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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1616/22 SK Urteil 1. Ein Betrieb, der überwiegend Trocknungs-, Trockenbau-, Abbruch- und Fliesenarbei

Leitsatz 1. Ein Betrieb, der überwiegend Trocknungs-, Trockenbau-, Abbruch- und Fliesenarbeiten erbringt, erfüllt die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV, weil alle

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; vgl.

BAG

  1. November 2000 - 10 AZR 621/99 - zu II 2 c aa der Gründe, Juris; Hess. LAG
  2. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.) . Bautrocknungsarbeiten verfolgen bei Neubauten den Zweck, den Baufortschritt und damit die Fertigstellung des Gebäudes zu beschleunigen, dessen bestimmungsgemäßen Zustand also herzustellen. Bei bestehenden Bauwerken geht es etwa darum, Stabilitätsverluste zu vermeiden oder die Bauteile vor dem Befall mit Hausschwamm zu schützen und damit das Bauwerk in seinem bestimmungsgemäßen Zustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (vgl. BAG
  3. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 21, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Die tarifliche Regelung fordert ferner eine „Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks“. Nach dem Bundesarbeitsgericht bedeutet das, dass sich die Bautrocknung im tariflichen Sinn nicht auf Trocknungsarbeiten am Mauerwerk selbst beschränkt, da es ansonsten des Hinweises auf das „Gefüge“ nicht bedurft hätte. Vielmehr ist nach den Bestimmungen des VTV eine Maßnahme erforderlich, aber auch ausreichend, die zielgerichtet zum Zwecke der Entfeuchtung auf die Gesamtheit der Bausubstanz eines Gebäudes oder eines Teils davon einwirkt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 22, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Weder verlangt der Tarifvertrag dabei eine Veränderung der Substanz noch den Einsatz klassischer baulicher Methoden. Ebenso wenig beschränkt sich der tarifliche Begriff der Bautrocknung auf klassische Methoden, wie beispielsweise das Ausstemmen von Löchern und den Einbau von Trocknungskörpern. Bautrocknung im Sinne der tariflichen Vorschrift liegt letztlich vor, wenn die in Frage stehende Trocknungsmethoden sich physikalische Effekte zunutze macht, die nur zum Erfolg führen, wenn sie zielgerichtet im Hinblick auf die jeweilige Bausubstanz eingesetzt werden und mithin eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks stattfindet (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 22, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Auch die Durchführung von Trocknungsarbeiten unter Nutzung von Kondens- und Adsorptionstrocknern und ähnlichen Geräten fällt unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV, wenn dies zum Zwecke der Wasserschadensbeseitigung in Bauwerken oder der Beschleunigung des Trocknungsprozesses in Neubauten erfolgt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 25, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Die genannten Trocknungsmethoden machen sich physikalische Effekte zunutze, die nur zum Erfolg führen, wenn sie zielgerichtet im Hinblick auf die jeweilige Bausubstanz eingesetzt werden. Deshalb findet auch eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks statt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 26, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Kein Fall des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV liegt dagegen vor, wenn es sich um bloße Raumtrocknung handelt. Diese ist gegeben, wenn die Bausubstanz, wie Wände, Böden oder Decken, selbst nicht durchfeuchtet ist, sondern sich die Feuchtigkeitsschäden z.B. auf Teppichböden oder (Einbau-)Möbel beschränken und die Geräte für deren Trocknung eingesetzt werden (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 26, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; Hess.

LAG

  1. Juli 2016 - 10 Sa 221/16 - n.v.). Nach dem Sachvortrag des Klägers wurde mittels Überdruck warme Luft unter Estriche sowie in Hohlräume eingeflutet. Damit wurde eine direkte Einwirkung auf das Mauerwerk behauptet. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV wäre hiernach einschlägig. Nicht erheblich ist der Einwand der Beklagten, dass sie zum großen Teil luftentfeuchtende Geräte verwandt habe, welche die Raumluft entfeuchteten bzw. Wände aufheizten, um eine so genannte Ausgleichsfeuchte zu erreichen. Nach den oben genannten Grundsätzen fällt auch die Durchführung von Trocknungsarbeiten unter Nutzung von Kondens- und Adsorptionstrocknern unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV (vgl. BAG
  2. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 25, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Die genannten Trocknungsmethoden machen sich physikalische Effekte zunutze, die nur zum Erfolg führen, wenn sie zielgerichtet im Hinblick auf die jeweilige Bausubstanz eingesetzt werden. Deshalb findet - insoweit - auch eine Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks statt (vgl. BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 164/09 - Rn. 26, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .

Dass in den jeweiligen Fällen nicht die Wände/Decken nass waren und die Geräte nur der Trocknung von Möbeln oder Teppichen dienten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Soweit die Beklagte die Meinung vertritt, die Rechtsprechung des 10. Senats sei zu weit geraten, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Ein (neues) sachliches Argument, was die Rechtsprechung inhaltlich ernsthaft infrage stellen könnte, wird nicht vorgebracht.

  1. cc)Die Abbruch-, Trockenbau-, Putz- und Fliesenarbeiten unterfallen unproblematisch dem Geltungsbereich des VTV, vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29, 37, 34 sowie 15 VTV.
  2. dd)Ferner kann die Beklagte mit dem Einwand nicht durchdringen, dass unter Berücksichtigung der Angestellten überwiegend baufremde Arbeiten im Betrieb angefallen seien. Sämtliche geschilderten Tätigkeiten der bei der Beklagten beschäftigten Angestellten sind als eine notwendige Vor-, Nach- oder Nebenarbeit in Bezug auf die im Vordergrund stehenden baulichen Sanierungsarbeiten anzusehen. In einem Sanierungsbetrieb, der auf Wasser- und Brandschäden spezialisiert ist, fallen typischerweise auch Verwaltungstätigkeiten an, wie das Erstellen der Abrechnungen, die Akquise, die Koordination der gewerblichen Arbeitnehmer sowie die Kommunikation mit Kunden und die sonstige Schadensabwicklung mit den Versicherungen (vgl. BAG 22. Januar 2020 - 10 AZR 387/18 - Rn. 36, Juris; Hess. LAG 15. Mai 2020 - 10 Sa 901/19 SK - n.v.; Hess. LAG 16. November 2018 - 10 Sa 931/18 SK - Rn. 46, Juris) . Die „innere Abteilung“ verfolgt keinen von der Sanierung der Brand- und Wasserschäden losgelösten Zweck. Die Beklagte ist kein „Ingenieurbüro“ und auch kein „Wasserschadensabwicklungsbüro“, sondern sie ist ein „Schadenssanierungsbetrieb“. Wie sie selbst vorträgt, bietet sie einen „Rund-um-Service“ für die Schadensbeseitigung an. Es handelt sich um ein gängiges Geschäftsmodell und um eine verbreitet in Deutschland vorkommende typische Betriebsstruktur (vgl. Hess. LAG 24. Januar 2020 - 10 Sa 71/19 SK - Juris; Hess. LAG 15. Dezember 2017 - 10 Sa 361/17 - Juris) .
  3. ee)Die Voraussetzungen eines Ausnamebetriebs nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV liegen nicht vor. Dies hat das Arbeitsgericht ebenfalls bereits zutreffend - mit Blick auf die durch die Beklagte selbst mitgeteilten Stunden in den Kalenderjahren in dem Betrieb - herausgestellt.

