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LG Gießen 1. Zivilkammer 1 S 5/99 Urteil

Verfahrensgang vorgehend AG Gießen,

  1. September 1998, 44 C 1232/98 , Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 08.09.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gießen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Gründe Die Berufung ist unbegründet . Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, daß im angegriffenen Urteil eine Pflichtverletzung des Beklagten verneint sei, ist ihm nicht zu folgen. Das Amtsgericht hat unabhängig von der Frage einer Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch mit der zutreffenden Begründung verneint, daß ein durch die Pflichtverletzung verursachter Schaden nicht dargelegt sei. Der Kläger hat auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß die … bereit gewesen wäre, einen Vertrag mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt (Übernahme aller Steuern) zu schließen. Soweit der Kläger vorträgt, er hätte bei richtiger Beratung über die „Brutto" -Regelung den Vertrag in dieser Gestalt nicht geschlossen, läßt sich seinem Vortrag nicht entnehmen, daß die … einen Vergleich mit der vom Kläger gewünschten Regelung geschlossen hätte . Das gleiche gilt für seinen Vortrag, bei fehlender Einigung über die Übernahme des PKW sei der Abschluß des Aufhebungsvertrages nicht gefährdet gewesen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er hätte den Vergleichsschluß ohne die von ihm erstrebte Regelung insgesamt abgelehnt, weil ihm dann auch der vermögenswerte Vorteil, der die Steuerpflicht erst auslöste, nicht zugeflossen wäre. Er wäre dann nicht Eigentümer des Pkw mit dem Wert von 62.000,00 DM für eine Gegenleistung von 50.000 DM sowie der zu zahlenden Einkommensteuer geworden. Ein Schaden ist auch unter Berücksichtigung von in Betracht kommender Beweiserleichterungen (vgl. BGH, NJW 1988, 200, [202 ff. ] nicht dargelegt. Ein Anscheinsbeweis für eine Bereitschaft … den Vergleich auch mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt abzuschließen, besteht nicht, weil ein typischer Geschehensablauf für den Inhalt und das Ergebnis von Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht feststellbar ist. Es ist auch nicht vorgetragen, daß beim Abschluß von Abfindungsverträgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (S 252 BGB) die Versteuerung von geldwerten Vorteilen vom Arbeitgeber übernommen wird. Auch für eine Schadensschätzung nach § 287 BGB fehlt es ausreichenden Tatsachen für eine Schätzung. Der Beklagte hat durch die Nichtgeltendmachung von Einwendungen gegenüber dem Erstattungsanspruch der … keine Pflichtverletzung begangen. Die Auffassung des Klägers, … hätte gegen den an sie adressierten Steuerbescheid im Hinblick auf einen Freibetrag des Klägers nach § 3 Nr. 9 EStG Einspruch einlegen müssen, geht fehl. Ein auf den Freibetrag des Klägers gestützter Einspruch der … wäre erfolglos gewesen, weil sich nach der Rechtsprechung des BFH der Arbeitgeber nicht auf materielle Einwendungen berufen kann, die der Arbeitnehmer im Falle seiner Inanspruchnahme hätte vorbringen können (vgl. Schmidt, EStG,
  2. Aufl. 1998, § 42d, Rdnr. 59) Im übrigen bestand auch keine Verpflichtung der … die Rechte des Klägers gegenüber der Steuerbehörde geltend zu machen. Eine entsprechende Verpflichtung der … ist weder im Anstellungsvertrag noch in Aufhebungsvertrag enthalten. Sie ergibt sich auch nicht aus einer Auslegung dieser Verträge. Da der Kläger seine Rechte gegenüber der Finanzbehörde ohne weiteres selbst gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters geltend machen konnte, besteht kein AnIaß, eine Verpflichtung … anzunehmen . Der Beklagte hat schließlich auch keine Pflichtverletzung dadurch begangen, daß er den Kläger nicht über die Regelung des § 3 Nr. 9 EStG informierte und einen auf diese Begründung gestützte Einspruch des Klägers gegen den Steuerbescheid veranlaßte. Der Beklagte wurde vom Kläger nicht zur Vertretung gegenüber der Steuerbehörde beauftragt. Aus dem Schreiben des Klägers vom 27.3.1994 ergibt sich, daß er den Beklagten nicht mit der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Einspruchs beauftragen wollte, sondern nur mit der Vertretung gegenüber der … . Der Kläger hat sich auch nicht auf eine entsprechende Beauftragung des Beklagten berufen. Ohne besonderes Mandat mußte der Beklagte aber nicht steuerberatend tätig werden (vgl . Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, I, Rdnr. 461 ) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005007

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