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OLG Frankfurt 7. Strafsenat 7 Ws 117/23 Beschluss Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Deutschland nach Übertragung der Strafvollstreckung nach S

Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Deutschland nach Übertragung der Strafvollstreckung nach Schweden Leitsatz Ein Vollstreckungsverbot nach § 85 e Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des R

geregelt. Gemäß § 85 Abs. 1

kann die Vollstreckungsbehörde - in Abweichung von § 71

- die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des

verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Dabei kann auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung - wie hier die Sicherungsverwahrung - Gegenstand einer Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen sein (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage,

§ 85Rn 3).

Vorliegend ist jedoch die Übertragung nur hinsichtlich der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt, worauf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, nachdem sie bereits im Schreiben vom

  1. Mai 2019 angekündigt hatte, dass - sollte eine Umsetzung der Maßnahme der Sicherungsverwahrung in Schweden nicht möglich sein - kein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung erfolgen werde, in dem Formular nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unter Buchstabe l) explizit hingewiesen hat. Diese Beschränkung wurde seitens der schwedischen Behörden offenbar nicht beachtet und stattdessen durch Urteil des Amtsgerichts Stadt2/Schweden vom
  2. Januar 2020 angeordnet, dass das schwedische Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe auch die Straftat umfassen soll, auf die sich das deutsche Urteil auf lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung bezieht. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Vollstreckungsanspruch des deutschen Rechtsstaats hinsichtlich der mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
  3. Februar 2018 ausgeurteilten Rechtsfolgen insgesamt - nämlich auch in Bezug auf die angeordnete Sicherungsverwahrung - erloschen ist. Denn soweit die Vollstreckungshoheit nicht übertragen wurde, stand dem schwedischen Staat auch keine Befugnis zu, die Vollstreckung zu übernehmen. Ein Recht, die Vollstreckung gegen den Willen des Urteilsstaates zu übernehmen, besteht nicht (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
  4. Auflage,

§ 85Rn 1).

Vielmehr ist die Übernahme der Vollstreckung von einem entsprechenden zwischenstaatlichen Konsens abhängig (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O). Ein solcher liegt hier in Bezug auf die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht vor, da die deutschen Behörden weder ein entsprechendes Ersuchen an die schwedischen Vollstreckungsbehörden gerichtet noch ihre Einwilligung zu einer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Schweden gegeben haben. Fehlt aber ein solches Ersuchen oder eine entsprechende Bewilligung, kann der Vollstreckungsstaat nicht von sich aus die Übernahme der Vollstreckung erklären. Das Urteil des Amtsgericht Stadt2/Schweden läuft in Bezug auf die nicht von den deutschen Behörden übertragene Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ins Leere. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war auch nicht verpflichtet, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an die schwedischen Behörden zu übertragen. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vollstreckung einer im Inland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen EU-Staat besteht nicht (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage,

§ 85Rn 9).

Die Vollstreckungsbehörde kann die Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat auch gänzlich ablehnen, wobei sie ihre Entscheidung zu begründen hat, § 85 Abs. 5 Satz 1

. Auch ist eine (nur) teilweise Anerkennung eines Urteils und die (nur) teilweise Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 10 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen möglich. So eröffnet Artikel 10 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen den Behörden des Ausstellungs- und Vollstreckungsstaates die Möglichkeit einer Einigung und der Festlegung von Bedingungen, unter denen Sanktionen nur teilweise anerkannt und vollstreckt werden. Ob der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der in Deutschland verhängten Sanktion ersucht wird, entscheidet die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Resozialisierungsinteresse und die sonstigen Belange der verurteilten Person sowie auch die Erfordernisse der Rechtspflege, namentlich das staatlichen Interesse an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung zu berücksichtigen sind (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage,

§ 85Rn 9ff.).

Hierbei sind sämtliche dem deutschen Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke zu berücksichtigen (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage,

§ 85Rn 9 ff.).

Sofern zuvor im Auslieferungsverfahren dem anderen Mitgliedstaat eine Zusicherung der Rücküberstellung abgegeben wurde, führt dies allerdings zu einer Ermessenreduktion bei der Frage, ob ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat gestellt werden soll (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O.,

§ 85Rn 24).

Danach ist die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich zur Übertragung der Strafvollstreckung an den anderen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn dieser die verurteilte Person zuvor zur Strafverfolgung nach Deutschland ausgeliefert, dies aber mit der Bedingung verknüpft hat, dass diese Person zurück überstellt wird (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage,

§ 85Rn 16).

Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Vollstreckung nur hinsichtlich der ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sicherungsverwahrung abzugeben, nicht zu beanstanden. Sie kam damit einerseits ihrer im Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung und der damit grundsätzlich einhergehenden Verpflichtung zur Übertragung der Strafvollstreckung nach (durch Übertragung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe), trug aber andererseits dem - im Vorfeld des Übernahmeersuchens zwischen den Behörden kommunizierten - Umstand Rechnung, dass es eine Sicherungsverwahrung in Schweden nicht gibt, indem sie die diesbezügliche Vollstreckung nicht abgab. Die im deutschen Rechtssystem bestehende Sicherungsverwahrung ermöglicht die Unterbringung gefährlicher Hangtäter für die Zeit nach Verbüßung der Strafe und dient insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit, aber auch jedes einzelnen Opfers vor weiteren schwersten Straftaten (BeckOK StGB/Ziegler,

  1. Edition, § 66 Rn 1). Sie ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, deren Dauer nicht vorhersehbar ist und die tatsächlich lebenslang sein kann, obwohl die von ihr betroffene Person ihre Schuld betreffend einer Straftat bereits verbüßt hat (Münchener Kommentar zum StGB/Drenkhahn/Morgenstern,
  2. Auflage 2020, StGB § 66 Rn 3). Im Rahmen ihres Vollzuges werden dem Verurteilten umfangreiche, an seine Bedürfnisse und Problemlagen angepasste Behandlungsmaßnahmen im Sinne eines freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzuges angeboten (Münchener Kommentar zum StGB/Drenkhahn/Morgenstern,
  3. Auflage 2020, StGB § 66 Rn. 6). Sie entspricht damit keiner der in Schweden vorhandenen Anpassungsmöglichkeiten, die ausweislich der Mitteilung der schwedischen Strafvollzugsbehörden mit Schreiben vom
  4. August 2019 ausschließlich in Form der Sanktion durch Freiheitsstrafe, eine Einweisung in die forensische Psychiatrie oder in den geschlossenen Jugendvollzug besteht. Eine gleichwohl erfolgte Übertragung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung, welche dem schwedischen Rechtssystem fremd ist, hätte damit zur Folge gehabt, dass die Verhängung der Maßregel der Besserung und Sicherung ins Leere liefe, was nicht dem Sinn und Zweck des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen entspricht. Angesichts dessen durfte unter Abwägung des Freiheitsrechts des Verurteilten und des Schutzes der Allgemeinheit vor der Begehung weiterer schwerster Straftaten von einem Ersuchen zur Übernahme der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden, ohne gegen die sich aus der vorherigen Zusicherung ergebende Verpflichtung zur Rücküberstellung zu verstoßen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004911

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