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Hessisches Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 61/21 Urteil 1. § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI benennt zur Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs keine

Leitsatz 1. § 20 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI benennt zur Bestimmung des Unmittelbarkeitszusammenhangs keinen ausdrücklichen zeitlichen Rahmen. Eine feste zeitliche Grenze lässt sich deshalb nicht ziehen, da

§ 49Nr.

1). Die Verwendung des Ausdrucks "unmittelbar“ erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keinen nahtlosen Übergang (Urteil vom

  1. April 2017, B 13 R 14/16 R, SozR 4-4200 § 25 Nr. 2; Urteil vom
  2. September 2010, B 5 R 104/08 R,

§ 49Nr.

1; Urteil vom 29. Januar 2008, B 5a/5R 26/07 R,

§ 51Nr.

1; Urteil vom 5. Februar 2009, B 13 R 27/08 R,

§ 28Nr.

3). Dem Begriff "unmittelbar" ist nach seiner Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch keine starre zeitliche Grenze, auch nicht im Sinne einer bestimmten "Höchstdauer", zu entnehmen. Als Antonym von "mittelbar" beschreibt dieses Adjektiv nicht nur einen rein zeitlichen, sondern ebenso einen sachlichen Zusammenhang. In diesem Sinne als "unmittelbar" wird auch ein Zusammenhang zwischen zwei Umständen bezeichnet, der sachlich durch nichts Anderes, Drittes vermittelt sein darf (Jüttner in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 20 SGB VI, Rn. 30). Gegen ein Verständnis allein als bestimmte Höchstdauer oder als eine Frist spricht zudem, dass solche konkreten Zeitspannen sehr einfach zu bestimmen sind durch Angabe genauer Wochen- oder Monatszeiträume. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen stets in dieser Weise (BSG, Urteil vom

  1. Februar 2017, B 11 AL 3/16 R, BSGE 122, 279-286). Ist danach der unbestimmte Rechtsbegriff "unmittelbar" auch als Beschreibung eines sachlichen Zusammenhangs zwischen zwei Umständen anzusehen, hat seine Auslegung vor allem Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen, weil dadurch der geforderte sachliche Zusammenhang mitbestimmt wird (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom
  2. Juni 2007, B 2 U 23/06 R, SozR 4-2700 § 45 Nr. 1). Ob ein enger zeitlicher Zusammenhang, ein Anschluss, gegeben ist, kann nur einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm bestimmt werden. Die Zweckbestimmung des Übergangsgeldes nach § 20 SGB VI liegt darin, während einer Rehabilitationsmaßnahme die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen („Kontinuitätsauftrag“). Es soll den Entgelt- und Einkommensverlust – sei es den Ausfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder einer der in dieser Norm benannten Sozialleistungen – ausgleichen („Entgelt- bzw. Ausgleichsfunktion“), dem ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherter durch die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom
  3. April 2017, B 13 R 14/16 R, SozR 4-4200 § 25 Nr. 2 m.w.N). Allerdings kann die Gewährleistung von Kontinuität im Sinne einer Fortgeltung der Bemessungsgrundlage einer früher bezogenen Leistung im Blick auf die regelmäßig vorzunehmende Bemessung des Übergangsgeldes auf der Grundlage des der konkreten Maßnahme zur Teilhabe vorangehenden Bemessungszeitraums nach den §§ 46, 47 SGB IX nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht zwischenzeitlich eine andere Leistungsgrundlage gebildet hat oder hätte bilden können, weil sonst eine von Zufälligkeiten freie und den Lebensstandard des Versicherten ausreichend widerspiegelnde Bemessung des Übergangsgeldes nicht gewährleistet wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  4. September 2010, B 5 R 104/08 R,

§ 49Nr. 1; Haack in: Schlegel/Voelzke, juris

PK-SGB VI,

  1. Aufl., § 20 SGB VI (Stand: 25.04.2023), Rn. 18). Das BSG hat zur früheren Regelung des § 1241b Reichsversicherungsordnung (RVO) und in jüngerer Rechtsprechung zu § 49 Halbs. 1 SGB IX a.F. entschieden, dass ein die Bildung einer anderen Lebensgrundlage im Sinne der genannten Vorschriften ausschließender „Anschluss" in der Regel dann gegeben sei, wenn der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe weniger als vier Wochen betrage (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Februar 1981, 1 RJ 74/79, BSGE 51, 193-198; Urteil vom
  3. Juni 1983, 4 RJ 39/82, SozR 2200 § 1240 Nr. 11; Urteil vom
  4. September 2010, B 5 R 104/08 R,

§ 49Nr.

