(2015)– Zusatzpauschale zu den GOP 04000 EBM (Versichertenpauschale) und 04030 EBM (Versichertenpauschale bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zwischen 19:00 und 7:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, am 24.
- und 31.
- bei persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt) für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags gemäß § 73 Abs. 1 SGB V zu gewähren ist. Dies ist nach der Auffassung des Senats der Fall. Für die Auslegung der genannten GOP EBM ist in erster Linie der Wortlaut der Regelung maßgebend. Hierbei kommt der Beklagten auch kein Beurteilungsspielraum zu. Zur Frage der Auslegung einer GOP folgt der Senat nach eigener Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses führt insoweit in seiner Entscheidung vom
- November 2020, B 6 KA 14/19 R, zitiert nach juris Rdnr. 18 aus: „Grund für die besondere Bedeutung des Wortlauts ist nach der zu den GOP des EBM-Ä ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 28 RdNr 11; zuletzt: BSG Urteil vom 11.9.2019 - B 6 KA 22/18 R - SozR 4-5531 Nr 01210 Nr 1 RdNr 13 jeweils mwN) zum einen, dass das vertragliche Regelwerk dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Ärzten und Krankenkassen dient und es vorrangig Aufgabe des Normgebers des EBM-Ä - des Bewertungsausschusses gemäß § 87 Abs. 1 SGB V - ist, Unklarheiten zu beseitigen. Zum anderen folgt die primäre Bindung an den Wortlaut aus dem Gesamtkonzept des EBM-Ä als einer abschließenden Regelung, die keine Ergänzung oder Lückenfüllung durch Rückgriff auf andere Leistungsverzeichnisse bzw. Gebührenordnungen oder durch analoge Anwendung zulässt. Raum für eine systematische Interpretation im Sinne einer Gesamtschau der in innerem Zusammenhang stehenden vergleichbaren oder ähnlichen Leistungstatbestände besteht nur dann, wenn der Wortlaut eines Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es einer Klarstellung bedarf. Eine entstehungsgeschichtliche Auslegung kommt bei unklaren oder mehrdeutigen Regelungen ebenfalls in Betracht, kann allerdings nur anhand von Dokumenten erfolgen, in denen die Urheber der Bestimmungen diese in der Zeit ihrer Entstehung selbst erläutert haben. Leistungsbeschreibungen dürfen weder ausdehnend ausgelegt noch analog angewendet werden. Diese Grundsätze gelten auch für Kostenerstattungstatbestände, sofern sie eine Pauschalerstattung vorsehen (BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 14/13 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 28 RdNr 11; BSG Urteil vom 16.12.2015 - B 6 KA 39/15 R - SozR 4-5531 Nr 40100 Nr 1 RdNr 25).“ Obligater Leistungsinhalt der GOP 04040 EBM ist die Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen, einmal im Behandlungsfall. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Berechnungsfähigkeit der Vorhaltepauschale dient der Stärkung der Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (vgl. hierzu: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Februar 2021, L 11 KA 50/19; Bundessozialgericht, Urteil vom
- Oktober 2015, B 6 KA 42/14 R – zitiert nach juris). Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet (Behandlungsfälle der Praxis gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, dividiert durch Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1) ist ein Abschlag i.H. von 14 Punkten auf die GOP 04040 vorzunehmen. Bei Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt gemäß Nr. 12 der Präambel 4.1, in denen ein Arzt gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 vertragsärztliche Leistungen durchführt und berechnet, ist ein Aufschlag i.H. von 14 Punkten auf die GOP 04040 vorzunehmen. Für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 ist dabei der Umfang der Tätigkeit laut Zulassungs- bzw. Genehmigungsbescheid zu berücksichtigen (Anmerkung 5 der GOP 04040 EBM). Ausgehend von dem Tenor des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom
- Oktober 2014 ist für die Bestimmung der Anzahl der Ärzte gemäß Nr. 1 der Präambel 4.1 bei der GOP 04040 EBM dabei von 1 Arzt auszugehen. Eine Division der Behandlungsfälle der Praxis durch 2 Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin hat nach der Auffassung des Senats wegen der Besonderheiten des Jobsharings nicht zu erfolgen. Ausweislich des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte vom
- Oktober 2014 liegt hier ein so genanntes Jobsharing in der Variante einer Jobsharing-Zulassung der Juniorärztin in Verbindung mit einer BAG-Bildung zwischen Seniorarzt und Juniorärztin nach § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V vor. Der bereits zugelassene Seniorarzt teilt seinen Versorgungsauftrag mit einer zusätzlich tätig werdenden Juniorärztin und einigt sich mit dieser über Umfang und Aufteilung der gemeinsamen Leistungserbringung intern. Bei der Bedarfsplanung wird der Juniorarzt als zusätzlicher Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt (Frehse in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts,
- Auflage 2017, § 5 C Rdnr. 38). Die Zulassung des Jobsharing-Partners ist dabei an die Zulassung des Praxispartners gebunden. Die Beendigung der BAG führt automatisch zur Beendigung der Jobsharing-Zulassung (Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht,
- Auflage 2018, Teil D. SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung, § 19 Rdnr. 83). Frau Dr. A. wurde als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin für den Vertragsarztsitz A-Straße, A-Stadt, zur gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn B. gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V in Verbindung mit Abschnitt 9 § 40 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPlRL) mit Wirkung zum
- Januar 2015 zugelassen. Die Zulassung ist nach dem Beschluss gemäß § 101 Abs. 3 SGB V auf die Dauer der gemeinsamen vertragsärztlichen Tätigkeit mit Herrn B. beschränkt. In zulassungsbeschränkten Planungsbereichen können Ärzte ausnahmsweise zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wenn sie ihre Tätigkeit zusammen mit einem bereits zugelassenen Arzt in einer BAG aufnehmen, § 101 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB V. Die Vorschrift dient der Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für Ärzte, ohne damit zugleich eine Leistungsausweitung auszulösen. Voraussetzung ist zum einen, dass sich beide Partner der Gemeinschaftspraxis gegenüber dem Zulassungsausschuss verpflichten, den bisherigen (abrechenbaren) Leistungsumfang beizubehalten bzw. nicht wesentlich zu überschreiten (vgl. § 4 BPlRL), d.h. das quartalsbezogene Gesamtpunktezahlvolumen des bisherigen Praxisinhabers, errechnet auf Basis der vorausgegangenen mindestens vier Quartale, verbunden mit einem Aufschlag von 3% darf nicht überschritten werden. Zum anderen muss eine Fachgebietsidentität zwischen beiden Partnern bestehen (vgl. hierzu ausführlich den Beschluss des Zulassungsausschusses vom
- Oktober 2014 und ergänzend: Bundessozialgericht, Urteile vom
- August 2013, B 6 KA 36/12 R und B 6 KA 43/12 R; Bundessozialgericht, Urteile vom
- März 2021, B 6 KA 32/19 R und vom
- Februar 2019, B 6 KA 58/17 R, zitiert nach juris; Frehse und Wigge in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts,
- Auflage 2017, § 5 C Rdnr. 38 und § 6 Rdnr. 119 m.w.N.). Hierbei verkennt der Senat nicht, dass vorliegend, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, keine hälftige Zulassung der Mitglieder der BAG vorliegt. Der Senat folgt jedoch nicht der von der Beklagten vertretenen Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Regelungen ausschließlich bezüglich der Bedarfsplanung im Jobsharing-Modell nicht die Honorarverteilung tangieren. Nach der statusrechtlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begrenzt die Jobsharing-Obergrenze nicht die Berechtigung des Arztes, gegenüber Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung Leistungen zu erbringen. Sie beschränkt aber gerade den Umfang der Leistungen, die gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnungsfähig sind und stellt damit einen expliziten Bezug auch zum EBM her. Hierzu führt das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom
- Februar 2019, B 6 KA 58/17 R – zitiert nach juris – Rdnr. 22ff explizit aus: „Die Obergrenze regelt nicht das "Außenverhältnis" zum Patienten, sondern das "Abrechnungsverhalten" gegenüber der KÄV. In diesem Sinne definiert auch die Bedarfsplanungs-Richtlinie in der hier noch maßgebenden Fassung vom 15.2.2007 (BAnz 2007, 3491; im Folgenden: BedarfsplRL aF) in § 23c Abs 1 S 1 (jetzt inhaltsgleich in § 42 Abs 1 S 1 BedarfsplRL) die Abrechnungsobergrenze als "Gesamtpunktzahlvolumina …, welche bei der Abrechnung … als Leistungsbeschränkung maßgeblich sind (Obergrenze)". Grundlage der Leistungsbeschränkung für Jobsharing-Praxen ist § 92 Abs 1 S 2 Nr 9, § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB V iVm §§ 23a ff BedarfsplRL aF. Mit der Genehmigung der Anstellung eines weiteren Arztes erfolgt eine förmliche Zuerkennung der Teilnahmeberechtigung im Sinne der statusrechtlichen Rechtsprechung des Senats; damit steht fest, dass der angestellte Arzt zur Teilnahme an der Versorgung berechtigt ist. Der im Rahmen des Jobsharings angestellte Arzt (wie auch der zugelassene Partner) darf vertragsärztlich tätig werden und muss die Leistungsbeschränkungen nach § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB V beachten. Auch bei Überschreitungen der Grenzen bleiben die Behandlungen der Versicherten jedoch vertragsärztliche Leistungen, für die allerdings nur begrenztes Honorar gewährt wird. Eine im Rahmen des Jobsharings erteilte, mit der Festsetzung von Abrechnungsobergrenzen verbundene Anstellungsgenehmigung (oder Zulassung) hat nicht zur Folge, dass der betroffene Arzt nur über eine entsprechend begrenzte Berechtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verfügt. Vielmehr ist er auch dann (weiterhin) zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten berechtigt, wenn er mit weiteren Behandlungen seine Abrechnungsobergrenze überschreiten würde. Für eine Beschränkung der "Leistungsbegrenzung" auf einen Abrechnungsausschluss spricht auch deren Zweck. Die durch Art 1 Nr 35 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (
- GKV-NOG vom 23.6.1997, BGBl I 1520) eingeführten Regelungen in § 101 Abs 1 S 1 Nr 4 und 5 SGB V dienen der Flexibilisierung, "ohne mit diesen Regelungen die Gefahr einer Leistungsausweitung auszulösen" (vgl Ausschussbericht zum
- GKV-NOG, BT-Drucks 13/7264 S 65). Die zusätzliche Zulassung eines Jobsharing-Arztes (bzw die entsprechende Genehmigung der Anstellung) sollte weitgehend kostenneutral gestaltet werden (Zeller/Zalewski in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht, Stand August 2010, § 101 SGB V RdNr 12). Im Fokus stand damit die finanzielle Stabilität der GKV; für diese ist es aber - grundsätzlich - ohne Bedeutung, ob bestimmte Leistungen erbracht werden, wenn damit keine (zusätzliche) Vergütung verbunden ist. Da es sich bei der Leistungsbegrenzung im Rahmen der Jobsharing-Regelungen nicht um ein aus der Überschreitung einer Abrechnungsgrenze resultierendes Leistungserbringungsverbot handelt, werden auch bei Überschreitung der Jobsharing-Obergrenze alle abgerechneten Leistungen bis zum abrechenbaren Gesamtpunktzahlvolumen gemäß § 23c/§ 23k BedarfsplRL 2007 (jetzt § 60 BedarfsplRL vom 20.12.2012) mit einer punktemäßigen Anerkennungsquote wie beim seinerzeitigen honorarbegrenzenden Praxisbudget (abrechenbare begrenzte Gesamtpunktzahl gem Teil B Nr 1 EBM-Ä 1996) vergütet.“ Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Argumentation zusätzlich auf den BAG-Aufschlag auf die Grundpauschale Rückgriff nimmt, ist dies mit den oben dargestellten Auslegungsgrundätzen des Bundessozialgerichts, die GOP EBM betreffend, nicht vereinbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG im Sinne einer grundsätzlichen Bedeutung vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004989