Verpflichtungsklage, Herausgabe von Gegenständen, keine von Amts wegen festzustellende Erledigung der Hauptsache durch Verlegung des Gefangenen in andere Vollzugseinrichtung; Notwendigkeit einer Klage
hat die Kammer nicht gesehen. Weiterhin hat die Kammer die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt, da er mit seinem Begehren voraussichtlich unterlegen wäre. Insoweit hat die Kammer ausführlich begründet, warum der Aushändigung der Playstation 2 (auch in verplombtem Zustand) aufgrund ihrer abstrakten Gefährlichkeit Belange der Sicherheit und Ordnung der Anstalt entgegenstünden ( § 19 Abs.2 HStVollzG ), da der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung nicht mit einem für die Anstalt einer hohen Sicherheitsstufe zumutbaren Kontrollaufwand begegnet werden könne. Gegen den am
- April 2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am
- Mai 2023 verspätet protokollierten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Ministerium der Justiz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumung als unzulässig zu verwerfen. II. Antragsgemäß hat der Senat dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da er die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat (§ 120 Abs.1 S.2
i.V.m. §§ 44 ff. StPO). Der Beschwerdeführer hat den Protokollierungsantrag am
- April 2023 und damit mehr als zwei Wochen vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist (Montag, den
- Mai 2023) beim Landgericht Kassel gestellt. Insoweit durfte er mit seiner fristgemäßen Vorführung rechnen. An der Fristversäumung durch die erst am
- Mai 2023 erfolgte Vorführung seitens der JVA Stadt1a trifft ihn daher kein Verschulden. Die Rechtsbeschwerde war auch gemäß § 116 Abs.1
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung, aufgrund der Verlegung des Strafgefangenen von der JVA Stadt1 in die sozialtherapeutische Anstalt (JVA Stadt1a) sei eine von Amts wegen zu beachtende Erledigung eingetreten, gibt Anlass zu der Annahme, dass die Strafvollstreckungskammer den Begriff der Erledigung verkannt hat. Um eine Wiederholung dieses Rechtsfehlers bei zukünftigen Entscheidungen zu vermeiden, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache (einen vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel. Die Annahme, dass infolge der Verlegung des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren insgesamt Erledigung der Hauptsache eingetreten sei, hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Für die Erledigung ist maßgeblich, ob die sich aus der angefochtenen oder begehrten Maßnahme ergebende Beschwer nachträglich weggefallen ist (vgl. hierzu Arloth/KräArloth
5. Aufl. 2021
Bund § 115 Rdnr. 9). Bei dauerhaften Verlegungen wird daher danach differenziert, ob die betreffende Maßnahme fortwirkt. Handelt es sich um eine angefochtene belastende Vollstreckungsmaßnahme gilt folgendes: Nur wenn die Maßnahme lediglich mit den besonderen Verhältnissen der JVA zu tun hat, in der sich der Gefangene befand, wird sie durch die Verlegung in eine andere JVA gegenstandslos. Gründet dagegen die angefochtene Maßnahme ganz oder teilweise in der Person des Gefangenen (z.B. Disziplinar- und besondere Sicherungsmaßnahmen) und wirkt sie sich auch noch nach der Verlegung auf dessen Strafvollzug aus, tritt keine Erledigung ein (so Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler, 23. Edition 1.2.2023,
§ 115Rdnr. 14, Senat Beschluss vom 31. März 1989 - 3 Ws 843-846/88; Beck
RS 1989, 113772, OLG Celle StraFO 2002, 106-107) Begehrt der Antragsteller eine ihn begünstigende Maßnahme tritt durch die Verlegung i.d.R. keine Erledigung ein (so Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler, 23. Edition 1.2.2023,
§ 115Rdnr. 14, OLG Stuttgart Beschluss vom 20. März 1987 - 4 Ws 71/87, NSt
Z 1987, 295). Seine entgegenstehende Rechtsprechung (OLG Frankfurt BeckRs 2016, 110993 für eine vollzugsöffnende Maßnahme) hat der Senat mittlerweile mit Blick auf die Entscheidung BGH NStZ 2018, 171 ausdrücklich aufgegeben (vgl. hierzu Senatsentscheidung Beschluss vom
- August 2022 - 3 Ws 214/22 (StVollz), Senatsentscheidung vom
- Juni 2023 - 3 Ws 144/23 StVollz). Vorliegend geht es um eine solche begünstigende Maßnahme in Form der begehrten Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstandes (Sony Playstation 2) zur Nutzung, bei der die Verlegung des Strafgefangenen in eine andere Anstalt nicht zu einer Erledigung insgesamt führt, wenn der Gegenstand ihm auch von der aufnehmenden Anstalt nicht ausgehändigt wird (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom
- Juni 2019 - III - 1 Vollz (WS) 266/19 zitiert über Juris, so auch Arloth-Kräh a.a.O. § 115 Rdnr. 9). Die persönliche Beschwer des Antragstellers stellt sich insoweit unverändert dar und sein Rechtsschutzbegehren bleibt erkennbar auf die Verpflichtung der strafvollziehenden Anstalt gerichtet, die Herausgabe der Playstation 2 an ihn zur Nutzung zu bewirken. Vorliegend kann dies allerdings nicht mehr die JVA Stadt1, sondern nur noch die aufnehmende Anstalt JVA Stadt1a unter Berücksichtigung ihrer örtlichen und sonstigen Verhältnisse und unter Einbeziehung der Erwägungen des für den Beschwerdeführer notwendigen Maßnahmen-(Behandlungs-) bedarfs sein. Angesichts des ebenfalls hohen Sicherheitsstandards der JVA Stadt1a und des Umstandes, dass die JVA Stadt1a bereits hat erkennen lassen, dass sie die Herausgabe in der beantragten Form ebenfalls verweigert, würde es aber in einem solchem Fall auch nach Auffassung des Senats den Rechtsschutz des Gefangenen unnötig verkürzen, wenn die Verlegung als ein den Antrag erledigendes Ereignis eingeordnet würde. Die sich hieraus ergebenden prozessualen Fragen hat der Senat für einen Fall wie den vorliegenden - Verfahren, das einen begehrten begünstigenden Verwaltungsakt zum Gegenstand hat und Verlegung des Strafgefangenen während des Verfahrens erster Instanz - noch nicht entschieden, sondern bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. hierzu Senatsentscheidungen Beschluss vom
- August 2022 - 3 Ws 214/22 (StVollz) und Beschluss vom
- Juni 2023 - 3 Ws 144/23 StVollz). Insoweit wird zum einen die Auffassung vertreten, dass es in einem solchen Fall geboten ist, eine „Klageänderung“ hinsichtlich der beklagten JVA vorzunehmen oder ein gesetzlicher „Parteiwechsel“ eintritt, was ggfls. einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit zur Folge hat; es wird dann diejenige Strafvollstreckungskammer örtlich zuständig, in der die Aufnahmeanstalt ihren Sitz hat. Der Wechsel der Entscheidungszuständigkeit tritt allerdings erst aufgrund eines wirksamen Verweisungsbeschlusses nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten (§ 17 a GVG i.V.m. § 83 VwGO) ein, ohne dass es eines Verweisungsantrags des Betroffenen bedürfe (so Beck-OK Strafvollzug Bund/Euler,
- Edition 1.2.2023,
§ 110Rdnr. 5, OLG Celle NSt
Z 1981, 494-495, OLG Stuttgart Beschluss vom
- März 1987 - 4 Ws 71/97 NStZ 1987, 295). Zum anderen könnte eine derartige Verfahrenskonstellation auch prozessual so gehandhabt werden, dass im bisherigen Verfahren zwischen den bisherigen Parteien nur noch über die Aufhebung der das Begehren ablehnenden Bescheide zu entscheiden ist und hinsichtlich der ausdrücklich begehrten Verpflichtung zur Neubescheidung eine Teilerledigung angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom
- Juni 2023 - 3 Ws 144/23 (StVollz)). Letzteres würde allerdings zur Aufspaltung eines einheitlichen Antragsbegehrens (Verpflichtungsklage) führen und bliebe hinter dem eigentlichen Rechtsschutzbegehren des Antragsstellers (Art. 19 Abs.4 GG), welches sich auf die konkrete Herausgabe eines Gegenstandes bezieht, zurück und würde ihn zur Einleitung eines neuen Verfahrens gegen die Aufnahmeanstalt zwingen. Auch Gründe der Prozessökonomie sprechen daher gegen diese Lösung. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, die eine „Klageänderung“ oder auch die Annahme eines „gesetzlichen Parteiwechsels“ (Wechsel der behördlichen Zuständigkeit während eines anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahrens; vgl. hierzu OLG Stuttgart Beschluss vom
- März 1987 - 4 Ws 71/87; NStZ 1987, 295) für nötig hält. Insoweit war der Beschluss, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen worden ist, aufzuheben und die Sache - mangels Spruchreife - an die Strafvollstreckungskammer des LG Kassel zurückzuverweisen. Der vorliegende Einzelfall erweist sich insoweit als unproblematisch als sich die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des LG Kassel nicht verändert, da beide Anstalten (JVA Stadt1 und Stadt1a) sich in diesem Gerichtsbezirk befinden. Die Strafvollstreckungskammer wird daher nunmehr lediglich die JVA Stadt1a in geeigneter Form am Verfahren zu beteiligen haben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann hingegen ein Austausch der beteiligten Behörden nicht stattfinden (§ 111
). Für das weitere Verfahren merkt der Senat aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht allerdings an, dass das Sachbegehren des Beschwerdeführers, auch wenn es sich nunmehr gegen die JVA Stadt1a richtet, nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage der Genehmigungsunfähigkeit der Spielekonsole Sony Playstation 2 mit LAN und USB-Anschlüssen bereits aufgrund ihrer abstrakten Gefährlichkeit durch die Möglichkeit der Speicherung/Übertragung von sicherheits- und behandlungsgefährdenden Daten/Inhalten (vgl. hierzu bereits Senatsentscheidung ZfStrVO 2004, 248-249, vgl. auch Senatsentscheidung Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 3 Ws 419/22 StVollz) und der Unverhältnismäßigkeit des weiteren Kontrollaufwandes bei bloßer Verplombung in Justizvollzugsanstalten mit höheren Sicherheitsstufen, wie der JVA Stadt1 und 1a geklärt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Strafvollstreckungskammer Bezug genommen werden. Gerade bei Sexualstraftätern, wie dem Beschwerdeführer, kann der Besitz von speicherfähigen Geräten ihrer erfolgreichen Behandlung und Eingliederung entgegenstehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004903