Leitsatz War der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses über die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung streitig, so führt der streitige Arbeitgebervortrag nicht zu einer Unmöglichkeit der Prozessweiterbeschäftigung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes ist dann vielmehr durch den Arbeitgeber im Erkenntnisverfahren darzulegen. Verfahrensgang vorgehend LArbG Frankfurt am Main, 10 Ta 55/23 Tenor Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 12. April 2022 (Aktenzeichen: 2 Ca 302/21 ) nämlich, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.610,22 EUR verhängt. Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, A . Die Vollstreckung entfällt, sobald die Schuldnerin ihrer Verpflichtung nachkommt. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Parteien streiten im Wege der Zwangsvollstreckung über die Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung der titulierten Pflicht zur Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Kassel ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Urteil vom 12. April 2022 (Az. 2 Ca 302/21 ) hat das Arbeitsgericht Kassel festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche, noch durch die ordentliche Kündigung der Schuldnerin vom 14. Oktober 2021 aufgelöst ist. Die Widerklage, mit der die Schuldnerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragte, wurde abgewiesen. Die Schuldnerin ist zudem verurteilt worden, den Gläubiger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als kaufmännischen Leiter weiterzubeschäftigen. Das Arbeitsgericht Kassel erteilte dem Gläubiger am 22. April 2022 eine abgekürzte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 12. April 2022. Die Zustellung des vollständigen Urteils an die Schuldnerin erfolgte am 26. April 2022 von Amts wegen. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Schuldnerin Berufung gegen die Entscheidung vom 12. April 2022 eingelegt. Das am Hessischen Landesarbeitsgericht noch anhängige Verfahren trägt das Aktenzeichen 8 Sa 643/22. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 03. Mai 2022 den Beschäftigungsanspruch gegenüber der Schuldnerin geltend gemacht und bat um Bestätigung bis zum 09. Mai 2022, dass er als kaufmännischer Leiter weiterbeschäftigt wird. Am 09. Mai 2022 hat die Schuldnerin beim Hessischen Landesarbeitsgericht einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Gläubiger gestellt. Mit Schreiben vom 07. Juni 2022 hat der Gläubiger einen Antrag nach § 888 ZPO zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels gestellt. Das Arbeitsgericht Kassel hat dem Antrag mit Beschluss vom 06. Juli 2022 stattgegeben und gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.073,48 € verhängt. Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin vom 18. Juli 2022 hat das Arbeitsgericht Kassel mit Beschluss vom 22. August 2022 nicht abgeholfen und die Entscheidung dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit Beschluss vom 08. August 2022 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 05. September 2022 hat das Hessische Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. Juli 2022 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 07. Oktober 2022 hat die Schuldnerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren wird bei dem Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 8 AZB 17/22 geführt. Am 24. November 2022 ist die Einzahlung des Zwangsgels in Höhe von 7.073,28 € bei der Gerichtskasse B eingegangen, nachdem der Gläubiger am 20. September 2022 einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht Kassel gestellt hat. Der Gläubiger meint, die geführten Vergleichsverhandlungen seien spätestens mit Ablauf des 20. Januar 2023 gescheitert. Weiterhin bestreitet er, dass seine Beschäftigung aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung weggefallen sei. Dazu trägt er vor, dass er mit einer Vielzahl von Einzeltätigkeiten beschäftigt worden sei. Zu den Tätigkeiten habe unter anderem der Zahlungsverkehr und die Rechnungsprüfung gehört. Er habe Controlling-Aufgaben übernommen und habe 40 % bis 50 % seiner Arbeitszeit mit Verwaltungstätigkeiten verbracht. Darüber hinaus habe er mit dem technischen Leiter die Wochenplanung abgestimmt und Vorarbeiten erledigt. Er habe Bewerbungsanfragen beantwortet und sie an die Fachabteilungen weitergeleitet. Der Gläubiger meint, die Schuldnerin habe den Wegfall bzw. Umverteilung der bislang von ihm bewältigten Arbeitsmenge nicht nachvollziehbar darlegen können. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels beantragt der Gläubiger mittels Schriftsatz vom 08. Dezember 2022, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung des Gläubigers als kaufmännischer Leiter gemäß dem Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. April 2022, Az. 2 Ca 302/21, ein weiteres Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft des Geschäftsführers A . Die Schuldnerin beantragt , den Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Sie meint, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da der Gläubiger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erklärt habe, dass aus dem zu erwartenden Zwangsgeldbeschluss erst vollstreckt werde, wenn die Vergleichsbemühungen scheitern. Darüber hinaus ist die Schuldnerin der Ansicht, dass es unmöglich geworden sei, den Gläubiger als kaufmännischen Leiter weiter zu beschäftigen. Es liege eine subjektive nachträglich eingetretene Unmöglichkeit vor. Dazu behauptet die Schuldnerin, dass die Position des Kaufmännischen Leiters im Jahr 2019 originär für den Gläubiger eingeführt worden sei, um diesen als potentiellen Nachfolger des Geschäftsführers aufzubauen. Ende Juni 2022 sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, die Stelle des kaufmännischen Leiters nicht mehr vorzuhalten. Dies ergebe sich aus dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 18. Juli 2022, wonach die Position des kaufmännischen Leiters im Unternehmen entfalle und das Organigramm entsprechend angepasst werde. Trotz des Umstandes, dass der Gläubiger den Wegfall der alten Position als kaufmännischen Leiter bestreite, sei der Wegfall infolge der unternehmerischen Entscheidung unstreitig und offenkundig.Die dem Gläubiger zugeteilten Aufgaben werden in Zukunft anders verteilt. Eine doppelte Zuständigkeit sei weder wirtschaftlich abbildbar noch erforderlich. Die Verlagerung von einzelnen Tätigkeiten habe nicht zur Folge, dass der Gläubiger die Zurückverlagerung verlangen könne. Die Arbeitsgerichte seien gerade nicht befugt, eine Zweckmäßigkeitsprüfung vorzunehmen und dem Arbeitgeber eine bestimmte Betriebsorganisation vorzuschreiben. Es sei weiterhin auf die Funktion des kaufmännischen Leiters abzustellen und nicht auf dessen Aufgaben. Wegen des weiteren Vorbringens im Zwangsvollstreckungsverfahren wird auf die zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zunächst zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es kann dahinstehen, ob das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Gläubiger im Rahmen von Vergleichsverhandlungen erklärt, dass aus einem zu erwartenden Zwangsgeldbeschluss erst dann vollstreckt wird, wenn die Vergleichsbemühungen scheitern. Der Kläger hat erklärt, dass die Vergleichsverhandlungen zumindest aus seiner Sicht spätestens mit Ablauf den 20. Januar 2023 gescheitert sind. 2. Der Antrag ist zudem begründet. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Schuldnerin vermag mit den von ihr erhobenen Einwand der Unmöglichkeit nicht durchzudringen.
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