zu. Durch Vorlage der Anlage K2, K24 und K21 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin an der streitgegenständlichen Anlage beteiligt habe. Hinsichtlich der Anlage nebst ihren Erträgen seien die Investoren wirtschaftlich berechtigt, zu denen unstreitig nicht die Insolvenzschuldnerin gehöre, die ursprünglich lediglich als Mieterin, ab Übernahme des Mietverhältnisses durch die L Service GmbH in nicht näher ausgeführter Form in der Vereinnahmung der Einspeisevergütung eingeschaltet gewesen sei. Infolge der Aufhebung des Mitvertrages sei der aus dem Mietverhältnis folgende Rechtsgrund, die Einspeisevergütung behalten zu dürfen, entfallen. Ein irgend sonst geartetes Auftragsverhältnis zwischen den Parteien, das die Gemeinschuldnerin berechtigen würde, den Eigentümer bzw. Investoren gegenüber die Einspeisevergütung zu vereinnahmen, bestehe nicht. Bei dieser Sachlage stelle sich das Vereinnahmen der Einspeisevergütung als Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne des § 677
dar. Gem. §§ 681, 666
sei der Geschäftsführer dem Geschäftsherrn zu Auskunft und Rechenschaft über das aus dem Geschäftsführungsverhältnis erlangte verpflichtet. Bei den Erträgen aus der Einspeisung handele es sich nicht um zur Insolvenzmasse der Gemeinschuldnerin gehörende Vermögenswerte, denn der Beklagte habe keinerlei Rechtsgründe mitgeteilt, aus denen die Gemeinschuldnerin gegenüber den Investoren berechtigt sein könnte, die Einspeisevergütung zu beanspruchen. Vielmehr handele es sich um aus Sicht der Insolvenzschuldnerin rechtsgrundlos erlangte Zahlungen eines Dritten, die im Sinne des § 47 InsO nicht nur Insolvenzmasse gehören und im Interesse des unstreitigen Rechteinhabers auszusondern sei. Die Klägerin sei allerdings nicht berechtigt, gem. §§ 985
, 47 InsO die Herausgabe einzelner Bestandteile des Solarkraftwerkes an sich selbst zu verlangen, denn bei den von der Klägerin bezeichneten Gegenständen handele es sich um wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage im Sinne des § 93
, so dass diese nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könnten. Die im Klageantrag bezeichneten Einzelgegenstände, die Solarmodule, die Wechselrichter, die Bestandteile der Unterkonstruktion und die Leitungen seien Bestandteil des auf dem bezeichneten Grundstück montierten Solarkraftwerkes. Derartige Bestandteile lägen vor, wenn einzelne Gegenstände durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verlieren würden, dass sie, solange die Verbindung andauere, als eine einzige Sache erscheinen würden, was vorliegend durch die Montage erfolgt sei. Die entsprechenden Bestandteile seien auch wesentliche Bestandteile dergestalt, dass sie nicht voneinander getrennt werden könnten, ohne dass das eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert würde (§ 93
), weil durch § 93
der Schutz volkswirtschaftlicher Interessen gewährleistet werden solle, weil verhindert werde, dass wirtschaftliche Wette ohne einen rechtfertigenden Grund zerstört würden, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verbindung maßgeblich seien. Vorliegend sei ein Ausbau der bezeichneten Gegenstände aus der Gesamtanlage nicht möglich, ohne dass hierdurch die verbliebende Restsache wesentlich verändert und wirtschaftliche Werte zerstört würden. Die rein technische Betrachtung, ausgehend von der Möglichkeit, jede Komponente durch ein technisch zumindest ähnlich konfiguriertes Teil zu ersetze, werde den Besonderheiten der Gesamtanlage vor dem Hintergrund des betriebstechnischen Konzeptes der Anlage nach Maßgabe der zu erzielenden öffentlich-rechtlichen Förderungen nicht gerecht, da es nicht allein auf die technisch faktische Ersatzbarkeit ankomme, sondern vielmehr darauf, ob die Sache nach dem inneren Willen des Verbindenden bei normalem Lauf der Dingen nicht wieder abgetrennt werden solle, was vorliegend maßgeblich durch den Erhalt der entsprechenden Förderungsbestimmungen beeinflusst werde. Die Klägerin könne keine vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren beanspruchen, weil sich das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 auf den dinglichen Herausgabeanspruch beziehe, der nicht begründet sei. Auch die geltend gemachten Kosten einer Einsichtnahme in das Grundbuch seien nicht zu erstatten, weil eine Veranlassung durch die als begründet erachtete Klage auf Auskunftserteilung nicht feststellbar sei. Dieses Urteil ist der Klägerin am 28.09.2018 (Bl. 229 d. A.) und dem Beklagten am 01.