(1)Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet und verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich des VTV abzulehnen ( vgl. BAG
  1. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 19, Juris; BAG
  2. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 27, Juris; BAG
  3. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, kann auf zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BAG
  4. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
  5. Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ein Betrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind. Verschiedenen Ausnahmetatbeständen zuzuordnende Tätigkeiten sind nicht zusammenzurechnen (vgl. BAG
  6. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 30, Juris) . Es müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend solche Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerkes abbilden, um ausgenommen zu werden ( vgl. BAG
  7. April 2021 - 10 AZR 34/19 - Rn. 17, Juris) .
(2)Die Beklagte hat hier schon nicht behauptet, dass sie eine gelernte Kraft aus dem Maler- und Lackiererhandwerk beschäftigte, die die anderen (ungelernten) Arbeitnehmer beaufsichtigt hat. Außerdem ergibt sich anhand des eigenen Sachvortrags der Beklagten für die jeweiligen Kalenderjahre, dass die Voraussetzungen der Rückausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV zugunsten von Baubetrieben (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV) vorliegen. Die Trocknungsarbeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV) , die Abbruch-, Trockenbau- und Fliesenarbeiten unterfallen § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV, vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29, 37 sowie 15 VTV. Für das Kalenderjahr 2015 bedeutet das, dass von 494,98 Stunden mehr als die Hälfte, nämlich 308,23 Stunden, auf Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV entfielen. Für das Kalenderjahr 2016 bedeutet das, dass von 539,99 Stunden mehr als die Hälfte, nämlich 438,74 Stunden, auf Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV entfielen. Für das Kalenderjahr 2017 bedeutet das, dass von 621,87 Stunden mehr als die Hälfte, nämlich 433,22 Stunden, auf Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV entfielen. Für das Kalenderjahr 2018 bedeutet das, dass von 674,98 Stunden mehr als die Hälfte, nämlich 366,73 Stunden, auf Tätigkeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV entfielen. Die Trocknungsarbeiten „ohne Personal“, die die Beklagte aufführt, sind zudem nicht ganz verständlich. Es kommt auf die Tätigkeit der gewerblichen Arbeitnehmer an. Soweit das Auf- und Abbauen der Anlagen gemeint sein sollte, handelt es sich um eine bauliche Tätigkeit. Soweit die Arbeitnehmer mit dieser Art der Tätigkeit nichts zu tun haben sollen, erklärt sich nicht, wieso die Beklagte dies bei der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer erwähnt. Selbst wenn man aber diese Arbeiten ganz weglassen würde, würde sich an den betrieblichen Verhältnissen nichts ändern.
  1. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Forderung beruht zuletzt im Wesentlichen auf Meldungen durch die Beklagte. Soweit der Kläger für August 2018 noch eine Mindestbeitragsklage erhebt, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG
  2. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG
  3. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten.
  4. Der Beklagte ist auch an den VTV kraft der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) nach § 5 Abs. 4 TVG gebunden. a) Die AVE 2015 (vgl. BAG
  5. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Juris) und 2016 (vgl. BAG
  6. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) sind jeweils wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nach § 98 Abs. 4 ArbGG mit Wirkung „inter omnes“ festgestellt. b) Die Beklagte unterfiel auch nicht der Einschränkung der AVE nach dem Ersten Teil Abs. 4 Nr. 1 zugunsten von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks. aa) Die Einschränkung der AVE des VTV setzt voraus, dass überwiegend solche Tätigkeiten erbracht worden sind, die im fachlichen Geltungsbereich des RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland i.d.F. vom
  7. April 2005 (abgedruckt im Anhang 3 Abschn. I) erwähnt sind. Auf eine Verbands- oder Innungsmitgliedschaft wird insoweit nicht maßgeblich abgestellt. § 1 Ziff. 2 RTV Maler- und Lackierer lautet auszugsweise: „…
  8. Betrieblicher Geltungsbereich
(1)Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen i.V.m. anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten. …
(4)Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfaßt werden. … …
(6)Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
  1. a)Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
  2. b)Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten,
  3. c)Bodenbeschichtungs- und Belagsarbeiten oder
  4. d)Fahrbahnmarkierungsarbeiten überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbands Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind…“
