begrenzt und erfordert die Einhaltung gewisser Dokumentationspflichten. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
hinein stets und unabhängig von der Höhe genehmigt worden seien. Im Übrigen habe sich das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten bereits bei der Verursachung jeder einzelnen Reise/Repräsentation verwirklicht und der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei dadurch verletzt worden. Die Forderungen seien nicht verjährt. Der Kläger habe erstmals im Jahr 2010 durch die Revisionsberichte vom
geholt werden. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung hätte auch die Eigenschadensversicherung des Landkreises berücksichtigt werden müssen. Die Erstattungen seien zu Recht per Verwaltungsakt erfolgt. Die Reisekostenabrechnung und die Erstattung der Repräsentationsaufwendungen stellten Verwaltungsakte dar. Der Haushalt für das Jahr 2008 sei zudem genehmigt worden. Der Haushalt des Jahres 2009 sei noch zu genehmigen. Eine Haushaltsüberschreitung sei auch nicht als erheblich einzustufen. Es habe der Haushaltspraxis entsprochen, überplanmäßige Ausgaben und Aufwendungen im
hinein zu genehmigen, soweit im Verwaltungshaushalt entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien. Dies sei im Jahr 2008 und im Jahr 2009 der Fall gewesen. Die Aufwendungen für Reisen und Repräsentationen seien angemessen und notwendig gewesen. Der Beklagte hat im Einzelnen je Dienstreise/Repräsentation bzw. Bewirtung je Kalenderjahr an der Nummerierung der Klageschrift orientiert ausgeführt. Es werde ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2016 Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenvernehmung über die Frage, ob die von dem Beklagten eigenen Angaben zufolge durchgeführten und von dem Kläger bestrittenen dienstlichen Termine stattgefunden haben und ggf. welchen Inhalt sie hatten. In einem Begleitschreiben hat das Gericht diverse Fragen je
Zeuge gestellt, auf welche die jeweils angeschriebenen Zeugen schriftlich geantwortet haben. Randnummer 13 Mit Urteil vom 29. März 2018 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, an den Kläger überzahlte Reisekosten und erstattete Aufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 14 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei als Leistungsklage zulässig. Ihr fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger die Forderung auch mittels Verwaltungsaktes hätte geltend machen können. Eines Leistungsbescheides habe es nicht bedurft, weil der Beklagte im Vorfeld zu erkennen gegeben habe, dass er sich dagegen gewehrt hätte. Es sei auch hinzunehmen, dass dem Beklagten dadurch nicht die Möglichkeit des Widerspruchs zur Verfügung gestanden habe. Hierbei hätte es sich um bloße Förmelei gehandelt. Randnummer 15 Die Klage sei teilweise begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückerstattung zu Unrecht ausgezahlter Beträge für Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen in Höhe von 13.974,05 Euro. Dieser Anspruch ergebe sich aber nicht aus der Regelung des § 48 BeamtStG. Es fehle bereits an einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten. Dieser habe zwar fahrlässig die Überzahlung veranlasst, aber nicht in jedem der Einzelfälle grob fahrlässig. Darauf komme es aber letztlich nicht an, da jedenfalls ein Anspruch aus § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG gegeben sei. Dieser gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sei nicht durch § 48 Satz 1 BeamtStG ausgeschlossen, da die Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgten. Randnummer 16 Die Voraussetzungen des § 85 HBG i. V. m. § 12 Abs. 2 HBesG seien dem Grunde
gegeben. Insbesondere existierten keine Bewilligungsbescheide, die gegenüber dem Beklagten ergangen wären und die einen Rechtsgrund für die bewilligten Leistungen darstellten. Solche Bewilligungsbescheide seien deshalb nicht ergangen, weil der Beklagte als Behördenleiter einer solchen ausdrücklichen Bewilligung nicht bedurft habe. Es habe ihm freigestanden im Rahmen der gesetzlichen Grenzen, insbesondere
den Grundsätzen der Notwendigkeit und Sparsamkeit, angefallene Aufwendungen, vorzunehmen und sich erstatten zu lassen. Dies sei dadurch geschehen, dass der Beklagte seine Sekretärin angewiesen habe, ihm den jeweiligen Betrag auszuzahlen. Es sei deshalb nicht so gewesen, dass von Seiten des Dienstherrn eine Überprüfung der Angemessenheit der angefallenen Ausgaben vorgenommen und mit der Auszahlung eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 HVwVfG getroffen worden sei. Wie die damalige Sekretärin des Beklagten, Frau C., in dem Strafverfahren Aktenzeichen …Js… als Zeugin erklärt habe, habe der Beklagte sie jeweils angewiesen, die Beträge zu verbuchen und zeitnah an ihn auszuzahlen. Bei Unstimmigkeiten sei gelegentlich eine Rückfrage bei dem Vorgesetzten von Frau C., Herrn D., erfolgt, der jedoch Frau C. jeweils angewiesen habe, die Beträge so wie vom Beklagten beantragt auszuzahlen. Eine Überprüfung sei nicht vorgesehen gewesen und sei auch nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang mute es befremdlich an, wenn der Beklagte die Auffassung vertrete, Frau C. habe die Befugnis und die Verpflichtung gehabt, die jeweiligen vom Beklagten eingereichten Rechnungen und Belege
