Gebührenerhebung für Einleiten von Niederschlagswasser in natürlich fließenden Bach Leitsatz
(1679)). Eine der Ausnahmen nach § 296a Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 5 ZPO hat die Kammer nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers erfolgte auch nicht mit nachgelassenem Schriftsatz, § 283 ZPO. Zuletzt war auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Ein Fall der zwingenden Wiederöffnung nach § 156 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben. Aber auch die im Ermessen des Gerichts liegende Wiederöffnung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO oder § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 296a Satz 2, § 156 ZPO käme nur dann in Betracht, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt oder die Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts erfüllt werden kann oder wenn das Gericht dem Schriftsatz wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 3 A 1/16, juris Rn. 19). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung war nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs oder zur weiteren Sachaufklärung geboten. Die nachgereichten Schriftsätze enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die für das Gericht entscheidungserheblich wären. Soweit der Kläger auf die Vereinbarung vor dem Anhörungsausschuss abstellt, war diese Teil des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung (S. 4 d. Sitzungsprotokolls). Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, hierauf einzugehen. Die Bescheide für die Jahre 2014 bis 2020 sind bestandskräftig geworden, denn der Kläger hat gegen diese unstreitig keine Widersprüche eingelegt. Daran ändert auch die Vereinbarung vor dem Anhörungsausschuss nichts. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Beteiligten (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 34. EL 08/2022, § 70 VwGO Rn. 13; Hüttenbrink in BeckOK, VwGO, 65. Ed. 01.04.2023, § 70 Rn. 1; Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 70 VwGO, Rn. 11) und ist damit nicht im Wege einer Vereinbarung verlängerbar und auch nicht hemmbar ( Dolde/Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 34. EL 08/2022, § 70 VwGO Rn. 22a). Da die Bescheide jeweils mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen sind, greift die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ebenfalls nicht. Auch eine Wiedereinsetzung nach § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 bis 4 VwGO scheidet insoweit aus. Es fehlt an Antrag und Einhaltung der Frist nach § 60 Abs. 3 VwGO. Unabhängig davon hat der Kläger auch die versäumte Rechtshandlung – Widerspruchseinlegung – nicht nachgeholt. 2. Die von Klägerseite vorgetragene „Verwirkung“ ist zum einen als materiell-rechtliche Einwendung präkludiert nach § 296a ZPO, zum anderen wirkt sie sich nicht auf die Bestandskraft der Forderungen aus, sondern allenfalls auf ihre Durchsetzbarkeit. Dass mit einer Vollstreckung des Einzugs der festgesetzten Gebühren abgewartet werden sollte, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die Beklagte hat jedoch durch ihr Verhalten, insbesondere die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren durch jährliche Bescheide, eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie dem Grunde nach nicht auf die Gebühren freiwillig verzichten wird. III. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 06.08.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.12.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu den streitgegenständlichen Niederschlagswassergebühren ist § 23 Abs. 1
- a)i.V.m. § 24a und § 25 Abs. 1
- a)der Entwässerungssatzung – EWS – der Beklagten vom 22.11.2004 in der Fassung vom 20.12.2012, bekannt gemacht am 31.12.2012 und in Kraft getreten zum 01.01.2013. Denn die Beklagte darf zur Deckung der Kosten i.S.d. § 10 Abs. 2 Hess. KAG Gebühren für das Einleiten und Behandeln von Niederschlagswasser als eine Grundgebühr erheben. Maßstab für die Grundgebühr ist gemäß § 24a EWS die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt. Die Beklagte hat von der Ermächtigungsgrundlage indes nicht materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Der Kläger ist zwar als Eigentümer des Grundstücks D-Straße …, Stadtteil E. prinzipiell nach § 31 Abs. 1 EWS gebührenpflichtig. Der Nebenbach vom F. ist allerdings keine Abwasseranlage im Sinne der EWS der Beklagten. Der Begriff der Abwasseranlage wird in § 2 EWS definiert. Danach gehören zu den Abwasseranlagen alle Sammelleitungen und Behandlungsanlagen sowie Einrichtungen Dritter, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient oder zu deren Schaffung, Erweiterung, Erneuerung oder Unterhaltung sie beiträgt. Sammelleitungen sind Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwasserrechtlichen Bauwerke (Netz). Behandlungsanlagen sind Einrichtungen zur Reinigung und Behandlung des Abwassers. Anschlussleitungen sind Leitungen von der Sammelleitung bis zur Grenze der zu entsorgenden Grundstücke. Der Nebenbach ist nicht explizit als Abwasseranlage erfasst. Auch sonst ergibt sich aus der Satzung selbst nicht, dass ein Bach eine Abwasseranlage darstellen soll. Der streitgegenständliche Bach stellt keine Behandlungsanlage dar, weil er das Wasser nicht reinigt und behandelt. Es handelt sich nicht um eine Einrichtung Dritter. Schließlich ist der Bach auch keine Sammelleitung. Darunter fallen nach § 2 EWS die Leitungen