  5. bb)Von diesem Geltungsbereich werden nur die Maler- und die Bodenbelagsarbeiten vom Wortlaut her erfasst, nicht aber die Trocknungsarbeiten. Für die Annahme, dass Malerbetriebe - zumindest auch - Trocknungsarbeiten erbringen, könnte sprechen, dass in dem Ausbildungsrahmenplan nach Abschn. E Ziff. 3 zu § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Maler und Lackierer und zur Malerin und Lackiererin vom 29. Juni 2021 (MalerLackAusbV2021) bei der Fachausrichtung „Bauten- und Korrosionsschutz“ Folgendes erwähnt ist: „…
  6. b)Verfahren zur Mauerwerkstrockenlegung von Bauwerken und Bauteilen durchführen
  7. c)Verfahren zur Austrocknung von Bauwerken und Bauteilen durchführen…“. Entsprechende Regelungen finden sich in dem Ausbildungsrahmenplan der MalerLackAusbV 2003 nach Abschn. C der Fachausrichtung „Bauten- und Korrosionsschutz“ unter Nr. 4
  8. b)und c). Diese Trocknungsarbeiten werden aber nicht in dem für die AVE-Einschränkung maßgeblichen fachlichen Geltungsbereich des RTV Maler erwähnt. Selbst wenn man also unterstellte, Trocknungsarbeiten würden als „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ - neben Betrieben des Baugewerbes - auch von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks miterledigt, würde sich das Ergebnis nicht ändern. Es spricht auch nichts dafür, den fachlichen Geltungsbereich des RTV Maler über seinen Wortlaut hinaus auf Trocknungsarbeiten auszudehnen. Trocknungsarbeiten sind auch nicht in den anderen Absätzen des fachlichen Geltungsbereichs des RTV Maler erwähnt, wie dies z.B. in Abs. 7 in Bezug auf Putzarbeiten der Fall ist. In Bezug auf Putzarbeiten hat das BAG angenommen, dass die Tarifvertragsparteien im Malerhandwerk in § 1 Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV Maler alle Betriebe des Malerhandwerks erfassen wollten, und zwar unabhängig davon, ob die ausgeführten Tätigkeiten in § 1 Abs. 2 Satz 2 RTV explizit aufgeführt sind (BAG 1. August 2007 - 10 AZR 369/06 - Rn. 16, Juris) . Dagegen spricht, dass Trocknungsarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 4 VTV eine (typische) Bautätigkeit ist. Es hat sich in den letzten Jahren ein Berufszweig entwickelt, bei dem Unternehmen am Markt als Bautrocknungsunternehmen auftreten. Diese Unternehmen treten gerade nicht als Malerbetrieb in Erscheinung. Bei Trocknungsschäden sind auch häufig vertiefte Kenntnisse das Mauerwerk - einschließlich Fragen der Statik - betreffend erforderlich, denn es muss beurteilt werden, ob durch den Wasserschaden statisch bedeutsame Schäden angefallen sind oder nicht; die Tätigkeit des Maler- und Lackierers hingegen erschöpft sich prinzipiell in der Oberflächenbehandlung. Dies ergibt sich aus Abs. 1 Satz 2 RTV Maler: „…Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden…“. Bei den Ausbildungsberufen im Baugewerbe gibt es hingegen keine Einschränkung auf Schäden an der Oberfläche. Ein Estrichleger erhält vertiefte Kenntnisse zur Sanierung und Instandsetzung von Belägen (vgl. § 53 Nr. 12 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 [BGBl. I 1999, 1102] BauWiAusbV 1999) , ein Maurer erlernt das Sanieren und Instandhalten von Baukörpern (§ 23 Nr. 11 BauWiAusbV 1999) . Das umfasst dann aber auch sämtliche Schäden am Bauwerk, auch wenn diese erheblich und statisch bedeutsam sind. Abbrucharbeiten und Teilabbrucharbeiten, die häufig im Zusammenhang mit Trocknungsarbeiten und der Behandlung von Wasserschäden anfallen, werden von Malerbetrieben prinzipiell nicht durchgeführt. Nach dem Sachvortrag der Beklagten sind im Jahr 2017 auch 114,74 Stunden und damit ca. 18 % auf Demontagearbeiten entfallen. Dies spricht dafür, dass es nicht nur um Oberflächenbehandlungen ging, sondern infolge der Wasserschäden ganze Bauwerksteile abgerissen und neu aufgebaut werden mussten. Es gibt den Beruf des Leckageorters(in); Gegenstand des Berufs ist das Auffinden von undichten Stellen in Rohren und deren Beseitigung, also auch der Einsatz von Trocknungsgeräten (vgl. www.berufenet.de Stichwort „Leckageorter/in“ [Abrufdatum: 13.06.2023]). Als Ausbildung wird eine solche aus den Bereichen Anlagenmechaniker(
  9. in)für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bzw. Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice genannt (vgl. www.berufenet.de Stichwort „Leckageorter/in“ [Abrufdatum: 13.06.2023]) . Auch dies spricht eher für eine Zuordnung der Prüf- und Trocknungsarbeiten zu dem Baubereich.
