← Deutschland

OLG Frankfurt 6. Senat für Familiensachen 6 WF 53/23 Beschluss Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Anl 1 Nr 3104 RVG

Entstehen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG Verfahrensgang vorgehend AG Dieburg, 22. März 2023, 50 F 114/22 UK, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführe

statthafte und auch im Übrigen gemäß §§ 567 ff.

zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdegegners ist eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG angefallen. Die Terminsgebühr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem der dort aufgeführten Termine, wenn dieser stattfindet, worüber das Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, Rn. 10, juris). Vorliegend war die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers nach Beginn des Termins durch Aufruf der Sache (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 -, Rn. 10, juris) im Termin vertretungsbereit für diesen Mandanten anwesend (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
  3. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 4, juris). Darauf, ob verhandelt wurde, d.h. Anträge gestellt wurden, kommt es seit der mit dem
  4. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgten Änderung der maßgeblichen Bestimmungen nicht mehr an (vgl. HK-RVG/Hans-Jochem Mayer,
  5. Aufl. 2021, RVG VV 3104 Rn. 6). Auch wenn - wie hier - die Sache trotz Klagerücknahme aufgerufen wird, weil das Gericht von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, ist die Sache aufgerufen und die Terminsgebühr entsteht (vgl. Gerold/Schmidt, RVG,
  6. Aufl. 2021, VV Vorbemerkung 3 Rn. 85, beck-online; Hansens RVGReport 2020, 225

(226)). Im Übrigen würde eine Terminsgebühr auch entstehen, wenn das Gericht Kenntnis von der Rücknahme hat, den Termin aber dennoch nicht aufhebt. Zwar kann bei Klagerücknahme die Aufhebung eines Termins veranlasst sein (vgl. Feskorn in: Zöller,

, 34. Aufl. 2022, § 227, Rn. 1). Die Aufhebung des Termins ist aber weder rein deklaratorisch (a.A. BeckOK

/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023,

§ 227Rn. 3) noch zwingend (a.A. wohl Mü

KoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020,

§ 227Rn.

8). Für Entscheidungen über die Kosten nach Klagerücknahme ist nach § 128 Abs. 3

die mündliche Verhandlung freigestellt (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 20. Aufl. 2023,

§ 269Rn. 14; Mü

KoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020,

§ 269Rn.

68), was nicht bedeutet, dass sie ohne mündliche Verhandlung ergehen müssen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom

  1. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 2, juris). Ob die Terminsgebühr aus einem Wert entsteht, der nur dem Kosteninteresse entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom
  2. Februar 2021 - 8 W 343/19 -, Rn. 4, juris; KG Berlin, Beschluss vom
  3. Januar 2006 - 1 W 258/05 -, Rn. 4, juris; Hansens RVGReport 2020, 225

(226)) oder dem Wert des Gegenstands der Hauptsache (vgl. Gerold/Schmidt, RVG,
  1. Aufl. 2021, Teil D Anhang VI Rn. 332, beck-online) kann hier dahingestellt bleiben. Denn vorliegend wurde dem Beschwerdegegner von diesem unbeanstandet nur die Erstattung einer nach dem Kostenwert bemessenen Terminsgebühr zugesprochen. Auch die geltend gemachten Reisekosten sind gemäß Nr. 7003, 7005 VV RVG entstanden, werden in der Höhe von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Die angefallene Terminsgebühr und die Reisekosten sind auch nach der für die Kostengrundentscheidung maßgeblichen Vorschrift des § 243 FamFG zu erstatten (zur für die Kostengrundentscheidung maßgeblichen Vorschrift als Maßstab für eine Erstattungsfähigkeit siehe BGH, Beschluss vom
  2. Januar 2017 - XII ZB 447/16 -, Rn. 12, juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend ergänzend als Maßstab für die Entscheidung über eine Erstattungsfähigkeit von Kosten §113 Abs. 1

, 91 Abs. 1 Satz 1

gilt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. März 2020 - 15 WF 52/18 -, Rn. 26, juris; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Januar 2015 - II-6 WF 83/14 -, Rn. 5, juris) oder ob der allgemeine kostenrechtliche Grundsatz der aus Treu und Glauben folgenden Obliegenheit einer Kosten sparenden Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Oktober 2013 - XI ZB 2/13 -, Rn. 13, juris) greift. Denn selbst wenn vorliegend die Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1

auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung beschränkt wäre, wären Terminsgebühr und Reisekosten zu erstatten. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1

ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation. Aus dieser Sicht ist zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter die Sachdienlichkeit bejahen würde. Hierfür maßgeblich ist der jeweilige Informationsstand der Partei, weil sie nur auf dieser Grundlage die Entscheidung für oder gegen eine Maßnahme treffen kann. Nicht maßgeblich ist ein sich hiervon gegebenenfalls unterscheidender, alle Informationen umfassender Wissensstand des die Sachdienlichkeit ex post Beurteilenden (vgl. BGH, Beschluss vom

  1. Februar 2018 - XII ZB 112/17 -, Rn. 24, juris, m.w.N.). Nach diesen Maßstäben durfte es die Vertreterin des Beschwerdegegners als sachdienlich ansehen, dass sie den für den
  2. Februar 2023 anberaumten Termin wahrnimmt. Dafür spricht schon, dass weder sie noch der Beschwerdegegner wussten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung von Unterhalt zurückgenommen hatte. Entscheidend ist, dass der Termin vom
  3. Februar 2023 nicht aufgehoben worden war. Selbst wenn der Beschwerdegegner oder seine Vertreterin von der Antragsrücknahme gewusst hätten, hätten sie eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung als sachdienlich betrachten dürfen, solange sie zu dieser durch das Gericht geladen waren und der Termin nicht aufgehoben war. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1912 VV FamGKG und §§ 113 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1

. Eine Wertfestsetzung ist angesichts der für die Gerichtskosten anfallenden Festgebühr nach Nr. 1912 VV FamGKG nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004887

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.