gehend BGH Karlsruhe,
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 1.141.000,00 Euro. Gründe I. Die Klägerin ist eine Investmentgesellschaft, die verschiedene börsennotierte Aktien in ihrem Portfolio hält. Dazu gehörten auch im Jahr 2017 insgesamt 140.000 Stückaktien der X AG (im Folgenden: X). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Y AG (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) und Alleingesellschafterin der Hauptaktionärin der X, der Y1 GmbH. Spätestens im Frühjahr 2016 wurde die X als potentielles Übernahmeobjekt angesehen, mit der Folge, dass Investoren X-Aktien erwarben, u.a. auch die V GmbH und die W AG, zu deren Vorstand bzw. Geschäftsführern im Jahr 2017 jedenfalls auch das damalige Vorstandsmitglied der Klägerin, Herr A, gehörte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterbreitete am 10.4.2017 u.a. unter der Bedingung des Erreichens einer Mindestannahmeschwelle von 75 % der X-Aktien ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von X-Aktien zum Preis von 66,00 Euro (Anlage K 1, Anlagenband). Noch vor Ablauf der zunächst bis zum 8.6.2017 laufenden Annahmefrist wurde die Mindestannahmeschwelle unter Verlängerung der Annahmefrist bis zum 22.6.2017 auf 67,5 % der Aktien herabgesenkt (Anlage K 2, Anlagenband). Die herabgesenkte Schwelle wurde nicht erreicht, lediglich 65,5 % der X-Aktien wurden der Beklagten bis zum Ablauf der Annahmefrist angedient. Im Vorfeld eines beabsichtigten weiteren freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots vor Ablauf der einjährigen Sperrfrist des § 26 WpÜG schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit verschiedenen X-Aktionären, u.a. der Klägerin, am 30.6.2017 ein sog. „Agreement on the acceptance of a public takover offer“ (Anlage K 3, Anlagenband - im Folgenden: Andienungsvereinbarung).
dieser Andienungsvereinbarung, hinsichtlich der die Vertragsparteien Vertraulichkeit vereinbarten (Ziffer 3.1), verpflichtete sich die Klägerin, das Angebot bezüglich ihrer X-Aktien spätestens am dritten Werktag
Start der ersten Annahmefrist anzunehmen (Ziffer 1.1 (a)) sowie keine anderen Angebote von anderen Bietern anzunehmen, es sei denn, das andere Angebot übersteigt den Angebotspreis der Beklagten um mindestens 2,00 Euro und die Beklagte hat ihr Angebot an die Klägerin nicht binnen 10 Tagen an das Drittangebot angepasst (Ziffer 1.5). Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung lautet im englischen Original: „The Bidder represents to the Shareholder that it has not entered into any irrevocable undertakings with other shareholders of X relating to the subject matter covered by this Agreement („Other Irrevocable Undertakings“ and each an „Other Irrevocable Untertaking“) on more „Beneficial Terms“ (as defined below) than this Agreement. „Beneficial Terms“ means any beneficial amendment to (
stehend zusammenfassend die „anderen unwiderruflichen Vereinbarungen“ und jeweils einzeln eine „andere unwiderrufliche Vereinbarung“) zu vorteilhafteren Bedingungen (siehe untenstehenden Definition) abgeschlossen hat. „Vorteilhaftere Bedingungen“ bezeichnet sämtliche vorteilhafte Änderungen (
Schließt der Bieter eine andere unwiderrufliche Vereinbarung zu vorteilhafteren Bedingungen zugunsten eines anderen X-Aktionärs ab, hat er dem Aktionär dieselben Bedingungen einzuräumen.“ Am 12.7.2017 veröffentlichte X eine Mitteilung gemäß § 26 WpHG,
der ein Herr B sowie die von ihm kontrollierten Fondsgesellschaften (im Folgenden gemeinsam bezeichnet als: Q) seit dem 4.7.2017 insgesamt 8,69 % des Grundkapitals der X hielten bzw. kontrollierten (Anlage K 4, Anlagenband). Am 19.7.2017 unterbreitete die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Befreiung von der Sperrfrist des § 26 WpÜG ein zweites öffentliches Übernahmeangebot (Anlage K 5, Anlagenband) mit einem Preis von je 66,25 Euro je Aktie und einer Mindestannahmeschwelle von 63% der Aktien. Die Annahmefrist endete zunächst am 16.8.2017, wobei am 18.8.2017 bekannt gemacht wurde, dass die Mindestannahmeschwelle erreicht sei und sich die Annahmefrist in der Folge bis zum 1.9.2017 verlängerte. Ziffer 9.5 lit. (
Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist am 17.8.2017 hatte die Beklagte 63,85 % des X-Grundkapitals und der Aktien erworben. Weitere 878.883 Aktien erwarb die Beklagte zwischen dem 21. und 22.8.2017 über die Börse, wobei der Vollzug der Aktienübertragung bis zum 25.8.2017 dauerte. Am 24.8.2017 wurde durch X der beabsichtigte Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (im Folgenden: BGAV) mitgeteilt. Am 30.8.2017, d.h. einen Tag vor Ablauf der verlängerten Angebotsfrist, schloss die Beklagte mit Q, die zu diesem Zeitpunkt insgesamt 13,26 % der X-Aktien hielten, ein sog. Irrevocable Commitment (Anlage K 8, Anlagenband, im Folgenden: IC),