verbunden. Soweit die Klägerin Eigentümerin bzw. Miteigentümerin geworden sei, stehe ihr auch die Ausübungsbefugnis und Nutzungsbefugnis hinsichtlich der PV-Anlage zu, wovon auch die Entgegennahme der Einspeisevergütung erfasst werde, die derzeit weiterhin von der Insolvenzschuldnerin bzw. deren Insolvenzverwalter vereinnahmt werde, weshalb die Klägerin derzeit nur einen Anspruch - aus ungerechtfertigter Bereicherung - zur Quote anmelden könne, zu dessen Bezifferung sie auf die Auskunft angewiesen sei. Soweit durch die Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters der L Service & Verwaltung GmbH das Mietverhältnis beendet worden sei, habe auch das Recht der L Service & Verwaltung GmbH, die Anlage weiterhin zu nutzen, geendet. Soweit die Insolvenzschuldnerin im Insolvenzverfahren ohne Rechtsgrund gegenüber der Klägerin die Einspeisevergütung entgegennehme, verstoße sie gegen den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag und schulde sie der Klägerin und allen anderen Käufern er Anlage aus ungerechtfertigter Bereicherung die Herausgabe der gezogenen Einspeisevergütung. Die Regelung des EEG zur Betreiberstellung stelle keinen Rechtsgrund im Verhältnis zur Klägerin dar, die ihr das Behalten der gezogenen Einspeisevergütung erlauben würde. Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 28.11.2018, Bl. 260 d. A.), unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt, Az. 2-10 O 226/17 vom 20.09.2018 wird der Beklagte verurteilt
) (BGH, Urteil vom
anzusehen, weil die Photovoltaikanlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde und daher insgesamt einen Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 1
darstellt (BGH, Urteil vom
(BGH, Urteil vom
sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-) Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte (BGH, Urteil vom
unter Berücksichtigung der Größe der Anlage und ihres erheblichen Wertes geboten. Die streitgegenständliche Anlage weist, wie sich aus der Lichtbilddokumentation des eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt, auch keine Ähnlichkeiten mit einem herkömmlichen Gebäude auf und ist insbesondere nicht als massive, in sich feste Einheit mittels klassischer Baustoffe hergestellt, sondern lediglich modulartig mit Hilfe von Schrauben, Klemmen oder sonstigen ohne größeren Aufwand wieder lösbaren Verbindungselementen zusammengesetzt worden. Selbst wenn sie zur Sicherung ihrer Standfestigkeit über eine Verankerung im Dach verfügt, könnte sie ohne wesentliche Beschädigung abgebaut, in ihre Einzelteile zerlegt und an anderer Stelle wieder aufgestellt werden, ohne dadurch ihre Funktionsfähigkeit einzubüßen, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Die Module und die Elemente der Unterkonstruktion waren zum Zeitpunkt der Übereignung auch nicht als wesentliche Bestandteile der Photovoltaikanlage i.S.v. § 93
anzusehen. Wesentliche Bestandteile einer Sache sind nach § 93
solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Die Wesentlichkeit der einzelnen Bestandteile einer Sache bestimmt sich nach den Wirkungen ihres (gedachten) Ausbaus. Eine Zerstörung oder Wesensveränderung des abzutrennenden Teils ist daher anzunehmen, wenn dieses durch die Trennung wertlos wird oder nur noch Schrottwert hat, nicht aber wenn es nach dem Ausbau in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion erfüllen kann. Ebenso wird die Restsache durch die Trennung nicht zerstört oder in ihrem Wesen verändert, wenn sie nach der Abtrennung des Bestandteils noch in der bisherigen Weise benutzt werden kann, sei es auch erst, nachdem sie zu diesem Zweck wieder mit anderen Sachen verbunden worden ist (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Somit wären die einzelnen Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen, wenn sie durch ein gleiches oder ähnliches Bauteil ersetzt und wenn sie zudem ihrerseits wieder in eine andere Anlage eingebaut werden und dort Strom erzeugen könnten (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz.13 m. w. N.). Ob ein Bestandteil nach diesen Maßstäben im Sinne des § 93
wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts an (BGH, Urteil vom 18. März 2022 - V ZR 269/20 -, juris Rz. 14 m. w. N.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 296 ZPO) fest, dass sowohl die Solarmodule als auch die Wechselrichter demontierbar sind. Das Heraustrennen der hier streitgegenständlichen Module und Wechselrichter - in deren Eigenschaft als eigenständige Anlagenteile - ist aus technischer Sicht ohne weiteres möglich. Lediglich die Unterkonstruktion zur Montage der Solarmodule auf dem Dach, die hier aber nicht verfahrensgegenständlich ist, kann nicht ohne weiteres aufgetrennt werden. Ebenso sollte aus technischer Sicht die Demontage der Verkabelung aufgrund des Aufwandes unterbleiben. Aber auch das ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, weil sich die klägerischen Anträge nicht auf die Verkabelung beziehen. Diese Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen beruhen auf einer vollständigen Auswertung des Akteninhalts einschließlich der von den Parteien in das Verfahren eingeführten Dokumente (sowohl anlagenbezogene Dokumente als auch SV-Gutachten aus anderweitigen Verfahren) sowie den im Rahmen einer Ortsbesichtigung getroffenen eigenen Feststellungen, die der gerichtlich bestellte Sachverständige auf Lichtbildern dokumentiert und nachvollziehbar erläutert hat. So hat er insbesondere die demontierbare Halteklemme optisch ebenso festgehalten wie die Alukonstruktion (Ausgangsgutachten, Abbildungen 7 und 8, Bl. 577f d. A.) und die Demontierbarkeit der Module exemplarisch für einen Fall demonstriert. Angesichts der Lichtbilddokumentation bestehen auch für einen technischen Laien keine Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen, wonach vorliegend die Module mit Modulhalteklemmen auf einer Aluunterkonstruktion befestigt sind und mit einen Inbus demontiert werden können, wobei der Aufwand im Ergebnis allein von der Lage der Module bestimmt wird und in Bezug auf die streitgegenständlichen Module durch ihre weitgehend zusammenhängende Lage in Verbindung mit der Nähe zum Rand bzw. First der Gesamtanlage begünstigt wird. Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige für den Fall einer Demontage der drei Wechselrichter das Risiko einer möglichen Schieflast aufgezeigt hat, ist aus technischer Sicht eine Abwendung dadurch möglich, dass die verbleibenden Wechselrichter so auf die drei Phasen verteilt werden, dass die Asymmetrie unter dem nach der Anwendungsregel VDE AR-N 4105 geforderten Grenzwert verbleibt, was bei der Vielzahl der in der Anlage verbauten Kleinwechselrichter aus technischer Sicht aber kein Problem sei. Neben dieser Alternative bestünde darüber hinaus wohl auch ohne weiteres die Möglichkeit, nach Demontage der streitgegenständlichen Teile die Anlage wieder durch vergleichbare Module „aufzufüllen“. Dementsprechend gibt es aus technischer Sicht keine Gründe, die gegen eine Demontage der streitgegenständlichen Teile sprechen. In Bezug auf die Wechselrichter hat der gerichtlich bestellte Sachverständige zudem herausgestallt, dass diese bauartbedingt besonders leicht demontierbar sind, weil Solar-Wechselrichter generell für eine leichte Demontage vorgesehen seien, da es vorkomme, dass während der Betriebszeit einer Anlage defekte Wechselrichter ersetzt werden müssten. Die Begutachtung hat zudem ergeben, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs technisch vergleichbare Module, Wechselrichter, Unterkonstruktionen und Kabel am Markt verfügbar gewesen sind. Für vergleichbare Module bzw. Module mit höherer Leistungsdichte habe es nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen auch zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Anbieter gegeben. Unerheblich für die Frage der Sonderrechtsfähigkeit ist die Frage, ob das gesamte Solarkraftwerk durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an die Beklagte erhalten hätte, weil für sie nach § 32 Abs. 5 EEG aF in diesem Fall ein neues Fertigstellungsdatum gegolten hätte. Denn eine solche Verringerung der Einspeisevergütung für die Photovoltaikanlage führte weder zu ihrer wirtschaftlichen Zerstörung noch zu einer Wesensveränderung i.S.v. § 93
(BGH, Urteil vom
. Im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2
zu Lasten des Verwenders. Gemessen hieran ist zu Lasten der Insolvenzschuldnerin davon auszugehen, dass die Übereignung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Dienstbarkeit stehen sollte. Der Wortlaut, nach dem „der Vertrag“ unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit steht, ist nicht eindeutig. Er könnte zwar dahin zu verstehen sein, dass die Wirksamkeit aller in der Urkunde enthaltenen Regelungen, also sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft, aufschiebend bedingt sein sollten. Auch das Gegenteil ist aber möglich. Als einheitliches Rechtsgeschäft sind ein Kaufvertrag und die zu seiner Vollziehung erfolgende dingliche Einigung jedenfalls in aller Regel nicht zu qualifizieren. Es gibt außerdem keine allgemeine Übung, aufschiebende Bedingungen im Zusammenhang mit Veräußerungen jeweils sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags als auch in Bezug auf die Verfügung zu vereinbaren. Der ausdrücklich bezweckte Schutz des Käufers erfordert es mit Blick auf die weiteren Vereinbarungen nicht, auch die Wirkung der Verfügung bis zu dem Eintritt dieser Bedingung aufzuschieben. An sich läge es zwar nahe, die dingliche Einigung - die hier in § 8 erklärt ist - nicht vorzunehmen, bevor die schuldrechtliche Vereinbarung wirksam geworden ist. In § 8 ist aber auch ein Eigentumsvorbehalt (vgl. § 449
) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung enthalten. Hat der Käufer den Kaufpreis vollständig bezahlt, liegt es jedoch nicht mehr in seinem Interesse, die Übereignung noch weiter aufzuschieben, unabhängig davon, ob die langfristige Durchführung des Projekts auf fremdem Grundstück aufgrund einer vorrangig eingetragenen Dienstbarkeit bestmöglich abgesichert ist (BGH, Urteil vom
Wirksamkeit entfalten konnte, weil die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Annahmeerklärung auf den Zugang verzichtet hatte, wie sich aus der Ausgestaltung des Nachtrags zu 1 ergibt. Nach § 151 S. 1
kommt der Vertrag durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Letzteres ist hier der Fall. Der Antragende kann ausdrücklich oder konkludent auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichten (BGH NJW 1981, 275
/H.-W. Eckert, 62. Ed. 1.5.2022,
14 m. w. N.). Die Insolvenzschuldnerin hat der Klägerin den Nachtrag Nr. 1 nicht isoliert übersandt, sondern sie hat es mit einem Begleitschreiben vom 19.04.2021 versehen (Anlage K24, Anlagensonderband). Darin nahm die Klägerin auf die tatsächlichen Entwicklungen seit Abschluss des Vertrages Nr. … Bezug und erläuterte die Hintergründe des Nachtrages. Weder das Begleitschreiben noch der Nachtrag enthalten zwar einen ausdrücklichen Verzicht auf einen Zugang der Erklärung des Einverständnisses mit diesem Angebot. Die Insolvenzschuldnerin brachte aber zum Ausdruck, dass sie mit Blick auf die Abänderung des Kauf- und Übereignungsgegenstandes keine weitere Reaktion der Klägerin auf das Angebot erwarte, da sie diese Frage als zwischen den Parteien gelöst bezeichnete, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Anpassungsrechts gem. § 1 Abs. 2 des Vertrages Nr. …. Die Insolvenzschuldnerin hat deshalb den Nachtrag Nr. 1 weder mit einer Unterschriftenzeile versehen noch der Klägerin ein weiteres Exemplar der Vereinbarung zugesandt, mit dem diese die Gelegenheit hatte, es der Insolvenzschuldnerin unterzeichnet zurückzusenden. Die Annahme der Klägerin ist hier durch Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 2 zu Tage getreten. Mit Unterzeichnung des Nachtrags Nr. 2 hat die Klägerin ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten gezeigt, aus dem sich ihr Annahmewille unzweideutig ergibt (BGHZ 74, 352 [356] = NJW 1979, 2143 = LM § 662
Nr. 21 L; BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151
Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]). In welchen Handlungen eine Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, lässt sich nur in Würdigung des Einzelfalls entscheiden. Dabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Annahme nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157
) abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus dem Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133
) schließen lässt (BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151
Nr. 16; BGH, NJW 1990, 1656 [unter II 2 a]). Dementsprechend haben sich die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin wirksam auf die Abänderung der dinglichen Einigung dahingehend verständigt, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen Anlagen die Anlagen Nr. 7, 21 und 23 übereignet werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Wechselrichter mit diesen Nummern gekennzeichnet sind. Auch wenn sie betroffenen Module selbst nicht mit diesen Nummern gekennzeichnet waren, können die streitgegenständlichen Module mit Hilfe des Belegungsplans eindeutig identifiziert werden, wobei der Entscheidung zugrunde zu legen ist, dass der Belegungsplan zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung vorlag, da er dem Schreiben vom 19.04.2011 (Anlage K24, Anlagensonderband) in ausgedruckter Form beilag und auf der beigefügten CD digital überlassen wurde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Plan nicht durchgängig als Belegungsplan oder - alternativ - als Lageplan bezeichnet wird, da die verwendeten Begriffe jedenfalls nach dem maßgeblichen Adressatenhorizont synonym verwendet werden, wie sich bereits daraus ergibt, dass der im Rahmen der Kundenabschlussdokumentation unter Ziffer 1.1 (Seite 6 der Kundenabschlussdokumentation) veröffentlichte Belegungsplan (Von der Darstellung der nachfolgenden