Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus. Der Kläger betreibt einen Imbissbetrieb. Der Kläger unterhält seit mindestens August 2007 eine Betriebsschließungsversicherung bei der Beklagten zur Versicherungsschein-Nummer […]. Dem Vertrag liegen die „Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) – AVB-BS –“, Stand 01.03.2006 (im Folgenden: „ AVB-BS “) sowie die „Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Versicherungen von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr (Betriebsschließung) –BRR-BS -“ Stand 01.03.2006 (im Folgenden: „ BRR-BS “) zu Grunde. Wegen der Einzelheiten der AVB-BS und BRR-BS wird auf die Anlage K 21 1 (Bl. 65 ff. der Akte) verwiesen. Ende Februar 2020/Anfang März 2020 hieß es auf der Homepage der Beklagten: „ Betriebsschließungsversicherung Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben. Wann gilt der Versicherungsschutz? Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung durch den Versicherer ist, dass der Versicherte Betrieb durch die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutz-gesetzes (IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger seinen Betrieb oder Betriebsstätte schließen muss. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig? Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind in §§ 6 und 7 des Infektions-schutzgesetzes genannt. Am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir u.a. Krankheiten nach §§ 6 und 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebsschließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen als mitversichert. Die Betriebsschließungsversicherung: wegen Infektionsgefahr unverzichtbar “ Ende Februar 2020/Anfang März 2020 teilte die Beklagte Versicherungsmaklern auf Nachfrage, ob das Coronavirus im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei, mit, dass das Coronavirus nach den Bedingungen der Beklagten im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung mitversichert sei. Auf eine Anfrage eines Maklers per Mail an die Beklagte vom 27.02.2020, 09.52 Uhr mit folgendem Wortlaut: „Sehr geehrter Herr A, bitte teilen Sie uns kurz mit, ob Betriebsschließungen auf Grund des Coronavirus mitversichert gelten. Dies betrifft folgende Verträge Nr. 43483097/FK, 43015O85/FK, 43016073 /FK, 43012787/FK,43012310/FK,43013066/FK,43013023/FK,4301268/FK73012914/FK,43012701/FK,43012990/FK Vielen Dank für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen i.A. B C GmbH Versicherungsmakler […]“ erfolgte folgende Antwort-E-Mail vom 27.02.2020, 13.06 Uhr: „Sehr geehrter Herr B, am 01.02.2020 wurde der Coronavirus als meldepflichtige Krankheit im IfSG mit aufgenommen. Da wir Krankheiten nach § 6 und § 7 des IfSG versichert haben, gilt eine Betriebs-schließung durch eine Behörde aufgrund des Coronavirus im Rahmen unserer Bedingungen mitversichert. Mit freundlichen Grüßen i.A. A Abteilung Haftpflicht Vertrag – Firmenkunden [Beklagte] […]“ Am 07.08.2020 hieß es auf der Homepage der Beklagten: „Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für Betriebsschließungsversicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben. Im Rahmen unserer Betriebsschließungsversicherung gewähren wir Versicherungsschutz für den versicherten Betrieb. Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die zuständige Behörde aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetzgesetz meldepflichtigen Krankheit oder eines Krankheitserregers am Versicherungsort der Betriebsschließung anordnet. Ob und inwieweit das Covid-19(Corona) – Virus vom Deckungsschutz des jeweiligen Versicherungsvertrages umfasst ist, werden wir am konkreten Sachverhalt im Rahmen der Schaden-bearbeitung prüfen.“ In einem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30.04.2021 hieß es: „Sehr geehrter Herr [Kläger], Ihre Schadenmeldung zur Betriebsschließungsversicherung haben wir erhalten und eingehend geprüft. Das Ergebnis unserer Prüfung Ihr Schadenfall ist gemäß der zugrunde liegenden Bedingungen nicht versichert. Jedoch bieten wir Ihnen gerne eine Kulanz-Zahlung an, auf die wir im Folgenden näher eingehen. Wann zahlt die Betriebsschließungsversicherung - und wann nicht? Die Betriebsschließungsversicherung zahlt vertragsgemäß den Schaden, wenn · im Betrieb ein versicherter Erreger aufgetreten ist und · der Betrieb aus diesem Grund geschlossen wurde. Viele Betriebe wurden aber lediglich aus generalpräventiven Gründen – durch eine Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung des Landes – geschlossen, ohne dass ein konkreter Infektionsfall vorlag. Von dem Betrieb ging also keine unmittelbare Gefährdung für die Gesundheit anderer aus. Hierbei handelt es sich folglich nicht um einen vereinbarten Versicherungsfall. Eine Schließung im Sinne der Bedingungen liegt auch dann nicht vor, wenn eine eingeschränkte Betriebstätigkeit möglich ist. […]“ Mit seiner Klage macht der Kläger in erster Linie vertragliche Ansprüche wegen 30 Schließungstagen mit einer Tagesentschädigung von 500,00 € aus dem streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherungsvertrag im Zeitraum 21.03.2020 bis 11.05.2020 geltend. Er stützt sich dabei die Zweite Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 20.03.2020, die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 23.03.2020 und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17.04.2020 als seiner Meinung nach bedingungsgemäße Betriebsschließungsanordnungen. Der Kläger ist der Auffassung, ein etwas genauerer Blick in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger zeige, dass dieser Katalog keineswegs in sich starr, sondern im Gegenteil offen und dynamisch für weitere Krankheiten und Krankheitserreger sei und andererseits zahlreiche Krankheiten und Krankheitserreger enthalte, die gar nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten. Tatsächlich sei dieser Katalog im Grunde für eine Betriebsschließungsversicherung völlig irreführend, weil eine Vielzahl von Krankheiten und Krankheitserreger genannt und bezeichnet würden, die gar nicht zu einer Betriebsschließung führen könnten, bei denen der Katalog also leerlaufe. Nur einige könnten tatsächlich eine Betriebsschließung auslösen. Und oft nur dann, wenn es sich um Krankheiten oder Krankheitserreger handele, die namentlich, so wie in der Liste aufgeführt, gar nicht vorkämen. Der Kläger ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2022 (Az. IV ZR 144/21) der Auffassung, die Annahme des Bundesgerichtshofs, der Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen beschreibe für den verständigen Versicherungsnehmer den Leistungsumfang abschließend, könne nicht zutreffen. Zunächst falle auf, dass es unter den im Verfahren des BGH Aufgezählten eine ganze Reihe von Krankheiten und Krankheitserreger gibt, bei denen eine Betriebsschließung praktisch ausgeschlossen sei, bei denen der Versicherungsschutz also leerläuft. Der Kläger nennt hier „virusbedingte hämorrhagische Fieber“, Milzbrand, Tollwut, „Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“, „die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers“. Eine ganze Reihe der im Katalog genannten Krankheiten könnten den Versicherungsfall ihrer Natur nach gar nicht auslösen; sie führten den Versicherungsnehmer also letztlich in die Irre und täuschten einen Versicherungsumfang vor, der nicht existiert. Das gelte weiter auch für eine Reihe von Krankheitserregern, wie etwa dem Bakterium „Borrelia recurrentis“, dem FSME-Virus; eine Übertragung von Mensch zu Mensch findet auch hier nicht statt. Gleiches gelte für das Gelbfiebervirus oder für den Hundebandwurm aus der Gattung „Echinococcus sp.“, entsprechendes gelte für die allermeisten „Plasmodium sp.“-Erreger. Der verständige Versicherungsnehmer, der einen Blick auf den Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger werfe, erfahre auf keinen Fall abschließend, welche Krankheiten und Krankheitserreger möglicherweise eine Schließung seines Betriebes auslösen könnten, für welche er also sinnvollerweise Versicherungsschutz benötige. Ein Großteil der genannten Krankheiten und Krankheitserreger seien jedenfalls strukturell nicht in der Lage zu einer Betriebsschließung und zum Eintritt des Versicherungsfalles zu führen. Daraus resultiere die Rechtsfrage, wieso die Leistungsbeschreibung in der Betriebsschließungsversicherung mit einem Katalog gekoppelt werde, der letztlich eine Vielzahl von Sachverhalten umfasse, die gar weder eine Betriebsschließung noch den Eintritt des Versicherungsfalles bewirken könnten. Insoweit bestehe kein Haftungsrisiko für den Versicherer. Es bedürfe einer Klarstellung, dass eine Vielzahl der im Katalog genannten Krankheiten und Krankheitserreger gar kein Betriebsschließungsrisiko bewirkten und kein Versicherungsrisiko darstellten. Darüber hinaus sei eine Reihe von Fällen gelistet, bei denen es eine Vielzahl von Krankheitserregern gebe, ohne dass der Katalog beschreibe, welche davon tatsächlich versichert seien. Dazu gehöre beispielsweise der bakterielle Erreger „Campylobacter sp.