der Anfertigung von Röntgenaufnahmen eine mehrfragmentäre Tibiakopffraktur rechts sowie eine Fibulakopf-Trümmerfraktur rechts (D-Arzt-Bericht vom
dem fachärztlichen Bericht (vom
zuweisen, sodass zumindest eine leichte Mitbeteiligung des Peronaeus (allerdings nicht relevant, weil im Übrigen die Nervenleitgeschwindigkeit - NLG - unauffällig sei) angenommen werden könne. In ihrem psychologischen Bericht vom 15. Januar 2013 führte die Dipl.-Psych. H. aus, dass der Kläger geschildert habe, einer hohen Stressbelastung am Arbeitsplatz ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe zwei Wochen postoperativ angegeben, sein Bein nicht zu spüren. Ihr gegenüber habe er geäußert, das Bein schon zu spüren, lediglich die Füße spüre er etwas geringer. Auf ihre
frage habe der Kläger dann angegeben, dass er das Bein von Anfang an, d. h. direkt
dem Unfallereignis, nicht habe spüren können. Es sei die Möglichkeit einer dissoziativen Symptomatik (F44.7) gegeben. Dr. med. Dipl.-Psych. G. legte in seinem Bericht vom 8. Februar 2013 dar, es sei weiterhin (bei völlig intakter indirekter Erregbarkeit der Nerven) von einer psychogenen Parese auszugehen. Bei der klinischen Untersuchung biete der Kläger jetzt wieder eine komplette Plegie des Peronaeus, obwohl beim Gehen teilweise doch die Muskeln eingesetzt würden. Es bestehe auch keine Muskelatrophie und die angegebenen sensiblen Störungen seien so nicht
vollziehbar. Vom
der zweiten Operation habe sich eine Minderinnervation gezeigt. Das Unfallereignis selbst stelle keine dramatische bzw. wesentliche traumatisierende Erfahrung dar. Auf der nächsten Ebene seien konkurrierende Ursachen zu prüfen. Insofern sei eine Traumatisierung während der Wehrzeit und eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz mit drohendem Arbeitsplatzverlust herausgearbeitet worden, ferner hätten auch erhebliche familiäre Belastungen bestanden. Diese Faktoren seien viel eher geeignet, die aktuelle dissoziative Störung zu bewirken, als das Unfallereignis. Dieses sei nur Gelegenheitsursache. Die Verletzung des rechten Knies bilde die
außen sichtbare Möglichkeit, die inneren unfallunabhängigen psychischen Konflikte zu symbolisieren und auszudrücken. Die vorliegende dissoziative Störung sei keine Unfallfolge. Mit Bescheid vom
gewiesen werden, weil kein Hinweis auf einen unfallbedingten psychischen Erstschaden oder überdauernde schwere körperliche Unfallfolgen bestünden. Mit Widerspruchsbescheid vom
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) werde Verletztengeld erbracht, wenn der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Hiergegen legte der Kläger (unter dem
einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren. Das Sozialgericht hat (auch in dem Verfahren S 3 U 171/15) von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. med. habil. Dipl.-Psych. R. vom 24. November 2018 eingeholt, der bei dem Kläger eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (DSM-IV 300.15, ICD-10 F44.9), eine dissoziative Bewegungsstörung (F 44.4), eine im Moment der Untersuchung noch vorhandene depressive Episode mit mittelgradiger Ausprägung (DSM-IV 296.32, ICD-10 F33.1) sowie einen Verdacht auf (V. a.) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizierte. Diese Gesundheitsstörungen seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein oder zumindest wesentlich im Sinne der Entstehung oder Verschlimmerung auf das Ereignis vom „23.11.2012“ zurückzuführen. Diese Einschätzung fuße auf der Diagnose einer PTBS, wenn auch nur als Verdacht, da – bisher völlig unerwähnt und unberücksichtigt – nur gut drei Monate vor dem in Frage stehenden Unfallereignis der Kläger bei einem Fahrradunfall während seiner Berufsausübung eine Wadenbein- und Knöchelfraktur erlitten habe. Es sei daher
