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LG Gießen 4. Kleine Strafkammer 4 Ns - 6110 Js 261186/18 Urteil

Obsah (7)§ 130§ 86a§ 353§ 52§ 1§ 2§§ 53

Verfahrensgang vorgehend AG Alsfeld, 29. Juni 2021, 4 Ls - 6110 Js 261186/18, Urteil nachgehend OLG Frankfurt am Main, 14. März 2023, 3 Ss 285/22, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Staatsanwaltscha

§ 130Abs. 2 Nr. 1 a) St

GB strafbar gemacht, indem er einen Bildträger i.S.d. § 11 Abs. 3 StGB verbreitet hat, dessen Inhalt zum Hass gegen dunkelhäutige Menschen aufstachelte. Durch Weiterleiten des Bildträgers an die Teilnehmer der WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr", wobei er jeweils mit der Weitergabe an eine größere nicht mehr zu kontrollierende Anzahl rechnete, ist der Tatbestand des Verbreitens bereits erfüllt, auch wenn die Gruppe neben ihm nur 6 weitere Teilnehmer enthielt. Wesentlich ist, dass der Angeklagte, der die Datei 40 Minuten nach Erhalt aus der „…" in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" einstellte, mit der Weiterleitung des Inhalts durch die Mitglieder der Gruppe rechnete und dies billigend, in Kauf nahm.

  1. c)In Fall 3 (Tat vom 09.11.20..) ist objektiv und subjektiv der Tatbestand des Verbreitens tierpornografischer Schriften erfüllt. Den angeklagten Tatbestand der Volksverhetzung hat die Kammer demgegenüber verneint, weil aufgrund der Erwähnung eines „Volks" und des „ISIS" nicht klar erkennbar war, dass sich die Botschaft gegen eine abgrenzbare Gruppe, wie beispielsweise „Muslime" richtete.
  2. d)In Fall 4 (Fall 7 der Anklageschrift) hat der Angeklagte den Tatbestand des § 86a StGB verwirklicht, indem er das Porträtfoto Adolf Hitlers ohne erkennbare Distanzierung in die WhatsApp-Gruppe „Schabernack und mehr" eingestellt hat. Der Angeklagte handelte auch hier hinsichtlich der Verbreitungshandlung bedingt vorsätzlich.
  3. e)Hinsichtlich der aufgefundenen Gegenstände unterfällt der Besitz des Luftgewehrs Diana mit Zielfernrohr ohne Fünfeck um das F-Zeichen, das entgegen § 10 Abs. 1 WaffenG nicht auf der Waffenbesitzkarte eingetragen war, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffenG, ebenso der Besitz der drei nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Revolver. Bei den drei Fallmessern (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 des WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.41) und der Stahrute (Nr. 1.3.2) handelt es sich um verbotene Gegenstände, deren Besitz nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG strafbar ist. Die nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragene Munition unterfällt § 52 Abs. 3 WaffenG. Auch der Besitz der Kartuschenmunition ist strafbar nach § 52 Abs. 3 WaffG. Weiter ist wegen des Besitzes der 2 funktions- und verwendungsfähigen Patronen der Leuchtspurmunition § 22 Nr. 6 Kriegswaffenkontrollgesetz erfüllt. Die explosiven Stoffe unterfallen § 40 Abs. 1 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes. Der Angeklagte hat die Waffen und Munition vorsätzlich besessen bzw. im Fahrzeug die nicht eingetragene Schreckschusswaffe der Marke Umarex geführt. Er sammelte Waffen und Munition mit direktem Vorsatz. Soweit er die Munition nur geschenkt bekam, brachte er sie willentlich in seinem Anwesen unter, ohne eine Eintragung auf der Waffenbesitzkarte herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die Sprengmittel. Hinsichtlich der Leuchtspurpatronen handelte er jedenfalls mit bedingten Vorsatz. 2. (betreffend 2)
  4. a)Der Angeklagte 2 hat sich in Fall 1)