dem sich Q u.a. verpflichtete, mit ihren Stimmrechten für den Abschluss eines BGAV zu stimmen (Ziffer 1., 1.1 des IC), wenn u. a. den außenstehenden Aktionären mindestens eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 74,40 Euro je Aktie angeboten werde. Unter dem 31.8.2017 (Anlage K 7, Anlagenband) teilte X gemäß § 26 Abs. 1 WpHG a. F. mit, dass sie 13,26 % der Stimmrechte, d.h. die von Q gehaltenen Stimmrechte, am 25.8.2017 erworben hat. Am 15.9.2017 hielt die Beklagte 65,82 % der X-Stimmrechte und des Grundkapitals, die sie an diesem Tag in eine Tochtergesellschaft, die Y1 GmbH, einbrachte. Am 22.12.2017 veröffentlichte X eine Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 2.2.2018 und kündigte als TOP 1 die Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem zwischen ihr und der Y1 GmbH abzuschließenden BGAV an (Anlage K 10, Anlagenband). In § 5 des BGAV ist vorgesehen, dass Y1 sich verpflichtet, Aktien von außenstehenden Aktionären gegen eine Barabfindung von 74,40 Euro zu erwerben. Am 29.12.2017 wurde der BGAV zwischen der X und der Y1 GmbH geschlossen. Der BGAV wurde am 20.3.2018 ins Handelsregister eingetragen,
dem die Hauptversammlung der X am 2.2.2018 den Zustimmungsbeschluss gefasst hatte. Zwischenzeitlich hat die Hauptaktionärin von X am 11.10.2018 ein Delisting-Angebot für die X-Aktien in Höhe von 81,73 Euro je Aktie veröffentlicht, wobei Q sich bereits am 28.9.2018 in einer Vereinbarung zur Andienung ihrer Aktien im Rahmen des Angebots verpflichtete und die Aktien an die Hauptaktionärin übertrug. Die Klägerin hat erstinstanzlich gemeint, ihr stehe gegen die Beklagte der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 8,15 Euro je von ihr angedienter Aktie aus Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung zu, zumal die Aushandlung des IC mit Q bereits Ende Juli 2017 begonnen habe. Das mit Q geschlossene IC sei eine unwiderrufliche Vereinbarung im Sinne von Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung, womit die Klägerin habe sicherstellen wollen, ihre Aktien unter der Andienungsvereinbarung nicht zu einem Preis an die Beklagte abzugeben, der unter dem Preis liege, den andere Aktionäre erzielten (Bl. 119 d. A.). Der Klageanspruch resultiere aber auch aus § 12 WpÜG, da das Übernahmeangebot der Beklagten an wesentlicher Stelle unrichtig gewesen sei. Die Beklagte habe darin ausgeführt, dass der Abschluss des BGAV vom Umfang des eigenen Aktienbesitzes abhängig sei, habe aber verschwiegen, dass sie die für den Vertragsabschluss notwendigen Stimmen bei Dritten hinzukaufen wolle. Jedenfalls habe sie
Aufnahme der Verhandlungen mit Q ihre Pflicht zur Aktualisierung des Übernahmeangebots verletzt. Der Klägerin komme ein Anspruch jedenfalls gemäß § 31 Abs. 5 bzw. Abs. 6 WpÜG zu. Die Vereinbarung mit Q sei erforderlich gewesen, um die für den Abschluss des BGAV notwendige ¾-Mehrheit auf der Hauptversammlung zu erreichen. Die Beklagte könne sich nicht auf § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG berufen. Es sei schon fraglich, ob die in einem BGAV vorgesehene Abfindungsregelung überhaupt die gesetzlich geschuldete Vergütung oder schlichtweg vertraglicher Natur sei. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks der Ausnahmeregelung sei diese dahingehend auszulegen, dass nur der Abfindungsergänzungsanspruch als Ergebnis eines Spruchverfahrens aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden solle. § 31 Abs. 6 WpÜG sei vorliegend schon nicht deswegen ausgeschlossen, weil er das Vorliegen einer Call-Option voraussetze, da die Put-Option „im Geld“ gewesen sei. Hätte die Klägerin von der Vereinbarung mit Q Kenntnis gehabt, hätte sie das freiwillige Übernahmeangebot der Beklagten nicht angenommen, sondern ihre Aktien erst unter dem BGAV zu dem höheren Preis angedient. Schließlich komme der Klägerin auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu, da die Beklagte den Markt und damit auch die Klägerin im Hinblick auf die Vereinbarung mit Q getäuscht habe. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Ein Anspruch aus der Andienungsvereinbarung bestehe nicht. Bei der Vereinbarung mit Q (IC) handele es sich nicht um eine unwiderrufliche Vereinbarung im Sinne der Ziffer 7.1, da sie Q nicht verpflichte, die Aktien unter dem zweiten Übernahmeangebot der Beklagten anzudienen. Im Übrigen seien die Gegenstände der Vereinbarung unterschiedlich, weswegen ein Günstigkeitsvergleich, also die Frage
