r Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 23 Ca 9497/20 Tenor
gelassen. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob die - nach erstinstanzlicher Rücknahme der Klage gegenüber einer weiteren Beklagten - nunmehr alleinige Beklagte gegenüber der Klägerin
r Zahlung eines Ruhegeldes verpflichtet ist. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 75 RS - 76 RS der derzeit beim Hessischen LAG noch führenden Papierakte [im Folgenden: d.A.]) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat die Klage durch am
gestellte (Bl. 176 d.A.) Urteil hat sie über ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt mit einem beim Hessischen Landesarbeitsgericht am
m Retent der sich noch beim Arbeitsgericht befindenden Akte genommen worden, weshalb sich auf dem ausgedruckten Dokument - aufgrund der automatischen Datumsanpassung bei Öffnung der Datei - das Datum „22. Januar 2022“ befindet. Am 22. Februar 2022 ist auch das per Telefax eingegangene Dokument ausgedruckt und
m Retent genommen worden. Die Erstverfügung durch den Leiter der Geschäftsstelle, dem diese Befugnis von der Gerichtsleitung übertragen worden war, ist ebenfalls am
den Einzelheiten sh. Bl. 195 - 195 RS d.A.). Dieser Hinweisbeschluss ist dem Klägervertreter noch am 24. Februar 2022
gestellt worden (sh. eEB Bl. 196 d.A.). Am
r Gewährung rechtlichen Gehörs die Parteien darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss des Vorsitzenden als unzulässig
verwerfen und dass auch der am
gestellt worden, wobei der Klägervertreter bereits am
dem Hinweisbeschluss vom 6. März 2022 Stellung genommen und ausgeführt, dass der Hinweis des Gerichts
treffe. Er habe den Mangel bzgl. des Word-Dokuments am
r Einreichung im (nicht formgerechten) Word-Format ist es allein deshalb gekommen, weil der auf seinem Rechner installierte Acrobat Reader nicht mehr funktioniert habe, dh. eine Umwandlung einer Word-Datei in das PDF-Format unmöglich gewesen sei. Am 7. März 2022 habe ihm sein Kollege A aus B, der im Gegensatz
ihm (dem Klägervertreter) über entsprechende Kenntnisse verfüge, helfen können. Soweit für ihn nachvollziehbar habe dieser die auf dem Rechner installierte Version des Acrobat Readers gelöscht und eine neue Version installiert. Seither könne er wieder Word-Dateien in ein PDF-Format umwandeln. Nachdem die Papierakte vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main an das Hessische Landesarbeitsgericht am 5. April 2022 übermittelt worden war, ist der Klägerin die Frist
r Begründung ihrer Berufung mit elektronisch verfügtem Beschluss vom 7. April 2022 (Bl. 224 d.A.) bis
m 21. April 2022 verlängert worden.
dem hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht erhalten (sh. dazu den Vermerk des Vorsitzenden vom
vermeiden, nun doch im Beschlusswege entschieden werden solle (sh. Bl. 249 d.A.). II. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden (hierzu BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - Rn. 12, BAGE 150, 246) als unzulässig
verwerfen. Die Klägerin hat gegen das erstinstanzliche Urteil nicht fristgerecht in der richtigen Form Berufung eingelegt. 1. Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist die Berufung binnen einer Frist von einem Monat ab
stellung des vollständig abgefassten Urteils einzulegen.
gestellte Urteil am
r Folge hat (vgl. BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 26 ff.; vgl.
PO BGH
November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 2; vgl.
PO BGH
m Gebot des effektiven Rechtsschutzes vgl. zB: BVerfG
müssen (
den allgemeinen Anforderungen an die Glaubhaftmachung vgl. zB BGH
gang
den Gerichten (hier
m zweiten Rechtszug, auf den es keinen aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes herzuleitenden Anspruch gibt, vgl. BVerfG
mindest formal) führend ist (so wohl auch BGH
m inhaltsgleichen § 130d ZPO 24. November 2022 - IX ZB 11/22 -, der eine Einschränkung des Anwendungsbereichs bei noch führender Papierakte wegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes nicht problematisiert) .
