Verfahrensgang nachgehend BFH München, I R 50/23, Revision anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Kläger im Streitjahr geltend gemachter Verlust i.H.v. … €, der in der Anlage AUS bei den steuerfreien Einkünften mit Progressionsvorbehalt erklärt wurde, einkommensteuerlich anzuerkennen ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger wird vom Beklagten (das Finanzamt) zuständigkeitshalber zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2012 erklärte er gewerbliche und selbständige Einkünfte, die zum Teil aus Beteiligungen stammten. Daneben wurde von ihm im Rahmen der ausländischen steuerfreien Einkünfte mit Progressionsvorbehalt ein in A erzielter Verlust in der oben genannten Höhe geltend gemacht. Dieser beruht auf einer vom Kläger beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit in A. Seinerzeit verfügte er über gute Kontakte zur Firma B in C/ A, die Metallprodukte für Schreinereien (Klappen- und Scharniersysteme, Schrank-Aufhänger und Verbinder, Auszugssysteme und Komfortprodukte) herstellt und verkauft. Mit dem von ihm gegründeten Unternehmen beabsichtigte er mit der vorgenannten Firma dergestalt zusammenzuarbeiten, dass er deren Produkte in großen Stückzahlen aufkauft und diese einzeln oder in kleinen Mengen günstiger weiterverkauft als das von B selbst erfolgt. Auf die Idee dazu kam er in seiner Zeit als Steuerberater, als ein Mandant mit seinem Betrieb ein ähnliches Midi-Konzept verfolgte. Insoweit besteht eine Marktlücke, da der Kunde entweder einzelne Stücke/ kleine Mengen (Mini) für sehr hohe Einzelpreise erwerben kann oder er bei für ihn rechnerisch sinnvollen Preisen nur sehr große Mengen (Maxi) abnehmen muss. In seinem Fall sollten große Mengen erworben und diese mit einer für ihn akzeptablen Handelsspanne weiterverkauft werden. Die Lagerung der Produkte sollte entweder „on demand“ bei B selbst stattfinden oder in einer Spedition in der Nähe. So hätte die Firma B seine Kleinstkunden an ihn auslagern können und über Vertreterbesuche von B hätte die Möglichkeit, zu guten Preisen kleinere Mengen zu erwerben, verbreitet werden können. Außerdem sollten in Fachzeitschriften entsprechende Artikel geschaltet werden und es sollten auch Werbebeilagen und/ oder Mails an Fachzeitschriftenabonnenten erfolgen. Um von B überhaupt akzeptiert zu werden, war es notwendig, in A einen Gewerbebetrieb mit Registrierung und Wirtschaftskammerzugehörigkeit, gewerblicher Sozialversicherungsnummer und Steuernummer vorweisen zu können. Entsprechende Anmeldungen nahm der Kläger im Streitzeitraum vor. Des Weiteren mietete er in der Nähe der Firma B einen 18 m² großen Büroraum mit Einrichtung und Internet-Zugang an. Der Mietvertragsabschluss erfolgte am 27.08.2012 für 2 Jahre; der monatliche Mietzins betrug … €. Aus dem Verkauf seiner Steuerbüroanteile und seinen Ersparnissen sollten die Betriebskosten, insbesondere der Wareneinkauf, bestritten werden. Dabei handelte es sich um ca. … €, die sich zunächst auf einem Girokonto befanden. Da es aus verschiedenen Gründen nicht zum sofortigen Wareneinkauf kam, kaufte er von dem vorgenannten Geld auf Empfehlung seines Bankberaters wegen der Banken- bzw. Euro-Krise Goldbarren zu einem Preis von … €, die in einem Bankschließfach bei der Raiffeisenbank in D/ A lagerten. Neben der Absicherung sollte der kurzfristig prognostizierte Preisauftrieb seinem Betrieb auch weitere Mittel durch realisierte Kursgewinne zuführen. Der Kläger wollte das Gold nicht auf Dauer halten, sondern es nach und nach verkaufen, um daraus jeweils Wareneinkäufe zu tätigen. Letztendlich konnte der Kläger das von ihm verfolgte Geschäftsmodell nicht umsetzen. Kurz nach der Gründung seines Betriebs bekam sein Kontaktmann bei der Firma B mit seinem Vorgesetzten Probleme, so dass er dieses Thema und somit den Kläger mit seiner Idee dort