemann zugleich Anspruch auf Alimentation, die für ein einfaches IS-Mitglied und dessen Ehefrau zumeist 100 US-Dollar im Monat betrug (siehe oben II. 2. e)). Frauen erfüllten dabei für den IS vielfältige Funktionen und profitierten umgekehrt von der Vereinigung, namentlich durch wirtschaftliche Zuwendungen. Gemäß der Ideologie des IS erfüllt die Frau dadurch, dass sie die Ehe mit einem Kämpfer eingeht, eine religiöse Pflicht und leistet zugleich einen wichtigen Beitrag zum Dschihad. Der einer Frau vom IS zugedachten Rolle entsprechend, war es deren Aufgabe, für den Ehemann den Haushalt zu führen und ihn zu umsorgen, wenn er nicht kämpfte. Im Falle seiner Erkrankung oder seiner kampfbedingten Verletzung sollte die Frau zudem die Pflege übernehmen. Ziel war es insgesamt, die Kampfkraft der IS-Mitglieder zu unterstützen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Zudem sollten die Frauen Kinder „für das Kalifat“ gebären und diese im Geiste der Ideologie des IS zu „guten Mujahedin“ zu erziehen. Übergeordnetes Ziel war dabei, das „Staatsvolk“ zu mehren und zu stärken und die Verfügbarkeit hochideologisierter Kämpfer auch in Zukunft zu sichern. Bei alledem kam weiblichen IS-Mitgliedern, die aus „westlichen“ Ländern stammten, eine besondere Bedeutung zu, denn der IS sah sie als ideellen und propagandistischen Zugewinn an, da sie Überlegenheit der IS-Ideologie gegenüber der „westlichen“ Lebensart verkörperten. Auch wenn im Tatzeitraum Frauen grundsätzlich nicht im bewaffneten Kampf eingesetzt wurden, war es ihnen prinzipiell gestattet, zum Zwecke der Verteidigung Waffen zu tragen, dies allerdings vorbehaltlich der Erlaubnis des Ehemannes im Einzelfall. Vor allem in Grenzregionen und frontnahen Städten, wozu unter anderem auch die an der türkisch-syrischen Grenze liegende Stadt ar-Rai und die angrenzenden Ortschaften gehörten, war das Tragen von Waffen üblich, da hier ein Kontakt mit feindlichen Kräften und deren Infiltration des IS-Territoriums besonders wahrscheinlich war. Die Übernahme quasi-amtlicher Funktionen durch Frauen war demgegenüber seltener. Erst im Laufe der Zeit wurde die Funktion zu staatlichen Tätigkeiten ausgebaut, sei es als Lehrerinnen, die Scharia-Unterricht für Frauen erteilten, oder auch als Mitglieder einer im Juli 2014 eigens geschaffenen weiblichen Religionspolizei, die speziell gegenüber Frauen die Einhaltung der salafistischen Verhaltensregeln, wie etwa die Befolgung der Bekleidungsvorschriften, im öffentlichen Raum überwachen sollte. Nur vereinzelt wurden Frauen auch zu Kämpfen eingesetzt. Dies erfolgte mit dem beginnenden Niedergang des IS seit 2016/2017 (oben II.2.a)) und war bedingt durch die zunehmenden Verluste an männlichen Kämpfern. 3. Die zur Verurteilung gelangten Taten
- a)Vortatgeschehen Auf Basis ihrer im Laufe der Zeit gefestigten islamistisch-salafistischen Grundhaltung, die die Befürwortung der Vereinigung „Islamischer Staat“ und deren Agieren beinhaltete, entschloss sich die Angeklagte spätestens im Frühsommer 2014, gemeinsam mit Vorname1, der sich unter ihrem maßgeblichen Einfluss ebenfalls dem IS zugewandt hatte und dem er als Kämpfer dienen wollte, nach Syrien auszureisen, sich dort dem IS anzuschließen, fortan im Herrschaftsgebiet des IS zu leben und an der Festigung der Herrschaftsstrukturen des IS mitzuwirken. Den gemeinsamen Entschluss umsetzend kaufte Vorname1 am 17. Juni 2014 für die Angeklagte, für sich sowie für den gesondert verfolgten Vorname12 P, der ebenfalls dem radikal-islamischen Milieu in Offenbach angehörte, drei Flugtickets von Luxemburg nach Istanbul in einem Reisebüro in Offenbach am Main. Zugleich mietete er entsprechend der Empfehlung des ihm und der Angeklagten aus Offenbach bekannten Vorname6 L (siehe oben I. 1.), der sich bereits in Syrien beim IS befand, ein Auto der Marke Marke1, Modell Typ1, zur Abholung in der Zweigniederlassung Istanbul (Türkei). Am 24. Juni 2014 fuhr eine unbekannt gebliebene Person die Angeklagte, Vorname1 und P zum Flughafen in Luxemburg, von wo aus sie nach Istanbul flogen. Dabei führten die Angeklagte und Vorname1 mindestens 3.000,- € mit sich, die Vorname1 kurz zuvor aus Betrugstaten erlangt hatte. Nach ihrer Ankunft in Istanbul - am selben Tage gegen 17:00 Uhr - verbrachten sie eine Nacht in einem Hotel und setzten sodann am Morgen des 25. Juni 2014 ihre Reise mit dem Fahrzeug der Marke Marke1 mit dem amtlichen türkischen Kennzeichen … in Richtung Gaziantep fort. Als sie in Gaziantep angekommen waren, setzten sie sich mit einem im Auftrag des IS tätigen und von diesem auch bezahlten Schleuser, dessen Rufnummer sie von L erhalten hatten, telefonisch in Verbindung. In der Nacht vom 25. auf den 26. Juni 2014 trafen sie sich sodann mit diesem Schleuser an einer abgelegenen Straße in der Nähe des Flughafens von Gaziantep und begaben sich nach Killis, von wo aus sie weiter nach Elbeyli reisten. Dort überquerten sie zu Fuß die türkisch-syrische Grenze. Nachdem sie auf der syrischen Seite der Grenze einige Zeit gewartet hatten, erschien L und nahm sie als Repräsentant des IS in Empfang.
- b)Mitgliedschaftliche Beteiligung (Fall 1) Nach ihrer Ankunft in Syrien ließ sich Vorname1 zunächst am 27. Juni 2014 in Jarabulus beim IS registrieren. Dazu teilte er seine persönlichen Daten dem Verantwortlichen des IS mit, der diese in einen sogenannten Registrierungsbogen übertrug. Zu der von ihm angestrebten Verwendung beim IS befragt, gab Vorname1 an, dass er sich der Organisation als Kämpfer anschließen wolle. Anschließend begab er sich in ein Ausbildungslager in der Stadt Tabqa, wo er über einen Zeitraum von rund acht Wochen in den Zielen der Vereinigung unterwiesen wurde und eine militärische Ausbildung an Schusswaffen und Sprengvorrichtungen erhielt, um auf Seiten des IS als Kämpfer an Kriegshandlungen teilzunehmen. Nach Ausbildungsende wurde Vorname1 einer Kampfeinheit des IS zugeteilt. Hierfür wurde ihm auch eine Kampfausrüstung zur Verfügung gestellt, zu der ein Sturmgewehr vom Typ AK 47 mit Ersatzmagazin, eine Schutzweste, eine Rauchgranate und eine Handgranate gehörten. Auch die Angeklagte gliederte sich in den IS ein, mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen sie sich bereits in Deutschland identifiziert hatte, und lebte in der Zeit, in der sich Vorname1 in Tabqa aufhielt, gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen in Wohnungen von IS-Funktionären in der Ortschaft ar-Rai und unterwarf sich den dortigen Regeln. So wohnte sie zunächst gemeinsam mit anderen Frauen, die ebenfalls nach Syrien ausgereist und deren „Ehemänner“ vorübergehend abwesend waren, in dem von Vorname8 L und dessen Frau Vorname10 Nachname1 genutzten Haus. Nachdem es zwischen ihr und Vorname10 Nachname1 zu Streitigkeiten gekommen war, zog die Angeklagte nach ungefähr einer Woche in das Haus von Vorname9 M (alias Aliasname4) und Vorname11 O (alias Aliasname4a), die ebenfalls aus Offenbach stammten und dem IS angehörten. Auch in diesem Haus, indem die Angeklagte bis circa Ende August 2014, dem Ende der militärischen Ausbildung des Vorname1, blieb, wohnten weitere Frauen, die nach den religiösen Vorgaben des IS für die Zeit der Abwesenheit ihrer „Ehemänner“ eine Unterkunft benötigten. Nach Beendigung der Ausbildung August 2014 war Vorname1 als Kämpfer an verschiedenen Orten in Syrien für den IS tätig und beteiligte sich an Kampfeinstätzen der Organisation und verrichtete sogenannte Wachdienste. Die Angeklagte lebte mit Vorname1 zusammen, folgte ihm zu seinen jeweiligen Einsatzorten, befürwortete seine Kampfhandlungen und unterstützte ihn, indem sie - wie im IS für die Ehefrau eines Kämpfers vorgesehen - den Haushalt führte, ihn versorgte und im Krankheitsfall pflegte. Dabei lebte das Paar von den Leistungen der Terrororganisation. Diese umfasste neben dem Schutz vor Feinden das Bereitstellen von Wohnungen sowie die Zahlung von Lohn. So alimentierte der IS die Eheleute mit monatlich mindestens 80,- bis 100,- US-Dollar, wovon die Hälfte vom IS ausdrücklich der Angeklagten als Entlohnung für ihre Tätigkeit als Ehefrau eines IS-Kämpfers zugedacht war, die Auszahlung der Gelder jedoch - wie beim IS üblich - ausschließlich über den „Ehemann“ erfolgte. Die Angeklagte betrieb gemeinsam mit anderen zum IS ausgereisten Frauen zwei Chatgruppen für IS-Anhängerinnen, und zwar eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „determinierte Schwesterngruppe“ und eine Telegram-Gruppe mit der Bezeichnung „Irak und Sham“. In den beiden Gruppen, an denen unter anderem auch die gesondert Verfolgten Q, Vorname21 R und S teilnahmen, wurde das Leben im „Kalifat“ beschönigt. Teilnehmer der letztgenannten Gruppe waren auch Frauen, die sich in Deutschland aufhielten, aber sich mit dem Gedanken trugen, gleichfalls zum IS auszureisen. Ihnen wurden in der Chatgruppe praktische Tipps für eine Ausreise zum IS gegeben. Zu diesen Frauen gehörte auch die am XX.XX.1994 geborene und aus Stadt13 stammende Vorname13 Vorname14 T, alias Aliasname5, die unter anderem durch die Angeklagte und die weiteren Teilnehmerinnen der Gruppe in ihrem Entschluss zur Ausreise zumindest bestärkt wurde. Die Angeklagte war auch darauf bedacht, Kritik am IS zu unterbinden und so die Vereinigung zu stärken. So geriet sie im August 2014 mit der ebenfalls aus Deutschland zum IS ausgereisten Zeugin Vorname2 B, mit der sie sich kurz zuvor im Haus von Vorname11 O in ar-Rai ein Zimmer geteilt hatte, in Streit. Die Angeklagte warf der Zeugin B vor, sie habe sich in ihrem, unter dem Pseudonym „Pseudonym1“ betriebenen Internet-Blog „Mein Leben in Syrien“ kritisch über den IS geäußert, weil die Zeugin davon berichtet hatte, dass es auch innerhalb des IS sogenannte Khawarij, das heißt irrgeleitete, „illegitime“ Muslime, gäbe. Nachdem die Angeklagte den Beitrag gelesen hatte, forderte sie die Zeugin wiederholt über den Messenger-Dienst Telegramm auf, die aus ihrer Sicht kritischen Blogeinträge zu löschen. Als die Zeugin B ihrem Ansinnen nicht nachkam, zeigte die Angeklagte die Zeugin bei einem Gericht des IS an, wobei sie billigend in Kauf nahm, dass die Zeugin B mit einer Strafe belegt werden würde. Die Zeugin B entging einer Bestrafung, weil ihr Mann U, alias Aliasname6, mit dem sie nach islamischem Ritus liiert war, ein hochrangiger Emir des IS war und bei einer Befragung vor Gericht versicherte, die Löschung des von seiner Frau verfassten Blogeintrags zu veranlassen, was auch geschah.
