Verfahrensgang vorgehend AG Büdingen, 2. Februar 1999, 7 L 8/98, Beschluss Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluß des Amtsgerichts Büdingen vom 02.02.99 abgeändert. Die Vergütung des Zwangsverwalters für den Zeitraum seiner Tätigkeit vom 28.04.1998 – 27.11.1998 wird auf 3.804,39 DM incl. Mehrwertsteuer und Auslagen festgesetzt. Gründe Mit Schriftsatz vom 10.12.1998 hat der Zwangsverwalter beantragt, für die Zeit der Führung der Zwangsverwaltung vom 28.04.1998 - 27.11.1998 eine Vergütung in Höhe von 3.804,39 DM festzusetzen, welche sich wie folgt zusammensetzt: Insgesamt 788,39 DM Vergütung gemäß § 24 ZwVVO incl. Auslagen und Mehrwertsteuer für die Mieteinheit …. ; darüberhinaus insgesamt 3.016,-- DM incl. Mehrwertsteuer für die Verwaltung des restlichen Objektteils gemäß § 26 ZwVVO, wobei der Zwangsverwalter einen Stundensatz von 200,-- DM zugrunde gelegt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 69 ff d. A. Bezug genommen. Durch Beschluß vom 02.02.99 hat das Amtsgericht Büdingen die Zwangsverwaltervergütung incl. der zu erstattenden baren AusIagen und Mehrwertsteuer auf 1.836,12 DM festgesetzt. Hierbei hat es die Vergütung nach § 24 ZwVVO antragsgemäß berücksichtigt, jedoch bezüglich der Vergütung gemäß § 26 ZwVVO statt 2OO,-- DM lediglich einen Stundensatz von 60,-- DM angenommen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf den Beschluß Bl. 77 ff. d. A. Bezug genommen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Zwangsverwalter gegen die Reduzierung des Stundensatzes auf 60,-- DM. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Vergütung war antragsgemäß festzusetzen. Die Kammer ist mit dem Landgericht Frankfurt der Auffassung, daß einem berufsmäßig titulierten Zwangsverwalter auch im Interesse der ordnungsgemäßen Führung entsprechender Verfahren ein angemessener finanzieller Ausgleich für seine Tätigkeit zuerkannt werden muß, weshalb der tatsäche Zeitaufwand nebst anteiligen Bürokosten und Mehrwertsteuer die Untergrenze der zu bewilligenden Vergütung darstelIt. Der angegebene Stundensatz von 2OO,-- DM häIt sich dabei im Rahmen bereits Ende der 80er / Anfang der 90er Jahre gebilligter und für erforderlich angesehener Stundensätze (vgl. Franzen/Apel, NJW 1988, 1059 /1066; Knief Anwaltsblatt 1989, 258/262; BayObLG RpfI 1992, 519). Auch die Neuregelung über die Vergütung von Berufsvormündern zwingt zu keiner anderen Entscheidung, da die hierin geregelten Vergütungssätze unmittelbar lediglich für die Vergütung aus der Staatskasse gelten. Die Kammer hat bereits in dem Verfahren 7 T 205/99 entschieden, daß diese Obergrenzen nicht gleichermaßen für Vergütungen gelten, die nicht aus der Staatskasse zu bestreiten sind. Vielmehr ist es ein in der Rechtsordnung wiederholt anzutreffendes Phänomen, daß die Vergütung aus der Staatskasse deutlich geringer festgesetzt wird als die im übrigen anzusetzende Vergütung (vgl. nur die Vergütung des Pflichtverteidigers gegenüber dem Wahlverteidiger; des PKH-Anwaltes gegenüber der Regelvergütung nach BRAGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230004999
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