Grafik wird abgesehen - die Red.) identisch ist mit dem Lageplan, der als Anlage 1 Bestandteil des Vertrages Nr. … (Seite 7 von 32 des Vertrages Nr. …) (Von der Darstellung der nachfolgenden Grafik wird abgesehen - die Red.) ist. Der Beklagte darf die Überlassung des maßgeblichen Lageplans gem. Anlage K9 (Anlagensonderband), durch den der ursprüngliche „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche“ gem. Anlage 1 des Vertrags Nr. … (S. 8 von 33 der Anlage K2, Analgensonderband) ersetzt wurde, nicht - insbesondere nicht mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO - bestreiten, weil ihm insoweit Informationspflichten in Bezug auf Tatsachen obliegen, in Bezug auf die er zwar keine eigenen Wahrnehmungen hat, die er sich aber beschaffen kann. Aufgrund dieser Informationspflicht bzw. -obliegenheit können Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich einer Partei den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen i. S. v. § 138 Abs. 4 ZPO gleich zu achten sein. Eine Partei soll sich nicht zum prozessualen Nachteil der anderen hinter ihrer arbeitsteiligen Binnenorganisation verschanzen können: Die Partei trifft eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmen oder sonst unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind (BGH NJW-RR 2019, 747 Rz. 34; BeckRS 2016, 12559 Rz. 20 ff. NJW-RR 2010, 110 Rz. 20). Eine Erklärung mit Nichtwissen ist auch außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18 -, juris Rz. 10 m. w. N.). Die Partei trifft eine solche Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18 -, juris Rz. 10 m. w. N.). Auch im Fall des Forderungsübergangs ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Neugläubiger in Ausübung seines Auskunftsrechts nach §§ 412, 402
Erkundigungen anstellen muss, bevor eine Erklärung mit Nichtwissen in Betracht kommt (BGH, Urteil vom
zulässige Surrogation vor. Dem Eigentumserwerb steht vorliegend nicht der gem. § 8 des Vertrages Nr. … vereinbarte Eigentumsvorbehalt entgegen, denn der Kaufpreis wurde in zeitlicher Hinsicht jedenfalls vor der Einigung auf die hier streitgegenständlichen Module bereits im Kalenderjahr 2010 entrichtet. Dahinstehen kann, ob und ggf. in welchem Umfang die in § 8 S. 3 des Vertrages Nr. … vereinbarte Übergabefiktion, wonach die Übergabe zum dem Zeitpunkt der vollständigen Kaufpreiszahlung als erfolgt gilt, für den klägerischen Eigentumserwerb Relevanz hat, weil der Eigentumserwerb hier jedenfalls nach §§ 929, 930
erfolgte. Der Erwerb von Eigentum an einer Sache erfolgt durch Übereignung nach §§ 929 ff.
, d.h. durch Einigung mit dem Inhalt des § 929 Satz 1
und entweder durch die Übergabe der Sache nach § 929 Satz 1
(bei vollständiger Aufgabe der besitzrechtlichen Position durch den Veräußerer) oder den Verzicht auf die Übergabe nach § 929 Satz 2
(wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist) oder durch die Übergabesurrogate der §§ 930, 931
[wenn der Veräußerer im Besitz der Sache bleibt (§ 930
) oder ein Dritter im Besitz der Sache ist (§ 931
): während bei § 930
ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber, d.h. ein konkretes Rechtsverhältnis, aus dem sich für beide Seiten hinreichend bestimmte Rechte und Pflichten bezüglich der Sache ergeben (MüKoBGB/Joost, 7. Aufl. 2017,
14) vereinbart wird, tritt der Veräußerer bei § 931
einen gegen den Dritten gerichteten Herausgabeanspruch an den Erwerber ab]. Vorliegend ist die Übergabe i.S.v. § 929 Abs. 1
dadurch erfolgt, dass zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ein Mietvertrag, also ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin, betreffend die streitgegenständlichen Module geschlossen wurde. Ausweislich § 11 des Vertrags Nr. … waren sich die Klägerin und die Insolvenzschuldnerin über die Begründung eines Mietverhältnisses an der der Klägerin nach diesem Vertrag übereigneten Anlage einig. Soweit die Parteien hinsichtlich der nach Vertrag Nr. … übereigneten Anlage eine Abänderungsvereinbarung tragen, erstreckt sich deren Regelungsgehalt bei verständiger Würdigung gem. §§ 133, 157, 242
