geregelt. Gemäß § 85 Abs. 1
kann die Vollstreckungsbehörde - in Abweichung von § 71
- die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des
verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Dabei kann auch eine Maßregel der Besserung und Sicherung - wie hier die Sicherungsverwahrung - Gegenstand einer Übertragung der Strafvollstreckung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen sein (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage,
Vorliegend ist jedoch die Übertragung nur hinsichtlich der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe erfolgt, worauf die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, nachdem sie bereits im Schreiben vom
Vielmehr ist die Übernahme der Vollstreckung von einem entsprechenden zwischenstaatlichen Konsens abhängig (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O). Ein solcher liegt hier in Bezug auf die Vollstreckung der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht vor, da die deutschen Behörden weder ein entsprechendes Ersuchen an die schwedischen Vollstreckungsbehörden gerichtet noch ihre Einwilligung zu einer Vollstreckung der Sicherungsverwahrung in Schweden gegeben haben. Fehlt aber ein solches Ersuchen oder eine entsprechende Bewilligung, kann der Vollstreckungsstaat nicht von sich aus die Übernahme der Vollstreckung erklären. Das Urteil des Amtsgericht Stadt2/Schweden läuft in Bezug auf die nicht von den deutschen Behörden übertragene Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ins Leere. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main war auch nicht verpflichtet, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an die schwedischen Behörden zu übertragen. Eine Verpflichtung zur Übertragung der Vollstreckung einer im Inland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen EU-Staat besteht nicht (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage,
Die Vollstreckungsbehörde kann die Übertragung der Vollstreckung auf einen anderen Mitgliedstaat auch gänzlich ablehnen, wobei sie ihre Entscheidung zu begründen hat, § 85 Abs. 5 Satz 1
. Auch ist eine (nur) teilweise Anerkennung eines Urteils und die (nur) teilweise Vollstreckung der Sanktion gemäß Artikel 10 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen möglich. So eröffnet Artikel 10 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen den Behörden des Ausstellungs- und Vollstreckungsstaates die Möglichkeit einer Einigung und der Festlegung von Bedingungen, unter denen Sanktionen nur teilweise anerkannt und vollstreckt werden. Ob der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung der in Deutschland verhängten Sanktion ersucht wird, entscheidet die Vollstreckungsbehörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Resozialisierungsinteresse und die sonstigen Belange der verurteilten Person sowie auch die Erfordernisse der Rechtspflege, namentlich das staatlichen Interesse an einer wirksamen inländischen Strafvollstreckung zu berücksichtigen sind (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage,
Hierbei sind sämtliche dem deutschen Strafrecht zugrundeliegenden Strafzwecke zu berücksichtigen (Hackner in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen,6. Auflage,
Sofern zuvor im Auslieferungsverfahren dem anderen Mitgliedstaat eine Zusicherung der Rücküberstellung abgegeben wurde, führt dies allerdings zu einer Ermessenreduktion bei der Frage, ob ein Ersuchen um Übernahme der Strafvollstreckung an einen ausländischen Staat gestellt werden soll (Hackner in Schomburg/Lagodny, a.a.O.,
Danach ist die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich zur Übertragung der Strafvollstreckung an den anderen Mitgliedstaat verpflichtet, wenn dieser die verurteilte Person zuvor zur Strafverfolgung nach Deutschland ausgeliefert, dies aber mit der Bedingung verknüpft hat, dass diese Person zurück überstellt wird (Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Auflage,
Dies zugrunde gelegt, ist die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, die Vollstreckung nur hinsichtlich der ausgeurteilten lebenslangen Freiheitsstrafe, nicht jedoch hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sicherungsverwahrung abzugeben, nicht zu beanstanden. Sie kam damit einerseits ihrer im Auslieferungsverfahren abgegebenen Zusicherung der Rücküberstellung und der damit grundsätzlich einhergehenden Verpflichtung zur Übertragung der Strafvollstreckung nach (durch Übertragung der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe), trug aber andererseits dem - im Vorfeld des Übernahmeersuchens zwischen den Behörden kommunizierten - Umstand Rechnung, dass es eine Sicherungsverwahrung in Schweden nicht gibt, indem sie die diesbezügliche Vollstreckung nicht abgab. Die im deutschen Rechtssystem bestehende Sicherungsverwahrung ermöglicht die Unterbringung gefährlicher Hangtäter für die Zeit nach Verbüßung der Strafe und dient insbesondere dem Schutz der Allgemeinheit, aber auch jedes einzelnen Opfers vor weiteren schwersten Straftaten (BeckOK StGB/Ziegler,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.