“. Um zu verstehen zu geben, dass es verschiedene Arten der Gattung bzw. Spezies Campylobacter gebe, stehe hinter dem Gattungsnamen die Abkürzung „sp.“. Mit dieser werde in der Medizin der Gattungsname für eine nicht näher bezeichnete Spezies innerhalb der biologischen Taxonomie bezeichnet. Dies treffe auch bei noch nicht hinreichend beschriebenen Arten zu. Der verständige Versicherungsnehmer könne somit gar nicht erkennen, welche dieser Erreger genau versichert seien. Da das Kürzel sp. verwendet werde, könne die Aufzählung notwendigerweise nur beispielhaft und keinesfalls abschließend sein. Auch der Versicherer könne nicht wissen, welche Erreger er genau zukünftig versichert. Es sei möglich, dass innerhalb der jeweiligen Gattung weitere Spezies entdeckt werden und hinzutreten. Diese seien nach der Logik des Katalogs automatisch mitversichert, das heiße, der Katalog sei, im Gegensatz zur Einschätzung des Bundesgerichtshofs, auf keinen Fall abgeschlossen, sondern notwendigerweise dynamisch. Dies zeige sich etwa auch anhand der „Legionella sp.“. Legionellen seien gramnegative aerobe Bakterien. Derzeit seien über 60 Arten bekannt, die mindestens 79 verschiedene Serogruppen umfassten. Welche dieser 60 Arten nun versichert seien und welche möglicherweise in Zukunft hinzuträten, sei völlig offen – das könne der verständige Versicherungsnehmer dem Katalog nicht entnehmen. Der Katalog könne somit nur dynamisch gemeint sein. Gleiches gelte auch für „Salmonella, sonstige“. Derzeit seien ca. 2500 Serovare bekannt, die eine Gattung mit den beiden Arten Salmonella enterica und Salmonella bongori bildeten. Es zeige sich, dass der angeblich abschließende Katalog der Krankheiten und Krankheitserreger in Wirklichkeit nicht abschließend sei und auch nicht abschließend sein könne, weil Gattungs- oder Speziesbezeichnungen verwendet würden und weil die Medizin permanent neue Spezies entdecke und den Gattungen hinzufüge. Wenn die Medizin selbst nicht in der Lage sei zu sagen, welche Erreger tatsächlich zu der bezeichneten Spezies gehören, dann könne auch weder der Versicherer, noch der verständige Versicherungsnehmer absehen, welche Erreger genau versichert seien. Die Aufzählung könne daher nur beispielhaft und nicht abschließend sein. Davon gehe auch das IfSG selbst aus, der Kläger verweist insoweit auf § 6 Abs.1 Nr.5 IfSG und § 7 Abs.2 IfSG. Der Kläger hält im Weiteren noch umfangreichen Vortrag dazu, dass in den dem hier streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger aufgelistet seien, die nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen könnten. Der Kläger ist der Auffassung, bei den Mitteilungen auf der Homepage der Beklagten handele es sich um eine nachträgliche Individualabrede gemäß § 305 b BGB. Der Kläger stützt seine Klage hilfsweise auf einen von ihm angenommenen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1a VVG im Hinblick auf die Aussagen der Beklagten auf ihrer Homepage Ende Februar 2020/Anfang März 2020. Der Kläger ist der Auffassung, schlüssiger Vortrag zu einem solchen Schadensersatzanspruch erfordere es nicht, dass der Kläger den hypothetischen Kausalverlauf konkret darzulegen hätte, also insbesondere konkret zu einem hypothetischen anderen Versicherungsvertragsschluss und der dort hypothetisch erlangten Versicherungsleistung vorzutragen. Der Kläger beruft sich zudem auf eine Erfüllungshaftung im Hinblick auf diese Aussagen der Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 30.04.2021 zu zahlen 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.312,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZP seit dem 31.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Corona-Virus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Es liegt im Antrag zu 1) ein Hauptantrag bezogen auf die begehrte Versicherungsleistung und ein Hilfsantrag bezogen auf Schadensersatzansprüche wegen der Mitteilungen der Beklagten über den Versicherungsschutz für das Corona-Virus vor. Der Kläger hat klargestellt, dass er die Klage primär darauf stützt, dass er eine Versicherungsleistung aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag begehrt, und die Klage nur hilfsweise auf Ansprüche wegen der Mitteilungen der Beklagten über den Versicherungsschutz für das Corona-Virus stützt. Der zulässige Antrag zu 1) ist im Hauptantrag unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch gemäß § 1 S. 1 VVG i.V.m. § 2 Nr. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.