auch auf den Mietvertrag Nr. … wegen des intendierten Gleichlaufes von übereigneter und vermieteter Sache. Das Mietverhältnis wurde gem. § 11 des Vertrages Nr. … „an der dem Käufer nach diesem Vertrag übereigneten Anlage“ begründet mit der Folge, dass die Abänderung der dinglichen Einigung eine Änderung der Mietsache nach sich zieht. Der Mietvertrag gem. § 11 des Vertrages Nr. … war zum Zeitpunkt des Zustandekommens der dinglichen Einigung gem. Abänderungsvereinbarung uneingeschränkt wirksam und bestand unverändert fort. Soweit in der Zusammenfassung des Nachtrags Nr. 1 (Anlage K10, Anlagensonderband) angeführt ist „§ 11 entfällt“, handelt es sich weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Gesamtzusammenhang um eine Kündigung bzw. Vertragsaufhebung, die unmittelbare Wirkung entfalten würde, sondern um eine verkürzende Zusammenfassung der Auswirkungen der Vertragsübernahme durch die neue Mieterin in Verbindung mit dem am 21.04.2011/20.05.2011 zwischen der Klägerin und der L Service und Verwaltung GmbH abgeschlossenen neuen Mietvertrag. Die Formulierung „§ 11 entfällt“ fasst die Rechtswirkungen dieser Vereinbarungen zusammen, wonach mit Zustandekommen dieser Vereinbarungen (und somit erst nach Abgabe der letzten diesbezüglichen Willenserklärungen) für das Mietverhältnis allein die sich aus dem neuen Mietvertrag ergebenden Regelungen maßgeblich sein sollen, nicht aber der mit ex nunc Wirkung ab dem Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarungen revidierte ursprüngliche § 11 des Vertrages Nr. …. Dass die Parteien des Mietvertrages bereits zu diesem Zeitpunkt beabsichtigten, im weiteren Verlauf eine Abänderung dieses Mietvertrages vorzunehmen im Sinne einer Vertragsübernahme durch einen neuen Mieter ändert nichts daran, dass zum Zeitpunkt der dinglichen Einigung ausschließlich ein Mietverhältnis zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin bestand, das für das nach § 930
erforderliche Übergabesurrogat ausreicht, denn die Vertragsübernahme durch die neue Mieterin wurde überhaupt erst wirksam nach Vorlage von drei übereinstimmenden Willenserklärungen betreffend die Vertragsübernahme, wobei die hier maßgeblichen Willenserklärungen ausweislich der Zeitpunkte, zu denen die Unterschriften geleistet wurden, erst am einen Monat nach Eigentumsübertragung am 20.05.2011 vorlagen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände galt die Übergabe vorliegend mit dem Abschluss des ursprünglichen Mietvertrages gem. § 11 des Vertrages Nr. … als erfolgt. Hierfür spricht insbesondere der Wortlaut des Vertrages Nr. …, wonach Gegenstand des Vertrages die „Übergabe und Übereignung“ war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Nr. …) und die „Übergabe“ als zu dem Zeitpunkt als erfolgt galt, zu dem der Kaufpreis vollständig bezahlt war (§ 8 Satz 2 des Vertrages Nr. …). Auf den vollständig vollzogenen Eigentumserwerb hat die zeitlich nachfolgende Abänderung des Mietvertrages keine Auswirkungen mehr. Ob und in welchem Umfang die Abänderung des Mietvertrages auf Veranlassung der Insolvenzschuldnerin zustande kam, ob und in welchem Umfang die Insolvenzschuldnerin durch Abschluss dieses Mietvertrages jeglichen Besitz an den streitgegenständlichen Anlagen verloren hatte und ob und in welchem Umfang die Abänderungsvereinbarung überhaupt wirksam, oder als steuerlich motiviertes Scheingeschäft (§ 117
) unwirksam war, kann bei dieser Sachlage dahinsehen. Soweit die Klägerin hinsichtlich der Wechselrichter und Unterkonstruktion (Berufungsantrag zu 2) nicht die Herausgabe an sich, sondern die anteilige Herausgabe an die Miteigentümergemeinschaft begehrt, ist sie in Anbetracht der unstreitigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht (mehr) vertraglich an der Durchsetzung des Anspruchs gehindert, da die Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft nur auf die Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist (§ 3 Absatz 2 Unterabsatz 2). Nach § 1011
kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen. Er bedarf also nicht der Mitwirkung aller Rechtsinhaber. Bei der danach zulässigen Einzelklage handelt der klagende Miteigentümer für die übrigen Rechtsträger in gesetzlicher Prozessstandschaft. Bei Herausgabeansprüchen kann jeder Miteigentümer nur Leistung an alle Miteigentümer verlangen (§ 432
), wie es die Klägerin vorliegend beansprucht. Demgegenüber hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 i. V. m. 286
. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt des gebührenauslösenden Tätigwerdens des Bevollmächtigten mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2016 (Anlage K16, Anlagensonderband) bereits in Verzug befunden haben könnte. Die Klägerin selbst verweist in ihrer Klageschrift (Schriftsatz vom 14.06.2017, Bl. 1ff
