Werkvertrag: Anforderungen an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Verjährungsvoraussetzung Anmerkung Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen. Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 4. Juli 2022, 2-26 O 73/21, Urteil Tenor 1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. 2. Es ist beabsichtigt, das Rubrum des angefochtenen Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Parteibezeichnung der Klägerin dahingehend zu berichtigen, dass die Klägerin als „F AG“ anzuführen ist. 3. Es besteht Gelegenheit, zu dem Hinweisbeschluss bis zum 14. April 2023 Stellung zu nehmen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche aus einer Schlussrechnung vom 01.11.2016 geltend. Die Klägerin führte auf der Grundlage des Bauvertrags vom 19.05.2015 (Anlage K 1) für die Beklagte Elektroinstallationsarbeiten durch. Dem Bauvertrag lag das Angebot der Klägerin vom 23.04.2015 zugrunde, welches eine Bruttosumme in Höhe von 458.026,20 € ausgewiesen hatte (Anlage K 2). Mit der Planung, Bauüberwachung und Rechnungsprüfung war von der Beklagten die A GmbH beauftragt worden. Im Verlauf der Ausführung der Arbeiten wurden verschiedene Nachträge beauftragt. Die Abnahme wurde am 23.09.2016 (Anlage B 1) erklärt. Die Klägerin übermittelte der A GmbH nach vorangegangener Anforderung vom 11.10.2016 (Anlage B 4) ihre Schlussrechnung vom 01.11.2016, welche unter Berücksichtigung von Abschlagszahlung mit einer Restzahlung in Höhe von 355.746,86 € endete. Diese wurde von der A GmbH mit Schreiben vom 03.11.2016 als nicht prüffähig zurückgesandt. Daraufhin übersandte die Klägerin mit Schreiben vom 07.11.2016 (Anlage B 5) die Schlussrechnung nochmals an die Beklagte einschließlich der Aufmaßunterlagen unter Hinweis auf die Prüffähigkeit und die am 03.12.2016 eintretende Fälligkeit. Mit Schreiben vom 02.12.2016 (Anlage K 5) wies die A GmbH die Schlussrechnung erneut als nicht prüfbar zurück. Zur Begründung verwies sie auf fehlende Nachweise betreffend der - insoweit fehlerhaft bezeichneten - Position 1.99.14.2.80 hin. Mangels entsprechender Darstellung wäre nicht prüfbar, ob die Leistungen außerhalb der regulären Arbeitszeiten erbracht wurden bzw. ob es sich um lärmintensive Arbeiten handele. Im Übrigen fehle es betreffend aller Nachträge an prüfbaren Preisermittlungen. Der Rechnung seien weder die Urkalkulation, noch etwaige Nachtragsangebote mit entsprechenden Nachtragsangebotskalkulationen beigefügt gewesen. Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 21.06.2017 den ausstehenden Rechnungsbetrag zuzüglich Zinsen seit dem 10.12.2016 gegenüber der Beklagten an (Anlage B 7) und wiederholte diese Mahnung am 24.08.2017 (Anlage B 8). Die A GmbH hatte ihrerseits am 19.06.2017 an die Klägerin eine Liste „Anforderung Kalkulationsnachweise“ übermittelt (Bl. 180 d.A.). Die Klägerin übersandte der A GmbH die Schlussrechnung vom 01.11.2016 daraufhin erneut unter Beifügung von Bautagebuchsberichten zu Stundenlohnarbeiten und Kalkulationsnachweisen (Bl. 91 ff d.A.), welche dort am 31.07.2017 einging (Anlage K 6). Im Rahmen der Rechnungsprüfung kam die A GmbH zu verschiedenen Kürzungen und einem noch offenen Rechnungsbetrag in Höhe von 80.898,57 € (Anlage B 6), welcher an die Klägerin ausgezahlt wurde. Die Klägerin widersprach der Rechnungsprüfung mit Schreiben vom 05.10.2017 (Anlage K 7) und meldete entsprechende Vorbehalte an. Des Weiteren forderte sie die Beklagte zur Zahlung der Schlussrechnungsforderung bis zum 13.10.2017 auf und drohte die Übergabe des Vorgangs an einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen Geltendmachung an. Die Klägerin beantragte am 31.12.2020 den Erlass eines Mahnbescheids, der antragsgemäß am 06.01.2021 erlassen und der Beklagten am 09.01.2021 zugestellt worden war. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Werklohnforderung sei nicht verjährt. Hierzu hat sie behauptet, sie habe der Beklagten am 21.07.2017 zusätzlich über die am 07.11.2016 übersandten Unterlagen hinaus eine Aufstellung der Bautagebuchberichte, die Bautageberichte selbst sowie Kalkulationsnachweise bezüglich der Nachträge übersandt. Die Schlussrechnung sei erst nach Übersendung der weiteren Unterlagen prüffähig gewesen und erst am 21.08.2017 von der A GmbH geprüft worden. Sie haben den Kürzungen ausdrücklich gemäß § 16 Abs. 3 VOB/B widersprochen und den Vorbehalt gegen die Schlusszahlung der Beklagten erklärt. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 274.848,29 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und hierzu die Auffassung vertreten, die Rechnung sei bereits am 07.11.2016 prüffähig gewesen. Es seien am 21.07.2017 keine Unterlagen übersandt worden, die nicht bereits Ende 2016 vorgelegen hätten. Die Schlussrechnung sei auch von der A GmbH geprüft worden. Die Klägerin sei außergerichtlich zudem selbst von der Prüffähigkeit der Rechnung und von deren Fälligkeit im Jahr 2016 ausgegangen. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.04.2022 (Bl. 159 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen B, A1, C und D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2022 (Bl. 172 ff d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Werklohnforderung sei verjährt. Die Werklohnforderung sei spätestens 30 Tage nach Zugang der erneuten Übersendung der Schlussrechnung vom 01.11.2016 bei der A GmbH am 10.11.2016, mithin noch im Jahr 2016 fällig geworden. Es sei weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass die Schlussrechnung nicht prüffähig i.S.d. § 14 Abs. 1 VOB gewesen wäre. Bei den Stundennachweisen habe es sich jedenfalls nicht um solche Belege gehandelt, die für die Erläuterung und den Nachweis der Position 9.14.1.2.80 von Bedeutung gewesen wären. Bei der Nachtragskalkulation handele es sich, wie bei den Kalkulationsunterlagen zum Hauptvertrag nicht um Belege, die nach § 14 Abs. 1 S 3 VOB/B mit der Schlussrechnung vorzulegen seien. Zudem sei die A GmbH auch mit der Bauleitung beauftragt gewesen, so dass keine über das Aufmaß hinausgehenden Belege zu übersenden waren. Verjährung sei daher am 01.01.2020 eingetreten. Die Beklagten verstoße mit der Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht gegen § 242 BGB, weil sie die Schlussrechnung außergerichtlich als nicht prüffähig zurückgewiesen habe, sich im Prozess aber auf diese berufe. Denn ihr Verhalten sei jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn wie vorliegend, die Klägerin selbst von der Fälligkeit im Jahr 2016 ausgegangen sei, wie dies aus ihren Mahnungen auch noch nach erneuter Übersendung der Schlussrechnung im Jahr 2017 hervorgehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil vom 04.07.2022 (Bl. 186 ff d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 12.07.2022 zugestellt worden ist (Bl. 197 d.A.), hat diese am 10.08.2022 Berufung eingelegt (Bl. 199 d.A.) und diese nach Verlängerung (Bl. 208, 228 d.A) am 28.10.2022 begründet (Bl. 230 ff d.A.). Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Werklohnforderung sei nicht verjährt, da die Schlussrechnung vom 01.11.2016 nicht prüffähig gewesen sei. In diesem Zusammenhang rügt sie eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Aus den Aussagen des Zeugen B und C könne nicht der Schluss gezogen werden, dass schon Ende 2016 alle erforderlichen Unterlagen für die Prüfung der Schlussrechnung vorgelegten hätten. Wegen der fehlenden Unterlagen sei die Schlussrechnung nicht prüfbar gewesen. Zudem habe das Landgericht die Bedeutung der Unterlagen falsch bewertet. So habe es selbst nachgewiesen, dass die Schlussrechnung hinsichtlich der Position 9.14.1.2.80 wegen der Ungeeignetheit der Belege immer noch nicht prüfbar sei. Rechtsfehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts, hinsichtlich der Nachtragsansprüche seien andere - strengere - Maßstäbe anzulegen als für die Rechnungsprüfung. Der Auftraggeber müsse alle Unterlagen erhalten, die er benötige, um die Nachtragspreise nachvollziehen zu können. Jedenfalls sei es der Beklagten wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn sie habe erst im Juli 2017 der Klägerin gegenüber zu erkennen gegeben, dass sie die Rechnung für prüfbar halte. Hierfür spreche auch die Zahlung der vermeintlich berechtigten Schlusszahlung erst nach dieser Prüfung. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten dafür gesorgt, dass sie darauf vertrauen durfte, diese werde sich erst nach Ablauf des Jahres 2020 auf die Einrede der Verjährung berufen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht dabei auf ein eigenes widersprüchliches Verhalten der Klägerin abgestellt. Dies sei schon unrichtig, da der Schriftverkehr allein Ausdruck einer üblichen, taktischen Vorgehensweise gewesen sei, um ihre Position nicht zu schwächen. Vielmehr zeige das tatsächliche Verhalten, indem sie die Forderung pünktlich zum Jahresende 2020 geltend gemacht habe, dass sie von einem Fälligwerden erst in 2017 ausgegangen sei. Dies habe das Landgericht unbeachtet gelassen. Zudem spiele ihre Auffassung, wann die Forderung fällig geworden sei, keine Rolle, da das Verhalten der Beklagten gerade einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese sich erst mit Ablauf des Jahres 2020 auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Die Klägerin beantragt, das am 04.07.2022 verkündete Urteil des Landgericht Frankfurt, Az.: 2-26 O 73/21 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 01.11.2016 i.S.d. § 14 VOB/B könne dahinstehen, da diese von dem beklagtenseits beauftragten Ingenieurbüro am 21.08.2017 geprüft worden sei. Unerheblich sei, dass die Prüfung der Schlussrechnung erst erfolgte, nachdem diese ein zweites Mal übersandt worden war. Denn die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass es sich um inhaltlich identische Schussrechnungen gehandelt habe. Nach den Zeugenaussagen stehe auch fest, dass die Klägerin im Jahr 2017 keine neuen, über die bis Ende 2016 übersandten Unterlagen nachgereicht habe. Die Schlussrechnungsprüfung entfalte daher auch Rechtswirkung im Hinblick auf die am 03.11.2016 zugegangene Schlussrechnung. Jedenfalls sei die Prüffähigkeit auch ohne die Vorlage der Unterlagen gegeben gewesen, da sie die A GmbH mit der Bauüberwachung beauftragt habe. Die Klägerin habe unstreitig die Aufmaßblätter übersandt. Die im Schreiben vom 02.12.2016 als fehlend gerügten Unterlagen seien keine Prüfanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 S.3 VOB/B. Schließlich liege auch bei der Klägerin widersprüchliches Verhalten vor. Aus dem Vorgehen des beklagtenseits beauftragten Ingenieurbüros lasse sich kein widersprüchliches Verhalten ableiten, da der Zeuge A1 plausibel erläutert habe, warum er die Schlussrechnung zunächst als unprüfbar zurückgewiesen habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung dürfte in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich der Senat ergänzend zu eigen macht, die Klage abgewiesen. Denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat nach den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine den Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Dabei legt der Senat den Berufungsantrag der Klägerin dahingehend aus, dass der mit der Berufungsbegründung angekündigte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung lediglich hilfsweise gestellt und ausgehend von der Begründung mit der Berufung weiterhin der ursprüngliche Klageantrag auf Zahlung verfolgt wird. Der angekündigte Antrag würde bereits deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil die etwaige fehlerhafte Annahme der Verjährung keinen Verfahrensfehler sondern lediglich eine etwaige inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils begründen würde. Letzteres erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO. 2. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Landgericht die Verjährung des Werklohnanspruchs der Klägerin bejaht. Die gegen das Urteil gerichteten Angriffe der Klägerin dürften nicht durchgreifen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.