- c)Mitgliedschaftliche Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum (Fälle 2-7) Die Angeklagte wohnte in der Zeit von August/September 2014 bis August 2016 mit A in verschiedenen Häusern oder Wohnungen, die ihnen als Mitglieder des IS von der Vereinigung kostenfrei zur Verfügung gestellt wurden oder die sie als Angehörige des IS mit ausdrücklicher Billigung der Vereinigung in Besitz nahmen und kostenfrei bewohnten, wobei sie auch das dort vorhandene Mobiliar und Inventar nutzten. Mit der Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum wollte die Vereinigung entsprechend den Verlautbarungen in ihrer Propaganda ihren Mitgliedern kostenlosen Wohnraum als Teil der quasi-staatlichen Alimentation gewähren und durch die Okkupation zugleich den eigenen Herrschafts- und Gebietsanspruch bekräftigen. Bei den Unterkünften handelte es sich - was die Angeklagte jeweils wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm - entweder um Räumlichkeiten, in denen zuvor Angehörige der einheimischen Bevölkerung gewohnt hatten, die vor dem IS geflohen beziehungsweise von der Vereinigung getötet oder vertrieben worden waren. Oder es waren Räumlichkeiten, die zuvor von gegnerischen Gruppierungen erlangt und genutzt worden waren, bevor diese vom IS im Zuge militärischer Auseinandersetzungen aus dem betreffenden Gebiet zurückgedrängt worden waren. Die Angeklagte und ihr Mann wollten die von ihnen besetzten Räumlichkeiten jeweils langfristig wie reguläre Nutzungsberechtigte bewohnen und - ebenso wie darin enthaltenen Einrichtungsgegenstände - den rechtmäßigen Eigentümern dauerhaft entziehen, und zwar auch, um damit den Machtanspruch des IS in der betreffenden Gegend zum Ausdruck zu bringen und zu festigen. Im Einzelnen nahmen die Angeklagte und Vorname1 folgende Häuser und Wohnungen in Besitz.
(1)Qarra Qubra (Fall 2) Ende August 2014 / Anfang September 2014 bezogen sie in dem Dorf Qarra Qubra ein ihnen vom IS zugewiesenes Haus, das aus einem offenen Hof, einer Einbauküche und zwei Wohnräumen bestand. In dem Dorf, in dem die Häuser überwiegend leer standen, weil dessen Bewohner kurz zuvor vor dem IS geflohen oder von ihm vertrieben worden waren, unterhielt der IS Wachposten, wo auch A eingesetzt war. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht, sich in dem Haus für längere Zeit niederzulassen, verließen die Angeklagte und A allerdings nach wenigen Tagen das in Frontnähe liegende Dorf, weil der Emir der Einheit des A einen Angriff der FSA befürchtete und im Ernstfall nicht genug Zeit für eine Flucht geblieben wäre.
(2)Doudyan (Fall 3) Nach einem kurzen Aufenthalt im Haus des für As Kampfeinheit zuständigen Emirs zog die Angeklagte mit ihrem „Ehemann“ im September 2014 in das Dorf Doudyan. Dort bewohnten sie bis Januar 2015 ein noch teilweise in Bau befindliches Anwesen, dessen Besitzer während vorheriger Kämpfe zwischen der FSA und dem IS in die Türkei geflohen waren. Die von dem Wohnungsverantwortlichen des IS zugewiesene Unterkunft verfügte über mehrere Zimmer, elektrisches Licht und einen Kühlschrank. Auf dem Dach des Hauses befand sich ein Wassertank, der von einem in der Nähe befindlichen Wasserturm gespeist wurde. Da der Wassertank regelmäßig überlief, breitete sich in einem der Zimmer der Unterkunft Schimmel aus, weswegen die Angeklagte und Vorname1 die Unterkunft im Januar 2015 verließen.
(3)Ar-Rai (Fall 4) Ab Januar 2015 lebte die Angeklagte in der Stadt ar-Rai, wo sie mit A ein Haus bewohnte, in dem zuvor Vorname9 M mit seiner Ehefrau Vorname11 O (siehe oben I.
- sowie II.
- b)) gewohnt hatten. Die Angeklagte und Vorname1 konnten nach Abstandszahlung in Höhe von 500,- € an M für einige Einrichtungsgegenstände und Umbaumaßnahmen in diese Wohnung einziehen, weil M und O in vom IS besetzte Gebiete in den Irak übersiedelten. Zwar war es auch der Wunsch der Angeklagten, die an der Front gelegene Region zu verlassen und mit den ihr bereits aus Offenbach bekannten Personen in den Irak zu ziehen. Dieses Ansinnen verhinderte jedoch die Zeugin B. Diese wollte nach dem in der Anzeige bei einem IS-Gericht mündenden Streit mit der Angeklagten zu dieser keinen näheren Kontakt haben und überzeugte daher ihren „Ehemann“ U, der als Emir die Einheit im Irak befehligte, erfolgreich davon, A nicht zu dem bevorstehenden Einsatz im Irak heranzuziehen. Da die Angeklagte und Vorname1 das im Stadtzentrum gegenüber dem Marktplatz gelegene, zweigeschossige Haus, das vom IS im Zuge der Eroberung von ar-Rai vereinnahmt worden war, ohne Beteiligung des zuständigen Wohnungsverantwortlichen des IS bezogen hatten, wurden sie kurze Zeit nach dem Einzug von diesem aufgefordert, aus der Wohnung auszuziehen, da sie bereits anderweitig vergeben worden sei. A reichte daraufhin bei der IS-Beschwerdestelle für Wohnungsangelegenheiten der Region Aleppo in Al-Bab eine schriftliche Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg, so dass die Angeklagte und Vorname1 in dem Haus bleiben konnten. Dieses verfügte über zwei Wohnräume, eine Dachterrasse, eine Heizung, warmes Wasser und diverse Einrichtungsgegenstände, die dort entweder bereits vorhanden oder von Vorname11 O aus Beständen der IS-Kriegsbeute besorgt worden waren, verfügte. In der Folge lebten die Angeklagte und Al dort bis April 2016.
(4)Manbidsch (Fall 5) Als sich im April 2016 Truppen der FSA ar-Rai näherten und die Situation für die Angeklagte und A zunehmend gefährlicher wurde, flohen beide in die Stadt Manbidsch. Dort teilte ihnen die für IS-Kämpfer und ihre Familienangehörigen zuständige IS-Wohnungsverwaltung eine Ein-Zimmer-Wohnung zu, in der zuvor ein dem IS angehörendes tschetschenisches Ehepaar gewohnt hatte. In dieser Wohnung lebten beide bis kurdische Truppen auf die Stadt vorrückten und sie im Juni 2016 erneut fliehen mussten.
(5)Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) Nachdem es dem IS in der Zwischenzeit gelungen war, die Stadt ar-Rai zurückzuerobern, kehrten die Angeklagte und A dorthin zurück. Da das Haus, welches sie vorher bewohnt hatten, zerstört worden war, begaben sie sich abermals auf Wohnungssuche. Dabei stießen sie zunächst auf ein Haus, das gegenüber einer Moschee lag. Obwohl das Anwesen nicht ihren Vorstellungen entsprach, übernachteten sie in Ermangelung anderer Alternativen zunächst dort. Am darauffolgenden Tag wies ihnen der Wohnungsverwalter des IS eine Wohnung in einem Gebäude zu, das in der Vergangenheit einmal als Grundschule genutzt worden war. Die Unterkunft verfügte über einen Wassertank, der allerdings Einschusslöcher aufwies. In dieser Wohnung lebten die Angeklagte und A für einige Wochen, bevor sie ar-Rai aufgrund des erneuten Beschusses der Stadt durch die FSA und die türkische Armee wieder verließen.
(6)Qasr al-Brij (Fall 7) Aufgrund ihrer Flucht vor den in Gegnerschaft zum IS stehenden Truppen gelangten die Angeklagte und ihr „Ehemann“ Anfang Juli 2016 in den vom IS gehaltenen syrischen Ort Qasr al-Brij. Nachdem sie zunächst bei einer ebenfalls dem IS angehörenden aserbaidschanischen Familie übernachtet hatten, zogen sie in ein in der Nähe liegendes Haus, das von seinen Bewohnern verlassen worden war. Zu dem Haus gehörte ein offener Hof, von dem mehrere Zimmer abgingen. Es verfügte über einen Wassertank und wurde zumindest zeitweise auch mit Strom versorgt. Die Angeklagte bewohnte das Haus bis zu ihrer Flucht aus dem IS-Gebiet Mitte August 2016. d) Mitgliedschaftliche Beteiligung und Erwerb von Kriegswaffen (Fälle 8-9) Die Angeklagte erwarb während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet in zwei Fällen die tatsächliche Gewalt über Sturmgewehre vom Typ AK 47 (Kalaschnikow). Bei beiden Gewehren handelte es sich dabei jeweils um einen Nachbau oder eine Lizenzproduktion der erstmals nach 1947 bei der sowjetischen Armee eingeführten und zur Kriegsführung bestimmten Schusswaffe. Sie kann als sogenannter Vollautomat genutzt werden und durch einmaliges Betätigen des Abzugs eine Salve von Schüssen abfeuern.
(1)Erwerb einer AK 47 chinesischer Bauart (Fall 8) Ende August oder Anfang September 2014, während ihres Aufenthalts in Qarra Qubra, überließ Vorname1 in Übereinstimmung mit den Vorgaben des IS der Angeklagten zur eigenen Bewaffnung ein Sturmgewehr AK 47 chinesischer Bauart, welches ihm - wie die Angeklagte wusste - vom IS zur Verfügung gestellt worden war. Die Funktionsweise des Sturmgewehrs hatte A ihr kurze Zeit zuvor erklärt. Zudem hatte sie sich im Internet über weitere Einzelheiten betreffend einer Kalaschnikow informiert, so dass sie auch wusste, dass es sich hierbei um eine Kriegswaffe handelte und sie hierfür über keine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Dieses mit einem Magazin geladene Sturmgewehr trug die Angeklagte zu ihrem Schutz und zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeit des IS mit sich, während A in der Region als IS-Kämpfer im Einsatz war.
(2)Erwerb einer AK 47 russischer Bauart (Fall 9) Im September 2014 - die Angeklagte und A wohnten bereits in Doudyan - schenkte Vorname1 der Angeklagten ein schwarzes Sturmgewehr AK 47 russischer Bauart, das er für sie in al-Bab erworben hatte, zur eigenen Verwendung. Dieses Sturmgewehr hatte die Angeklagte bis kurz vor ihrem Verlassen des IS-Gebiets im August 2016 zugriffsbereit zu ihrer Verfügung. Auch mit dieser Waffe wollte die Angeklagte sich die Möglichkeit verschaffen, sich und den IS im Falle eines Angriffs gegnerischer Kräfte zu verteidigen.