  10. cc)Zugunsten der Beklagten unterstellt, dass Trocknungsarbeiten auch unter § 1 Ziff. 2 RTV Maler fielen, würde hier gleichwohl die Ausnahme nach § 1 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 1 RTV Maler („nicht erfasst werden Betrieb des Baugewerbes“) greifen. Denn die Beklagte hat einen „Baubetrieb“ i.S.d. Regelung unterhalten. Was ein Baubetrieb ist, ist in Anlehnung an die einschlägigen Tarifverträge im Baugewerbe zu definieren. Es kommt also darauf an, ob der Betrieb von § 1 RTV Bau bzw. § 1 VTV erfasst wird. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies hier der Fall, die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV ist nicht einschlägig. Durch § 1 Ziff. 2 Abs. 4 RTV Maler wird dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge insoweit der Vorrang eingeräumt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Innungsmitgliedschaft in einer Malerinnung besteht. Der RTV Maler wird wie der VTV grundsätzlich für allgemeinverbindlich erklärt, so dass es einer Abgrenzung unabhängig von einer Tarifbindung nach § 3 TVG bedarf. Der Wortlaut ist in der AVE-Einschränkung Erster Teil in Abs. 2 oder 4 Nr. 3 bzw. 5 für andere Bereiche des Baunebengewerbes anders, dort wird explizit auf eine Verbandsmitgliedschaft abgestellt. Eine Rückausnahme nach § 1 Ziff. 2 Abs. 4 Satz 2 RTV Maler i.V.m. Abs. 5 bis 7 ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht überwiegend Oberflächensanierungs- und Bodenbelagsarbeiten zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten erbracht. Die von der Beklagten im erheblichen Umfang erbrachten Trocknungsarbeiten werden dort gerade nicht erwähnt. Trocknungsarbeiten sind auch nicht mit Oberflächensanierungsarbeiten gleichzusetzen. Die Tarifvertragsparteien im Malerhandwerk haben mit den Regelungen in § 1 Ziff. 2 Abs. 5 bis 7 bezweckt, dass Betriebe, die bestimmte „Sowohl-als-auch-Arbeiten“, die aber an sich baulichen Charakter haben, dann dem Malerbereich zugeordnet werden, wenn bei dem Betrieb eine Innungsmitgliedschaft vorliegt. Diese Aufzählung ist erkennbar abschließend zu verstehen. Eine erweiternde Auslegung über den Wortlaut hinaus kommt nicht in Betracht. 4. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen oder verjährt. Die Beitragsansprüche sind ausreichend individualisiert geltend gemacht worden. Die Mahnanträge erfüllen die Voraussetzungen vorweggenommener Anspruchsbegründung (vgl. BAG 22. Juni 2022 - 10 AZR 388/19 - Rn. 19, NZA 2022, 1354) . Die dreijährige Verjährungs- und Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV ist beachtet worden. Hilfsweise macht sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu § 167 ZPO zu Eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG) . In der Rechtsmittelinstanz sind insoweit auch keine neuen Rügen erhoben worden. B. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beitragsansprüche Dezember 2015 bis November 2016 sind nicht verjährt. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 31. Januar 2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beitragsklage ist auch insoweit sowohl zulässig als auch begründet. 1. Die Beitragsansprüche sind dem Grunde nachgegeben, da auch in den Kalenderjahren 2015/2016 nach den Behauptungen der Beklagten überwiegend bauliche Leistungen erbracht worden sind. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV lagen auch hier nicht vor. Ein Geselle oder Meister aus dem Malerbereich ist nicht beschäftigt worden. Vielmehr haben die in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV aufgeführten Arbeiten i.S.d. Rückausnahme gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV arbeitszeitlich überwogen, nämlich Trocknungs-, Abbruch- Trockenbau- und Fliesenarbeiten. 2. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch.
  11. a)Für die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 21 Abs. 4 gilt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es – neben dem Entstehen des Anspruchs – nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage (vgl. BAG 13. März 2013 – 5 AZR 424/12 – Rn. 24, BAGE 144, 322; BGH 26. September 2012 – VIII ZR 240/11 – Rn. 44, BeckRS 2012, 21993; Müko-BGB/Grothe 9. Aufl. § 199 Rn. 28) , erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist. Die erforderliche Kenntnis setzt keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus, es genügt vielmehr die Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BAG 24. September 2014 – 5 AZR 593/12 – Rn. 35, NZA 2015, 35; BAG 13. März 2013 – 5 AZR 424/12 – Rn. 24, BAGE 144, 322) .
  12. b)Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger erstmals im Jahr 2018 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Dies steht fest aufgrund der im Kammertermin durchgeführten Beweisaufnahme. Die Zeugin E hat ausgesagt, dass die elektronische Akte die Beklagte betreffend am 18. Januar 2018 angelegt worden ist. Zuvor war der Betrieb dort nicht bekannt. Ein erstes Anschreiben ist dann am 19. Januar 2018 erfolgt und eine Rückantwort der Beklagten am 18. März 2018. Die Zeugin machte einen glaubwürdigen Eindruck. Für die Kammer bestehen keine Anhaltspunkte, an dem Wahrheitsgehalt der Aussage zu zweifeln. Somit lief die dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2019 um 0.00 Uhr an und endete am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 3. März 2021 - und damit rechtzeitig - zugestellt worden. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, da hierfür ein gesetzlicher Grund nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004990

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