zur Sammlung des über die Anschlussleitungen von den angeschlossenen Grundstücken kommenden Abwassers bis zur Behandlungsanlage oder bis zur Einleitung in ein Gewässer oder eine fremde Abwasseranlage einschließlich der im Zuge dieser Leitungen errichteten abwassertechnischen Bauwerke (Netz). Der Kläger leitet das Niederschlagswasser direkt in den Bach, nicht über eine von seinem Grundstück kommende Anschlussleitung. Auch der Nebenbach vom F. selbst ist – jedenfalls im Bereich der Einleitung durch den Kläger – keine Anschlussleitung, sondern vielmehr ein natürlich fließender Bach. Eine im weiteren Verlauf folgende (Teil-)Verrohrung des Baches ändert nichts daran, dass es sich bei dem Nebenbach vom F. nicht um eine Abwasseranlage handelt. Denn eine bloße Verrohrung führt weder nach der Satzung noch nach der Rechtsprechung zur Annahme einer Abwasseranlage (Hess. VGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 5 C 3180/09.N , juris- Rn. 75 ; ebenfalls Thür. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 – 4 EO 347/08, juris-Rn. 20). Eine Verrohrung innerhalb von Ortslagen dient oftmals – und hier auch – vielmehr dem städtebaulichen Hochwasserschutz. Dies hat der Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2023 bestätigt (S. 2 d. Sitzungsprotokolls). Selbst unter der Annahme, der Nebenbach vom F. stelle eine Sammelleitung im Sinne der EWS dar, läge gleichwohl keine Abwasseranlage im Rechtssinne vor. Denn das bloße Einleiten von Wasser in einen Bach reicht nach der Rechtsprechung des Hess. VGH nicht für die Annahme einer Abwasseranlage aus. So kann ein Gewässer nämlich selbst nach der vom Hess. VGH vertretenen Zwei-Funktionen-Theorie nur dadurch zu einem Teil der öffentlichen Abwasseranlage werden, dass es entweder durch bauliche Veränderungen, die die vollständige Lösung vom natürlichen Wasserkreislauf bewirken, die Gewässereigenschaft im Ganzen verliert, oder aber dadurch, dass es bei fortbestehender Gewässereigenschaft aufgrund wasserbehördlich erlaubter Abwassereinleitung in das öffentliche Abwassernetz integriert wird und ihm so neben seiner „Gewässerfunktion“ als weitere Funktion die „Entwässerungsfunktion“ zuwächst (Hess. VGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 5 B 838/17, nv, S. 3; Hess. VGH, Beschluss vom 10.05.2012 – 5 C 3180/09.N , juris- Rn. 74 ; OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 – 9 A 980/11, juris-Rn. 5). Dies „hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab […]. Abgesehen von dem Fall der vollständigen Loslösung vom natürlichen Wasserkreislauf muss das Gewässer – soweit es die zuvor beschriebenen zwei Funktionen wahrnimmt – technisch in die gemeindliche Anlage integriert sein. Dies setzt voraus, dass das einzuleitende Abwasser einem gemeindlichen Hauptsammler oder einem gemeindlichen Klärwerk zugeführt wird. Es genügt also nicht, dass das gesammelte Abwasser dem Gewässer als natürlichem Vorfluter endgültig übergeben wird.“ (Hess. VGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 5 B 838/17, nv, S. 3). Die Gewässerfunktion entfällt danach erst dann, wenn durch die Einbeziehung eines Gewässers in die gemeindliche Abwasseranlage dieses im Einzelfall aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausscheidet (explizit auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2018 – 4 A 311/16, juris-Rn. 85). So liegt der Fall hier. Denn der Nebenbach vom F. ist an der Stelle, an der der Kläger sein Wasser einleitet, nicht derart baulich verändert, dass hierdurch die Gewässereigenschaft wegfällt. Im Gegenteil findet sich an dieser Stelle keine technische Veränderung und damit keine technische Integration in eine gemeindliche Anlage. Auch enden weder der Nebenbach vom F. noch der H. in einem Klärwerk. Auch nach der die „Zwei-Funktionen-Theorie“ ablehnenden Rechtsprechung (etwa Sächs. OVG, Urteil vom 23.03.2017 – 5 A 241/16, juris-Rn. 35) ergibt sich kein anderes Ergebnis, denn eine hiernach erforderliche Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt ist beim Nebenbach vom F. und selbst beim H. weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass einem Gewässer allein durch eine wasserrechtliche Einleiteerlaubnis die weitere Funktion der Entwässerungs- oder Abwasseranlage zukommen würde, ändert dies im vorliegenden Fall nichts. Sämtliche Einleitestellen, für die die Beklagte eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in den H. hat, liegen bachabwärts vom Grundstück des Klägers. Eine Inkorporation in die Abwasseranlage der Beklagten ist demnach – wenn überhaupt – erst ab einer solchen Einleitestelle zu sehen. Für den Nebenbach vom F. auf Höhe des klägerischen Grundstücks gilt dies nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Für die Entscheidung sind die Kosten im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens zu teilen. Hierfür war ein fiktiver Streitwert zu bilden, der auch den erweiterten sowie den zurückgenommenen Teil der Klage einbezieht. Danach beläuft sich der Gesamtwert auf 36.118,68 EUR. Aus dem Tenor ergibt sich, dass der Kläger lediglich i.H.v. 7.361,32 EUR obsiegt (ca. 20%). Der Gesamtwert setzt sich zusammen aus diesen 7.361,32 €, den Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2014 bis 2020 von 26.823,44 EUR (7 x 3.831,92 EUR) sowie den ursprünglich angegriffenen Gebühren des Bescheides für 2012 und 2013 von 1.933,92 EUR. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004807