), da bei Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung sofort unbedingter Klageauftrag hätte erteilt werden müssen, da nicht erwartet werden kann, dass allein die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu einem Abrücken von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung führen kann. Da es demnach an der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach fehlt, kommt es auf die Berechtigung der geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht an. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kosten für die Grundbucheinsicht, die erstinstanzlich erstmalig im Wege der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 14.07.2018 (Bl. 161 d. A.) geltend gemacht worden sind, fehlt der Klägerin das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Bei den streitgegenständlichen Kosten handelt es sich der Sache nach um Rechtsverfolgungskosten, die überhaupt erst während eines rechtshängigen Rechtsstreits angefallen sind. Besteht, wie vorliegend, die Möglichkeit, derartige Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren und daneben als materiellen Kostenerstattungsanspruch im Wege einer Klage geltend zu machen, ist das Kostenfestsetzungsverfahrens grundsätzlich vorrangig; einer Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Kostenfestsetzung ein einfacheres und schnelleres Verfahren darstellt, um einen Titel zu erlangen, es sei denn, der Prozessbezug ist nicht einfach zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 153/08 -, juris Rz. 13 m. w. N.). Ein solcher Prozessbezug steht vorliegend aber nicht in Frage, so dass die Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend zu machen sind. B. Der Beklagte ist jedenfalls aus § 242
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der wechselseitigen Rücksichtnahme und nachvertraglichen Fürsorge verpflichtet, der Klägerin die begehrte Auskunft zu erteilen, denn die Klägerin ist - zumindest - zur Verfolgung von (Schadensersatz-) Ansprüchen gegenüber der L Service und Verwaltung GmbH auf die entsprechende Auskunft angewiesen. Ganz unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang im Verhältnis zwischen den Parteien betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber der Insolvenzschuldnerin der Auskunftsanspruch gem. § 242
durch insolvenzrechtliche Spezialvorschriften verdrängt sein könnte, spielen insolvenzrechtliche Spezialvorschriften keine Rolle, wenn die Auskunft zur Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten benötigt wird. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Mietverhältnis durch die Nichterfüllungserklärung des Insolvenzverwalters der L Service & Verwaltung GmbH beendet wurde. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Einspeisevergütungen von der Insolvenzschuldnerin vereinnahmt werden. Schließlich ist der Inhalt des Mietvertrages zwischen der Klägerin und der L Service & Verwaltung GmbH vom 21.04.2011 (Unterschrift der Klägerin) / 20.05.2011 (Unterschrift der L Service & Verwaltung GmbH) (Anlage K11, Anlagensonderband) unstreitig einschließlich dessen Ziffer 5. Für die Annahme einer derartigen Nebenpflicht ist wesentlich, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag Nr. … nicht um eine einmalige, punktuelle Leistungsbeziehung handelt, sondern dass der Vertrag Nr. … eine Vielzahl von Rechtsgeschäften in einer Urkunde zusammenfasst und der Insolvenzschuldnerin unter anderem auch die Pflicht oblag, nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses mit dem Grundstückseigentümer die Anlage auf seine Kosten abzubauen. Diese Verpflichtung verblieb bei der Insolvenzschuldnerin ungeachtet der Vertragsübernahme des Mietvertrages durch die L Service & Verwaltung GmbH, wie sich durch den gem. Nachtrag Nr. 2: Änderung/Ergänzung zum Kaufvertrag Nr. … (Anlage K11, Anlagensonderband) neu eingefügten § 2 Abs. 5 („Der Verkäufer übernimmt schließlich die Pflicht, nach dem Ende des Nutzungsverhältnisses mit dem Grundstückseigentümer die Anlage auf seine Kosten abzubauen.“) ergibt. Insofern begründet der Vertrag Nr. … zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin für die gesamte Lebenszeit der Anlage ein „Dauerschuldverhältnis“ mit wechselseitigen Rechten und Pflichten, deren konkreter Inhalt im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, aber - unabhängig hiervon - durchgängig wechselseitige Rücksichtnahme- und Unterstützungspflichten beinhaltet. Der Informationsanspruch aus § 242
greift ein, wenn - wie vorliegend - die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte, hier also die Klägerin, in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete, hier die Insolvenzschuldnerin, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (BGH, Versäumnisurteil vom
handelt, die seit Beendigung des Mietverhältnisses - mangels abweichender Vereinbarung - der Klägerin gebühren. Die Einspeisevergütung nach dem EEG ist eine Gegenleistung für die mit Hilfe einer Photovoltaikanlage gewonnene Energie und damit zwar keine Frucht des Grundstücks ist (Staudinger/Stieper