§ 86aAbs. 1 Nr. 1 1. Alt. St

GB in der Fassung vom 13.11.1998 wegen Verbreitens von in § 86 Abs.1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Parteien oder Vereinigungen strafbar gemacht. Der Angeklagte wusste, dass er die Abbildung von Adolf Hitler nicht verbreiten durfte und stellte sie gleichwohl in die Whatsapp-Gruppe ein, ohne sich von der Abbildung zu distanzieren. Der Begriff des Verbreitens ist bereits durch das Einstellen des Inhaltes erfüllt. Der Angeklagte nahm hierbei auch eine Weiterleitung durch die Empfänger an eine nicht mehr überschaubare Personenanzahl billigend in Kauf (s.o.). Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Hierbei befand sich der Angeklagte auch nicht in einem vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB. Der Angeklagte hat bereits nicht ausgeführt, dass er gedacht habe, sein Verhalten sei erlaubt. Vielmehr hat er angegeben, es habe sich um einen blöden Scherz gehandelt. Als Polizeibeamtem war ihm bewusst, dass auch „blöde Scherze" verboten sein können. Jedenfalls wäre ein Verbotsirrtum vermeidbar gewesen, denn dem Angeklagten hätte sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse zum Zeitpunkt der Tat Anlass geben müssen, über dessen mögliche Rechtswidrigkeit nachzudenken oder sich entsprechend zu erkundigen. Der Angeklagte hat sich nicht erkundigt. Soweit das Amtsgericht später zugunsten des Angeklagten angenommen hat, dass die Weiterleitung an einzelne Dritte nicht strafbar sei, zumal eine Weitergabe an einen größeren für den Angeklagten nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis nicht festgestellt sei, entlastet den Angeklagten diese Rechtsauffassung bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte sie nicht vor Tatbegehung eingeholt hat. Zudem hatte das Amtsgericht letztlich auch keine weiteren Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich des Empfängerverhaltens getroffen und ist von einem ungleichen Sachverhalt ausgegangen. So hatte der Bundesgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 10.01.2017 unter 3 StR 144/16 zu dem Begriff des „Verbreitens" ausgeführt, dass derjenige eine Schrift verbreite, der sie ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich mache. In Fällen der sog. Kettenverbreitung sei das Tatbestandsmerkmal mit der Weitergabe der Schrift an einen einzelnen Empfänger schon dann erfüllt, wenn diese seitens des Täters mit dem Willen geschehe, dass der Empfänger die Schrift durch körperliche Weitergabe einem größeren Personenkreis zugänglich machen werde, oder wenn der Täter mit der Weitergabe an einen größere, nicht mehr zu kontrollierende Zahl von Personen rechnet (zitiert nach Juris, Orientierungssatz und Rn. 4). Der Angeklagte 2 hatte mit einer entsprechenden Weitergabe mittels Kommunikationstechnik gerechnet und dies billigend in Kauf genommen, was der körperlichen Weitergabe nach § 11 Abs. 3 StGB gleichsteht. b) und c) Die Taten 2 und 3) sind

als Verletzung von Dienstgeheimnissen strafbar

§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 St

GB. Dies gilt auch, wenn es sich um sogenannte Negativinformationen handelte. Einträge und fehlende Einträge im polizeilichen Informationssystem POLIS sind Geheimnisse. Informationen gegenüber Privaten gefährden „wichtige öffentliche Interessen" bereits deshalb, weil das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Funktionsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden durch die Weitergabe der geheimnisse an Betroffene erschüttert wird. Die erforderliche Strafverfolgungsermächtigung lag vor. d) Der Angeklagte, der — wie er wusste — über keine Waffenbesitzkarte verfügte, hat sich durch den Besitz der beiden erlaubnispflichtigen Waffen (Revolver Olympic ohne PTB im Kreis, Pistole Röhm RG 3 ohne PTB im Kreis)

§ 52Abs.

3 Nr. 2a) des Waffengesetzes strafbar gemacht. Die nicht der zugelassenen Bauart entsprechende Pistole ohne „PTB" im Kreis ist eine Schusswaffe

§ 1Abs. 2 Nr. 1 Waff

G Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 zum Waffengesetz. Der Erwerb und Besitz dieser Schusswaffe wäre

§ 2Abs. 2 Waffen

G und 10 Abs. 1 WaffenG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz erlaubnispflichtig gewesen. Entsprechendes gilt für den Revolver „Olympic Caliber 380" ohne PTB-Zeichen. Der Angeklagte setzte sich bewusst und gewollt über das Verbot hinweg. Zudem setzte sich der Angeklagte

§ 52Abs.