vollziehbar, dass durch den wenige Wochen später erfolgten Unfall eine
haltige psychische Traumatisierung entstanden sei. Die von Dr. P. vermuteten Ursachen seien viel unwahrscheinlicher. Sie gründeten auf Mutmaßungen und würden durch die Angaben des Klägers widerlegt. Dieser habe eine Traumatisierung während der Wehrdienstzeit, Arbeitsverlustdrohung, familiäre Belastungen und auch Mobbing vor dem Unfallereignis verneint. Es werde von einer MdE von 40 v. H. ausgegangen. Zu diesem Gutachten hat die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. Q. vom
einer MdE von 30 v. H. zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei im Vollbeweis
gewiesen, dass der Kläger unter einer dissoziativen Bewegungsstörung leide, die zu einer weitgehenden Störung des rechten Beines führe. Belastbare Hinweise, die auf eine Aggravation oder gar Simulation hindeuteten, lägen nicht vor. Außerdem sei der Kläger an einer mittelgradigen depressiven Störung erkrankt (gewesen). Eine PTBS liege zwar nicht im Vollbeweis vor. Allerdings seien eine dissoziative Bewegungsstörung und eine mittelgradige depressive Störung durch den Arbeitsunfall vom 26. November 2012 verursacht worden. Die dissoziative Bewegungsstörung mit Lähmung des rechten Beines sei objektiv durch den Unfall verursacht worden. Ohne die Verletzung des rechten Beines wäre es nicht zu einer psychogenen Lähmung gekommen. Auch die mittelgradige depressive Störung sei durch den Unfall verursacht worden. Insbesondere lägen keine Anzeichen vor, dass der Kläger vorher an entsprechenden Symptomen gelitten habe. Es sei wahrscheinlich, dass durch die schwerwiegende Beeinträchtigung der beruflichen und privaten Lebensführung infolge der dissoziativen Bewegungsstörung eine depressive Störung entstanden sei. Der Unfall sei auch wesentliche Ursache für die dissoziative Störung, weil ein schweres Unfallereignis vorgelegen habe, da der Kläger bewusstlos gewesen sei und extreme Schmerzen erlitten habe. Der Grundsatz in der AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen, dass eine dissoziative Störung „üblicherweise“ nur dann als Unfallfolge anerkannt werden könne, wenn eine anhaltende schwere körperliche Schädigung wesentlich zur Entwicklung beigetragen habe, könne keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Auch die depressive Störung sei wesentlich durch den Unfall verursacht. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Kläger auch ohne die gravierenden Einschränkungen der dissoziativen Störung durch jedes andere alltägliche Ereignis zur annähernd derselben Zeit eine depressive Störung erlitten hätte.
der AWMF-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen sei bei einer dissoziativen Störung von einer MdE von 30 v. H. auszugehen. Die depressive Störung überschneide sich mit den Beeinträchtigungen durch die dissoziative Bewegungsstörung. Am
Körperschaden isoliert die Körperstelle betreffe, die geschädigt worden seien, während vorliegend die Symptomatik weit hierüber hinausgehe, indem nicht nur die Einsteifung des Kniegelenks, sondern eine vollständige Plegie sowohl der Fußhebung als auch der Fußsenkung demonstriert werde.