18 m. w. N.), aber eine Frucht der Anlage. § 19 Abs. 1 EEG 2017 begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber, in dessen Rahmen der Netzbetreiber zur Zahlung der gesetzlich vorgesehenen Vergütung gem. § 20 EEG 2017 oder § 21 EEG 2017 verpflichtet ist und der Anlagenbetreiber zur Einspeisung des erzeugten Stroms. Der vorliegend relevante Aspekt des zivilrechtlichen Behaltendürfens der Einspeisevergütung regelt § 19 EEG allerdings nicht, weshalb Auskunftsansprüche der Klägerin auch nicht mangels Berechtigung nach § 19 EEG ausgeschlossen sind. Gegenüber wem und in welcher Höhe der/die Netzbetreiber die Einspeisevergütung nach dem EEG abgerechnet haben, ergibt sich ebenfalls aus den diesbezüglichen Abrechnungen, weshalb die begehrte Auskunft auch erforderlich ist zur Ermittlung des „richtigen“ Anspruchsgegners. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen, weil das klägerische Teilunterliegen betreffend Rechtsverfolgungskosten geringfügig ist und sich die klägerische Zuvielforderung auch nicht gebührenrechtlich (streitwerterhöhend) ausgewirkt hat. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 42, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. §§ 3, 4, 6, 9 ZPO, wobei die streitgegenständlichen Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (klägerische Berufungsanträge zu 3) und 4) bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben, soweit sie lediglich als Nebenforderung geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Wertes des klägerischen Aussonderungsbegehrens (Berufungsanträge zu 1) und 2) orientiert sich der Senat im Einklang mit der erstinstanzlichen Wertfestsetzung mit Beschluss vom 20.09.2018 (Bl. 227 d. A.) an den Wertvorstellungen der Klägerin, von der im Rahmen des § 3 ZPO auch nicht mit Blick auf den zwischenzeitlichen weiteren Wertverlust der Anlage infolge des weiteren Zeitablaufs und der damit einhergehenden Verkürzung der Restlaufzeit Abstriche zu machen sind, da dem zwischenzeitlichen Wertverlust der - ggf. anteilig zu berücksichtigende - Wert der hinterlegten Einspeisevergütungen gegenübersteht, die bei wirtschaftlicher Betrachtung - als Rechtsfrüchte gem. § 99 Abs. 3
- vom klägerischen Begehren mit umfasst werden. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten nach dem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, d. h. nach dem zur Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs nötigen Aufwand an Zeit und Kosten, nach einem etwaig zu berücksichtigenden Geheimhaltungsinteresse sowie dem eventuell erforderlichen Aufwand für Fremdleistungen, wenn sonst eine sachgerechte Auskunft nicht möglich ist. Nach oben hin beschränkt wird diese Beschwer durch das Angriffsinteresse der Klägerin, das wertmäßig einen Bruchteil des auch nach § 3 Hs. 1 ZPO zu bemessenden Hauptinteresses ausmacht. Mangels anderweitiger konkreter Anknüpfungstatsachen ist dieser Schätzung der vereinbarte monatliche Mietzins in Höhe von EUR 235,00 netto zugrunde zu legen, was unter Berücksichtigung von § 9 ZPO dazu führt, dass der Wert des Hauptanspruchs auf EUR 9.870,00 zu schätzen ist, was für den Auskunftsanspruch einen geschätzten Wert von bis zu EUR 2.500,00 (1/4 des Hauptanspruchs) ergibt. Setzt man für die Erteilung der begehrten Auskunft einen Zeitaufwand von einem Arbeitstag (8 Zeitstunden) an unter Berücksichtigung eines Stundensatzes in Höhe von EUR 95,00 in Anlehnung an § 9 JVEG, ergibt dies eine Beschwer von EUR 760,00, die auch der Tatsache Rechnung trägt, dass nach dem Beklagtenvorbringen die Auskunftserteilung wegen des Fehlens durchgängiger Abrechnungen auch nicht leicht und ohne weiteres möglich sind. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen. Die Rechtsfragen betreffend die Sonderrechtsfähigkeit von Solarmodulen sind höchstrichterlich geklärt. Vorliegend geht es allein um eine Anwendung der gefestigten Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall. Sofern das OLG Karlsruhe unter Aktenzeichen 1 U 175/18 (Bl. 604 d. A.) in dem dort maßgeblichen Einzelfall eine Eigentumsübertragung verneint hat, erfordert dies keine Zulassung der Revision unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, weil sich die dortige Entscheidung nicht auf die hier streitgegenständliche Anlage, sondern eine Anlage in Stadt3 bezieht, die sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung nicht mit der vorliegenden Anlage vergleichbar ist, weshalb keine Divergenz vorliegt, die Veranlassung für die Zulassung der Revision geben könnte. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Termin übergebenen Entscheidung des OLG Bamberg (1 U 122/19). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004963
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