„Vorteilhafteren Bedingungen“, überhaupt nicht durchgeführt werden könne. Im Übrigen gewähre das IC Q auch keine Ansprüche, es begründe lediglich Verpflichtungen von Q. Die Beklagte habe sich gegenüber Q zu nichts verpflichtet, auch nicht, in einem BGAV einen bestimmten Abfindungsbetrag vorzusehen. Hinsichtlich der Angebotsunterlage habe die Beklagte eine Aktualisierungspflicht nicht getroffen, weswegen ein Anspruch
ÜG ausscheide. Jedenfalls fehle es am Verschulden der Beklagten. Außerdem sei der Anspruch aus § 12 WpÜG auf das negative Interesse gerichtet, was die geltend gemachten Ansprüche nicht umfasse. Im Übrigen sei der Anspruch verjährt. Einem Anspruch aus § 31 Abs. 5 WpÜG stehe entgegen, dass die begehrte Abfindung aus dem BGAV und die Abfindung
G eine gesetzliche Verpflichtung sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 31 Abs. 6 WpÜG. Eine Vereinbarung,
der die Übereignung von Aktien zu einem über dem Angebotspreis liegenden Preis verlangt werden könne, liege nicht vor. Die vermeintliche Put-Option sei auch nie „im Geld“ gewesen. Schon bei Ankündigung des Abschlusses des BGAV habe der Börsenwert der Aktie über 74,40 Euro gelegen und sei nicht mehr darunter herabgesunken. Schließlich habe die Beklagte weder getäuscht, noch sei die Klägerin einem Irrtum unterlegen, was einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB entgegenstehe. Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen, am 13.8.2020 verkündeten Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zuständen, wobei das Landgericht davon ausgehe, dass die Reihenfolge, in der die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen, sich aus der dargestellten Reihenfolge der Klagebegründung ergebe. Die Klägerin könne ihren Anspruch zunächst nicht auf die mit der Beklagten geschlossene Andienungsvereinbarung stützen, da die Vereinbarung mit Q keine Vereinbarung im Sinne von Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung darstelle und keine vorteilhaftere Bedingung enthalte, zumal darin keine Verpflichtung von Q begründet worden sei, Aktien zu einem bestimmten Preis an die Beklagte zu übertragen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch gemäß § 12 WpÜG, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Insoweit hat sich das Landgericht auf das Urteil des Senats vom 7.7.2020 zu Az. ... bezogen und sich den dortigen Ausführungen, wonach eine unrichtige bzw. unvollständige Angebotsunterlage im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht vorgelegen habe und die Beklagte auch nicht zu ergänzten Angaben verpflichtet gewesen sei, angeschlossen. Ansprüche der Klägerin ergäben sich auch weder aus § 31 Abs. 5 WpÜG noch aus § 31 Abs. 6 WpÜG. Einem solchen Anspruch stehe jedenfalls § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG entgegen, da ein dinglicher Erwerb der Aktien von Q aufgrund des BGAV bereits fehle. Ein Anspruch aus § 31 Abs. 6 WpÜG sei jedenfalls deswegen nicht gegeben, weil
dem Inhalt der Vereinbarung keine Verpflichtung von Q bestanden habe, die Aktien
Abschluss des BGAV und der Zustimmung der Hauptversammlung zu einem Preis von 74,40 Euro zu übertragen, eine Übertragung habe unstreitig auch nicht stattgefunden. Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob durch die Vereinbarung mit Q überhaupt eine Option der Beklagten, die Aktien zu erwerben, begründet worden sei bzw. um welche Optionsart es sich gehandelt habe und ob eine etwaige Put-Option bereits im Geld gewesen sei. Schließlich komme der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB nicht zu. Die Klägerin habe jedenfalls nicht dargetan, dass die Einreichung ihrer Aktien kausal auf einer Täuschung der Beklagten über die Vereinbarung mit Q beruht habe, zumal die Einreichung der Aktien bereits vor der Vereinbarung zwischen der Beklagten und Q erfolgt sei. Auch eine Strafbarkeit durch Unterlassen sei nicht ersichtlich, zumal eine Verpflichtung der Beklagten die Klägerin über etwaige, bereits am 9.8.2017 begonnene Verhandlungen mit Q aufzuklären, nicht ersichtlich sei und sich auch nicht aus der angekündeten Absicht, einen BGAV abzuschließen, ergebe. Gerade aufgrund der Angebotsunterlage sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte die erforderliche Zustimmung zum BGAV auf anderem Wege haben erreichen müssen, wenn lediglich die Mindestannahmeschwelle des zweiten Übernahmeangebots erreicht werde. Im Übrigen habe es der Klägerin freigestanden, die Annahme ihres Angebots gemäß § 123 BGB anzufechten, wenn eine Täuschung vorgelegen habe, was aber gerade nicht geschehen sei. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 24.8.2020 zugestellte Urteil am 18.9.2020 Berufung eingelegt und diese unter dem 15.10.2020 begründet. Die Berufung der Klägerin macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin aus der Andienungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 30.6.2017 (Anlage K3, Anlagenband) verneint, ohne die herkömmlichen Vertragsauslegungsmethoden auch nur zu bemühen. Schlichtweg falsch sei, dass das IC mit Q vom 30.08.2017 (Anlage K8, Anlagenband) schon deswegen keine Vereinbarung im Sinne von Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung sei, weil das IC keine Verpflichtung von Q begründe, wogegen bereits eine Überschrift einer ganzen Passage des IC spreche. Soweit das Landgericht in diese Regelung hineinlese, dass Q eine Aktienübertragungspflicht hätte treffen müssen, ergebe sich derartiges aus der Andienungsvereinbarung nicht. Entgegen der landgerichtlichen Entscheidung würden Q durch das IC auch ein besseres wirtschaftliches Konkurrenzangebot und damit vorteilhaftere Bedingungen im Sinne von Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung gewährt. Dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zukomme, spreche ferner der Sinn und Zweck der Absprache der Parteien, die damit Rechtssicherheit im Hinblick auf den Erwerb bzw. die Veräußerung des X Aktienpakets der Klägerin hätten erreichen wollen. Dabei sei unerheblich, ob der Anspruch aus dem Meistbegünstigungsrecht gemäß Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung, welches die wirtschaftliche Gleichbehandlung der Aktionäre in Sachen Übernahme habe absichern sollen, herrühre oder als Schadensersatzanspruch wegen der infolge des zwischenzeitlichen Squeeze-Out eingetretenen Unmöglichkeit bestehe. Schließlich sei Ziel der Beklagten, deren 1. öffentliches Angebot zu 66,00 Euro je Aktie gescheitert sei, gewesen, andienungswillige Aktionäre mit der Andienungsvereinbarung und der Meistbegünstigungsklausel zu einem höheren Preis von 66,25 Euro je Aktie „einzufangen“. Soweit das angefochtene Urteil ebenso wie die Entscheidung des Senats in dem Parallelverfahren ... eine Anwendung des § 31 Abs. 5, 6 WpÜG in Bezug auf den BGAV abgelehnt habe unter Hinweis auf § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG, greife die am Wortlaut orientierte Sichtweise zu kurz. Zum einen begründe nicht der BGAV, sondern das IC den
zahlungsanspruch, demgegenüber der BGAV lediglich als „Krücke“ zum Erreichen eines Zielpreises von 74,40 Euro je Aktie gedient habe, was sich aus Ziffer 1.1 IC ergebe. Im Übrigen enthalte die Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG
der sog. Celesio-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.11.2017, II ZR 37/16) einen allgemeinen Umgehungsschutz. Nehme man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ernst, so fiele auch eine Vereinbarung unter diese Vorschrift, die dem Bieter die Verwaltungsrechte aus den formal nicht erworbenen Aktien vermittele und dem Vertragspartner zugleich einen Verkaufserlös oberhalb des Kapitalmarkt garantiere. So liege der vorliegende Fall. Schließlich hätten die Beklagte und Q noch während des laufenden Übernahmeverfahrens erklärt, dass sie einen Preis von 74,40 Euro je Aktie selbst als angemessen angesehen hätten, woran die Beklagte sich festhalten lassen müsse. Der Kritik der Klägerin an der Argumentation des Senats in seiner Entscheidung zu ... bezüglich des Umgehungsschutzes habe sich zwischenzeitlich auch das juristische Schrifttum (Brandi/Nartowska/Kiefer, NZG 2021, 226; Wackerbarth, in: Müko/AktG, 5. Auflage
S. 3 dieser Ziffer kommt der Klägerin das Recht zu, dass die Beklagte ihr dieselben Bedingungen einräumt, die sie in einer unwiderruflichen Vereinbarung einem anderen X-Aktionär eingeräumt hat, wenn diese Bedingungen vorteilhaft im Sinne von Ziffer 7.1 S. 2 der Andienungsvereinbarung sind.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind empfangsbedürftige Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (vgl. BGH, Urteil vom
Abschluss der Andienungsvereinbarung abgeschlossen werden. Maßgebend dafür, ob der Klägerin unter Ziffer 7.1 S. 3 der Andienungsvereinbarung dieselben Bedingungen einzuräumen sind, wie sie Gegenstand des IC mit Q sind, ist in erster Linie, ob die Vereinbarung mit Q eine Vereinbarung über „den Gegenstand“ der Andienungsvereinbarung ist. Dies ist