der AWMF-Leitlinie bestehe insbesondere bei im Verlauf zunehmender generalisierter Symptomatik hoher Begründungsbedarf, warum eine dissoziative Symptomatik noch als Schädigungsfolge anzusehen sei, da in diesem Fall im Verlauf regelmäßig psychosoziale Kontextfaktoren in den Vordergrund träten. Als solche zu nennen seien die auch im Rahmen der aktuellen Begutachtung vom Kläger umfangreich beschriebenen Kränkungserlebnisse auf dem Boden einer ausgeprägten rigiden Persönlichkeitsstruktur. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine manifeste Persönlichkeitsstörung in das Berufsleben eingebracht worden sei oder es sich eher um eine Persönlichkeitsakzentuierung aufgrund der Lebensgeschichte mit Migrationshintergrund und Einheirat in eine offensichtlich in Deutschland bereits länger „akkulturalisierte“ Familie handele, denn zumindest eine dauerhafte dissoziative Störung als Unfallfolge sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu begründen.
dem Unfallereignis habe eine mittelbare depressive Entwicklung vorgelegen. Aufgrund der erheblichen Unfallfolgen sei dem Kläger klargeworden, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit kaum mehr adäquat bewältigen könne, was sein Weltbild ins Wanken gebracht habe. Andererseits seien chirurgischerseits jedenfalls ab Sommer 2013 keine messbaren Unfallfolgen beschrieben worden. Daher sei auch nicht mehr hinreichend zu begründen, warum eine anhaltende depressive Anpassungsstörung auf die abgeklungenen Körperbeschwerden noch vorliegen sollte. Zumindest über das Jahr 2014 hinaus lasse sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Persistenz einer depressiven Anpassungsstörung als Unfallfolge erkennen. Die MdE für die Anpassungsstörung werde bis April 2014 auf 20 v. H., danach allenfalls für ein bis zwei Jahre auf 10 v. H. geschätzt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juli 2021 hat Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. dargelegt, dass Konversionsstörungen mit funktionellen motorischen Symptomen (dissoziative Bewegungsstörungen) i. d. R. eine multifaktorielle Genese hätten, sodass eine Anerkennung als psychoreaktive Folgestörung
einmaligen Schädigungsereignissen im Allgemeinen nicht in Betracht komme, es sei denn, im Einzelfall lägen an der betroffenen Extremität anhaltende Unfallfolgen vor.
Abklingen des Körperschadens seien die Vorgaben zur Anpassungsstörungen (F43.2) heranzuziehen, wonach die Symptome (meist) nicht länger als weitere sechs Monate anhielten, wenn die Belastung oder deren Folge beendet sei. Auf Antrag des Klägers hat der Senat
Februar 2023 bei Prof. Dr. med. T., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholt. Dieser hat bei dem Kläger, der eine Laboruntersuchung in Bezug auf Medikamente abgelehnt habe, gleiche Umfänge von rechtem und linkem Bein sowie eine seitengleiche Beschwielung der Füße festgestellt, den sog. „Nicht-Fühl-Test“ (der für Simulation spreche), kognitive Leistungstests (die für eine schwere Demenz sprächen) sowie Beschwerdevalidierungstest (die für Simulation sprächen) durchgeführt. Prof. Dr. med. T. hat ausgeführt, bei dem Kläger liege die Diagnose „Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen“ (ICD-10 F68.0) vor, die verwandt werden solle, wenn körperliche Symptome, die zunächst durch eine körperliche Störung verursacht worden seien, die gesichert bestand, aufgrund des psychischen Zustandes des Betroffenen aggraviert werden oder länger anhalten. Vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Akzentuierung oder schon Störung der Persönlichkeit sei ein Entschädigungsbegehren entstanden, das zur Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen geführt habe. Eine dissoziative Störung sei nicht festzustellen. Die ICD-10 sehe hier vor, dass eine körperliche Erkrankung ausgeschlossen werde und eine psychische Verursachung belegt werden müsse, namentlich eine Verursachung durch Belastungen, Probleme oder gestörte Beziehungen. Letztere hätten aber die dargebotene Lähmung nicht verursacht. Es bestehe kein völliger Verlust der Körperbewegungen. Dissoziative Störungen tendierten ferner dazu, innerhalb von Wochen oder Monaten zu remittieren, anders als die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen. In der ICD-10 heiße es, dass besonders Lähmungen und Gefühlsstörungen sich bei unlösbaren Problemen eher langsam entwickelten. Ganz entscheidend sei, dass die ICD-10 für die Diagnose einer dissoziativen Störung den Ausschluss von Simulation fordere. Diese sei indes bei dem Kläger sehr wahrscheinlich. Die wahrscheinlichste Diagnose sei eine wiederkehrende Depression mit aktuell leichter Depression. Eine Persönlichkeitsstörung sei ebenfalls nicht unwahrscheinlich. Deren Diagnosekriterien seien erfüllt. Eine Anpassungsstörung als ereignisreaktive Symptomatik sei