r Übermittlung elektronischer Dokumente (§ 46g ArbGG bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130d ZPO, § 55d VwGO, § 65d SGG, § 52d FGO) in der durch § 46c ArbGG iVm. § 2 ERVV (bzw. den entsprechenden Regelungen in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 65a SGG, § 52a FGO) vorgesehenen Form (dazu unten) bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz geschaffen (vgl. BR-Drs. 818/12 S. 32; BR-Drs. 645/17 S. 11 f.; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45, juris; OLG Koblenz 23. November 2020 - 3 U 1442/20 - Rn. 10; ErfK/Koch 23. Aufl. ArbGG § 46c Rn. 3) . Es soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12634 S. 27) durch die Verpflichtung für alle Rechtsanwälte (und Behörden)
r elektronischen Kommunikation mit den Gerichten der elektronische Rechtsverkehr etabliert werden. Die Rechtfertigung gerade eines Nutzungszwangs ergibt sich für den Gesetzgeber daraus, dass selbst bei einer freiwilligen Mitwirkung einer Mehrheit von Rechtsanwälten an diesem Ziel die Nichtnutzung durch eine Minderheit immer noch
erheblichen Druck- und Scanaufwänden insbesondere bei den Gerichten führte. Es sei nicht hinzunehmen, erhebliche Investitionen der Justiz auszulösen, wenn dann nicht die für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderliche Nutzung sichergestellt sei. Das Bestreben des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz möglichst weitgehend durchzusetzen, wird
dem durch das Gesetz
m Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und
r Änderung weiterer Vorschriften vom
m 1. Januar 2026 eingeführt haben müssen und wegen der ganz überwiegend noch geführten Papierakten das Ausdrucken elektronisch eingereichter Dokumente gegenwärtig noch weit verbreitet sein dürfte (vgl. Schwartz/Meyer, ZInsO 2021, 2475, 2477) . Zwar hat dieser Umstand derzeit erheblichen Druckaufwand bei Gerichten
r Folge, der bei weiterhin postalischer Einreichung von Schriftsätzen vermieden würde (Schwartz/Meyer, aaO) . Das ist aber gerade Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, die elektronische Aktenführung erst vier Jahre nach dem Inkrafttreten von § 46g ArbGG obligatorisch vorzuschreiben (
1a Satz 1 und § 130d ZPO BGH 24. November 2022 - IX ZB 11/22 - Rn. 20) . cc) Aber selbst wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - davon ausgehen sollte, dass bei weiterhin geführten Papierakten mit der Erstbearbeitung durch das Gericht (also dem Ausdruck nach § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der
teilung
einer Kammer und der Erstverfügung) ein bearbeitbares Dokument entstanden sein sollte und dies
einer Heilung ex nunc führte (vgl.
r Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH
Eingängen im Mail-to-Fax-Verfahren BAG 17. Januar 2023 - 3 AZR 158/22 - noch nicht veröffentlicht) , folgte daraus im Streitfall kein anderes Ergebnis. Denn der Ausdruck, die
teilung
einer Kammer und die Erstverfügung sind erst nach Ablauf der Frist
r Einlegung der Berufung erfolgt und hatten hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) auch erst danach erfolgen können.
lässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist und die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wird. bb) Vorliegend fehlt es an der nach § 46g Satz 4 ArbGG erforderlichen unverzüglichen Glaubhaftmachung der aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit einer Einreichung als elektronisches Dokument. Dabei kann dahinstehen, ob die behauptete „Funktionsunfähigkeit“ des Acrobat Reader des Klägervertreters unter § 46g Satz 2 ArbGG fällt (sh. dazu unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien sowie mwN BAG
gunsten des Einreichers unter normalen Umständen eine Zeitspanne von einer Woche für die Glaubhaftmachung einer technischen Störung iSd. § 46g Satz 3 ArbGG als noch unverzüglich ansehen wollte (so BAG
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung
r Bearbeitung durch das Gericht. Davon hat sie bereits in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF Gebrauch gemacht und im Wege einer „Muss-Vorschrift“ („ist“) geregelt, dass das Dokument im Dateiformat PDF
übermitteln ist und daran auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV nF festgehalten (BAG
r Neufassung des § 2 Abs. 1 ERVV) . Zwar soll eine Formunwirksamkeit des elektronischen Dokuments ausweislich der Begründung des Gesetzes
m Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und
r Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften, mit dem auch § 2 ERVV mit Wirkung
m 1. Januar 2022 geändert worden ist, nicht bei jedem Verstoß gegen die ERVV eintreten, sondern nur dann „wenn der Verstoß dazu führt, dass im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist. Demgegenüber führen rein formale Verstöße gegen die ERVV dann nicht
r Formunwirksamkeit des Eingangs, wenn das Gericht das elektronische Dokument gleichwohl bearbeiten kann“ (BT-Drs. 19/28399 S. 39 iVm. S. 33 f.;
PO BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -) . Jedoch genügt dafür nicht, dass das elektronische Dokument geöffnet und gelesen werden kann, also das Gericht mit dem Dokument irgendwie „arbeiten“ (im Gegensatz