Ansicht des Senats zu verneinen. Gegenstand der Andienungsvereinbarung („subject matter covered by this agreement“) ist die Verpflichtung der Klägerin als damalige X-Aktionärin, das zweite öffentliche Übernahmeangebot der Beklagten hinsichtlich sämtlicher von ihr gehaltener X-Aktien zu Beginn der Annahmefrist anzunehmen und die Aktien der Beklagten anzudienen, was sich sowohl aus der Vertragsüberschrift wie auch aus Ziffer 1. der Andienungsvereinbarung ergibt. Demgegenüber verpflichtete sich die Beklagte in der Andienungsvereinbarung dazu, dass der als Gegenleistung für die Andienung angebotene Preis je Aktie den Preis des ersten Übernahmeangebots nicht unterschreiten darf (Ziffer 1.1 S. 3), worin das - insofern ist der Beklagtenvortrag unstreitig geblieben - Interesse der Klägerin hinsichtlich des Abschlusses der Andienungsvereinbarung, namentlich den Verkauf der Aktien zu einem bestimmten Preis und die Absicherung gegen ein Absinken des Aktienkurses bei einem erneuten Nichterreichen der Mindestannahmeschwelle, zum Ausdruck kommt (vgl. auch lit. (E) der Präambel der Andienungsvereinbarung). Dass die Andienung der Aktien zu einem bestimmten Preis in einer bestimmten Andienungsfrist den Gegenstand der Andienungsvereinbarung bildet, ergibt sich ferner daraus, was die Vertragsparteien als vorteilhafte Bedingung („beneficial terms“) anderer unwiderruflicher Vereinbarungen definiert haben, auf deren Einräumung die Klägerin einen Anspruch erlangen können sollte. Ein solcher Anspruch soll
der Vertragsregelung nämlich bestehen, wenn in der anderen Vereinbarung vorteilhafte Ergänzungen („beneficial amendment“) bezüglich des sog. „Superior Competing Bid“ - was gemäß Ziffer 1.5 Andienungsvereinbarung insbesondere den Preis umfasst -, bezüglich der Andienungsfrist im Sinne von Ziffer 1.1 - die in Ziffer 5.2 unter Bezugnahme auf § 14 WpÜG definiert ist (und von der Klägerin unzutreffend als „Angleichungsfrist“ übersetzt wurde) -, oder bezüglich des Kündigungsrechts gemäß Ziffer 5. vorliegen. Dies lässt den Umkehrschluss zu, dass eine andere Vereinbarung, die nicht die den Aktionär treffende Pflicht zur Andienung von Aktien zu einem bestimmten Mindestpreis und in einer bestimmten Andienungsfrist betrifft, nicht denselben Gegenstand betrifft, wie die Andienungsvereinbarung. Ein weiteres Argument dafür, dass die Erklärung der Beklagten bezüglich der Regelung in Ziffer 7.1 S. 3 der Andienungsvereinbarung derart zu verstehen war und ist, dass sie aus objektivierter Empfängersicht in der Position der Klägerin lediglich andere Andienungsvereinbarungen in diesem Sinne umfassen sollte, resultiert aus lit. (E) der Präambel, wonach es der Beklagten mit der Andienungsvereinbarung im Sinne der Herbeiführung einer Abschlusssicherheit um die verpflichtende Annahme des Angebots durch „bestimmte Hauptaktionäre der X“ einschließlich der Klägerin geht, worin auch hinreichend zum Ausdruck kommt, dass die Beklagte beabsichtigte, derartige Vereinbarungen mit anderen Aktionären abzuschließen, weswegen der anderslautende Vortrag der Klägerin hierzu nicht überzeugt. Dass auch andere Vereinbarungen mit außenstehenden Aktionären, die ihre Aktien nicht - wie die Klägerin - zu einem bestimmten Preis andienen (sollen / müssen), aus objektivierter Empfängersicht von der Vertragserklärung in Ziffer 7.1 S. 3 erfasst sein sollten, lässt sich
alledem nicht feststellen. Das Interesse der Beklagten an der Vereinbarung mit der Klägerin war zudem ersichtlich ein anderes, namentlich die Absicherung des Erreichens der Mindestannahmeschwelle, als dasjenige der Beklagten an der Vereinbarung mit Q, namentlich das Erreichen der notwendigen ¾-Mehrheit für die Zustimmung zum BGAV. Vor diesem Hintergrund hat die zwar als „Irrevocable“ Commitment - was der Formulierung in Ziffer 7.1 Andienungsvereinbarung unterfallen könnte - bezeichnete Vereinbarung mit Q einen anderen Gegenstand als die Andienungsvereinbarung. Denn aus Sicht eines objektivierten Empfängers in der Person der Klägerin dürfte die Vertragserklärung der Beklagten in Ziffer 7.1 Andienungsvereinbarung so zu verstehen gewesen sein, dass die Klägerin dann einen Anspruch auf Einräumung der Bedingungen aus einem anderen Vertrag mit einem anderen X-Aktionär haben sollte, wenn in dem anderen Vertrag ebenfalls eine Verpflichtung zur Übertragung der Aktien, allerdings gegen einen höheren Preis als demjenigen, der dem zweiten Übernahmeangebot und damit der Andienungsvereinbarung unterlegt wird, vereinbart wird. Dies ist mit Bezug zu dem IC mit Q aber gerade nicht geschehen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 7.7.2020 (... - Juris) ausgeführt hat und was auch vorliegend zutrifft, ist Gegenstand der Vereinbarung mit Q nicht der Erwerb bzw. die Andienung der von Q gehaltenen Aktien. Vielmehr verpflichtet sich Q als Aktionärin der X dazu, unter bestimmten Umständen auf der X-Hauptversammlung dem Abschluss eines BGAV zuzustimmen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, räumte Q - anders