Leitsatz 1. Durch einen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird die Weiterbeschäftigung bis zur Beendigung des Kündigungsrechtsstreits nicht rechtlich unmöglich. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist nicht das eventuell bereits durch die Kündigung oder den Auflösungsantrag beendete Arbeitsverhältnis, sondern das erstinstanzliche Urteil. 2. Das Stellen eines Auflösungsantrags in der Berufungsinstanz ist lediglich als Einwand gegen die ausgeurteilte Beschäftigungspflicht geeignet, welche im Erkenntnisverfahren zu überprüfen ist. Der Vollstreckbarkeit des Titels kann der Antrag erst entgegenstehen, wenn ihm in der Berufungsinstanz stattgegeben wurde und damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt ist. 3. Hat der Arbeitgeber in der Berufungsinstanz den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gestellt, so kann er effektiven Rechtsschutz durch den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 62 Abs. 1 S. 3 ArbGG i.V.m. §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO erlangen. Solange dem Antrag noch nicht stattgegeben wurde, hat er jedoch keinen Einfluss auf die Vollstreckbarkeit des Titels. Verfahrensgang nachgehend LArbG Frankfurt am Main, 10 Ta 328/22 Tenor Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 12. April 2022 (Aktenzeichen: 2 Ca 302/21 ) nämlich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen, ein Zwangsgeld in Höhe von 7.073,48 EUR (in Worten: Siebentausenddreiundsiebzig und 48/100 Euro) verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, A . Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Parteien streiten um die Frage, ob Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels festzusetzen sind. Mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 2 Ca 302/21 ) hat das Arbeitsgericht Kassel festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 14. Oktober 2021 aufgelöst ist. Die Widerklage, mit der die Schuldnerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte, wurde abgewiesen. Die Schuldnerin ist zudem verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht Kassel erteilte dem Gläubiger am 22. April 2022 eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 12. April 2022. Die Zustellung des vollständigen Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 26. April 2022 von Amts wegen. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Schuldnerin Berufung gegen die Entscheidung vom 12. April 2022 eingelegt. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 03. Mai 2022 den Beschäftigungsanspruch gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht und bat um Bestätigung bis zum 09. Mai 2022, dass er als kaufmännischer Leiter weiterbeschäftigt wird. Am 09. Mai 2022 hat die Schuldnerin beim Hessischen Landesarbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gläubiger sowie einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Hinblick auf den Weiterbeschäftigungsanspruch gestellt. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels beantragt der Gläubiger mit Schriftsatz vom 07. Juni 2022 sinngemäß, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Gläubigers als kaufmännischer Leiter gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. April 2022, Az. 2 Ca 302/21, ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft des Geschäftsführers, A , festzusetzen. Die Schuldnerin beantragt sinngemäß, den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren beim Hessischen Landesarbeitsgericht gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Sie meint, allein der Umstand, dass die Schuldnerin einen zulässigen Auflösungsantrag gestellt habe, verschiebe die Interessenabwägung, die über das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs entscheide, zugunsten der Schuldnerin. Der beim Hessischen Landesarbeitsgericht gestellte Auflösungsantrag begründe sich im Wesentlichen damit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin aufgrund des dienstlichen Verhaltens des Gläubigers völlig zerstört sei. Die Schuldnerin behauptet, der Gläubiger intrigiere massiv gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin. Es gehe ihm einzig darum, die Abberufung des Geschäftsführers voranzutreiben. Im Übrigen meint die Schuldnerin, sei der Gläubiger leitender Angestellter i.S.d. KSchG. Wegen des weiteren Vorbringens im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln hat in der Sache Erfolg. Der Gläubiger besitzt den im Tenor bezeichneten vollstreckbaren Titel. Die Schuldnerin hat die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie ist daher gemäß § 888 Abs. 1 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten. 1. Der Antrag nach § 888 ZPO ist statthaft. Es handelt sich bei der Weiterbeschäftigung um eine unvertretbare Handlung, zu der die Schuldnerin durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (BAG, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 10 AZB 31/19 –, Rn. 14, juris, m.w.N.) . 2. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO liegen vor. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. April 2022 stellt einen kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar (§ 62 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 Abs. 1 ZPO ist erteilt. Das vollständige Urteil wurde der Schuldnerin am 26. April 2022 von Amts wegen zugestellt (§ 750 Abs. 1 ZPO), was durch das Empfangsbekenntnis der Schuldnervertreterin dokumentiert ist. 3. Dem Antrag nach § 888 ZPO kann die Schuldnerin nicht mit den allein in Betracht kommenden Einwänden der Unmöglichkeit oder der Erfüllung begegnen.
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