- e)Nachtatgeschehen Als die Situation für die Angeklagte im IS-Gebiet im Frühjahr 2016 wegen des Vordringens gegnerischer Kräfte zunehmend gefährlich wurde, entschloss sie sich, das Herrschaftsgebiet des IS zu verlassen. Sie hatte sich zwar nicht vom islamistischen Gedankengut gelöst, sah sich aber aufgrund ihres Aufenthalts im Kriegsgebiet wiederkehrend erhöhter Lebensgefahr ausgesetzt. Nachdem A im Juli 2016 wegen des Verdachts festgenommen worden war, er wolle sich vom IS lossagen, gelangte sie unter Vermittlung des für die Zeitung1 als Nah-Ost-Experte tätigen Vorname15 V mit Hilfe von Schleusern Mitte August 2016 in ein seinerzeit von der FSA gehaltenes syrisches Territorium, wo sie Unterkunft bei einer der FSA nahestehenden syrischen Familie fand. Die Angeklagte hielt sich bei dieser Familie bis zum Sommer des Jahres 2019 auf, anschließend zog sie nach Idlib, wo sie bis zu ihrer Ausreise nach Deutschland im September/Oktober 2020 in einer eigenen Wohnung lebte. In der Zeit zwischen September 2016 und Frühjahr 2017 verfasste die Angeklagte zunächst mit Hilfe des Zeugen V und später mit dem für das Magazin „Xa“ arbeitenden Journalisten Vorname24 Nachname5 ein Buch mit dem Titel „Name3 Mein Leben im Kalifat - eine deutsche IS-Aussteigerin erzählt“. Für dieses am XX.XX.20XX im X-Buchverlag erschienene Buch erhielt die Angeklagte ein Honorar in Höhe von 18.000,- €. Im Herbst 2020 gelang es ihr aus Syrien in die Türkei auszureisen, von wo aus sie am 2. Oktober 2020 nach Deutschland zurückkehrte und bei ihrer Ankunft am Flughafen Frankfurt am Main festgenommen wurde. Dabei wurde das von ihr mitgeführte Mobiltelefon sichergestellt, auf dem dschihadistische Schriften gespeichert waren. Dabei handelte es sich um „Allahs Vorbereitung auf den Sieg“ von Name4, um „Das Buch des Jihads“ von Name5, um „Das Leben der Nichtmuslime im Islamischen Staat“ von Name6, um „Die Regelung bezüglich des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar al-Harb“ von Name4 sowie um die in der salafistischen Szene beliebte Schrift „Der Anfang und das Ende“ von Name7. 4. Teileinstellung Soweit der Angeklagten unter Ziffer 2 der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 15. März 2021 zudem vorgeworfen worden ist, sich tateinheitlich zur Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB) wegen eines weiteren Verstoßes gegen § 22a Abs. 1 Nr. 2 KrWaffKontrG strafbar gemacht zu haben, indem sie Anfang 2014 mit einem Sturmgewehr vom Typ AK 47 in der Nähe von ar-Rai unter Anleitung des A Schießübungen vorgenommen habe, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt. B. Beweiswürdigung I. Einlassung Die getroffenen Feststellungen beruhen in weiten Teilen auf der Einlassung der Angeklagten, die sowohl zu ihrer Person als auch zur Sache umfassende Angaben gemacht und die Tatvorwürfe gemäß den getroffenen Feststellungen ganz überwiegend eingeräumt hat. Demgegenüber hat sie in Abrede gestellt, aus ideologischen Gründen nach Syrien gereist zu sein. Des Weiteren ist sie dem Vorwurf, sie habe die Zeugin B bei einem IS-Gericht angezeigt, weil diese sich kritisch über den IS geäußert habe, entgegentreten. Schließlich hat sie abweichend von den getroffenen Feststellungen behauptet, sie hätten in dem von ihnen in Doudyan bewohnten Haus (Fall 3) zur Miete gewohnt. Im Einzelnen hat die Angeklagte folgende Angaben gemacht: 1. Zum persönlichen Werdegang (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.) Im Jahre 2009 habe sie einen Marokkaner kennengelernt, der sie mit dem Islam in Kontakt gebracht habe. Er sei für sie ein Vorbild gewesen, weil er anders gewesen sei als die Menschen, die sie bis dahin kennengelernt habe. Er habe ihre Fragen zu Religion beantwortet und ihr Bücher und Hefte über den Islam gegeben, die sie gelesen habe. Noch im gleichen Jahr sei sie in einer Moschee konvertiert. In dieser Moschee, die in dem Frankfurter Stadtteil Riederwald gelegen habe, seien auch Freundinnen gewesen, die ihr unter anderem auch gezeigt hätten, wie man bete. Eine davon sei Y gewesen, von zwei weiteren wisse sie nur, dass sie Vornaem16 und Vorname17 hießen. Zu ihrer Bekleidung befragt, hat sie erklärt, sie habe Niqab und Khimar getragen, es sei ihr aber egal gewesen, ob sie sich bedecke, es habe jedoch eine Art Gruppendruck gegeben. Befragt zu ihrer sonstigen religiösen Praxis hat sie angegeben, regelmäßig gebetet zu haben, wobei sie aber eher selten in die Moschee gegangen sei. Sie habe sich zunächst Um Mubaraka, was „die Gesegnete“ bedeute, und später Um Shahida genannt. Auf Nachfrage zum Grund der Namenswahl hat sie zunächst erklärt, sie habe damals nicht gewusst, dass dies die Bezeichnung für Märtyrerin sei. Vielmehr habe sie gedacht, der Name leite sich von dem Wort „Shahada“ ab, dem islamischen Glaubensbekenntnis. Erst als sie ihr Buch geschrieben habe, habe ihr Vorname24 Nachname5 „den Zahn gezogen“ und sie über die wahre Bedeutung des Namens aufgeklärt. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sie schließlich angegeben, dass sie möglicherweise die Bedeutung des Namens bereits damals, das heißt in den Jahren 2009 und 2010 gekannt habe. Befragt dazu, ob ihr „Dawa FFM“ ein Begriff sei, hat sie erklärt, sie wisse von der Verteilung von Koran-Exemplaren, woran sie sich aber nicht beteiligt habe. Zudem sei ihr auch bekannt, dass Vorname23 D bei „Dawa FFM“ dabei gewesen sei. Dessen Videos habe sie sich alle „mal angeguckt“. Im Gegensatz zu Name8, dessen Videos sie auch gesehen habe, habe sie D gut zuhören können, weil der nicht so herumgebrüllt habe. Name8 habe sie nicht gemocht, weil der so eine „kleine Medienschlampe“ beziehungsweise so ein Selbstdarsteller sei. Im Jahre 2010 habe sie den afghanischen Staatsangehörigen Vorname3 E kennengelernt, den sie nach islamischem Ritus geheiratet habe. Im Dezember 2010 hätten sie auch standesamtlich geheiratet, da er Probleme mit seinem Aufenthalt gehabt habe. Sie habe dann einige Zeit mit E gemeinsam in einer Wohnung im Frankfurter Bahnhofsviertel gewohnt, bis sie diese nach einer Räumungsklage habe verlassen müssen. Nach ungefähr einem Jahr oder eineinhalb Jahren habe sie sich von E getrennt, wobei die Ehe allerdings bis heute nicht geschieden sei. In der Folgezeit, es müsse im Jahr 2011 gewesen sei, sei sie nach Bonn gegangen, wo sie zunächst in der Wohnung einer Konvertitin gelebt habe. In Bonn habe sie auch ein oder zwei Mal Z getroffen. Dies sei in einem Imbiss mit getrenntem Frauenbereich gewesen. Anschließend sei sie nach Solingen gezogen. Dort habe sie in der Wohnung von Vorname6 I alias Aliasname1 gelebt. Dieser habe sie auch mit Lebensmitteln versorgt, weil sie nicht vor die Tür gegangen sei. Auf Befragen hat sie erklärt, dass sie in dieser Zeit auch ein oder zweimal auf einem mehrtätigen, von Salafisten veranstalteten Seminar gewesen sei. Im Jahre 2012 sei sie zurück nach Frankfurt am Main gekommen. Nach einer vergleichsweisen kurzen Zeit habe sie Frankfurt wieder verlassen und sei in ein Frauenhaus in Aschaffenburg gezogen, weil sie von ihrem Ehemann E oder von dessen Familie bedroht worden sei. An den genauen Zeitpunkt ihres Wegzugs habe sie keine Erinnerung mehr, jedenfalls habe sie dort - von kürzeren Unterbrechungen abgesehen - bis Juni 2014 gelebt. Ungefähr Ende 2012 habe sie Vorname1 A kennengelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe dieser in Stadt4 bei seinen Eltern gelebt und sei noch nicht religiös gewesen. Sein Interesse für den Islam sei in der Folge durch Vorname5 G, dem Ex-Mann ihrer Freundin Vorname4 F, geweckt worden. Auf Befragen hat sie angegeben, dass auch sie mit A über Religion gesprochen habe. Die sei ein Thema gewesen, weil sie über die Gründe ihrer Konversion und über ihre Freunde gesprochen hätten. Im Laufe der Zeit sei Vorname1 dann in religiöser Hinsicht immer strenger geworden. Zum Verhältnis zu der Familie Vorname1 As befragt, hat sie angegeben, dass diese sie abgelehnt habe. Insbesondere seine Mutter sei gegen sie gewesen. Dabei sei diese insbesondere von ihren Familienverhältnissen „geschockt“ gewesen. Auch habe ihr missfallen, dass sie älter als A und keine Türkin sei. Im Mai 2013 hätten sie und A nach islamischem Ritus geheiratet. Nach dem Grund der Vermählung befragt, hat sie erklärt, sie hätten heiraten müssen, weil sie damals die Absicht gehabt habe, gemeinsam mit Vorname1 ihre Freundin Vorname4 F in Bayern zu besuchen. Nach Auffassung des Ex-Manns von Vorname4 F, des Zeugen Vorname5 G, sei das aus religiösen Gründen nur möglich gewesen, wenn sie mit ihm verheiratet gewesen sei. Sie habe das dann auch „einfach so gemacht“, weil eine islamische Heirat nicht „so eine große Sache“ sei. Um die Ausgestaltung der Hochzeit habe sich G gekümmert, mit der Folge, dass Vorname23 D die Vermählungszeremonie durchgeführt habe. Kurze Zeit nach der Trauung seien sie beide auch nach Bayern gefahren, wo sie G und F besucht hätten. Dort hätten sie und A sich erstmals mit einer Ausreise nach Syrien beschäftigt. Auf der Rückfahrt von Bayern habe A, der durch das „Dschihad-Gequatsche“ von G radikalisiert worden sei, erstmals gesagt, dass er nach Syrien wolle, um sich gemeinsam mit G der Jabat an-Nusra anzuschließen. G sei aber dann allein beziehungsweise mit F im Sommer 2013 nach Syrien gegangen. Irgendwann später sei A in die Tauhid-Moschee in Offenbach gegangen. Dort habe er die anderen „Offenbacher“ getroffen. Dabei habe es sich unter anderem um den „Vorname8 (abgekürzt)“ (Vorname8 L), den Vorname12 und den Vorname18 (Vorname18 Nachname2) gehandelt. Vorname12 sei der Vorname12 P gewesen, mit dem sie später zusammen ausgereist seien. Auch der Vorname9 (Vorname9 M) und noch ein Konvertierter, der in einem „Burgerladen“ in Offenbach gearbeitet habe, hätten dazu gehört. 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten
- a)Zum Vortatgeschehen Im Juni 2014 hätten sie und A den Entschluss gefasst, nach Syrien auszureisen. Über das genaue Ziel in Syrien habe sie nicht nachgedacht, da es ihr egal gewesen sei. Eigentlich wäre sie erst mal lieber zur Jabhat an-Nusra gegangen als zum IS. Auf Vorhalt, dass auch die Jabhat-an Nusra eine terroristische und jihadistische Vereinigung sei, hat sie erklärt, dass sie dies wisse. Sie habe sich vor ihrer Ausreise über die Situation in Syrien informiert. Dies sei 2013 / 2014 gewesen, weil ihre Freundin Vorname4 F sich in dieser Zeit schon in Syrien aufgehalten habe. Im Zuge der auf ihren Entschluss zur Ausreise folgenden Reisevorbereitungen habe A für sie beide Bekleidung, wozu unter anderem Jacken, Wanderschuhe und Fleece-Pullis gehört hätten, und weitere, aus ihrer Sicht notwendige Gegenstände erworben. Zudem habe Vorname1 „iPhones“ bestellt und originalverpackt weiterverkauft. Den Erlös aus den Verkäufen in Höhe von 3.000,- € hätten sie mit nach Syrien genommen. Nachdem ihr A Flugtickets für einen Flug von Luxemburg nach Istanbul gekauft habe, seien sie am 25. Juni 2014 von Offenbach nach Luxemburg gefahren und von dort weiter nach Istanbul gereist. Dabei seien sie von Vorname12 P begleitet worden. Zu Beginn der Reise habe sie nicht genau gewusst, zu welcher Organisation sie fahren würden. Befragt dazu, ob man über das genaue Reiseziel nicht gesprochen habe, hat die Angeklagte angegeben, dass man nicht darüber rede, wenn „es an die Ausreise“ gehe. Im Übrigen habe sie nicht darüber nachgedacht, und es sei ihr auch egal gewesen, wer was organisiere. Sie hätten auch nicht gewusst, bei welcher Gruppe der „Vorname8 (abgekürzt)“ (Vorname8 L) gewesen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in Istanbul seien sie weiter nach Adana und von dort nach Gaziantep gefahren. Dort habe A - wie zuvor mit „Vorname8 (abgekürzt)“ vereinbart - den Schmuggler angerufen, der sie im Folgenden über die türkische Grenze gebracht habe. Nachdem sie sodann einige Stunden auf einem Feld gewartet hätten, sei der „Vorname8 (abgekürzt)“ mit einem schwarzen „Pick-up“, an dessen Seite ein Prophetensiegel wie auf den Flaggen des IS angebracht gewesen sei, gekommen und habe sie abgeholt.