„bearbeiten“) kann. Denn ausweislich der Gesetzesbegründungen soll § 46c Abs. 2 ArbGG, den die ERVV näher ausgestaltet, gewährleisten, dass eingereichte elektronische Dokumente für das Gericht nicht nur lesbar, sondern auch „bearbeitungsfähig“ sind („lesbar und bearbeitungsfähig“ BT-Drs. 19/28399 S. 33 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 17/12634 S. 25) . Diese Differenzierung ergibt sich auch aus der ERVV selbst, die neben Muss-Vorschriften auch Soll-Bestimmungen enthält (zB § 2 Absatz 2 ERVV, § 3 ERVV) . Dadurch sollte die Maßgeblichkeit der Eignung
r gerichtlichen Bearbeitung klargestellt werden (BT-Drs. 19/28399 S. 33) . Es geht dabei zwar nicht um eine „rein“ formale Prüfung (BT-Drs. 19/28399 S. 33) , aber es genügt auch nicht, dass das Gericht das in einem beliebigen Dateiformat übermittelte elektronische Dokument öffnen und lesen kann, also irgendwie damit arbeiten kann. Denn mit der Änderung des § 2 der ERVV
m 1. Januar 2022 sollten ausweislich der Gesetzesbegründung die technischen Rahmenbedingungen nur noch insoweit verbindlich vorgegeben werden, als dies für die Bearbeitung durch das Gericht notwendig ist, wobei zwingend weiterhin die Übermittlung im Format PDF bleibt (BT-Drs. 19/28399 S. 40) ; hingegen nach der Soll-Bestimmung des § 2 Abs. 2 ERVV nicht mehr, ob das elektronische Dokument den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 bekanntgemachten technischen Standards entspricht, also etwa kopier- und durchsuchbar ist, was freilich
einem Rückschritt und - wenn die Soll-Vorgaben nicht eingehalten werden - wieder
erheblichem zeitlichen Mehrauffand bei überwiegend digital arbeitenden Richtern führt. Als bearbeitbar können danach weiterhin nur im Format PDF übermittelte elektronische Dokumente angesehen werden und nicht etwa elektronische Dokumente, die in einem nach § 2 Abs. 1 ERVV unzulässigen Dateiformat übermittelt werden (aA BGH 19. Oktober 2022 - 1 StR 262/22 -) ; dies auch dann, wenn das Gericht dieses Dateiformat (
fällig) öffnen und das Dokument lesen kann. Denn wie bereits oben ausgeführt, hat der Gesetzgeber die für die Bearbeitung der elektronischen Dokumente maßgeblichen Anforderungen bundeseinheitlich und verbindlich festgelegt und hierdurch Rechtssicherheit in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz schaffen wollen (vgl. BAG
zumuten, seine technische Ausstattung auf die Vorgaben der ERVV auszurichten, nicht aber, sich
sätzlich auf weitere Formate einstellen
müssen (vgl.
r ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Radke jM 2020, 461, 463) . Der Gesetzgeber hat sich bewusst gerade für das (zwingend
verwendende) Dateiformat PDF entschieden, weil es für jedermann kostenfrei verfügbar ist und aus den meisten Textverarbeitungsprogrammen heraus unaufwändig generiert werden kann.
dem kann es - anders als viele weitere Dateiformate - von den verbreiteten Computersystemen gelesen und regelmäßig ohne Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes dargestellt werden kann. Es bietet Schutz vor Schadsoftware, ist barrierefrei und auch insoweit für die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr gut geeignet (BR-Drs. 645/17 S. 12; BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO; Schindler NJW 2020, 2943, 2944) . Die Festlegung eines Dateiformats soll die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenführung durch die Gerichte, Behörden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr ermöglichen (BR-Drs. 645/17 S. 12) . Bereits dieser eindeutig erkennbare Wille des Gesetzgebers, der an dem Dateiformat PDF als zwingende Anforderung für die Bearbeitbarkeit des elektronischen Dokuments festgehalten hat, steht die - ggf. durch teleologischen Reduktion erfolgende -
lassung anderer, nicht in § 2 Abs. 1 ERVV genannter Dateiformate entgegen. Eine „Aufweichung“ des Verständnisses der „Bearbeitbarkeit“ iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV etwa dahin, es genügen
lassen, wenn sich aus dem eingereichten elektronischen Dokument ein sog. Repräsentat erstellen lässt (in diesem Sinne LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 -
II 1 a der Gründe) , hätte
dem
r Folge, dass die Formanforderungen vom jeweiligen Empfänger und damit von der technischen Ausstattung der Gerichte und ihrem Umgang mit der Beurteilung, welche Dokumente als bearbeitbar angesehen werden, abhingen (
F BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO unter Bezugnahme auf Müller NJW 2021, 3281) . Dies würde die bezweckte Rechtssicherheit unterlaufen und insbesondere bei Verweisungen an andere Gerichte und Gerichtsbarkeiten
Zweifelsfragen führen. Die Gefahr, dass technische Vorgaben im elektronischen Rechtsverkehr
m bloßen Selbstzweck degradiert werden (so LG Mannheim 4. September 2020 - 1 S 29/20 -
II 1 b der Gründe) , besteht deshalb nicht (
F BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - aaO) . Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere „Formate“ kennt (vgl.
