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LG Gießen 2. Kammer für Handelssachen 8 O 184/97 Urteil

Tenor Der Beklagten wird verboten. im geschäftlichen Verkehr für Waren im Versandhandel zu werben

  1. a)für AKUPRESSUR-Ringe
  2. aa)Die..sog. Fußreflexzonen-Massage findet heute weltweit therapeutische Anwendung.
  3. bb)„Die chinesische Medizin weiß seit Jahrtausenden, daß es auf der menschlichen Haut eine Vielzahl von Stellen gibt, über die sich direkte Verbindung zu den inneren Organen herstellen lassen,"
  4. cc)„…hat schon sehr früh die Möglichkeit gefunden, kranke Organe auf diesem Weg, sozusagen per Fernwirkung, therapeutisch zu beeinflussen.“
  5. dd)„Durch regelmäßige Massage der Handreflexzonen (Akupressur-Punkte) läßt sich der Organismus günstig beeinflussen.
  6. ee)„Generell läßt sich eine unterstützende Wirkung auf das ganze vegetative Nervensystem, das Herz-Kreislauf-System, das Hormon-System, das Verdauungs-System und nicht zuletzt auch für das Gehirn erzielen.“
  7. ff)„Diese breite Wirkspektrum macht deutlich, daß es weniger einzelne Organe sind, die günstig beeinflußt werden können, sondern vielmehr die Organsysteme als Ganzes, einschließlich ihrer komplexen Wechselwirkungen untereinander.“
  8. gg)„…lassen sich sowohl geistige und körperliche Belastungen besser verkraften, als auch mögliche Folgeschäden vorbeugend vermeiden."
  9. hh)„So läßt sich kurz und treffend sagen: Regelmäßig kneten und sich wohl fühlen."
  10. ii)mit bildlichen Darstellungen von der Wirkung der Massage bzw. deren Beeinflussung auf die inneren Organe, insbesondere mit der nachstehend wiedergegebenen bildlichen Darstellung
  11. b)für das Mittel … . „Als alkalisch wirkendes Lebensmittel kann … helfen Übersäuerungen zu vermeiden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines der Verbote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000.00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer, angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung darf auch durch unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand Die Klägerin, ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiges Ziel in der Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs unter anderem im Bereich des Gesundheitswesens besteht, begehrt die Unterlassung von Werbeaussagen. Die Beklagte betreibt einen Versandhandel mit Gesundheits- und Körperpflegeprodukten. Sie versendet Werbeunterlagen für Akupressur-Ringe und den … „…". Dabei verwendet sie die im Klageantrag zu
  12. a)wiedergegebenen Aussagen, mit denen den Akupressur-Ringen therapeuthische Wirkung zugesprochen wird. Der … „…" wird mit der Formulierung beworben, er könne als alkalisch wirkendes Lebensmittel helfen, Übersäuerungen zu vermeiden Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.8.1997 (BI 42 ff d A) erfolglos ab. Die Klägerin behauptet die in der Werbung der Beklagten verwendeten Aussagen seien nicht belegt und nicht wissenschaftlich gesicherte Hypothesen. Damit werde der Verbraucher getäuscht. Die Werbung für das Mittel „…“ verstoße auch gegen das Lebensmittelgesetz Die Klägerin beantragt der Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für Waren im Versandhandel zu werben.
  13. a)für AKUPRESSUR-Ringe
  14. aa)„Die...sog. Fußreflexzonen-Massage findet heute weltweit therapeutische Anwendung."
  15. bb)„Die chinesische Medizin weiß seit Jahrtausenden, daß es auf der menschlichen Haut eine Vielzahl von Stellen gibt, über die sich direkte Verbindung zu den inneren Organen herstellen lassen."
  16. cc)„… hat schon sehr früh die Möglichkeit gefunden, kranke Organe auf diesem Weg, sozusagen per Fernwirkung, therapeutisch zu beeinflussen."
  17. dd)„Durch regelmäßige Massage der Handreflexzonen (Akupressur-Punkte) läßt sich der Organismus günstig beeinflussen."
  18. ee)„Generell läßt sich eine unterstützende Wirkung auf das ganze vegetative Nervensystem, das Herz-Kreislauf-System, das Hormon-System, das Verdauungs-System und nicht zuletzt auch für das Gehirn erzielen."
  19. ff)„Diese breite Wirkspektrum macht deutlich, daß es weniger einzelne Organe sind, die günstig beeinflußt werden können, sondern vielmehr die Organsysteme als Ganzes, einschließlich ihrer komplexen Wechselwirkungen untereinander."
  20. gg)„… lassen sich sowohl geistige und körperliche Belastungen besser verkraften, als auch mögliche Folgeschäden vorbeugend vermeiden."
  21. hh)„So läßt sich kurz und treffend sagen: Regelmäßig kneten und sich wohl fühlen."
  22. ii)mit bildlichen Darstellungen von der Wirkung der Massage bzw. deren Beeinflussung auf die inneren Organe insbesondere mit der nachstehend wiedergegebenen bildlichen Darstellung
  23. b)für das Mittel ….. (…..) „Als alkalisch wirkendes Lebensmittel kann ……………… helfen, Übersäuerungen zu vermeiden.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Akupressur sei eine seit Jahrtausenden überlieferte Heilmethode, die geeignet sei, kranke Organe per Fernwirkung therapeutisch zu beeinflussen. Hinsichtlich der Klageanträge zu
  24. ee)und