- b)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung beim IS (Fall 1) Zum Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung beim IS hat sie das Folgende erklärt: Nach ihrer Ankunft in Syrien am 26. Juni 2014 - kurz vor Ausrufung des Kalifats - sei sie zunächst in ar-Rai gewesen. Dort sei sie in das Haus von „Vorname10“ und „Vorname8 (abgekürzt)“ gebracht worden, während A und „Vorname8 (abgekürzt)“ zu einem „Büro“ des IS gefahren seien, um ihre Ankunft zu melden. Am nächsten Morgen sei A nach Jarablus gefahren, wo er sich habe registrieren lassen. Dabei sei aufgeschrieben worden, woher er gekommen sei, ob er verheiratet sei und ob er Kämpfer oder Selbstmordattentäter sein wolle. Seinen Ausweis habe er abgegeben müssen. Anschließend sei er zu einer militärischen Ausbildung nach Tabqa gefahren, während sie in ar-Rai geblieben sei. Dort sei sie nach einiger Zeit in das Haus von „Vorname11“ (Vorname11 O) gezogen, wo sie bis circa Ende August 2014 gewohnt habe. Nach Beendigung der Ausbildung, die rund acht Wochen gedauert und auch den Umgang mit Waffen und Sprengstoff umfasst habe, sei A zu Wachdiensten eingeteilt worden. Dabei habe er zunächst mit „Vorname8 ´(abgekürzt)“ zusammengearbeitet. Zu weiteren Tätigkeiten des A befragt, hat die Angeklagte angegeben, dass er nicht ausschließlich zu Wachdiensten eingeteilt gewesen sei. Einzelheiten seien ihr aber insoweit nicht bekannt. Sie wisse lediglich, dass er in verschiedenen Einheiten gewesen sei. So sei er unter anderem zu einer Sondereinheit gekommen, die situationsbezogen zu Kämpfen herangezogen worden sei. Flugzeuge habe er aber nicht abgeschossen, dies habe „der Vorname8 (abgekürzt)“ gemacht. Befragt dazu, ob sie Geld vom IS erhalten hätten, hat die Angeklagte sich wie folgt eingelassen: Sie hätten am Anfang 80 Dollar vom IS bekommen, später seien es um die 100 Dollar gewesen. Dabei sei ein Teil des Geldes auch für sie bestimmt gewesen, weil A angegeben habe, dass er verheiratet sei, woraufhin er ein „bisschen mehr“ Geld erhalten habe. A habe das Geld entweder per Scheck bekommen oder er habe es abgeholt. Er habe ihr auch etwas von dem Geld gegeben, wenn er längere Zeit nicht da gewesen sei. Auf Nachfrage hat die Angeklagte erklärt, dass A im Winter häufig krank gewesen sei. Er sei sehr empfindlich gewesen. Er sei auch einmal in al-Bab im Krankenhaus gewesen. Auf weitere Nachfrage, ob sie A gepflegt habe, hat sie angegeben, sie habe sich „mehr oder weniger“ um ihn gekümmert. Er sei „mal ganz gelb“ gewesen und habe weder sitzen noch stehen können, da habe er ihr „ganz leicht leidgetan“. Weiter hat sie hierzu angegeben, dass ihm in Deutschland eine Zyste herausoperiert worden sei, weswegen seine Nase immer verstopft gewesen sei. Einmal habe ihn auch etwas am Fuß gestochen. Zur Teilnahme an Chat-Gruppen befragt, hat die Angeklagte angegeben, sie sei in zwei Gruppen gewesen. Im Einzelnen hat sie erklärt, dass „das mit den Chat-Gruppen“ erst in ar-Rai gekommen sei. Dort sei sie in dem Haus von „Vorname11“ gewesen, wo das Internet besser gewesen sei. Dabei habe es sich um eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „determinierte Schwesterngruppe“ und eine Telegram-Gruppe, die die Bezeichnung „Irak und Sham“ getragen habe, gehandelt. In den beiden Gruppen seien auch andere zum IS ausgereisten Frauen gewesen, unter anderem hätten auch die Q, Vorname21 R und S sowie die ihr aus ihrer Zeit in Bonn bekannte Z teilgenommen. Teilnehmer der Telegram-Gruppe seien auch Frauen gewesen, die sich in Deutschland aufgehalten hätten. Befragt zu den Themen, die in den Gruppen ausgetauscht wurden, hat die Angeklagte unter anderem erklärt, dass über „belangloses Zeug“ gesprochen worden sei. Neben Fragen zum „richtigen“ Verhalten in religiöser Hinsicht sei auch über das Leben in Syrien gesprochen worden, wobei in diesen Gesprächen die Situation „vielleicht ein bisschen besser“ dargestellt worden sei. Auf Befragen hat die Angeklagte bestätigt, dass auch „mal“ praktische Tipps für eine Ausreise zum IS Thema gewesen seien. So sei es beispielsweise allgemein darum gegangen, was man nach Syrien mitnehmen solle oder - konkret - ob es dort Still-Büstenhalter gebe. Befragt dazu, ob sie Frauen aus Deutschland zur Ausreise bewegt habe, hat sie angegeben, dass sie dies nicht getan habe. Lediglich bei der „Vorname13“ (Vorname13 Vorname14 T) könne es vielleicht sein, dass diese durch sie „hineingekommen“ sei. Zur Dauer ihrer Teilnahme befragt, hat sie angegeben, dass sie etwas über ein Jahr Teilnehmerin der beiden Gruppen, deren Teilnehmeranzahl ungefähr 30 bis 40 Frauen betragen habe, gewesen sei. Betreffend eine Auseinandersetzung mit der Zeugin Vorname2 B und der damit zusammenhängenden Anzeige bei einem IS-Gericht, hat die Angeklagte Folgendes angegeben: Sie kenne zwar Vorname2 B aus ihrer Anfangszeit in ar-Rai, weil sie sich dort im Haus von „Vorname11“ (Vorname11 O) mit dieser ein Zimmer geteilt habe. Sie wisse auch, dass diese einen sogenannten Blog gehabt habe. Der sei „wie ein Autounfall gewesen, schrecklich, aber man könne nicht wegschauen“. Schließlich sei es auch richtig, dass sie mit Vorname2 B mal eine Auseinandersetzung gehabt habe und sie diese nicht besonders möge. Sie habe B aber nicht bei einem IS-Gericht angezeigt, von einer solchen Anzeige habe sie erstmals in Deutschland etwas gehört. Auf Vorhalt, dass die Meldung der Zeugin B in ihrem Buch Erwähnung finde, wo unter anderem ausgeführt wird, dass „die Emire von ihrer Privatpropaganda nicht so angetan“ gewesen seien, hat die Angeklagte schließlich mitgeteilt, sie habe nur gewusst, dass es „eine“ Anzeige gegen die B gegeben habe, aber nicht, dass ihr der Vorwurf der Anzeige gemacht werde. Zu dem Grund der Auseinandersetzung befragt, hat die Angeklagte angegeben, dass sie von der Zeugin eine Wegbeschreibung zu einer Hebamme erfragt habe. Da sie den Weg nicht gefunden habe, habe sie später gegenüber Dritten erklärt, sie habe den Weg „wegen Vorname2, der Pappnase“ nicht gefunden, worüber sich die Zeugin B beschwert habe. Als die Zeugin B sodann über diese Geschehnisse in ihrem Blog berichtet habe, habe sie sie aufgefordert, dies zu löschen. Nach Vernehmung der Zeugin Bt im Hauptverhandlungstermin vom 7. September 2021 hat die Angeklagte schließlich weiter erklärt, dass sie „Vorname11“ (Vorname11 O) geschrieben habe, sie solle Vorname2 B ausrichten, dass sie „den Mist rausnehmen solle“, sonst werde sie sie anzeigen.
- c)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung und Kriegsverbrechen gegen Eigentum Zu den verfahrensgegenständlichen Unterkünften hat die Angeklagte Folgendes angegeben:
(1)Qarra Qubra (Fall 2) Nach seiner Rückkehr von der Kampfausbildung hätten sie und Al zunächst in ar-Rai eine Wohnung gesucht. Nachdem ihnen dort von einem für die Vergabe von Wohnungen zuständigen IS-Mitglied gesagt worden sei, dass in ar-Rai keine Wohnungen verfügbar seien, hätten sie sich auf dessen Empfehlung in dem Dorf Qarra Qubra, wo A zur Ableistung von Wachdiensten eingeteilt worden sei, eine Unterkunft gesucht. Nach einiger Zeit der Suche hätten sie ein Haus gefunden, in das sie mit Genehmigung des für A zuständigen Emirs eingezogen seien. Das Haus sei nur zwei Auto-Minuten von dem Wachposten, an dem A eingesetzt gewesen sei, entfernt gewesen. Es habe einen offenen Hof und schöne Fliesen gehabt und habe wohl Syrern gehört, die wegen der Kämpfe geflohen seien. Auch sei es sehr sauber gewesen, weswegen sie vermutet habe, dass es noch nicht lange verlassen gewesen sei.
