dem in der Folgezeit keine weiteren Zahlungen auf den Kaufpreis erfolgten, vereinbarten die Antragstellerin und der Antragsgegner mit dem Verkäufer am 18. Dezember 2019 einen Zusatz zu dem Kaufvorvertrag. In dem Zusatzvertrag bestätigten die Vertragsparteien die Zahlung in Höhe von insgesamt 15.000,00 Euro und vereinbarten weitere Teilzahlungen in Höhe von jeweils 15.000,00 Euro binnen drei Tagen
Unterzeichnung des Zusatzvertrages sowie bis zum 18.01.2020 und eine Restzahlung in Höhe von 110.000,00 Euro bis spätestens 31.03.2020 -wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom
dem die Antragstellerin und der Antragsgegner sich im März 2020 endgültig getrennt hatten und eine Finanzierung des Kaufpreises gescheitert war, verhandelten sie mit dem Verkäufer des Ferienhauses über eine Auflösung des Kaufvertrages sowie eine Rückzahlung der 30.000,00 Euro. Ein Auflösungsvertrag kam jedoch nicht zustande. Der Verkäufer hatte am
den § 266 Abs. 1 Ziffer 3, 111 Ziffer 10 FamFG i.V.m. § 23 a Abs. 1 Ziffer 1 GVG ist das Familiengericht zuständig für Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung der Ehe. Ein inhaltlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten, Dispositionen im Hinblick auf die Verbindung oder Vorgänge anlässlich ihrer Beendigung betrifft. Die Antragstellerin und der Antragsgegner hatten den streitgegenständlichen Kaufvorvertrag über das Ferienhaus in … während des ehelichen Zusammenlebens geschlossen.
FG i.V.m. den §§ 12, 13 ZPO ist das Familiengericht örtlich zuständig, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, da die Ehe zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner bereits rechtskräftig geschieden und eine Ehesache nicht mehr anhängig ist (§ 266 Abs. 2 FamFG). Gewöhnlicher Aufenthalt ist der, an dem sich jemand tatsächlich längere Zeit aufhält, gleichgültig, ob er vorübergehend abwesend ist. Er ist der Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, der Daseinsmittelpunkt namentlich in familiärer und beruflicher Hinsicht. Auf einen hierauf gerichteten Willen kommt es wie auf die Anmeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt nicht an. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragsgegner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben und dass die Firma, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist, den Sitz in … hat. Danach ist der Schwerpunkt der sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen des Antragsgegners in … und somit im Bezirk des Amtsgerichts Büdingen. Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner
1 BGB im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs 30.000,00 Euro verlangen.
1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich als Gesamtschuldner gegenüber der Gesellschaft … zur Zahlung von 155.000,00 Euro verpflichtet. Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die ganze Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, so sind sie
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben sich in einem
italienischem Recht wirksamen Kaufvorvertrag gemeinsam verpflichtet, ein Ferienhaus in … zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 155.000,00 Euro zu erwerben.
dem unstreitigen Sachverhalt ist der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin auch verpflichtet, den Kaufpreis in vollem Umfang zu zahlen, so dass die Antragstellerin die von ihr geleisteten 30.000,00 Euro vom Antragsgegner
1 BGB beanspruchen kann. Eine anderweitige Aufteilung im Sinne von § 426 Abs .1 BGB kann sich aus Gesetz, Vereinbarung (auch einer stillschweigenden), dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben. Mit dem Abschluss eines Vertrages, wonach die Antragsgegner unter Anrechnung der von der Antragstellerin gezahlten 30.000,00 Euro das Ferienhaus in … zu einem Kaufpreis in Höhe von 155.000,00 Euro erwarben, liegt ein tatsächliches Geschehen vor, aufgrund dessen der Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin verpflichtet war, alleine den Kaufpreis zu zahlen. Da sowohl die Antragstellerin als auch die Antragsgegner mit dem Verkäufer des Ferienhauses
Ablauf der im Zusatzvertrag vereinbarten Zahlungsfrist weiter verhandelten und ein Auflösungsvertrag zunächst unstreitig nicht vereinbart wurde und auch ein wirksamer Rücktritt seitens des Verkäufers nicht vorgetragen wurde, waren die Antragstellerin und der Antragsgegner bis zum Abschluss des Vertrages zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern weiterhin als Gesamtschuldner zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Mit dem Abschluss des Vertrages zwischen den Antragsgegnern und dem Verkäufer wurde das Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Antragstellerin wirksam aufgehoben.
wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollen. Der Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern ist aufgrund der vereinbarten Anrechnung in Höhe von 30.000,00 Euro dahin gehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass das Schuldverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner durch den Vertrag zwischen dem Verkäufer und den Antragsgegnern ersetzt werden soll und die Antragstellerin aus der Gesamtschuld vollständig entlassen werden soll. Eine andere Bestimmung folgt auch weder aus der ehelichen Lebensgemeinschaft noch aus dem Ehevertrag vom
den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) ergeben. Die Antragstellerin zahlte die 30.000,00 Euro jedoch aufgrund des zwischen ihr sowie dem Antragsgegner mit dem Verkäufer vereinbarten Kaufvorvertrages. Die Zahlung der 30.000,00 Euro stellen also eine Leistung der Antragstellerin an den Verkäufer und nicht an die Antragsgegnerin dar. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Anspruch der Antragstellerin könnte daher nur gegenüber dem Verkäufer und nicht der Antragsgegnerin bestehen. Im Verhältnis zur Antragstellerin könnte die Antragsgegnerin die Befreiung von der Kaufpreisverpflichtung durch die Verrechnung der Zahlungen der Antragstellerin nur „in sonstiger Weise“ erlangt haben. Eine Bereicherung „in sonstiger Weise“ kommt jedoch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Bereicherungsgegenstand nicht durch eine Leistung zugewendet worden ist. Der Widerantrag ist unbegründet. Der Antragsgegner hat keinen Anspruch
1 BGB. Der Antragsgegner konnte nicht beweisen, dass er am 25. Juli 2018 mit der Antragstellerin einen Darlehensvertrag über 33.570,05 Euro vereinbart hat. Der Antragsgegner hat den Darlehensvertrag im Original nicht vorgelegt. Da es sich bei dem Abschluss eines Darlehensvertrages um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trägt der Antragsgegner auch die Behauptungs- und Beweislast für einen wirksamen Abschluss eines Darlehensvertrages. Es ist auch keine andere Anspruchsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer der Antragsgegner von der Antragstellerin 33.570,05 Euro verlangen könnte. Insbesondere hat der Antragsgegner einen Anspruch
bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff. BGB) nicht schlüssig vorgetragen. Allein der Umstand, dass am 08. August 2018 ein Bausparguthaben des Antragsgegners in Höhe von 33.570,05 Euro auf das Girokonto der Antragstellerin ausbezahlt wurde, und dass der Antragsgegner einen Darlehensvertrag nicht beweisen konnte, lässt nicht darauf schließen, dass die Auszahlung auf das Girokonto der Antragstellerin ohne rechtlichen Grund erfolgt sei. Da ein Anspruch des Antragsgegners
BGB voraussetzt, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist, trägt er die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass ein rechtlicher Grund nicht vorlag oder
träglich weggefallen ist. Zwar handelt es sich insoweit um eine „Negativtatsache“, so dass von der Antragstellerin grundsätzlich zu fordern ist, eine Rechtsgrundlage für die Leistung konkret vorzutragen, und erst dann vom Antragsgegner darzulegen und zu beweisen wäre, dass diese Rechtsgrundlage nicht vorliegt oder weggefallen ist. Die Antragstellerin und der Antragsgegner lebten zum Zeitpunkt der Auszahlung des Bausparguthabens jedoch noch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, so dass als Grundlage für die Zahlung bereits die eheliche Lebensgemeinschaft in Betracht kommt. Zudem hat die Antragstellerin vorgetragen, dass das Bausparguthaben zur Finanzierung der Ehewohnung verwandt wurde, es sich also um eine ehebedingte Zuwendung handelte unabhängig davon, wer Eigentümer der Ehewohnung war bzw. wurde. Ehebedingte Zuwendungen sind jedoch im Rahmen eines Zugewinnausgleichs auszugleichen und diesen haben die Antragstellerin und der Antragsgegner in ihrem Ehevertrag vom 22. Juni 2020 endgültig geregelt. Dem Antragsgegner oblag es daher konkret vorzutragen und zu beweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht die Grundlage für die Auszahlung des Bausparguthabens auf das Girokonto der Antragstellerin war. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 291, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91, 92 ZPO. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zwar voll obsiegt hat, sie jedoch am Widerantrag nicht beteiligt war. Die Antragstellerin hat demgegenüber hinsichtlich des Widerantrages voll und hinsichtlich ihres Antrages zu 50% obsiegt, so dass sie auch nur 25% der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen zu tragen hat. Die restlichen 75% hat der Antragsgegner zu tragen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005049
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