  25. hh)habe sie am 16.7.1997 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (BI. 77 ff. d.A) abgegeben. Die Werbung für „…“ verstoße nicht gegen das Lebensmittelgesetz, weil „Übersäuerung“ keine Erkrankung sei. Den Akupressur-Ringen und dem Mittel … kämen nach gesicherter medizinisch wissenschaftlicher Erkenntnis die in den Werbeaussagen enthaltenen therapeutischen Wirkungen zu Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen Gemäß Beweisbeschluß vom 24.3.1998 und vom 27.4.1999 ist Beweis erhoben worden durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten. Auf die Gutachten des … vom 28.9.1998 (BI. 107 ff d. A.), seine am 16.11.1998 eingegangene Stellungnahme (BI. 138 ff d. A.) und das Gutachten des … vom 18.9.1999 (BI 182 ff d. A.) verwiesen Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer allein einverstanden erklärt Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG prozeßführungsbefugt, was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Der Klage fehlt auch nicht – teilweise - hinsichtlich der Äußerungen zu
  26. ee)und
  27. hh)das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Unterlassungserklärung vom 16.7.1997. Diese Unterlassungserklärung bezieht sich in Punkt 15 (BI. 82 d.A.) auf ein „Akupressuringe-Set", also offenbar auf ein bestimmtes beworbenes Set, nicht auf Akupressurringe schlechthin. So sieht es offenbar auch die Beklagte selbst, da sie sich durch die Unterlassungserklärung nicht an der jetzt beanstandeten Werbung gehindert sieht. Außerdem verspricht die jetzt beanstandete Werbung zu
  28. ee)einen Erfolg, nämlich daß sich eine bestimmte Wirkung erzielen läßt, was in der Unterlassungserklärung nicht der Fall war. Der Antrag zu
  29. hh)betrifft eine regelmäßige Anwendung der Ringe, die Unterlassungserklärung in Punkt 15.2 eine Anwendung 2 x täglich für 2 bis 3 Minuten Die Klage ist auch begründet Die Werbung der Beklagten für Akupressur-Ringe ist irreführend und daher gemäß § 3 UWG zu unterlassen Die Kammer vertritt weiterhin wie bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (8 O 144/97 LG Gießen) die Auffassung, daß die gebotene Gesamtbetrachtung (OLG Karlsruhe, MDR 1997, 771) der beanstandeten vorbehaltlosen Werbung für die Akupressur- Ringe dem angesprochenen Verbraucher, auch einem verständigen Verbraucher, den Eindruck therapeutischer Wirkung aufgrund gesicherter medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse vermittelt. Das ergeben die Hinweise auf die weltweite therapeutische Anwendung der Fußreflexzonen-Massage, das Wissen der chinesichen Medizin seit Jahrtausenden und das ohne jede Einschränkung beschriebene breite Wirkungsspektrum. Wer sich Werbeaussagen bedient, die an das Gesundheitsbewußtsein der angesprochenen Verkehrskreise appellieren und dabei den Eindruck einer gesicherten Fachaussage vermittelt, ohne auf Gegenmeinungen hinzuweisen hat die wissenschaftliche Absicherung der umstrittenen Werbeaussage zu beweisen (OLG Karlsruhe a a.O.. BGH NJW-RR 1991, 1391). Diesen Beweis hat die Beklagte durch das Gutachten des Sachverständigen … nicht geführt Der Sachverständige beschreibt zwar die Wirkungsweise von der Akupressur dahingehend daß mit ihr nicht selten Heilungserfolge auch dort möglich Sind, wo die Schulmedizin nur lindern oder resignieren kann Er weist aber mehrfach auch auf den hier entscheidenden Gesichtspunkt hin, daß die Anerkennung der Wirkung nicht auf der Anwendung naturwissenschaftlicher Methoden, sondern auf empirischen Beobachtungen der Erfahrungsheilkunde beruht und daß auch Methoden angewendet werden, die wissenschaftlich nicht in jedem Fall anerkannt sind. Auch in der Stellungnahme, die am 16.11.1998 eingegangen ist, erläutert er nochmals, daß es sich um Verfahren handelt, die mit exakten naturwissenschaftlichen Methoden bezüglich ihres Wirkungsmechanismus nicht nachweisbar sind. All dies, also fehlende medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse zu Wirkungsweise verschweigt die Beklagte in ihrer Werbung. Die Werbung für das Mittel „…" muß die Beklagte gemäß § 1 UWG unterlassen. Diese Werbung verstößt gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 LebensmittelG, das Verbot gesundheitsbezogener Werbung und ist damit wettbewerbswidrig i.S d. § 1 UWG (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 20. Aufl. § 1 UWG, Rz 621). Auf einen solchen Verstoß stutzt die Klägerin die Klage gemäß S. 17 der Klageschrift (vgl. auch das Verhandlungsprotokoll vom 20.11.1999). Nach der Werbung der Beklagten kann „…" als alkalisch wirkenden Lebensmittel helfen, Übersäuerungen zu vermeiden. Der Sachverständige … führt in seinem Gutachten aus, daß das Säure-Basan-Gleichgewicht im Körper durch physiologische Regelmechanismen in engen Grenzen konstant gehalten wird und daß Abweichungen von der Norm zu schwerwiegenden krankhaften Zuständen führen. Indem die Beklagte verspricht, daß „…“ helfen kann, Übersäuerungen zu vermeiden, verspricht sie eine Wirkung gegen eine derartige Erkrankung. Unstreitig ist „…' kein Arzneimittel. In der Werbung bezeichnet die Beklagte es als Lebensmittel Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 ZPO Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Unterliegen der Beklagten (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005037

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