(2)Doudyan (Fall 3) Nach ein paar Tagen habe der Emir gesagt, dass der Aufenthalt in Qarra Qubra zu gefährlich sei, weil die Einnahme des Dorfes durch die herannahende FSA bevorstehe. Daraufhin hätten sie Qarra Qubra verlassen. Sie habe dann eine Woche im Haus des für ihren „Ex-Mann“ zuständigen Emirs gewohnt, während dieser zu Wachdiensten eingeteilt gewesen sei. Im September 2014 seien sie nach Doudyan in ein leeres Haus gezogen. Es sei eine noch teilweise in Bau befindliche „Bruchbude“ gewesen, die ihnen „Vorname8 (abgekürzt)“ vermittelt habe. Sie wisse nicht genau, ob das Haus vom IS gewesen sei, aber da man seine Wohnung habe registrieren lassen müssen, werde da schon jemand vom IS dabei gewesen sein. Zu den in dem Haus vorhandenen Einrichtungsgegenständen befragt, hat die Angeklagte Folgendes angegeben: Es seien ein Massivholzschrank mit Bettdecken und Matratzen vorhanden gewesen. Ob es Teppiche gegeben habe, wisse sie nicht mehr. Im Bad sei ein Ofen gewesen, der sich - wie in Syrien üblich - über dem Wassertank des Hauses befunden habe. Strom habe es nicht gegeben, irgendjemand habe aber einen Generator gehabt. In der Küche, in der auch ein Kühlschrank gestanden habe, habe alles funktioniert. Der Wassertank sei irgendwann übergelaufen, woraufhin sich an den Wänden Schimmel gebildet habe. Weiter hat sie zu dem Haus in Doudyan erklärt, dass in dem „Schimmelding“ einer „drin“ gewesen sei, der gemeint habe, dass man das Haus mieten könne. „Die“ seien sich dann „irgendwie einig geworden“, und es sei schließlich an eine Person vor Ort eine Miete gezahlt worden. Auf Befragen hat sie hierzu erklärt, sie kenne weder die Person, an die gezahlt worden sei, noch könne sie etwas zur vereinbarten Miethöhe sagen. Sie würde sie auf 30 bis 40 Dollar schätzen, weil dies die üblichen Mietpreise für Wohnungen im grenznahen Bereich gewesen seien. Sie habe aber auch nicht alles verstanden, weil türkisch gesprochen worden sei. Auf weiteres Befragen hat die Angeklagte angegeben, es könne auch sein, dass der IS entweder direkt oder über einen Zuschuss zur monatlichen Alimentation die Miete getragen habe. Sie glaube, dass nur am Anfang etwas gezahlt worden sei. Die Hausbesitzer seien in die Türkei gegangen und hätten „wohl“ gesagt, dass die Nachbarn das Haus vermieten könnten.
(3)Ar-Rai (Fall 4) Im Januar oder Februar 2015 seien sie nach ar-Rai gezogen. Den genauen Zeitpunkt wisse sie nicht mehr, aber sie wisse, dass zeitgleich die Zeugin B in den Irak gegangen sei. In dem Haus hätten zuvor „Vorname11“ und deren Mann gewohnt. Da die aber auch im „Irakmodus“ gewesen seien, sei die Wohnung frei geworden. „Vorname11“ und ihr Mann hätten zunächst eine „Ablöse“ für Heizkörper, türkische Schiebefenster, Teppiche und LED-Lichter verlangt. Nach Zahlung der vereinbarten Ablösesumme in Höhe von 500,- € seien sie schließlich in das Haus eingezogen. Später habe es Ärger gegeben, weil der Wohnungsbeauftragte vom IS, bei dem es sich um einen Tunesier gehandelt habe, „stinkig“ geworden sei. Nachdem dieser sie aufgefordert habe, wieder auszuziehen, weil er die Wohnung schon verplant habe, sei Al nach al-Bab zu einem IS-Büro gefahren und habe interveniert, woraufhin sie in dem Haus hätten bleiben können. Sie hätten relativ lang in dem Haus gewohnt. Ungefähr im März 2016 seien sie ausgezogen und hätten ar-Rai verlassen, weil die Stadt „von allen Seiten“ von den „Türken und der FSA“ angegriffen worden sei. Auf Befragen hat sie weiter angegeben, dass in dem Haus sowohl Strom als auch warmes Wasser vorhanden gewesen seien. Auch sonst sei es eingerichtet, aber nicht besonders wohnlich gewesen. Dazu befragt, ob sie von Vorbesitzern Kenntnis habe, hat sie erklärt, sie wisse lediglich von „Vorname11“, dass nach Eroberung von ar-Rai durch den IS deren Mann durch die Stadt gelaufen sei und das Haus in Beschlag genommen habe.
(4)Manbidsch (Fall 5) Im Frühjahr 2016 sei ar-Rai unter anderem von den Türken angegriffen worden, weswegen sie die Stadt hätten verlassen müssen. Da sich der Emir ihres „Ex-Mannes“ zu diesem Zeitpunkt gerade in Manbidsch aufgehalten habe, seien sie dorthin geflüchtet. Nach ihrer Ankunft in Manbidsch - ungefähr im April 2016 - habe der Wohnungsbeauftragte des IS ihnen eine mit einem Heizofen, einem Teppich und Plastikschränken ausgestattete Ein-Zimmer-Wohnung zugewiesen, in der zuvor eine Witwe eines tschetschenischen IS-Kämpfers gewohnt habe. Die Wohnung habe sich in einem Haus befunden, in dem nur „Leute vom IS“ gewohnt hätten. Die meisten Bewohner des Hauses seien alle aus der gleichen „Katiba“ gewesen.
(5)Rückkehr nach ar-Rai (Fall 6) Nach einigen Wochen sei auch in Manbidsch die Situation wegen des Vorrückens der gegnerischen Armeen immer gefährlicher geworden. Aus diesem Grunde hätten sie die Stadt verlassen und seien nach ar-Rai, das der IS zwischenzeitlich wieder zurückerobert gehabt habe, zurückgekehrt. Zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr sei die halbe Stadt zerstört gewesen. Mit Zustimmung des Wohnungsbeauftragten vom IS seien sie in ein Gebäude gezogen, das vorher von der FSA als Verwaltungsgebäude genutzt worden sei. Dort seien sie geblieben, bis ar-Rai erneut angegriffen worden sei.
(6)Qasr al-Brij (Fall 7) Aufgrund der herannahenden türkischen Armee hätten sie schließlich auch ar-Rai wieder verlassen müssen. Zunächst seien sie nach al-Bab gefahren, weil sich dort das Büro des für die Vergabe von Wohnraum zuständigen IS-Mitglieds befunden habe. Dieser habe ihnen jedoch nicht helfen können. Aus diesem Grunde seien sie in den Ort Qasr al-Brij, der ebenfalls noch vom IS gehalten worden sei, geflüchtet. Dort hätten sie zunächst ein oder zwei Nächte bei einer aserbaidschanischen Familie in einer „krassen Villa“ gewohnt. Anschließend seien sie in ein in der Nähe liegendes Haus gezogen, das über zwei Räume und eine Küche verfügt habe. Nach einigen Tagen sei A weggefahren, um einen Kühlschrank zu verkaufen. Von dieser Fahrt sei er nicht mehr zurückgekehrt. Sie sei in dem Haus bis zu ihrer Flucht aus dem Gebiet des IS geblieben.
- d)Zur mitgliedschaftliche Beteiligung und dem Erwerb von Kriegswaffen Hierzu hat die Angeklagte angegeben, dass A nach der Ausbildung vom IS neben zwei Granaten, von denen die eine eine Blendgranate gewesen sei, eine chinesische AK 47 bekommen habe. Diese Waffe habe er ihr in Qarra Qubra Ende August/Anfang September gegeben, weil er zum „Ribat“ (Wachdienst) habe gehen müssen und sie allein in dem Haus zurückgeblieben sei. Es habe noch eine russische AK 47 gegeben, die er später in al-Bab gekauft habe. Diese Waffe habe er zwar nicht für sie gekauft, A habe sie ihr aber wiederholt überlassen. Sie habe diese Waffe in Aktharin zurückgelassen, als sie aus dem IS-Gebiet geflüchtet sei. Beide Waffen seien geladen gewesen. Neben dem mit Patronen gefüllten Magazin, das sich an der jeweiligen Waffe befunden habe, hätten sie weitere Patronen im Hause gehabt. Diese hätten sich in einer Kiste im Schrank befunden. Die beiden Handgranaten hätten sich immer im Haus befunden. Dazu befragt, ob sie in der Lage gewesen sei, mit den Waffen umzugehen, hat sie angegeben, dass sie einmal mit A für Schießübungen zu einem abgelegenen Hügel in der Nähe von ar-Rai gefahren sei. Das sei am Anfang ihrer Zeit in Syrien gewesen. Dabei sei es darum gegangen, dass sie sich im Falle eines Angriffs mithilfe einer AK 47 verteidigen könne. Auf dem Hügel habe sie ein paar Mal versucht, mit einer solchen Waffe auf einen Kanister zu schießen, was ihr irgendwann auch gelungen sei. Befragt dazu, woher sie gewusst habe, dass es sich um eine AK 47 gehandelt habe, hat sie angegeben, diesen Waffentyp in Syrien kennengelernt zu haben. Auch habe A ihr dies erzählt. Schließlich habe sie sich auch im Internet darüber informiert, weil es sie einfach interessiert habe. Auf Befragen hat sie weiter erklärt, dass sie auch gelernt habe, wie man das Magazin befülle. In der Regel sei das Magazin aber voll gewesen. Weiter befragt dazu, ob sie eine AK 47 auseinanderbauen könne, hat sie angegeben, A habe ihr auch dies gezeigt. In der Folge habe sie die AK 47 ein- oder zweimal selbst auseinandergebaut. Dies sei am Anfang „in die Hose gegangen“, woraufhin A gemeint habe, sie müsse „das einfach üben“.