3 Nr. 7a des Waffengesetzes ebenso bewusst und gewollt gegen die Aufbewahrungsvorschriften nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV hinweg, wodurch die Gefahr entstand, dass die sichergestellten Waffen und die Signalsterne abhandenkommen oder darauf unbefugt zugegriffen wird. Diese Gefahr nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Insbesondere bezüglich der offen auf dem Servierwagen im offenen Wohnzimmer befindlichen Waffe war dies selbst für einen nicht waffenkundigen Angeklagten einleuchtend gewesen. VI. 1. (Angekl. 1) Die Kammer ist für alle Taten jeweils von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgegangen, der sich aus § 86a Abs. 1 StGB a. F., § 130 Abs. 2 StGB, § 184a StGB und § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes ergab. In allen Fällen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten bewertet, dass er bei den Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen kooperativ war. Zudem ist das Vorleben des Angeklagten insgesamt positiv bewertet worden, der Angeklagte war zudem bislang nicht strafrechtlich vorbelastet. Er erwartet nun erhebliche dienstrechtliche Einschränkungen, insbesondere den Verlust des Beamtenstatus. Teilweise war er auch geständig, was die Kammer ebenso zu seinen Gunsten bewertet hat. Der Angeklagte war durch die weiteren Folgen des Verfahrens und die Presseberichterstattung in einem die üblichen Folgen übersteigendem Maße in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt, was sich auch auf seine Familie auswirkte. Schließlich hat er auf die Rückgabe von Waffen und Munition — wie auf die Waffenbesitzkarte — verzichtet, mit der Verurteilung geht die Einziehung werthaltiger Gegenstände, wie des Mobiltelefons einher. Die Straftaten liegen zudem bereits mehrere Jahre zurück. Bezogen auf den ersten und den vierten Fall kam trotz Berücksichtigung der für den Täter sprechenden Umstände kein Absehen von einer Bestrafung nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 4 StGB in Betracht, weil die Schuld nicht gering war. Die Kammer hat die Vorschrift geprüft, aber nach Ermessensausübung abgelehnt. Hinsichtlich des ersten Falls liegen mehrere Einzelakte der Weiterleitung vor, hinsichtlich des vierten Falls ist trotz Berücksichtigung der für den Angeklagten sprechenden Umstände keine Abweichung von typischen Schuldgehalt erkennbar, auch wenn es sich nur um eine einzelne Handlung handelt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer in Fall 1), in welchem eine Weiterleitung durch verschiedene Einzelakte an mehrere Gruppen erfolgte, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet. In Fall 2), der nur einen Einzelakt mit einer unmittelbaren Weiterleitung einer kleinen Bilddatei mit Text in eine relativ kleine Gruppe betraf, was die Kammer zugunsten des Angeklagten bewertet hat, hat die Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen angesehen. In Fall 3) hat die Kammer über die allgemein zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auch das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. Allerdings handele es sich bei dem weitergeleiteten Inhalt um eine größere Datenmenge als in Fall 2), nämlich eine Videodatei mit Text und Ton von über einer Minute Dauer. In Fall 4) hat die Kammer (insoweit vergleichbar mit Fall 2) besonders die Einaktigkeit der Tatbegehung hinsichtlich einer einzelnen Bilddatei mit Text wie auch die relativ kleine Größe der von der unmittelbaren Weiterleitung betroffenen Gruppe bewertet. Entsprechend der jeweiligen Einzelabwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer nach Abwägung aller Umstände auch in den Fällen 3 und 4 eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat die Kammer entsprechend der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 80,- Euro bestimmt. Den Besitz und das Führen der verschiedenen Waffen, der verbotenen Gegenstände und der Munition (Fall e) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten als eine Tat bewertet, obwohl die Gegenstände an verschiedenen Tagen sichergestellt wurden. Auch hier hat die Kammer den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Dieser ergibt sich sowohl aus § 52 Abs. 3 WaffenG als auch aus § 40 Abs. 1 des SprengstoffG. Hinsichtlich des § 22a Kriegswaffenkontrollgesetz ist die Kammer im Hinblick auf die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände — insbesondere weil es sich diesbezüglich nur um zwei Patronen handelte — von einem minder schweren Fall ausgegangen, der nach § 22a Abs. 3 StGB ebenso eine Strafe von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Neben den oben bereits dargestellten Umständen, die für den Angeklagten sprechen, hat die Kammer hier die geständige Einlassung positiv bewertet, ebenso wie das Alter und die fehlende bzw. eingeschränkte Funktionsfähigkeit einzelner unter das Waffengesetz fallender Gegenstände. Zu Lasten des Angeklagten war hier aber der erhebliche Umfang der aufgefundenen strafrechtsrelevanten Gegenstände, insbesondere der Munition, zu bewerten. Der Angeklagte hat innerhalb des Waffengesetzes mehrere Straftatbestände und Alternativen sowie tateinheitlich weitere Strafvorschriften (SprengstoffG und riegswaffenkontrollgesetz) verletzt. Das strafbare Verhalten des Angeklagten war mehraktig. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für tat- und schuldangemessen.

