die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass dem die Zustellung Veranlassenden - hier der Rechtspflegerin - die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist. Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,
10). Auch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners war im Antrag nicht bezeichnet worden. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners haben die fehlenden Angaben jedoch nicht die Unzulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens zur Folge und auch nicht zu einer fehlerhaften Behandlung des Verfahrens geführt, die eine Aufhebung des Beschlusses gebieten könnte. Zweck der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist es sicherzustellen, dass die Bezeichnung der Beteiligten so erfolgt, dass sich keine Verwechslungen ergeben und Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung ohne Schwierigkeiten möglich sind (Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 250 Rn. 3; MüKoFamFG/Macco, 3. Aufl. 2018, FamFG § 250 Rn. 3). § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG hat insofern dieselbe Zielrichtung wie die vergleichbaren Vorschriften der §§ 253 Abs. 1 Nr. 1 und 690 Abs. 1 Nr. 1
. Mit Blick auf den Zweck des § 250 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind weder die fehlende Nennung des Betreuers im Antrag noch die unterbliebene Angabe der Verfahrensbevollmächtigten für die Zulässigkeit des Verfahrens von Belang. Die Identität des Antragsgegners, dessen Name und Anschrift sich zweifelsfrei aus dem Antrag ergab, war durch die fehlende Angabe nicht tangiert, seine Identifizierung war anhand der Angaben im Antrag zweifelsfrei möglich. Auch die ordnungsgemäße Zustellung des Antrags sowie der Hinweise nach § 251 FamFG war ohne weiteres möglich. Insbesondere führte die fehlende Angabe des Betreuers im Festsetzungsantrag zu keiner fehlerhaften Zustellung des Antrags. Sie hätte nur dann Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Verfahrens gehabt, wenn von einer Verfahrensunfähigkeit des Antragsgegners ausgegangen werden müsste. Allein die Bestellung eines Betreuers hat allerdings auf die Geschäftsfähigkeit und die Verfahrensfähigkeit nach § 9 FamFG grundsätzlich keinen Einfluss (Grüneberg/Götz, BGB, 82. Auflage § 1823 Rn. 2). Das Gesetz geht insoweit - anders als bei minderjährigen Personen - vom Grundsatz der Doppelzuständigkeit aus (BeckOGK/Schmidt-Reca, 1.1.2023, BGB, 1823 Rnn. 1). Die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des Betreuten bleibt durch die Betreuerbestellung unberührt, solange der Betreute nicht geschäftsunfähig iSv § 104 Nr. 2 BGB ist oder ein Einwilligungsvorbehalt (§§ 1903 BGB a.F. / § 1825 BGB n.F.) angeordnet worden ist. Die Zustellung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt ist, ist mithin nur dann unwirksam, wenn die betreute Person geschäftsunfähig und damit verfahrensunfähig ist. Nur dann ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen, § 170 Abs. 1 Satz 1
. Liegt indes keine Prozessunfähigkeit der betreuten Person vor, kann an sie wirksam zugestellt werden. Hieran hat sich auch durch die im Zuge des zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts eingeführte Vorschrift des § 170a
nichts geändert. Im Falle der Prozessfähigkeit des Betreuten ist an diesen zuzustellen. Der Betreuer erhält lediglich eine Abschrift des zuzustellenden Dokuments. Das Unterbleiben der Unterrichtung des Betreuers hat jedoch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der förmlichen Zustellung an den Betreuten, da es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt (BeckOK
/Dörndorfer, 48. Ed. 1.3.2023,
1). Vorliegend sind keinerlei Umstände gegeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsgegner geschäfts- und verfahrensunfähig ist. Zu einer eventuellen Verfahrensunfähigkeit wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts vorgetragen und allein aus dem Umstand, dass für den Antragsgegner eine Betreuung eingerichtet ist, kann auf eine Verfahrensunfähigkeit nicht geschlossen werden. Auch die Tatsache, dass der Antragsgegner seit September 2022 seinen Sohn Vorname1 in seinen Haushalt aufgenommen hat und ihn versorgt und betreut, spricht gegen eine Geschäftsunfähigkeit. Ebenso wenig steht die fehlende Angabe der Bevollmächtigten des Antragsgegners einer wirksamen förmlichen Zustellung des Antrags an den Antragsgegner entgegen. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 172 Abs. 1 Satz 1
hat zwar in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Dabei beginnt der Rechtszug mit Anhängigkeit, also ab Einreichung eines Antrags. § 172 Abs. 1 Satz 1
greift jedoch nur, wenn dem die Zustellung Veranlassenden die Bestellung des Verfahrensbevollmächtigten bekannt ist (BeckOK/Dörndorfer, 48. Ed. 1.3.2023,
4). Kenntnis von einer möglichen Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner hatte die Rechtspflegerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht, weshalb die Zustellung an den Antragsgegner wirksam war. Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Verfahrensbevollmächtigte vorgerichtlich bevollmächtigt worden war, insbesondere ob gegenüber dem Antragsteller neben der außergerichtlichen Vertretung auch die Befugnis zur Vertretung in einem künftigen Unterhaltsverfahren angezeigt worden war. Im Übrigen wäre der Zustellungsmangel nach § 189
geheilt, da der Festsetzungsantrag der Verfahrensbevollmächtigten spätestens im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung vorlag. Da mithin sowohl das vereinfachten Verfahrens zulässig war, als auch von einer verfahrensfehlerfreien Zustellung des Antrags und den Hinweisen nach § 251 FamFG an den Antragsgegner auszugehen ist und sonstige Einwendungen gegen den Beschluss vom 01.12.2022 betreffend den Unterhalt für Vorname2 nicht erhoben wurden, ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Soweit der Antragsgegner gegen die Höhe des titulierten Unterhalts vorgehen möchte, bleibt ihm die Möglichkeit, nach § 240 FamFG die Abänderung zu beantragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Nachdem der Antragsgegner mit seiner Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entspricht es dem billigen Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die fehlende Kenntnis des Antragstellers vom Aufenthaltswechsel des Kindes Vorname1 steht dem nicht entgegen. Entgegen der Argumentation des Antragstellers wäre es in erster Linie Aufgabe der Unterhaltsvorschuss beziehenden Mutter des Kindes gewesen, den Antragsteller insoweit zu informieren und nicht Aufgabe des Antragsgegners. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG. Der Wert setzt sich zusammen aus dem für die ersten 12 Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Unterhalt für Vorname2 und Voranme1 sowie den geltend gemachten Rückständen. Für Vorname2 wurde laufender Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts nach der 2. Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes verlangt, mithin ein Monatsbetrag von 236 Euro (455 Euro - 219 Euro Kindergeld). Bezogen auf 12 Monate nach Antragstellung und unter Einbeziehung des Rückstands für 9 Monate ergibt dies 4.956 Euro (21 x 236 Euro). Für Vorname1 wurde Mindestunterhalt nach der 3. Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes gefordert, also ein Monatsbetrag von 314 Euro (533 Euro - 219 Euro). Hier ermittelt sich ein Wert von 6.594 Euro (21 x 314 Euro). In Summe errechnet sich ein Gesamtwert von 11.550 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004858
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