- e)Zum Nachtatgeschehen Bereits in der ersten Jahreshälfte 2016 habe sie sich mit Fluchtgedanken getragen. Aus diesem Grunde habe sie eine freie syrische Journalistengruppe angeschrieben, wodurch sie zu Vorname15 V Kontakt bekommen habe. Dieser habe sie wiederum mit einem Schleuser zusammengebracht, mit dessen Hilfe es ihr gelungen sei, am 19. August 2016 das IS-Gebiet zu verlassen. Sie habe in der Folgezeit bei einer syrischen Familie gelebt, deren Oberhaupt ein führendes FSA-Mitglied gewesen sei. Von einem kurzen Aufenthalt in Azez abgesehen, habe sie in dem Haus der Familie in Mare gelebt. Als ihr kurze Zeit nach ihrer Ankunft bei dieser Familie mitgeteilt worden sei, dass sie nicht ohne das Einverständnis der türkischen Behörden wie von ihr geplant weiter in die Türkei reisen könne, sei sie verärgert und enttäuscht gewesen. Zu ihrem Alltagsgeschehen in den Jahren, die sie bei der Familie verbracht habe, befragt, hat die Angeklagte angegeben, sie sei in den Tagesablauf der Familie eingebunden gewesen. Dabei sei sie vor allem mit den Kindern und den Frauen zusammen gewesen. Ansonsten habe sie viel „Netflix“ geschaut. Hierfür habe sie nichts zahlen müssen, weil sie von einer Freundin Zugangsdaten bekommen habe. Insgesamt sei der Aufenthalt in dem Haus zumindest nach Fertigstellung ihres Buches im Jahre 20XX einem Gefängnisaufenthalt gleichgekommen. So habe sie das Haus nicht ohne Erlaubnis der Familie verlassen dürfen. Zu den auf ihrem Handy gespeicherten Büchern hat die Angeklagte angegeben, sie habe diese auf „der Cloud draufgehabt“. Das „Buch des Jihad“ habe sie heruntergeladen, als A in Gefangenschaft gewesen sei. Sie habe mit Frauen diskutiert, wie man sich zu verhalten habe, wenn der Mann in Gefangenschaft sei. Ein weiteres Thema sei die Frage gewesen, ob man „klauen“ dürfe, weil sie Nachrichten über Diebstahl gehört hätten. Sie habe in dem Buch auch nach Argumenten gesucht, mit denen sie die Familie, bei der sie gewohnt habe, von der Rechtmäßigkeit einer Scheidung von A hätte überzeugen können. Die anderen Bücher habe sie nicht gesehen. II. Zur Person 1. Zum persönlichen Werdegang Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen sowie zur schulischen und beruflichen Entwicklung ergeben sich weitgehend aus der insoweit glaubhaften Einlassung der Angeklagten. Diese steht im Einklang mit den polizeilichen Erkenntnissen, die dem Senat durch die Zeugin KHK‘in Nachname8, die die Ermittlungen in diesem Verfahren führte, vermittelt wurden. Auch die Feststellungen zu ihrer mit ihrem Übertritt zum Islam im Jahre 2009 beginnenden und in der Ausreise nach Syrien mündenden Radikalisierung stützt der Senat in weiten Teilen auf die Einlassung der Angeklagten, die eingeräumt hat, in dem Zeitraum von 2009 bis zur ihrer Ausreise nach Syrien im Jahre 2014 teilweise intensive Kontakte zu einer Reihe namentlich benannter Personen, die Anhänger eines radikal verstandenen, den Kampf gegen die Ungläubigen beinhaltenden Islam waren, gehabt zu haben. So hat der Zeuge Vorname5 G, der mit Urteil des Senats vom 9. Mai 2016 rechtskräftig wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wurde, nicht nur bestätigt, dass die Angeklagte sich damals „Shahida“ genannt habe, gut mit seiner damaligen Frau Vorname4 F befreundet gewesen sei und in der Zeit von 2009 bis 2012 immer „mal wieder“ bei ihnen gewohnt habe. Vielmehr hat er auch bekundet, die Angeklagte habe damals - wie seine Ex-Frau und auch er selbst - in religiöser Hinsicht eine radikale, den Dschihad befürwortende Einstellung gehabt. Die Zeugin Vorname4 F hat im Übrigen in Übereinstimmung mit der Einlassung der Angeklagten bestätigt, die Angeklagte Anfang des Jahres 2009 „durch ein paar muslimische Frauen aus der Moschee“ kennengelernt zu haben. Auch der von der Angeklagten geschilderte Aufenthalt in Bonn und Solingen ist ein Beleg für ihre Einbindung in islamistische Kreise, denn sowohl Vorname6 I als auch Vorname7 J spielten als Gründer des später verbotenen Vereins Millatu Ibrahim in Solingen in der islamistischen Szene eine herausragende Rolle. Des Weiteren weisen ihre Angaben zu den Umständen ihrer Trauung im März 2013 auf eine enge Anbindung in die islamistische Szene hin. Danach wurde die Trauung nach islamischem Ritus von Vorname23 D vorgenommen. Vorname23 D wiederum war in dem in Rede stehenden Zeitraum führendes Mitglied der Frankfurter Islamistenszene und Repräsentant des Vereins „DawaFFM“, bei dem es sich um ein salafistisches Missionierungsnetzwerk handelte. Schließlich ist ihr Kontakt zu dem von der Angeklagten beschriebenen Personenkreis in Offenbach ein gewichtiger Hinweis auf ihre radikale Haltung zum damaligen Zeitpunkt. Insoweit hat die Zeugin Nachname8 die Zugehörigkeit der einzelnen Kontaktpersonen der Angeklagten zum radikal-islamischen Spektrum umfassend und überzeugend dargelegt. Dabei ergänzen sich deren Bekundungen wechselseitig mit den Angaben der Angeklagten, wonach eine Reihe dieser Personen im Jahre 2014 nach Syrien zum IS ausreisten. Im Einzelnen handelte es sich unter anderem um den am XX.XX.1995 geborenen Vorname8 (abgekürzt) L (alias Aliasname3), um die am XX.XX.1988 geborene Vorname10 Nachname1 (alias Aliasname3a), um die am XX.XX1990 geborene Vorname11 O (alias Aliasname4a), um den am XX.XX.1989 geborenen Vorname9 M (alias Aliasname4) sowie um den am XX.XX.1990 geborenen Vorname18 Nachname2 (alias Aliasname7). Allerdings erachtet der Senat demgegenüber die Einlassung der Angeklagten als unglaubhaft, wonach Religion für ihre Entscheidung, nach Syrien auszureisen, keine maßgebende Rolle gespielt habe und vielmehr ihre Liebe zu Vorname1 A handlungsbestimmend für ihre Ausreise nach Syrien und den Anschluss an den IS gewesen sei. Insoweit ist das behauptete Fehlen einer entsprechenden ideologischen Ausrichtung auf Basis der über mehrere Jahre gewachsenen Einbindung der Angeklagten in die islamistische Szene bereits nicht plausibel. Diese Angaben sind auch mit der Einlassung der Angeklagten im Übrigen nicht in Einklang zu bringen. Denn über die geschilderten Kontakte hinaus, hat sie auch angegeben, sich den religiösen Regeln, wie sie Verfechter einer radikalen Auslegung des Islams vertreten, unterworfen zu haben. Namentlich hat sie insoweit unter anderem die strengen Bekleidungsvorschriften beachtet. Dass die Angeklagte salafistischem Gedankengut verhaftet war und überdies nicht A allein die treibende Kraft für die Ausreise nach Syrien war, sondern dieser sich vielmehr zumindest auch unter dem maßgeblichen Einfluss der Angeklagten radikalisierte, folgt darüber hinaus aus den Angaben der Zeugin Vorname1 A, bei der es sich um die Mutter des Vorname1 A handelt. Zur Entwicklung ihres Sohnes befragt hat diese angegeben, dieser sei weltlich aufgewachsen, weil in ihrer Familie trotz ihrer sunnitischen Glaubenszugehörigkeit Religion im Alltag keine Rolle gespielt habe. In der ersten Jahreshälfte 2013 - unmittelbar nachdem er die Angeklagte kennengelernt habe - habe er sich dann verändert. So habe er angefangen, einen Bart zu tragen und fünfmal am Tag zu beten. Aus religiösen Gründen habe er die meiste Zeit sein Zimmer in der elterlichen Wohnung nicht mehr verlassen und körperlichen Kontakt, der zuvor üblich gewesen sei - man habe sich umarmt -, vermieden. Darüber hinaus habe er die zuvor gepflegten Beziehungen zu seinen Freunden abgebrochen und sei zudem nicht mehr zur Schule gegangen, obwohl er in der Lage und auch willens gewesen sei, die Fachhochschulreife zu erwerben. Zur Angeklagten selbst hat die Zeugin unter anderem bekundet, dass diese zeitweise bei ihnen gewohnt habe und dabei auf die strikte Einhaltung der von ihr als richtig empfundenen religiösen Regeln gedrängt habe. So hätten nicht in ihrem Haushalt lebende Familienangehörige sie, die Zeugin, nicht besuchen dürfen, wenn die Angeklagte bei ihnen gewesen sei. Ihr anderer Sohn habe dann in seinem Zimmer bleiben und dort essen müssen, obwohl er erst 15 Jahre alt gewesen sei. Auch habe dieser der Angeklagten nicht die Hand geben, sie nicht unverschleiert sehen und nicht mit ihr am Tisch sitzen dürfen. Weiter habe sie darauf bestanden, dass die Rollos geschlossen würden, damit sie kein fremder sie Mann sehen könne. Schließlich habe die Angeklagte sie auch belehrt und ihr geraten, eine Burka zu tragen. Dabei habe ihr Sohn Vorname1 auch gesagt, dass die Angeklagte sehr viel über den Islam wisse. Die eine Vielzahl von Details aufweisenden und mit Blick auf die vorangegangene polizeiliche Vernehmung auch konstanten Angaben der Zeugin A, deren Erschütterung über die mit einer zunehmenden Distanz zu seiner Familie verbundene Veränderung ihres Sohnes noch in der Hauptverhandlung spürbar war, sind glaubhaft. Bei der Bewertung ihrer Angaben hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass die Trauer um den Verlust ihres Sohnes eine Neigung zu übertriebenen Schuldzuweisung befördern könnte. Derartige Tendenzen stellen jedoch nicht den erforderlichen Erlebnisbezug der bekundeten Geschehnisse in Frage, sondern beziehen sich auf die Ursache für die Veränderung ihres Sohnes, die durch die mitgeteilten Umstände dokumentiert wird. Dass diese Umstände zutreffend von der Zeugin wiedergegeben worden sind, wird auch durch deren Einbettung in familiäre Abläufe gestützt. So hat die Zeugin A auch angegeben, dass es in ihrer Familie Diskussionen darüber gegeben habe, wie mit dem Verhalten beziehungsweise den Ansinnen der Angeklagten umzugehen sei. Dabei habe ihr Mann gesagt, dass „das nicht gehe“. Letztlich hätten sie sich dem jedoch gebeugt, um ihren Sohn nicht zu verlieren. Im Übrigen hat auch der Zeuge V die Angaben der Zeugin Vorname1 seinerseits glaubhaft bestätigt. Dieser hat hierzu angegeben, dass er im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Plan, gemeinsam mit der Angeklagten ein Buch zu verfassen, Recherchen zur Überprüfung der Angaben der Angeklagten ihm gegenüber durchgeführt habe. Im Zuge dieser Nachprüfungen habe er - gegen den Willen der Angeklagten - mit dem familiären Umfeld gesprochen. Dort sei ihm bestätigt worden, dass die Angeklagte komplett verschleiert gewesen sei und ständig Regeln aufgestellt habe. Dies habe die Mutter, eine säkular eingestellte Person, „verrückt gemacht“. Schließlich legt auch die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung der Angeklagten, wonach der Zeuge G maßgeblich auf A Einfluss genommen und diesen radikalisiert habe, keine andere Beurteilung nahe. Denn auch diese ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als unwahre Schutzbehauptung anzusehen. Der Zeuge G hat hierzu glaubhaft angegeben, Vorname1 A nie kennengelernt zu haben. Insbesondere habe es entgegen den Schilderungen der Angeklagten kein gemeinsames Treffen in Bayern gegeben. Im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen G hat die Zeugin F ausgesagt, sie könne sich weder an ein Zusammentreffen zwischen G und A in ihrer Wohnung erinnern noch daran, dass A überhaupt irgendwann bei ihnen in der Wohnung gewesen sei. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Angaben des Zeugen G hat die Zeugin F auf Vorhalt der Einlassung der Angeklagten, wonach die Eheschließung von D, der von G zur Durchführung der Trauungszeremonie gebeten worden sei, in ihrer Wohnung durchgeführt worden sei, erklärt, dass dies nicht richtig sei und sie im Übrigen auch nichts davon wisse, dass G „in so viele Dinge involviert gewesen“ sei. Dass die Zeugin F die Angaben des Zeugen G bestätigt hat, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie einerseits als Zeugin bemüht gewesen ist, die Angeklagte, mit der sie weiterhin befreundet ist, nicht zu belasten, und andererseits ihr Verhältnis zu ihrem Ex-Mann getrübt ist, ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen G. 2. Zu den Vorstrafen Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 12. Oktober 2020 sowie dem Urteil des Amtsgerichts Stadt6 vom 26. Februar 2014 (…). II. Zur Sache 1. Zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zur terroristischen Vereinigung IS Die oben unter II. 1. und 2. getroffenen Feststellungen zum bewaffneten Konflikt in Syrien und zum „Islamischen Staat“ beruhen maßgeblich auf den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Vorname22 Nachname6. Dem Senat ist Nachname6 aus zahlreichen Verfahren als renommierter Islamwissenschaftler bekannt, der sich seit vielen Jahren mit der Dokumentation, Analyse und Bewertung des islamistischen Terrorismus sowie damit einhergehend mit der politisch-militärischen Entwicklung im Nahen Osten befasst. Aufgrund dessen genießt er auch einen hohen fachlichen Ruf. Der Sachverständige hat sein Gutachten unparteiisch, in sich widerspruchsfrei und schlüssig erstattet. Dabei hat er auch seine Quellen benannt, die sich insbesondere aus Primärquellen speisen, das heißt aus Verlautbarungen und sonstigen Publikationen des IS und anderer islamistischer Organisationen. Fragen der Verfahrensbeteiligten konnte er überzeugend beantworten und hierbei wiederum seine überragende Sachkunde darlegen. Den aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, der wissenschaftlich fundierten Arbeitsweise und der sehr gut nachvollziehbaren Darstellung der Ergebnisse in jeder Hinsicht überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, die überdies ihre Bestätigung in dem Auswertebericht des Bundeskriminalamts vom 31. Mai 2018 finden, schließt sich der Senat vollumfänglich aufgrund eigener Überzeugung an. 2. Zu den zur Verurteilung gelangten Taten
- a)Zum Vortatgeschehen Die Feststellungen zu den äußeren Umständen ihrer Ausreise beruhen auf den insoweit nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Angeklagten. Sie werden bestätigt durch die Bekundungen der Zeugin Vorname20 Nachname3, die angegeben hat, in dem von ihr in Offenbach betriebenen Reisebüro am 17. Juni 2014 an eine Person mit dem Namen Vorname1 A Flugtickets mit den festgestellten Reisedaten für drei Personen zum Preis von 600,- €, die Vorname1 in bar entrichtet habe, verkauft zu haben. Des Weiteren hat die Zeugin Nachname3 bekundet, Vorname1 habe zugleich ein Fahrzeug der Marke Marke1, Typ Typ1, gemietet, das zwar bei einer Niederlassung in Istanbul (Türkei) abgeholt, aber nicht mehr zurückgegeben worden sei. Wegen der unterbliebenen Rückgabe des Autos, das zuletzt an einer Mautstation in Gaziantep registriert worden sei, habe die Firma „autovermietung1“ Strafanzeige erstattet. Schließlich habe sie auch einen „Strafzettel“ wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung bekommen, die mit dem Fahrzeug am 25. Juni 2014 auf der nach Adana führenden Autobahn1 begangenen worden sei. Die Bekundungen der Zeugin Nachname3 stehen ihrerseits wiederum im Einklang mit den Angaben der Zeugin A, die insoweit bekundet hat, sie habe ihren Sohn am 26. Juni 2014 zum letzten Mal gesprochen, und den hierzu erlangten, dem Senat von der Zeugin Nachname8 vermittelten polizeilichen Erkenntnissen, wonach Vorname12 P und Vorname1 A im Juni 2014 letztmals an ihrer Meldeanschrift in Offenbach angetroffen worden seien. Soweit die Angeklagte angegeben hat, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei nicht klar gewesen, welcher Vereinigung sie sich anschließen würden, wertet dies der Senat - wie auch ihre bagatellisierenden Angaben zur eigenen Radikalität - als Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, sie und A hätten nicht gewusst, bei welcher „Gruppe“ L gewesen sei. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang bereits der Umstand, dass die Angeklagte abweichend von ihrer in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung gegenüber der Zeugin KHK’in Nachname4 kurz nach ihrer Ausreise aus Syrien im September 2020 angegeben hat, dass unter anderem der ihr und A aus Offenbach bekannte L für den IS geworben habe. Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin Nachname4. Danach habe die Angeklagte im Zuge der von ihr, der Zeugin, durchgeführten Befragung umfassende Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise und zu ihren verschiedenen Aufenthaltsorten in Syrien gemacht. Unter anderem habe die Angeklagte ihr dabei mitgeteilt, dass ihr „Ex-Mann“ überzeugt gewesen sei, dass „runter zu gehen“ der richtige Weg sei; sie habe sich vorab auf Youtube und in den Nachrichten über die Situation in Syrien informiert, wobei ihr die „Giftgasanschläge leidgetan“ hätten. Zudem hätten „die Offenbacher“ aus Syrien angerufen und für den IS geworben. Dass die Angeklagte zum Zeitpunkt ihrer Ausreise so sehr in ihrem salafistischen Gedankengut verankert war, dass sie den tiefen Wunsch hegte, in einem religiös-fundamentalistischen Staat zu leben, und sich zur Erreichung dieses Ziels bewusst dazu entschlossen hatte, sich gemeinsam mit A dem IS anzuschließen, wird nicht nur durch ihre verfestigte religiöse Entwicklung belegt (siehe oben A. I. 1.), sondern folgt auch aus den weiteren Angaben der Angeklagten, wonach ihre Schleusung nicht nur vom IS organisiert, sondern auch finanziert wurde. Dabei spielte der ihnen bekannte L eine tragende Rolle; nicht nur, weil dessen Anpreisungen vom Leben beim IS bei der Angeklagten und A, die unter anderem auch die umfassende Versorgung durch den IS verlockend fanden, auf fruchtbaren Boden gestoßen waren, sondern auch, weil dieser als Mitglied des IS den Kontakt zu dem Schleuser hergestellt, sie in einem Fahrzeug des IS abgeholt und in seinem Haus in ar-Rai untergebracht hatte.
- b)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (Fall 1)
(1)Zur mitgliedschaftlichen Beteiligung von Vorname1 A Dass Vorname1 A - wie von der Angeklagten angegeben - sich dem IS als Kämpfer anschloss, wird durch den Registrierungsbogen, den der IS kurz nach seiner Einreise in das IS-Gebiet erstellen ließ und der 2016 in die Hände der deutschen Ermittlungsbehörden gelangte, belegt. Ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom
- Juni 2016 erhielt das Bundeskriminalamt am
- Februar 2016 eine größere Anzahl derartiger Registrierungsbögen. Unter diesen Bögen befand sich auch der Bogen Nr. …, der Vorname1 A zuzuordnen ist. In diesem in der Kopfzeile mit der Aufschrift „Islamischer Staat im Irak und Großsyrien - Generaldirektion der Grenze - Daten des Mujahids“ versehenem Bogen sind Eintragungen vorhanden, die mit den tatsächlichen Verhältnissen des „Ehemanns“ der Angeklagten übereinstimmen. So liegt eine phonetische Übereinstimmung mit dessen Vor- und Nachnamen, der mit „(…)“ angegeben wird und der in Zusammenschau mit dessen Geburtsdatum, das zutreffend mit dem „XX.XX.1991“ vermerkt ist, ohne weiteres dem Namen „Vorname1 A“ zugeordnet werden kann. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die gleichermaßen zutreffenden Eintragungen zur Staatsangehörigkeit, die mit „türkisch“ angegeben wird, und zum Wohnort, der mit „Deutschland/Offenbach“ bezeichnet wird. Auch die zur Vorgabe „Name der Mutter“ in dem Bogen vorhandene Eintragung „…“ ist jedenfalls phonetisch mit deren tatsächlichem Namen „Vorname19“ in Einklang zu bringen. Des Weiteren steht die Angabe „verheiratet“ mit dem Umstand der im Jahre 2013 vollzogenen Heirat nach islamischem Ritus im Einklang. Zudem hat A, wie festgestellt, den Angaben in dem Bogen entsprechend, den Besuch der „Oberschule“ abgebrochen. Schließlich ist in dem Bogen als Einreisedatum der „28.05.1435“ und als Grenzübergang der an der türkisch-syrischen Grenze gelegene Ort „Jarabalus“ festgehalten. Das angegebene, auf der islamischen Zeitrechnung beruhende Datum entspricht dem
- Juni
- Dieser Tag fügt sich als Einreisetag in die weiteren Reisedaten ein, wonach der Flug nach Istanbul am
- Juni 2014 und die Weiterreise zur türkisch-syrischen Grenze am
- Juni 2014 erfolgten. Die Überzeugung des Senats von der Authentizität dieses Registrierungsbogens gründet sich auf die auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Nachname6, die sich der Senat zu eigen macht. Dieser hat hierzu ausgeführt, dass der IS den Anspruch erhebe, ein „richtiger“ Staat zu sein, und deswegen auch versucht habe, eine funktionierende Verwaltung aufzubauen. Dabei sei es nicht nur um die reine Registrierung gegangen, sondern auch um eine Sicherheits- und Verwendungsüberprüfung. Soweit in den Registrierungsbögen die Bezeichnung „Generalverwaltung der Grenze“ verwendet worden sei, sei das die Verwaltungsbehörde des IS gewesen, die die Neuankömmlinge an der Grenze in Empfang genommen und die Sicherheitsüberprüfung vorgenommen habe. Eine weitere Bestätigung erfahren die Angaben der Angeklagten zur Tätigkeit ihres „Ehemanns“ durch die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen V. Dieser hat angegeben, dass er im Zuge der Überprüfung der Angaben der Angeklagten ihm gegenüber erfahren habe, dass Vorname1 A unter anderem Frontdienste im „Anwal Alanlaki Bataillon“ des IS geleistet habe. Auch wenn diese Angaben des Zeugen V einer kritischen Überprüfung nicht zugänglich sind, weil der Zeuge seine Quellen nicht offenlegte, stehen sie jedoch im Einklang mit den erörterten Beweismitteln.