ICD-10 nicht mehr empfohlen zu diagnostizieren. Auch eine PTBS habe nicht vorgelegen. Die wiederkehrende Depression gehe nicht auf den Arbeitsunfall zurück. Konkurrierende Faktoren wie Streit mit der Beklagten, ein Gefühl, nicht ausreichend gewürdigt zu werden sowie eine weiteren Vielzahl Streitigkeiten seien hier maßgebliche Faktoren für die Entwicklung depressiver Episoden in der Folge des Arbeitsunfalls. Für die Annahme einer Anpassungsstörung seien die Kriterien der Leitlinie für die Begutachtung psychischer und psychosomatischer Erkrankungen
medizinischem Wissensstand nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht. Die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sei unfallunabhängig. An dem Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. sei zu kritisieren, dass dieser den „Nicht-Fühl-Test“ nicht zur Prüfung auf Validität einer Sensibilitätsstörung durchgeführt habe. Auch bei diesem habe indes die testpsychologische Beschwerdevalidierung für eine Simulation gesprochen, die aber nicht differentialdiagnostisch diskutiert worden sei. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, die dissoziative Störung und die depressive Erkrankung seien nicht unfallabhängig, wie sich aus den Berichten der behandelnden Psychologinnen H. und L. sowie aus dem Gutachten von Dr. P. ergebe. Dieser habe zutreffend festgestellt, dass am Unfalltag und zeitnah kein psychischer Erstschaden habe festgestellt werden können. Die Einschätzung von Prof. Dr. med. habil. Dipl.-Psych. R. beruhe hingegen ausschließlich auf den eigenen Angaben des Klägers. Zum Gutachten von Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. trägt die Beklagte vor, die Positionierung zur Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sei unverständlich, weil die körperlichen Unfallfolgen bereits mit Ablauf des
1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, Anspruch auf Rente. Die erste Voraussetzung für eine Verletztenrente - das Vorliegen eines Versicherungsfalls, hier: eines Arbeitsunfalls - ist erfüllt. Für einen Arbeitsunfall ist gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung eines Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer/sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden (oder den Tod des Versicherten) verursacht hat, haftungsbegründende Kausalität (BSG, Urteil vom
der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, juris, Rn. 12). Hierbei muss die Unfallfolge im Sinne eines Vollbeweises feststehen.
E von wenigstens 20 v. H. voraus. Die MdE richtet sich
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt damit zum einen von den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und zum anderen von dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten ab. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R, juris, Rn. 14). Die Bemessung des Grades der MdE ist
der ständigen Rechtsprechung des BSG eine tatsächliche Feststellung, die das Tatsachengericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
1 Satz 1 SGG
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen richterlichen Überzeugung trifft (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R, juris, Rn. 15). Ob ein Gesundheitsschaden als weiterer Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalls anzuerkennen ist (haftungsbegründende Kausalität) und ob er einem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls als Unfallfolge zuzurechnen ist (haftungsausfüllende Kausalität), beurteilt sich jeweils
der Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung. Danach erfordert die Zurechnung eines Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen: Die Einwirkung muss den (weiteren) Gesundheitserstschaden und ein Gesundheitserstschaden die Unfallfolge sowohl objektiv (
notwendig oder hinreichend herbeiführt, mithin nicht eine bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare zufällige Randbedingung ist (vgl. BSG, Urteil vom
dem Unfall gemindert. Jedenfalls ab dem
der Neutral-Null-Methode von 0/0/120° angenommen werden (siehe Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 685). Die Beweglichkeit des Kniegelenks des Klägers ist hingegen deutlich besser.