als die Klägerin - der Beklagten keinen Anspruch auf Übertragung der Aktien zu einem bestimmten Preis ein. Soweit mit der Berufung geltend gemacht wird, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, Q treffe unter dem IC keine Verpflichtung, dürfte insoweit die zutreffende landgerichtliche Urteilspassage, wonach keine Verpflichtung begründet worden sei, Aktien zu einem bestimmten Preis zu veräußern, missverstanden worden sein. Dass der Gegenstand der Vereinbarung mit Q ein anderer ist als derjenige der Andienungsvereinbarung, ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte mit Q keinen Kaufpreis für die von Q gehaltenen Aktien vereinbart hat, weswegen es auch an einer vorteilhaften Ergänzung der Preisregelung fehlt. Eine Kaufpreisregelung findet sich auch nicht darin, dass Q sich nur für den Fall zur Zustimmung zum BGAV verpflichtet, dass der Abfindungsbetrag gemäß § 305 AktG mindestens 74,40 Euro beträgt, zumal alleine hieraus noch kein Recht der Beklagten auf Übertragung der Aktien resultierte, noch Q zur Andienung verpflichtet war. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, Sinn und Zweck der Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung sei gerade gewesen, für die Klägerin Rechtssicherheit und eine Absicherung im Hinblick auf eine wirtschaftliche Gleichbehandlung der Aktionäre in Sachen Übernahme zu erreichen, mag das zutreffen, soweit es um den Abschluss von Andienungsvereinbarungen mit demselben Gegenstand mit anderen X-Aktionären gehen sollte. Dass damit auch andere Verträge betreffend Entscheidungen der Hauptversammlung von X, die
dem zu diesem Zeitpunkt bereits durch Überschreiten der Mindestannahmeschwelle eingetretenen Erfolg des Übernahmeangebots getroffen werden, mitumfasst sein sollten im Sinne eines umfassenden Gleichbehandlungsgrundsatzes aller Aktionäre, lässt sich nicht feststellen, zumal das bedeuten würde, dass die Beklagte sich gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, der Klägerin auch in Zukunft sämtliche Preise zu zahlen, die die Beklagte bei dem Erwerb von weiteren Aktien zahlen muss und damit u.a. auch die Abfindung gemäß § 305 AktG unter dem
der Angebotsunterlage von der Beklagten verfolgten BGAV oder die Zahlung eines höheren Aktienkurses bei einem Zukauf von weiteren Aktien im Börsenhandel. Dass die Beklagte aber eine derart weitgehende Erklärung mit Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung nicht hat abgeben wollen bzw. dass eine solche Erklärung nicht im Interesse der Beklagten gelegen hätte, war für die Klägerin, die von der Absicht der Beklagten, den BGAV abzuschließen, wusste, klar ersichtlich. Eine umfassende Meistbegünstigungsklausel - wie die Klägerin mit der Berufung meint - lässt sich der Ziffer 7.1 der Andienungsvereinbarung
alledem nicht entnehmen. II. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG beanspruchen kann. Insoweit kann auf die
Ansicht des Senats weiterhin zutreffenden Ausführungen in seinem Urteil vom 7.7.2020 (... - Juris) Bezug genommen werden, gegen die die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit im Ergebnis mit Erfolg nichts erinnert.
ÜG ist der Bieter gegenüber den Inhabern von Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet, wenn der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder Tochterunternehmen binnen eines Jahres
der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WpÜG außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft erwerben und hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart wird. Ein solcher Anspruch besteht gegen die Beklagte nicht und zwar weder aufgrund des IC (sogleich unter 1.) noch aufgrund eines etwaigen - von der Klägerin nicht substantiiert behaupteten -
erwerbs im Zusammenhang mit dem BGAV (2.). 1. Der Anspruch
ÜG setzt voraus, dass der Bieter
Veröffentlichung des Übernahmeangebots Aktien erworben hat. Dies ist durch das zwischen Q und der Beklagten zustande gekommene IC - entgegen der Ansicht der Berufung - nicht geschehen, auch nicht - wie die Klägerin mit der Berufung meint - über die „Krücke“ des BGAV. Mit Erwerb im Sinne von § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG ist grundsätzlich der dingliche Erwerb der Aktien (vgl. Santelmann/Nestler, in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage
besserungspflicht auslösen könnte (vgl. Süßmann, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG 3. Auflage
besserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 WpÜG - wenn er denn, wie vorliegend nicht, bestände - wegen S. 2 der Vorschrift ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.7.2020, ..., Rn. 59 ff. - Juris).