(2)Zur Eingliederung der Angeklagten in den IS Die Feststellungen zur mitgliedschaftlichen Eingliederung und Betätigung der Angeklagten in und für den IS (Fall 1) stützt der Senat im Wesentlichen auf ihre insoweit glaubhaften Angaben, die durch andere Beweismittel belegt werden (dazu unter (a)). Lediglich soweit es die Feststellungen zur Denunziation der Zeugin Vorname2 B betrifft, gründet sich die Überzeugung des Senats maßgebend auf die Bekundungen der Zeugin B (dazu unter (b)). (a) Von den die Angaben der Angeklagten stützenden Beweismitteln nimmt das während ihres Aufenthaltes im Gebiet der FSA verfasste Buch „Mein Leben im Kalifat - eine deutsche IS-Aussteigerin erzählt“, eine zentrale Rolle ein. Dass das Buch ihre Angaben wiedergibt, hat die Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt. Ihre anfängliche Erklärung, wonach das Buch „schon ein bisschen verschieden“ von dem sei, was sie dem Zeugen Nachname5 mitgeteilt habe, hat sie in der Folge dahingehend relativiert, dass sie nicht mehr genau wisse, was abweichend dargestellt werde. Abgesehen davon, dass auch nach Einführung einer Vielzahl von Passagen des Buches in der Hauptverhandlung die Angeklagte keine Veranlassung zu einer Konkretisierung ihrer Behauptung gesehen hat, hat der Zeuge Nachname5, mit dessen Hilfe sie das Buch verfasst und insbesondere veröffentlich hat, glaubhaft bekundet, dass sich der Inhalt allein auf die Erzählungen der Angeklagten stütze. Insoweit habe er auch „keine Dramatisierung“ vorgenommen. Seinen Worten zufolge handele es sich um ein „Faktenbuch“, so dass der Senat von der authentischen Wiedergabe ihrer Schilderungen gegenüber dem Zeugen Nachname5 überzeugt ist. Die danach auf den Angaben der Angeklagten beruhenden Darstellungen in dem Buch zur ihren Erlebnissen in Syrien enthalten eine Vielzahl von anschaulichen Schilderungen und Details, die nicht nur kontextual eingebunden sind, sondern jedenfalls teilweise auch durch weitere - nachstehend erörterte Beweismittel - ihre Bestätigung erfahren So finden sich dazu, dass die Angeklagte sich - wie von ihr angegeben - in der Zeit der Abwesenheit ihres „Ehemannes“ in den Monaten Juli und August 2014 gemeinsam mit anderen Frauen von IS-Mitgliedern in Häusern von IS-Kämpfern aufhielt, in ihrem Buch verschiedene Passagen, in denen dieser Umstand im Zusammenhang mit ihrem - von Konflikten geprägten - Verhältnis zu Vorname10 Nachname1 der „Ehefrau“ des IS-Mitglieds L beschrieben wird. Beispielhaft wird hierzu auf S. 74 das Folgende beschrieben: „ Aber mein Mann will ohnehin nicht, dass ich Tag für Tag hier allein im Haus bleibe, sondern schlägt vor, dass ich stattdessen doch bei Vorname10 in Ra’ei (ar-Rai) warten könnte. Meinen Streit mit ihr, weil sie bei meinem Umzug zu Vorname11 partout meine Koffer nicht herausrücken wollte, hat er offensichtlich glatt vergessen. Ich will nicht, aber schließlich lasse ich mich doch überreden. Außerdem wäre es wohl ganz gut, den Konflikt wenigstens zu klären. Abstand kann man ja trotzdem halten.“ Auch ihr weiterer Aufenthalt in dem Haus von Vorname11 O, der „Ehefrau“ des ebenfalls aus Offenbach stammenden IS Mitglieds Vorname9 M, wo sie sich mit der Zeugin B ein Zimmer teilen musste, wird in dem Buch an verschiedenen Stellen thematisiert. So beschreibt die Angeklagte die Zeugin B unter anderem mit den folgenden Worten (S. 58): „Abgesehen von ihren krassen Ansichten, ist Vorname2 alias Pseudonym1 tatsächlich ein netter Mensch, deswegen kommen wir in den Folgetagen ganz gut miteinander aus. Sie erzählt mir irgendeine Geschichte zum zweiten Mal, ich spiele Candy Crush auf dem Handy. Richtig unten durch bei mir ist sie erst später, als ich ihre ganze Geschichte erfahre: Um ins Kalifat zu reisen, hat sie ihre beiden Kinder einfach bei ihrem Ex-Mann zurückgelassen. Einen anderthalbjährigen Sohn und eine Tochter von drei oder vier Jahren. Die Kinder hätten nicht ausreisen können, der Ex-Mann hätte sie bei den Behörden gemeldet, meint sie. Das sei sie halt alleine gekommen mit ihrem neuen Mann. (...) Als sie bei uns in Ra’ei (ar-Rai) ankam, war sie bereits im vierten Monat schwanger, da waren die vielleicht ein halbes Jahr verheiratet.“ Diese Ausführungen korrespondieren wiederum mit den Angaben der Zeugin B. Die Zeugin, die durch rechtskräftiges Urteil des OLG Stadt8 vom
- Juli 2019 wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und anderem zu einer Freiheitsstrafe fünf Jahren verurteilt worden ist, hat im Einzelnen bekundet, dass sie sich im Sommer 2014 mehrere Wochen mit der Angeklagten ein Zimmer in der Wohnung von Vorname11 O in ar-Rai geteilt habe. Sie sei damals schwanger gewesen und habe dort einige Zeit verbracht, weil ihr als „Emir“ beim IS tätiger Mann im Einsatz gewesen sei. Neben ihr und der Angeklagten hätten sich in dieser Zeit auch eine Reihe weiterer IS-Mitglieder aufgehalten, wobei es sich vor allem um aus Deutschland stammende Frauen gehandelt habe. Auch die Feststellungen zur Führung des gemeinsamen Haushalts, zur Pflege ihres Ehemanns im Krankheitsfall, zur Alimentation des IS durch die Bereitstellung finanzieller Mittel und zur Teilnahme an zwei Chat-Gruppen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten. Diese hat jedenfalls in groben Zügen eingeräumt, nach der Rückkehr des A aus Tabqa in den von ihnen bewohnten Unterkünften den gemeinsamen Haushalt geführt zu haben. Ihre Angaben hierzu werden durch eine Vielzahl von Passagen in ihrem Buch, in denen unterschiedliche Alltagssituationen beschrieben werden, gestützt und ergänzt. So wird beispielsweise im
- Kapitel auf S. 131 f. die folgende Situation geschildert: „Zu Hause: erst mal die Katzen füttern. Waschmaschine anschmeißen und da ich mir sicher bin, dass mein Mann noch Hunger hat, schneide ich ein paar Tomaten, Petersilie und Zwiebeln klein, lasse das in der Pfanne köcheln, würze es und schlage ein paar Eier dazu. Deckel drauf und warten, bis es fertig ist. Normalerweise ist es ja so, dass ich mit fertigem Essen stundenlang herumsitze und warte, dass er endlich auftaucht. Ist es aber noch nicht fertig, kommt er andauernd quengelnd in die Küche, wann es denn so weit sei. Beim Essen erzählt er ein wenig von seinem Ribat. An sich sei es okay, aber die syrische Luftwaffe bombardiere dort heftig. An anderen Ribatplätzen der Umgebung hätten sie viele Spione von Assad erwischt.“ Eine weitere Alltagsbeschreibung findet sich auf S. 141 desselben Kapitels: „Zu Hause fange ich an, die Sachen zusammen zu legen, die mein Mann morgen mitnimmt. Die Tasche ist schnell gepackt, mein Mann hat syrische Nic Nacs gekauft und Erdnüsse und fragt, ob ich Lust hätte, am Laptop Worms gegeneinander zu spielen. Also sitzen wir zehn Minuten später mit Tee und Nüssen vor dem Bildschirm und lassen unsere Würmer gegeneinander kämpfen. Wenn man aus Versehen einen Wurm seiner eigenen Truppe verletzt, sagt er ganz empört: „Hey du Irrer!“ und wenn sie keine Punkte mehr haben, sterben sie mit einem „Und tschüss“. Am nächsten Morgen gegen halb zehn macht er sich zum Aufbruch bereit. Er wird in vier, fünf Tagen zurück sein und überlegt, ob wir nicht beide nach Manbidj umziehen sollten. Denn im Notfall wäre keiner hier, der mich und Um Yasmin einsammeln würde. Man weiß ja nie, wer von den Männern gerade zu Hause ist. Ich will hier eigentlich nicht weg, aber allein der Heimweg von 60 Kilometern, den er jedes Mal von seinem Ribat zurücklegen muss, lässt uns darüber nachdenken.“ Auch die Einlassung der Angeklagten, wonach sie sich um A „mehr oder weniger“ gekümmert habe, weil er im Winter häufig krank gewesen sei und es ihm „einmal“ auch so schlecht gegangen sei, dass er ihr leidgetan habe, wird durch entsprechende Mitteilungen in dem Buch indiziell gestützt. So wird unter anderem auf S. 68 unter Bezugnahme auf „Vorname13a“, die auch einer der Chat-Gruppen angehörte, in denen die Angeklagte Teilnehmerin war, und die kurze Zeit nach der Angeklagten nach Syrien reiste, um sich dem IS anzuschließen (siehe A. II.
- b)), das Folgende mitgeteilt: „Als mein Mann später mal wegen einer Zyste an den Atemwegen krankgeschrieben war, lästerte Vorname13b, alias Aliasname5, das sei ja wohl lächerlich, deshalb von der Front wegzubleiben“. Die gleichfalls an verschiedenen Stellen in dem Buch enthaltenen Schilderungen der Angeklagten zur finanziellen Unterstützung durch den IS werden auch durch die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Nachname6 gestützt, der hierzu übereinstimmend ausgeführt hat, dass der IS jedenfalls in seiner Hochzeit in den Jahren 2014 und 2015 über erhebliche finanzielle Mittel verfügte, die es ihm gestatteten, seinen Kämpfern einen Sold zu zahlen. Die Höhe dieses Soldes lag zwischen 50 und 100 Dollar. Darüber hinaus wurde eine Zulage für eine Frau beziehungsweise für weitere Frauen sowie für Kinder gegeben. Schließlich basieren auch die Feststellungen zu den beiden von der Angeklagten und anderen zum IS ausgereisten Frauen betriebenen beiden Chat-Gruppen auf den Angaben der Angeklagten, die zum einen ebenfalls durch einzelne Passagen in dem Buch der Angeklagten gestützt und überdies auch durch die insoweit Bekundungen der Zeugin R und der Zeugin Nachname8 belegt werden. Auf den S. 97 f. ihres Buches greift die Angeklagte dieses Thema mit den folgenden Worten auf: „Mein Sozialleben in Ra’ei (ar-Rai) spielt sich also vor allem online ab: bald sind wir etwa 30 Frauen allein in unserer WhatsApp-Gruppe, von denen die Hälfte ziemlich aktiv ist. Eine Deutsch-Türkin aus Raqqa fragt, ob wir auch eine Gruppe haben für Frauen, die in Deutschland leben, sich aber dafür interessieren herzukommen. Die Neugier auf unser Leben hier im Kalifat ist groß. Man müsse die fragen, die in Syrien sind, heißt es in der Szene, die Medien würden ja alles nur verzerren. Also haben wir die Kämpfe beschrieben, die Lage, aber vieles wurde von uns auch schöngeredet. Aus Deutschland kommen vor allem praktische Fragen: Wie kommt man hin, wie war eure Reise, wie viel Geld braucht man? Es geht aber auch um Dinge, die vor allem denen in Deutschland aus islamischer Sicht eher zweifelhaft erscheinen, wie etwa der Zwang zu kämpfen. Das Ganze wird bald so eine Mischung aus Informationszentrum, Reisebüro und Seelsorge. Wir sind ungefähr 15 Frauen, die hier leben, und so acht, neun aus Deutschland. Jede, die da ist, quatscht halt mit.“ An anderer Stelle (S. 99) wird zu den Themen der Chat-Gruppen unter anderem Folgendes ausgeführt: „Aber es bleibt in den Chats