Leitsatz Die nach Einführung des § 240 Abs. 4a SGB V zu erfolgende vorläufige und endgültige Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen wirkt sich mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht dergestalt auf die Festsetzung des Krankengeldes aus, dass dieses auch zunächst vorläufig und später endgültig festzusetzen wäre. Wenn der Beitrag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aus dem letzten Einkommensteuerbescheid und nicht nach dem Mindesteinkommen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V festgesetzt worden ist, ist auch das Krankengeld bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten zum tatsächlichen Einkommen auf Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides zu berechnen und einer nachträglichen Korrektur nicht zugänglich. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Im Streit steht die Berechnung des Krankengeldes. Die bei der Beklagten als selbständige Einzelkauffrau mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversicherte Klägerin war seit
(2016)zugrunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht. Bei der Frage, welches Arbeitseinkommen der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssituation geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichtspunkten wird dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V für das Regelentgelt auf diejenigen zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblichen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (BSG, Urteil vom
- November 2008, B 1 KR 28/07 R, Rn. 16, 19 juris, Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
- November 2016, L 6 KR 178/15, Rn. 20 juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
- April 2015, L 11 KR 5087/14, Rn. 23f. juris, SG Koblenz, Urteil vom
- September 2019, S 11 KR 607/18, Rn. 24, juris). Zudem gab es vorliegend vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag (aus dem Einkommensteuerbescheid 2016), hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht mehr der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation der Klägerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entsprach, weil ihr tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich höher war. Zum einen hat sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht entsprechend geäußert. Zum anderen bestanden im vorliegenden Verfahren derartige Anhaltspunkte nicht, weil die Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht auf Grundlage eines fiktiven Einkommens, der Mindestbemessungsgrenze aus § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB, festgesetzt hat, sondern aus erwirtschaftetem Arbeitseinkommen aus dem Einkommensteuerbescheid
- Daher verfängt auch der Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts Aachen (S 14 KR 115/20) und die Ansicht der Klägerin nicht, die Änderungen zum
- Januar 2018 bei der Beitragsfestsetzung (§ 240 Abs. 4a SGB V) strahlten auf die Krankengeldberechnung mit der Folge aus, dass eine rückwirkende Korrektur der Krankengeldberechnung möglich sein müsse. Zum einen erfolgte die Beitragsbemessung im dortigen Fall auch nach einem fiktiven Mindesteinkommen. Zum anderen hat der Gesetzgeber anlässlich der Begründung zur Änderung des § 240 SGB V zum Jahr 2018 erklärt, dass sich im Hinblick auf das im Zusammenhang mit einer nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V abgegebenen Wahlerklärung bei Arbeitsunfähigkeit zu berechnende Krankengeld durch die Neuregelungen keine Änderungen ergäben. Das Regelentgelt, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Krankengeldberechnung maßgeblich gewesen sei, sei unabhängig von Beitragsnachberechnungen nach dem neuen § 240 Absatz 4a Satz 3 SGB V endgültig festzustellen. Dabei werde berücksichtigt, dass der Versicherte typischerweise zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf das Krankengeld angewiesen sei und die Bewilligung zeitnah zum Ausfall des zu ersetzenden Einkommens erfolgen müsse. Dem werde Rechnung getragen, wenn als Regelentgelt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung auf die zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt werde, die anhand einfach festzustellender Tatsachen rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden könnten. Dies trage der Funktion des Krankengeldes Rechnung, den Entgeltersatz bei vorübergehendem Verlust der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen (BT-Drs. 18/11205, S. 72). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004784