Leitsatz Die Kündigung wegen negativer Äußerungen über einen Geschäftsführer in einem 6-Augengespräch ist unwirksam (Einzelfallentscheidung). Der Auflösungsantrag ist unwirksam. Der Kläger ist kein leitender Angestellter i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG. Tenor
(2017), KSchG § 14 Rn. 22). Allerdings muss die Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis einen wesentlichen Teil der Tätigkeit der leitenden Angestellten ausmachen. Auch sieht § 14 Abs. 2 KSchG keine weiteren Fallgruppen wie § 5Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG oder eine recht großzügige Zweifelsregelung wie § 5Abs. 4 BetrVG vor. Zudem begrenzt § 14Abs. 2 Satz 1 KSchG die Gruppe der leitenden Angestellten dadurch, dass sie, anders als nach § 5Abs. 3 BetrVG, in der Betriebshierarchie auf derselben Stufe wie Geschäftsführer oder Betriebsleiter stehen müssen (siehe hierzu vertiefend: Schrader/Klagges/Siegel/Lipski, NZA 2023, 209). Im Ergebnis müssen zwei Kriterien vorliegen, damit Arbeitnehmer leitende Angestellte im kündigungsschutzrechtlichen Sinne sind: Sie müssen erstens Führungsaufgaben wahrnehmen, die mit jenen von Geschäftsführern oder Betriebsleitern vergleichbar sind. Zweitens müssen sie die Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern haben und diese muss einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen (vgl. Naber/Biedermann, Wer ist leitender Angestellter im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes?, NZA 12/2023, 746 f., mwN.). Hiervon ausgehend fehlt es bereits daran, dass der Kläger die Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern hat und diese einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Soweit die Beklagte meint, aus dem Besprechungsprotokoll der Geschäftsführungssitzung vom
- Februar 2022 bzw. der Aufstellung zum Genehmigungsverfahren Personalangelegenheiten vom
- Februar 2022 (Anlage B1) ergebe sich, dass bezüglich Stellenbesetzungen/Neueinstellungen die Entscheidung durch die Segment-Leitung, also auch durch den Kläger, vorgenommen werden dürfe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Unterlagen sind insoweit bereits nicht ergiebig. Zwar heißt es unter „Genehmigungsverfahren Personalangelegenheiten“ (Bl. 105 d.A.) hinsichtlich des Prozesses „Stellenbesetzungen/Neueinstellungen (Stelle, nicht Stelleninhaber)“ neben „Verfahren alt: Antrag Segment-Leitung, Entscheidung/Genehmigung GF“ „Verfahren neu: Entscheidung Segment-Leitung unter Berücksichtigung der HR-Prozesse“. Es ist aber weder geregelt, was die Beschränkung „(Stelle, nicht Stelleninhaber)“ bedeuten soll, noch welche HR-Prozesse im Einzelnen zu berücksichtigen sind. Unerheblich ist insoweit die zusätzliche Einschränkung „sofern kein genereller Einstellungsstopp“. Eine Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern lässt sich auch nicht aus Ziffer 2 des Besprechungsprotokolls vom
- August 2022 (Anlage B2) herleiten. Heißt es insoweit unter „Genehmigungsprozess SC-P“ „Die Beschlussvorlage aus Februar hat weiterhin Bestand, mit dem Zusatz, dass bei der Einrichtung neuer Planstellen die Entscheidung über die Segmentleiter erfolgt unter Berücksichtigung der HR Prozesse, sowie bei internen Versetzungen unter Rücksprache mit der abgebenden Stelle.“, so stellt dies keine entsprechende Regelung dar. Zum einen hat die „Beschlussvorlage aus Februar“ weiterhin Bestand und sie ist nicht ausreichend (siehe oben). Zum anderen ist hier lediglich ergänzend geregelt: „mit dem Zusatz, dass bei der Einrichtung neuer Planstellen die Entscheidung über die Segmentleiter erfolgt unter Berücksichtigung der HR-Prozesse sowie bei internen Versetzungen unter Rücksprache mit der abgebenden Stelle.“. Die Regelung einer (eigenständigen) Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern iSv. § 14 Abs. 2 KSchG, kann darin nicht gesehen werden. Soweit die Beklagte eine Befugnis des Klägers zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern iSv. § 14 KSchG aus den zur Akte gereichten drei Änderungsanträgen (Änderungsantrag Nr. 1385, Änderungsantrag Nr. 1493, Änderungsantrag Nr. 1374, Bl. 107 – 109 d.A.) herleiten will, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Inhalt der Änderungsanträge nicht eindeutig. Zum anderen kann aus einer bloßen Unterschrift des Klägers neben dem Feld „Genehmigung“ nicht auf eine von der Beklagten rechtswirksam auf den Kläger delegierten Befugnis zur Einstellung von Arbeitnehmern geschlussfolgert werden. Auch im Übrigen (etwa im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien) findet sich keine Regelung über eine Befugnis des Klägers zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern. Auch die allgemein von der Beklagten behaupteten „Personalbefugnis“ des Klägers von ab März 2022 „über nahezu 1000 Mitarbeiter“ ist zu pauschal als dass sich hieraus rechtlich eine Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern herleiten ließe. Nicht jede Personalbefugnis begründet eine Befugnis zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern. Ist der arbeitgeberseitige Auflösungsantrag bereits aus den vorgenannten Gründen unbegründet, hat er jedoch auch bei einer unterstellten Befugnis des Klägers zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern in der Sache keinen Erfolg. Denn jedenfalls fehlt es an einer Befugnis des Klägers zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern, die einen wesentlichen Teil der klägerischen Tätigkeit ausmacht. Die von der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geschilderten Sachverhalte (Abzeichnung von drei Änderungsanträgen aus dem Jahr 2021 neben dem Feld „Genehmigung“) sind nach Aktenlage keine häufigen Sachverhalte, sondern eher singuläre Ereignisse. Auch eine besondere Bedeutung der Sachverhalte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt ist kein wesentlicher Teil der klägerischen Tätigkeit betroffen. Ob der Auflösungsantrag noch aus anderen Gründen keinen Erfolg hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. B. Die Kostenentscheidung beruht aufgrund teilweisen Obsiegens und Unterliegens der Parteien auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klagerücknahme ist gem. § 269 Abs. 3 ZPO hierbei wertmäßig nicht gesondert in Ansatz zu bringen, da der zurückgenommene allgemeine Feststellungsantrag als sog. Schleppnetzantrag keinen eigenständigen Wert aufweist. C. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt drei Bruttomonatsgehälter für die Kündigungsschutzklage, ein Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag, für den Antrag auf Auskunftserteilung den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro, für den Zahlungsantrag zu 4) die Höhe seiner Bezifferung und ein Bruttomonatsgehalt für den Antrag auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes. Der Auflösungsantrag ist aufgrund wirtschaftlicher Teilidentität neben der Kündigungsschutzklage wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen. D. Gründe für eine ausdrückliche Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004848