nicht einführen konnte oder wollte. Der Kläger wartete dann noch eine Weile, in der Hoffnung auf eine dortige „Binnen- Klimaverbesserung“, um dann notfalls in 2013 zu starten. Nachdem sich die Situation nicht besserte, kündigte der Kläger seinen Büroraum zum 30.04.2013. Bis auf 2 kleine Goldbarren, die er in sein Privatvermögen überführte, veräußerte der Kläger die in 2012 angeschafften Goldbarren im Jahr 2013. Beim A Fiskus gab der Kläger – vertreten durch seinen Steuerberater - betreffend den Streitzeitraum eine Einnahmen-Ausgabenrechnung ab. Daraus ergibt sich ein Verlust i.H.v. … €. Mit Bescheid vom 11.03.2014 setzte das Finanzamt E die den Kläger betreffende Einkommensteuer 2012 mit 0 € fest. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2012 erkannte das Finanzamt bei den ausländischen Einkünften betreffend den Gewerbetrieb in A nur sonstige betriebliche Aufwendungen i.H.v. … € an; die Anschaffungskosten für die Goldbarren in Höhe von … € blieben im Einkommensteuerbescheid vom 04.11.2014 unberücksichtigt. Der dagegen mit Schreiben vom 01.12.2014 eingelegte Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 01.09.2017 vor dem Hessischen Finanzgericht erhobenen Klage, die zunächst das Aktenzeichen 12 K 1681/17 erhalten hat. Nach der Auflösung des 12. Senats durch Präsidiumsbeschluss vom 07.12.2020 ist das Klageverfahren in die Zuständigkeit des 3. Senats des Hessischen Finanzgerichts übergegangen und hat dort das Az.: 3 K 1681/17 erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, dass das von ihm in A gegründete Unternehmen die Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfülle. Da die für das Gold getätigten Aufwendungen dem Gewerbebetrieb dienten, sei auch vom Vorliegen von Betriebsausgaben auszugehen. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass die Goldbarren Umlaufvermögen darstellten und die Anschaffungskosten bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussgrundsätzen deshalb steuermindernd zu berücksichtigen seien. In diesem Kontext sei zunächst zu prüfen, ob ein im Betriebsvermögen befindliches Wirtschaftsgut/ Vermögensgegenstand zum Anlagevermögen gehöre. Erst wenn dies nicht der Fall sei, gehöre es grundsätzlich zum Umlaufvermögen; in diesem Kontext sei auf die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu rekurrieren. Gemäß § 247 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) seien beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt seien, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Im Umkehrschluss zählten zum Umlaufvermögen diejenigen Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter), die entweder zum Verbrauch oder zur sofortigen Veräußerung bereitgehalten würden. Maßgeblich für die Zuordnung zum Anlagevermögen sei grundsätzlich die Funktion und wirtschaftliche Bedeutung, die dem Gegenstand innerhalb des Betriebsorganismus zufalle. Es komme für die Unterscheidung von Anlage- und Umlaufvermögen auf die Zweckbestimmung an, mit der ein Wirtschaftsgut im Betrieb eingesetzt werde. Diese Abgrenzung entspräche der höchstrichterlichen ge-festigten Finanzrechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 28.05.1998 X R 80/94, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Ent-scheidungen des Bundefinanzhofs – BFH/NV 1999, 359 und vom 10.08.2005 VIII R 78/02, Bundessteuerblatt – BStBl - II 2006, 58). Bei Übertragung dieser Grundsätze auf den Streitfall handele es sich bei den Goldbarren nicht um Anlagevermögen. Das Gold sei gerade nicht dazu bestimmt gewesen, seinem Gewerbetrieb auf Dauer zu dienen, also planmäßig über einen gewissen Zeitraum gebraucht zu werden, wie beispielsweise ein PKW, eine Maschine, Büro, ein Recht, o.