§§ 53, 54 St

GB hat die Kammer durch Erhöhung dieser höchsten verwirkten Strafe eine Gesamtstrafe gebildet. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten mit unterschiedlichen Schutzrichtungen war eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten tat- und schuldangemessen. Die Kammer hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt, weil sie die Erwartung hat, dass der Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkungen des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht. Der Angeklagte ist Familienvater und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er lebt sozial gut integriert.

Abs. 2 liegen nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten auch besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der über ein Jahr andauernden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Der bislang beruflich und im Sport erfolgreiche Angeklagte war zum Teil geständig und hat sich mit der Ausbildung zum Rettungssanitäter eine weitere Perspektive geschaffen. Er hatte durch die Presseberichterstattung während des Ermittlungsverfahrens und in der ersten Instanz erhebliche Einschränkungen auf sich genommen und nunmehr auch erhebliche berufliche Konsequenzen zu tragen. 2. (Angekl. 2) Für die konkrete Strafzumessung hat die Kammer in Fall 1)

§ 86aSt

GB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe, in den Fällen 2 und 3)

353b Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe und in Fall 4) nach § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zugrunde gelegt. Die Kammer hat insgesamt zugunsten des Angeklagten sein strafloses Vorleben und sein Geständnis bewertet. Die Kammer hat zudem den eigenen Verzicht auf den Beamtenstatus positiv bewertet. Daneben ist bei der Strafzumessung positiv berücksichtigt worden, dass der Angeklagte und seine Familie durch das Verfahren und die einhergehende Presseberichterstattung in besonderem Maße beeinträchtigt worden ist. Letztlich musste sich der Angeklagte auch mehrfach in ambulante psychologische Behandlung begeben. Die Straftaten liegen außerdem bereits mehrere Jahre zurück. Ein Absehen von einer Bestrafung für die erste Tat nach § 86a Abs. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 5 StGB kam nicht in Betracht, weil die Schuld nicht im Sinne der Vorgabe gering war. Der Angeklagte hat in seinem Video mit dem Klarkonterfei von Adolf Hitler offensichtlich verbotene Kennzeichen genutzt, obwohl er als Polizist eine Vorbildfunktion hat. Hierbei entbindet ihn die Scherzhaftigkeit seines Vorgehens, die die Weiterleitung letztlich gesellschaftsfähig macht, nicht von der Schuld. Nach der Einschätzung der Kammer weicht der Schuldgehalt trotz der o.g. positiven Aspekte nicht so weit nach unten ab, dass ein Absehen von Strafe gerechtfertigt wäre. Bei Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungserwägungen zugunsten des Angeklagten sowie der Tatsache, dass das Video mit einer einaktigen Handlung nur in eine Gruppe weitergeleitet wurde, ist nach Abwägung der Kammer eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Bei der konkreten Strafzumessung wegen der beiden Fälle der Verletzung von Dienstgeheimnissen hat die Kammer — ausgehend von dem etwas höheren Strafrahmen (s.o.) — neben den dargestellten Aspekten zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich lediglich um Negativauskünfte handelte, durch deren Weiterleitung kein Ermittlungserfolg gefährdet wird. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer jeweils eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der Straftat nach § 52 Abs. 3 des Waffengesetzes hat die Kammer neben den genannten Ausführungen, die für den Angeklagten sprechen, zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um mehrere Waffen handelte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war diesbezügliche eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Aus den Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter enger Zusammenziehung eine Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen gebildet. Die Tagessatzhöhe ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf 30,- Euro festgesetzt worden. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung. Die Kammer hat die verbotene Stahlrute (§ 54 WaffenG) ebenso wie das Mobiltelefon der Marke Apple Iphone eingezogen. Der Angeklagte 1 hat die Taten a) bis d) unter Verwendung des Mobiltelefons als Tatmittel begangen, § 74 Abs. 1 StGB. Der Anordnung liegt eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugrunde. Der Zweck der Einziehung konnte hier nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden. Trotz des hohen Wertes war zu berücksichtigen, dass das Mobiltelefon gleich als Tatmittel für mehrere Straftaten genutzt wurde. Die zutreffend auf § 54 WaffG beruhende Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts betreffend Angekl. 2 hat die Kammer aufrechterhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473, 465 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004853

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