ICD-10 als auch
DSM-5, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Die abweichende Auffassung von Prof. Dr. med. habil. Dipl.-Psych. R. wendet nicht die Vorgaben dieser Manuale an und stellt insbesondere auf eine im Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht mehr geltende Fassung des DSM (IV statt 5) ab (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 2022, B 2 U 9/20 R, juris, Rn. 22), was insoweit zur Unverwertbarkeit seines Gutachtens führt.
den Ausführungen von Prof. Dr. med. T. eine solche Störung dazu tendiert, innerhalb von Wochen und Monaten zu remittieren, was bei dem Kläger nicht der Fall sei. Der Senat tritt dem bei und verweist insofern ergänzend auch auf die widersprüchlichen Angaben des Klägers hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintritts der Lähmungserscheinungen gegenüber Dipl.-Psych. H. (Befundbericht vom 15. Januar 2013) und die unterschiedlichen Darstellungen des Unfallereignisses zum einen zeitnah zum Unfall dahingehend, dass er lediglich mit den Beinen an das Fahrzeug gestoßen und nicht bewusstlos gewesen sei, während er später behauptet hat, auf den Kopf gestürzt und bewusstlos gewesen zu sein. (b) Selbst, wenn der Kläger unter einer dissoziativen Störung leiden würde, wäre diese jedenfalls nicht rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden. Es fehlte dann bereits an einer Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne. Denn mit Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. geht der Senat davon aus, dass eine solche Störung („Gewohnheitslähmung“)
einem Körperschaden isoliert die Körperstelle betrifft, die geschädigt worden ist – hier: das Knie –, während die Symptomatik vorliegend weit hierüber hinausgeht, weil nicht nur die Einsteifung des Kniegelenks, sondern eine vollständige Plegie sowohl der Fußhebung als auch der Fußsenkung demonstriert wurde. Mit Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. geht auch der Senat zudem davon aus, dass eine solche Plegie
einem Körperschaden - anders als hier - mit der Zeit abnehmen würde. Aus diesen Gründen fehlt es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Unfallereignis zu der Plegie geführt hat. cc) Auch eine depressive Erkrankung kann nicht auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden. Der Senat geht zunächst davon aus, dass der Kläger unter einer depressiven Erkrankung leidet, und zwar zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. unter einer chronisch depressiven Verstimmung vom Schweregrad einer Dysthymie (F34.1) und zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Prof. Dr. med. T. unter einer leichten depressiven Episode (F32.0). Diese Erkrankung kann aber jedenfalls nicht noch 26 Wochen
dem Arbeitsunfall rechtlich wesentlich auf ihn zurückgeführt werden. Die fehlende Wesentlichkeit des Arbeitsunfalls für die depressive Erkrankung des Klägers folgt aber noch nicht aus der geringen Schwere des Unfallereignisses und dessen Gesundheitserstschäden. Denn es gibt bei seelischen Erkrankungen keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ein als geringfügig beurteiltes Trauma stets als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist (BSG, Urteil vom
den Kausalitätskriterien in der gesetzlichen Unfallversicherung kommt einer psychischen Reaktion vor allem bei minderschweren Ereignissen die Bedeutung als notwendige Anknüpfungstatsache im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Arbeitsunfall und Unfallfolge zu (Urteil des Senats vom 18. Dezember 2017, L 9 U 153/17 , unveröffentlicht, S. 18 des Urteilsumdrucks). Entwickeln sich