F BAG
sammenfassend bleibt es also auch seit dem 1. Januar 2022 dabei, dass ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 ERVV
r Formunwirksamkeit des eingereichten elektronischen Dokuments führt. Hingegen soll der Verstoß gegen andere technische Standards nunmehr nur noch dann
r Formunwirksamkeit führen, wenn aufgrund des Verstoßes im konkreten Fall eine Bearbeitung durch das Gericht nicht möglich ist (vgl. BeckOK ZPO/von Selle Stand
II 1 der Gründe) . Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es aus den oben genannten Gründen und angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG (dazu unten)
r Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV (so aber ErfK/Koch
r Rspr. des BGH, nach der auch ein nicht den Anforderungen des § 130a Abs. 1 ZPO aF entsprechender Schriftsatz mit seinem Ausdruck die von der Verfahrensordnung geforderte Schriftform einhält, BGH
einem anderen Ergebnis, da der Ausdruck dieses Dokument, die
teilung der Sache
einer Kammer und die Erstverfügung erst am 22. Februar 2022 und damit nach Ablauf der Frist
r Einlegung der Berufung erfolgt sind und hier sogar aufgrund des Zeitpunktes der Einreichung (nach 16:00 Uhr und damit nach Dienstschluss der Mitarbeiter die den Ausdruck vornehmen) erst hatten erfolgen können.
r Einlegung der Berufung beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.
r Einlegung der Berufung.
m Zeitpunkt der Einreichung der formfehlerhaften Berufungsschrift am 21. Februar 2022 als geheilt. a) Nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG hat das Gericht, wenn sich ein elektronisches Dokument nicht
r Bearbeitung iSv. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. der ERVV eignet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG als
m Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht
r Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem
erst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat auf den ihm am 24. Februar 2022
gestellten gerichtlichen Hinweis nach § 46c Abs. 6 Satz 1 ArbGG erstmals am
m Begriff der Unverzüglichkeit im Allgemeinen BAG
gunsten der Klägerin unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angenommen werden, dass eine Nachreichung im Regelfall noch unverzüglich ist, wenn sie binnen einer Woche erfolgt. bb) Gemessen daran erfolgte schon die Nachreichung am
mal eine PDF-Datei unmittelbar aus einem Schreibprogramm (etwa MS-Word) generiert werden kann (dazu etwa BeckOK ArbR/Hamacher Stand
dem nachfolgend im Original übermittelten Schriftsatz übereinstimmt. Die inhaltliche Übereinstimmung mit dem als Word-Dokument am 21. Februar 2022 übermittelten Schriftsatz hat der Klägervertreter lediglich behauptet, aber nicht anwaltlich versichert.
dem stimmt der als Word-Dokument am
gerechnet wird. a) Selbst wenn der Klägervertreter
m Zeitpunkt der Einlegung der Berufung keine Kenntnis von den bestehenden Formvorschriften (§§ 46c und 46g ArbGG) gehabt haben sollte, worauf er sich jedoch selbst nicht beruft, führte dies nicht
einem fehlenden Verschulden. Ein Rechtsanwalt hat Gesetze und Verordnungen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich
r Anwendung kommen,
r Kenntnis
nehmen und sich erforderlichenfalls in der Fachpresse sachkundig
machen (BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 30) . b)
dem ergibt sich ein der Klägerin
zurechnendes Verschulden des Klägervertreters daraus, dass er - wie oben ausgeführt - weder eine wirksame Ersatzeinreichung nach § 46g Satz 3 ArbGG vorgenommen hat, noch von der Heilungsmöglichkeit nach § 46c Abs. 6 Satz 2 ArbGG (wirksam) Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 63) . 8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Klägerin die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
tragen hat. 9. Die
lassung der Revisionsbeschwerde für die Klägerin beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 77 ArbGG. Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen
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