1). Unmittelbarkeit ist noch gegeben, wenn keine wesentlichen Tatbestände dazwischenliegen (Jüttner in: Hauck/Noftz SGB VI, § 20 Anspruch, Rn. 30). Das Wesentlichkeitserfordernis wird dabei sowohl durch ein zeitliches als auch ein qualitatives Moment bestimmt. In zeitlicher Hinsicht darf es sich nur um kurze Unterbrechungen handeln, wobei durchaus Rückschlüsse aus der Dauer der vorhergehenden beitragspflichtigen Tätigkeit gezogen werden können. Dauerte diese etwa mehrere Jahre an, kann die Lücke größer sein als bei kürzeren Vorzeiten, da sie dann als nicht wesentlich erscheint (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 11 AL 3/16 R, BSGE 122, 279). Im vorliegenden Fall beträgt der Zeitraum zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation sechseinhalb Wochen und liegt damit über einem Monat. Der Zeitraum zwischen Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld und Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme beträgt dagegen neun Tage. Beantragt hatte die Klägerin die Gewährung von Teilhabeleistungen, die bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit und die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen ihrer Erwerbsintegration dienen sollten, schon im Jahr 2014, mithin lange vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld. Angeboten hatte die Beklagte der Klägerin die Gewährung einer solchen Maßnahme schon im März 2015, ebenfalls vor dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld. Eine andere wirtschaftliche Lebensgrundlage hat sich für die Klägerin nach dem Ende des Arbeitslosengeldes bis zu dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme nicht gebildet. Dies war auch nicht zu warten, weil bereits im März 2015 zwischen den Beteiligten klar war, dass die Klägerin zunächst eine medizinische Rehabilitation durchlaufen soll, bevor Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt werden können, und die Klägerin mit dem zeitnahen Beginn der Maßnahme rechnen konnte. Der konkrete Zeitpunkt wurde dabei von der Beklagten bzw. Klinik vorgegeben und war von der Klägerin nicht zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung der oben bereits dargelegten Zweckbestimmung des Übergangsgeldes nach § 20 SGB VI, die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die den bisherigen Lebensstandard des Versicherten prägten („Kontinuitätsauftrag“), ist deshalb im vorliegenden Fall der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gewahrt. Nach Ansicht des Senats muss im vorliegenden Fall ohnehin auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme abgestellt werden, denn es kann für das Entfallen eines Anspruchs auf Übergangsgeld nicht auf ein von der Klägerin nicht zu beeinflussendes, letztlich rein zufälliges Ereignis – zur Verfügungstellung eines Klinikplatzes – abgestellt werden. Die Klägerin hat es nicht in der Hand, ob ihr nach Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme binnen weniger Tagen oder binnen sechs Wochen ein Platz in einer Rehaklinik angeboten wird. Wenn es auf diesen tatsächlichen Geschehensablauf ankommen sollte, dann hätte es an der Beklagten gelegen, der Klägerin einen solchen Platz unverzüglich zu beschaffen. Die Beklagte treffen gemäß §§ 13 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Die Beklagte wusste, dass sich die Klägerin im Bezug von Arbeitslosengeld befand. Der gesamte interne Prozess dauerte bei der Beklagten von September 2014 bis Juni 2015, was im Hinblick auf die Intention der Verfahrensregelungen der §§ 14 ff. SGB IX deutlich zu lange ist und der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen kann. Ebenfalls kann für das Bestehen eines Übergangsgeldanspruchs auch keine saisonale Auslastung der Reha-Kliniken maßgeblich sein. Nach Ansicht des Senats zeigt die engagiert geführte Diskussion in den Schriftsätzen der Beteiligten, dass es rechtlich für den Unmittelbarkeitszusammenhang nicht auf einzelne Tage der Bearbeitungs- oder Belegungswartedauer der Beklagten bzw. der Reha-Klinik ankommen kann. Maßgeblich ist, ob das Übergangsgeld für die Klägerin im Anschluss an das Arbeitslosengeld während der Rehabilitationsmaßnahme eine Lohnersatzfunktion haben sollte bzw. gehabt hätte. Dies ist vorliegend gegeben. Bei der Klägerin waren aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen Defizite bei der Partizipation am Arbeitsleben eingetreten, weshalb sie Teilhabeleistungen benötigte, um wieder in das Erwerbsleben integriert zu werden. Deshalb hatte sie sich nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld noch keine neue (wirtschaftliche) Lebensgrundlage geschaffen, sondern war auf die Lohnersatzleistung Übergangsgeld zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes angewiesen. Letztlich wurden für die Klägerin von dem dem Arbeitslosengeld zugrundeliegenden Arbeitsentgelt zuvor Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004775

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