ÜG gilt S. 1 der Vorschrift u.a. nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll hierunter auch der Abfindungsanspruch aus einem BGAV gemäß § 305 Abs. 1 AktG fallen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 56). Dem Wortlaut von § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG lässt sich darüber hinaus nicht eine Einschränkung auf bestimmte Fallkonstellationen im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abfindung entnehmen (so auch: Krause, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Auflage
einem mehrjährigen gerichtlichen Spruchverfahren“ feststehe, ergibt sich hieraus gerade nicht, dass die Anwendbarkeit von § 305 Abs. 1 AktG auf diese Fälle, in denen es überhaupt zu einem Spruchverfahren
G kommt, beschränkt sein sollte. Denn es soll bereits vermieden werden, dass der Bieter überhaupt über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum unkalkulierbaren Kosten im Hinblick auf einen übernahmerechtlichen
besserungsanspruch ausgesetzt sein kann (vgl. Santelmann/Nestler, in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage
Ansicht des Senats mit Bezug zum vorliegenden Rechtsstreit nicht. Anders als bei einer verbindlichen Vereinbarung eines Preises, der den von der Bieterin im öffentlichen Angebot angebotenen Preis während der Angebotsfrist übersteigt, hat die Beklagte in der vorliegenden Konstellation durch das am 30.8.2017 am vorletzten Tag der Angebotsfrist geschlossene IC mit Q gerade keine verbindliche Preisgestaltung mit Q festgelegt, sondern Q lediglich unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, einem BGAV im Rahmen der Hauptversammlung zuzustimmen. Die Beklagte hat sich damit lediglich eine Zustimmungsoption von Q gesichert, die sie nicht zwingend hätte ziehen müssen. Deshalb kommt darin keine, erst recht nicht eine verbindliche Erklärung der Beklagten zum Ausdruck, die Aktien hätten während der Angebotsfrist aus Sicht der Beklagten eigentlich einen höheren Wert gehabt. III. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus § 31 Abs. 6 i. V. m. Abs. 5 WpÜG beanspruchen.
ÜG sind dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (vgl. auch die Ausführungen des Senats im Urteil vom 7.7.2020, ..., Rn. 63 ff. - Juris).
weit überwiegend vertretener Ansicht nicht um Vereinbarungen im Sinne von § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG, da die gesetzliche Regelung so verstanden wird, dass der Bieter aus einer diesbezüglichen Vereinbarung ein Recht zum Bezug der Aktien haben muss (vgl. Kremer/Oesterhaus, in: Hirte/von Bülow, Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Auflage
erwerb iSv § 31 V, VI WpÜG, NZG 2021, 226, 228). Bei einer Put-Option hat aber ein Dritter - d.h. weder die Gesellschaft noch der Bieter - das Optionsrecht inne. Soweit demgegenüber vertreten wird, § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG unterfielen alle Vereinbarungen, auf deren Grundlage irgendjemand - d.h. auch ein Dritter - die Übertragung der Aktien verlangen kann (vgl. Wackerbarth, in: MüKo/AktG, WpÜG, 5. Auflage
Ansicht des Senats unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des § 31 Abs. 6 WpÜG nicht. Durch § 31 Abs. 6 WpÜG soll im Interesse der Gleichbehandlung der Aktionäre vermieden werden, dass die Preisregelungen der Abs. 3 bis 5 umgangen werden können, etwa durch Abschluss eines Kauf- oder Tauschvertrages mit einem hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt oder durch Optionsgeschäfte, „die zum Bezug der Aktien berechtigen“ (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 14/7034, S. 57; dies wiedergebend auch: Kremer/Oesterhaus, in: Hirte/von Bülow, Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Auflage
Ansicht des Senats deswegen nicht, weil dadurch gerade keine Andienungspflicht des Aktionärs und damit korrespondierend ein Anspruch der Beklagten auf Übertragung der Aktien begründet wird, was den vorliegenden Fall gerade von der Einräumung einer Call-Option unterscheidet. Dies könnte anders sein, wenn die Put-Option bei ihrer durch die Beklagte herbeigeführten Begründung „im Geld“ war, da dann mit einer Ausübung der Put-Option zu rechnen gewesen wäre. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen, da der Ausübungspreis unstreitig nicht über dem bereits zuvor darüber gestiegenen Börsenkurs der X-Aktien lag, der auch in der Folge nicht mehr unter den Ausübungspreis fiel. 3. Darüber hinaus scheiterte ein etwaiger Anspruch aufgrund einer Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 WpÜG ebenfalls - aus den oben ausgeführten Gründen - an dem Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 5 S. 2 WpÜG, der
Ansicht des Senats schon aufgrund der Verweisung in § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG auf Abs. 5 auch auf
Abs. 6 gleichgestellte Vereinbarungen anzuwenden ist (a.A.: Wackerbarth, in: MüKo/AktG, 5. Auflage
besserungsansprüche im Zusammenhang mit Strukturmaßnahmen, die eine gesetzliche Abfindungsregelung vorsehen, zu bewahren (vgl. Kremer/Osterhaus, in: Kölner Kommentar zum WpÜG, 2. Auflage
