Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob sich das Kind des Klägers in Ausbildung befand und dementsprechend ein Kindergeldanspruch bestand. Der Kläger ist Vater seines in 2001 geborenen Kindes A, das im Streitzeitraum in B lebte. Der Kläger ging in Deutschland einer beruflichen Tätigkeit nach. Mit Bescheid vom 7. Januar 2022 wurde die am 18. November 2019 erfolgte Festsetzung des Kindergeldes für das Kind ab dem Monat November 2019 gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben. Für die Monate November 2019 bis August 2021 forderte die Beklagte neben dem Kinderbonus für 2020 und 2021 das diesbezüglich gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt … € zurück. Mit E-Mail eines bevollmächtigten Versicherungsvertreters legte der Kläger am 25. Januar 2022 Einspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2022 ein. Zur Begründung wurden im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens verschiedene Dokumente eingereicht, darunter auch die Erklärung zu den Verhältnissen eines volljährigen Kindes vom 21. Januar 2022, der Vordruck über die Bescheinigung eines Schulbesuchs vom 21. Januar 2022 außerhalb Deutschlands sowie Schulbescheinigungen vom 9. Juli 2021 und 22. November 2021. Insoweit ergibt sich aus den Unterlagen, dass das Schuljahr am 31. August 2021 ende. Im Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld gab der Kläger an, dass das Kind seit dem 1. Juli 2021 angestellt sei. Der Kläger legte daneben ein auf den 30. April 2021 datiertes Abschlusszeugnis seines Kindes vor. Die Beklagte änderte den Bescheid vom 7. Januar 2022 (am 2. Mai 2022) im Wege der Abhilfe dahingehend, dass sie für das Kind für November 2019 bis einschließlich April 2021 Kindergeld sowie Kinderboni in der gesetzlichen Höhe festsetzte. Für den Zeitraum ab Mai 2021 erließ die Beklagte am 25. April 2022 eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch vom 25. Januar 2022 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass die Ausbildung des Kindes am 30. April 2021 beendet worden sei, weshalb insofern die Voraussetzungen für eine Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich August 2021 nicht vorliegen würden und demzufolge … € zurückzuzahlen seien. Dagegen richtet sich die bei Gericht am 24. Mai 2022 eingegangene Klage. Der Kläger meint, dass das Technikum die C Hochschulreife darstelle, was man in Deutschland Abitur nenne. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung vom 9. Juli 2021. Es könne auch unter europarechtlichen Aspekten nicht sein, dass das Schuljahresende bei einem Absolventen einer ausländischen Form des Abiturs keine Relevanz besitze, bei einem deutschen Schüler hingegen schon. Dem Kind müsse eine Übergangszeit wie im Inlandsfall gewährt werden. Zum 1. Juli 2022 – gemeint 2021 – habe das Kind eine Teilzeitanstellung angenommen. Das Kind sei nicht sicher gewesen, ob die Ausbildung um ein Studium ergänzt werden solle. Das Datum des Abschlusszeugnisses habe keine Bewandtnis. Im Inlandsfall gebe es auch Fälle, in denen bereits ab März schulfrei sei, weil eine mündliche Prüfung entfalle, zumal zwischendurch Teilzeitarbeit geleistet werden könne. Die Schulbescheinigung reiche jedoch wie üblich bis zum Schuljahresende. Auch stehe es – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vortrug – einem deutschen Gericht nicht zu, eine C Schulbescheinigung in Zweifel zu ziehen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 7. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Berufsausbildung ende mit Bestehen der Abschlussprüfung. Es sei unerheblich, dass das Schuljahr erst im August 2021 ende, da dem Kind spätestens mit Bekanntgabe des Abschlusszeugnisses im April 2021 Prüfungsergebnisse mitgeteilt worden seien. Die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des volljährigen Kindes seien daher nicht erfüllt. Schließe die Ausbildung mit einer Prüfung ab, ende sie mit Bestehen der Abschlussprüfung. Eine Abschlussprüfung gelte als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt werde. Durch das Abschlusszeugnis vom April 2021 sei dem Kind offiziell das Bestehen des Abiturs sowie der Berufsausbildung bekannt gegeben worden. Darauf, wie lange das Kind anschließend noch am Technikum eingeschrieben gewesen sei bzw. wie lange das Schuljahr gelaufen sei oder wann es eine Arbeit habe aufnehmen können, komme es dagegen nicht an. Es sei zwar zutreffend, dass in Deutschland die Schulausbildung mit Ablauf des Schuljahres ende und Kinder, die eine Schule besuchten, daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt hätten, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs bis zum Ende Schuljahres zu berücksichtigen seien. Jedoch handele es sich bei der Ausbildung des Kindes in B nicht um eine klassische Schulausbildung, sondern um eine Berufsausbildung. Das Kind habe sich eher nicht zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden. Nach dem Ende der Ausbildung habe das Kind eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und nicht eine weitere Ausbildung oder ein Studium begonnen. Das Gericht hat mit der Ladung den Kläger darauf hingewiesen, dass das Kind als Auslandszeuge gestellt werden könne. Ein Dolmetscher ist – auch zur Übersetzung der in der Kindergeldakte enthaltenen Dokumente – für die mündliche Verhandlung geladen worden. Dem Gericht hat neben den Prozessakten des Hauptverfahrens und des Eilverfahrens die Kindergeldakte vorgelegen. Der Inhalt der Akten ist zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 7. Januar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass dem Kläger ab Mai 2021 kein Kindergeld mehr zusteht. Denn das Kind befand sich ab Mai 2021 nicht mehr in Ausbildung. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden für das Kindergeld berücksichtigt Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG, wobei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG die Regelungen des § 32 Abs. 3 bis 5 EStG entsprechend gelten. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.