einem Körperschaden depressive Symptome, die körperlich nicht oder nur zum Teil durch den Körperschaden zu erklären sind, ist ein Kausalzusammenhang mit dem körperlichen Schädigungsereignis im Allgemeinen (nur) zu begründen, wenn geeignete Brückensymptome vorliegen, anhand derer die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs besteht (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand: 1.12.2019, Teil III, S. 45). Anknüpfungstatsachen für die Anerkennung depressiver Symptome als mittelbare Folgen eines Körperschadens sind das Vorliegen anhaltender körperlicher Schädigungsfolgen, der
weis des Beginns der psychischen Störung in geeignetem zeitlichen Zusammenhang mit dem Körperschaden bzw. den körperlichen Schädigungsfolgen, ein fehlender
weis konkurrierender Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten sowie das Vorliegen einer authentischen Beschwerdedarstellung (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand: 1.12.2019, Teil III, S. 46). Selbst wenn man aber mit Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. davon ausginge, dass der Arbeitsunfall das Weltbild des Klägers „ins Wanken gebracht“ und eine depressive Entwicklung verursacht hat, kann
dessen weiteren Ausführungen diese Erkrankung nur solange auf den Arbeitsunfall zurückgeführt werden, wie körperliche Beschwerden vorliegen. Dies steht im Einklang mit dem Stand der Wissenschaft,
dem es gegen die Annahme einer depressiven Episode als Schädigungsfolge spricht, wenn rezidivierende Episoden ohne einen zugleich anhaltenden unfallbedingten Körperschaden in relevantem Umfang auftreten (Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen, Stand: 1.12.2019, Teil III, S. 43). Da aber spätestens am
der Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen (Stand: 1.12.2019) kommt sowohl
ICD-10 als auch
DSM-5 eine Anpassungsstörung nur in Betracht, wenn die Kriterien für eine andere psychische Störung nicht erfüllt sind (Teil III, S. 29). Selbst wenn eine solche Erkrankung vorgelegen hat oder noch vorliegt, kann sie
den plausiblen Ausführungen von Prof. Dr. med. Dr. Dipl.-Ing. S. nur dann Unfallfolge sein, wenn in relevantem Umfang körperliche Beschwerden persistierten. Dies war, wie bereits ausgeführt, jedenfalls ab 25. April 2013 nicht mehr der Fall. ee) Schließlich kann auch eine Persönlichkeitsstörung (F61.0) des Klägers keine rentenrechtlich relevante MdE begründen.
den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. med. T. liegt eine solche Erkrankung bei dem Kläger zwar vor, ist aber eine Dauerdiagnose und kann nicht durch einen Arbeitsunfall verursacht werden. Insofern fehlt es bereits an einer naturwissenschaftlichen Kausalität. Dies entspricht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Danach kann zwar eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0, F62.1)
extremen Belastungssituationen entstehen, selbst kurzzeitige Lebensbedrohungen reichen aber i. d. R. nicht aus, weil ein einmaliges Ereignis definitionsgemäß nicht zu einer andauernden Persönlichkeitsstörung führen kann; entwickeln sich derartige Symptome
einem lediglich einmaligen Ereignis, sind diese einer vorbestehenden psychischen Vulnerabilität zuzuordnen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 155), die dann überragende Bedeutung hat. ff) Auch eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) kann nicht zu einer MdE infolge des Arbeitsunfall führen.
den auch insofern überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. med. T. liegt diese Erkrankung beim Kläger vor, ist aber unfallunabhängig. Sie wäre zwar ohne den Unfall nicht im naturwissenschaftlichen Sinne entstanden, wurde aber nicht wesentlich durch ihn verursacht. Das Entschädigungsbegehren, das zur Entwicklung dieser Krankheit geführt hat, hat
Prof. Dr. med. T. vielmehr psychische Gründe, die in der Persönlichkeit des Klägers wurzeln. Dem tritt der Senat bei. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. III. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004809
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