ä. Im Umkehrschluss sei zwingend vom Vorliegen von Umlaufvermögen auszugehen. Sämtliche Posten, die bei Bilanzierung auf der Aktivseite unter Umlaufvermögen anzusetzen seien, seien mit Ausnahme der unter § 266 Abs. 2 HGB unter B. IV genannten Wirtschaftsgüter (Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks) - zu denen die Goldbarren evident nicht gehörten - als Betriebsausgabe im Jahr der Bezahlung nach bzw. analog zu § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bei der Gewinnermittlung nach bzw. analog zu § 4 Abs. 3 EStG grundsätzlich gewinnmindernd abziehbar. Da physisches Gold auch kein wertpapierähnliches Wirtschaftsgut, o.ä. sei, greife hier auch nicht das in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG enthaltene Verbot des sofortigen Betriebsausgabenabzugs. Der Bundestag habe - ausdrücklich entgegen der Empfehlung des Bundesrats - Edelmetalle, insbesondere Gold, nicht in das Verbot des sofortigen Betriebsausgabenabzugs miteinbezogen. Somit könne Gold auch nicht mittels Auslegung nachträglich einbezogen werden. Bei der Anschaffung des Goldes habe es sich um eine notwendige betrieblich veranlasste Absicherungsaktion gegen einen von Vielen für sehr wahrscheinlich gehaltenen Euro-/ Banken-Crash gehandelt. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2012 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2017 dahingehend zu ändern, dass … € übersteigende zusätzliche und sofort abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von … € bei der Ermittlung des Gewinns des österreichischen Gewerbebetriebes des Klägers berücksichtigt werden und die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die aus der Anschaffung der Goldbarren resultierenden Verluste seien zu Recht einkommensteuerlich nicht berücksichtigt worden. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass das vom Kläger in A gegründete Unternehmen bereits keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG dargestellt habe. Es fehle an einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung sowie der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, da ein zweifelhaftes Geschäftsmodell mit Fixierung auf nur einen Geschäftspartner bzw. sogar nur auf eine Person in dem Unternehmen vorliege. Auch werde die private Vermögensverwaltung nicht überschritten. Nach der Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 12.07.2017 – S 2241 A – 114 – St 213 seien Kauf und Verkauf von Edelmetallen (ohne breiten Marktauftritt) als Verwaltung eigenen Vermögens zu behandeln. Selbst bei Vorliegen eines Gewerbebetriebs in A, handele es sich bei dem für das Gold gezahlten Kaufpreis nicht um Betriebsausgaben. Vorliegend fehle es an einer Vermögensminderung; das Vermögen sei nur umgeschichtet worden durch Auswechslung von Euro in Gold. Es handele sich dabei um ein gleichwertiges Vermögenssurrogat. Auch wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 EStG hier vorlägen, seien die insoweit getätigten Aufwendung im Streitjahr nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Aus § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG geht hervor, dass u.a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die vorgenannte Norm sei einschlägig, da die Goldbarren dem Anlagevermögen zuzurechnen seien. Als Umlaufvermögen könne Gold nur qualifiziert werden, wenn dieses - durch häufiges Umschichten erwiesen - als Wirtschaftsgut im Goldhandel eingesetzt werde. Das sei hier vorliegend unstreitig nicht der Fall, weshalb es sich um Anlagevermögen handele. Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 10.12.2019 und 26.06.2023 verwiesen. Die Einkommensteuerakte war Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe 1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Rahmen der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Klägers hat das Finanzamt den aus dem Ankauf der Goldbarren resultierenden Verlust zu Recht nicht anerkannt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.