ÜG kann u. a. derjenige, der ein öffentliches Übernahmeangebot angenommen hat, von denjenigen, die für die Angebotsunterlage die Verantwortung übernommen haben, und von demjenigen, von dem der Erlass der Angebotsunterlage ausgeht, als Gesamtschuldnern Ersatz des ihm aus der Annahme des Angebots oder der Aktienübertragung entstehenden Schadens verlangen, wenn für die Beurteilung des Angebots wesentliche Angaben der Angebotsunterlage unrichtig oder unvollständig sind. Unrichtig ist eine Angabe gemäß § 11 Abs. 2 WpÜG und § 2 WPüG-AngVO, wenn im Hinblick auf den erforderlichen Inhalt der Angebotsunterlage und unter Berücksichtigung des maßgeblichen Kenntnisstandes eines durchschnittlich vorgebildeten Wertpapierinhabers der Zielgesellschaft sowie des Gesamteindrucks der Angebotsunterlage falsche Vorstellungen über den Bieter, die Folgen des Angebots für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters, den Wert der Wertpapiere der Zielgesellschaft, auf die sich das Angebot bezieht, oder über die künftige Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft geweckt werden. Tatsachen sind unrichtig, wenn die Angaben nicht mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmen (vgl. Louven, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Auflage
ihrer Veröffentlichung unrichtig geworden sein könnte, war die Beklagte nicht zu ergänzenden Angaben verpflichtet. Die Frage, ob der Bieter eines öffentlichen Übernahmeangebots
ÜG verpflichtet ist, eine ursprünglich richtige und vollständige Angebotsunterlage, die während der Angebotsfrist unrichtig oder unvollständig wird, zu aktualisieren, und ob bei unterlassener Aktualisierung die Haftung
anderer Ansicht eine solche Pflicht verneint, weil der Gesetzgeber - anders als in § 16 WpProspektG a. F. oder § 11 VermAnlG - in § 12 WpÜG gerade keine Aktualisierungspflicht geregelt habe. Letzteres ist überzeugend, da die Nichtregelung einer Aktualisierungspflicht trotz der entsprechenden Regelungen in strukturverwandten Gesetzen in § 12 WpÜG als beredtes Schweigen des Gesetzgebers und nicht als planwidrige Regelungslücke - die mittels Analogien insbesondere zu § 16 WpProspektG a. F. (der seit 2019 auch keine Aktualisierungspflicht mehr enthält) zu schließen wäre - zu verstehen ist (so auch: Louven, in: Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Auflage
ÜG, da sie nicht dargetan hat, dass ihre Annahme des Übernahmeangebots auf einer fehlenden Aktualisierung der Angebotsunterlage beruht hat. Beruht die Annahme des Angebots nämlich nicht auf einer eintretenden Unrichtigkeit der ursprünglich richtigen und vollständigen Angebotsunterlage, kann sich der Anleger nicht auf die später eingetretene Unrichtigkeit berufen. Insoweit fehlt es an der Ursächlichkeit der unterlassenen Aktualisierung für die Annahme des Angebots (vgl. Assmann, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 3. Auflage
ÜG verjährt sein könnte bzw. ob die Klägerin ihren Anspruch überhaupt über diese Norm erreichen könne, für die vorliegende Entscheidung nicht an. V. Der Klägerin steht schließlich auch kein neben dem Anspruch aus § 12 Abs. 1 WpÜG in Betracht kommender Anspruch auf deliktischer Grundlage zu (§§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 Abs. 1 StGB). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 263 Abs. 1 StGB liegen schon deswegen nicht vor, weil - wie ausgeführt - der Entscheidung nicht zugrunde zu legen ist, dass die aus einer angeblichen Vereinbarung mit Q herrührende Unrichtigkeit der Angebotsunterlage bzw. der damit zur Verfügung gestellten Informationen ursächlich für die Annahme des Angebots war. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, der Anspruch ergebe sich jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass sie die Buchung der depotführenden Bank betreffend die von ihr angedienten Aktien bis zum 22.8.2017 hätte verhindern können, hätte sie Kenntnis von den Verhandlungen mit Q gehabt, über die die Beklagte sie wegen der von dieser im Hinblick auf die Meistbegünstigungsklausel in der Andienungsvereinbarung übernommenen Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB hätte informieren müssen, greift das nicht durch. Zum einen hat die Beklagte keine derartige Garantenstellung gegenüber der Klägerin übernommen, was oben ausgeführt worden ist. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin sich hätte von dem Angebot lösen können, zu dem sie sich
der Andienungsvereinbarung doch gerade vor dem von ihr selbst behaupteten Beginn der Verhandlungen der Beklagten mit Q verpflichtet war. Schließlich hat die Klägerin sich gerade im eigenen Interesse (Sicherung des damaligen Angebotspreises) zur Andienung verpflichtet, in Kenntnis, dass der Wert der Aktie in der Folge über dem Angebotspreis liegen könnte. VI. Mangels berechtigter Hauptforderung kann die Klägerin auch keine hierauf bezogenen Verzugszinsen beanspruchen. C. Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat mit den vorliegend vertretenen Rechtsansichten nicht von den Grundgedanken der sog. Celesio-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 31 Abs. 6 WpÜG ab. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004895
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.