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Der Beklagte verkenne dabei das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen ihm und Frau C.. Sie sei zur Auszahlung angewiesen worden und nicht zur Angemessenheitsprüfung. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für das Vorgehen des Beklagten sei § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG gewesen. Danach sei eine Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise nicht erforderlich, wenn sie
dem Amt des Dienstreisenden nicht in Betracht komme. Bei dem Beklagten als Landrat sei dies der Fall gewesen. Deshalb habe auch nicht für jede der streitigen Zahlungen eine Bewilligung in Form eines Verwaltungsaktes vorgelegen. Die Sekretärin des Beklagten habe wie ausgeführt ebenfalls keine Prüfung hinsichtlich der Angemessenheit der Reisekosten vorgenommen. Letztlich gehe es deshalb um die Rückgängigmachung schlichten Verwaltungshandelns, das von dem Beklagten aufgrund eigener Befugnisse angeordnet worden sei. Dies gelte auch hinsichtlich der weiteren Überzahlungen, insbesondere der Aufwendungen für Bewirtungen. Insoweit existiere schon keine Rechtsgrundlage, aus der sich ergeben könnte, dass der Beklagte sich jede Aufwendung hätte genehmigen lassen müssen. Auch hier hätte im Übrigen kein Vorgesetzter innerhalb des Landkreises existiert, der eine solche Kontrolle hätte übernehmen können. Randnummer 18 Ausgehend von dieser Rechtslage sei die Klage teilweise deshalb begründet, weil für einen Teil der entstandenen Aufwendungen keine Notwendigkeit vorgelegen habe bzw. die Kosten im Einzelnen unangemessen gewesen seien. Anspruchsgrundlage gegenüber dem Kläger für die Erstattung der Reisekosten des Beklagten sei § 4 Abs. 1 Satz 1 HRKG . Zwar finde grundsätzlich keine Prüfung der Notwendigkeit der Dienstreise an sich statt, wenn wie hier kein Genehmigungserfordernis für den Beklagten bestanden habe. In Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 HRKG könne jedoch die Frage der Notwendigkeit der verursachten Reisekosten weiterhin durch den Dienstherrn bzw. das Gericht überprüft werden. Das ergebe sich nicht zuletzt aus dem Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Es sei besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Reise notwendig sei und ihr Zweck nicht auf andere, für den Dienstherrn günstigere Art und Weise habe erreicht werden können. Die Dienstreise müsse jeweils so durchgeführt werden, dass der Grundsatz der Sparsamkeit eingehalten werde. Dabei folge die generelle Unangemessenheit der Aufwendungen nicht bereits daraus, dass der jeweilige Haushaltsansatz überschritten worden sei. Reisekostenerstattungsansprüche stünden nicht unter einem Haushaltsvorbehalt. Randnummer 19 In Anlehnung an die Nummerierung der Klageschrift kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für folgende Dienstreisen im Jahr 2008 (I.) (teilweise) nicht notwendig gewesen seien und deshalb dem Beklagten nicht hätten ausgezahlt werden dürfen: Dienstreise München vom
G zu reduzieren oder insgesamt zu kürzen. Insoweit sei der Kläger nicht zu einer vorherigen Billigkeitsentscheidung verpflichtet gewesen, die nicht mehr
geholt werden könne. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Kläger den überzahlten Betrag mittels Leistungsbescheid zurückgefordert hätte. Da er dies nicht gemacht habe, habe der Kläger seine Billigkeitsentscheidung noch im Prozess vornehmen können und wäre hierzu verpflichtet gewesen, sofern der Beklagte Billigkeitsgründe vorgetragen hätte. Dies sei jedoch nicht substantiiert geschehen. Der Beklagte habe lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen geschildert. Auf diese komme es nicht an. Randnummer 26 Der Anspruch sei nicht
den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Im Jahr 2009 habe der Kläger keine Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten gehabt. Eine solche habe sich insbesondere nicht aus dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes des Klägers vom
den Vorteilen zu richten, welche der Landkreis von einer solchen Veranstaltung habe oder sich verspreche. Es habe sich um keine Belohnungsessen gehandelt. Persönliche Erfahrungen des Berichterstatters zur Angemessenheit könnten jedenfalls nicht Maßstab sein. Es sei auch absurd auf die Entscheidung des Finanzgerichts Münster abzustellen, wonach das Konsumieren von Alkohol bei Geschäftsessen außerhalb von geschäftlichen Besprechungen liege. Randnummer 31 Es sei zwischen einem Arbeitsessen und Bewirtungskosten zu differenzieren. Unter einem Arbeitsessen werde die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber verstanden, ohne dass daran externe Geschäftspartner teilnähmen. Diese Aufwendungen seien als Betriebsausgabe abzugsfähig. Es stelle sich nur die Frage, ob und inwieweit diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten, soweit Mitarbeiter des Landkreises bewirtet worden seien. Das hätte das Verwaltungsgericht aufklären müssen, um dann zu prüfen, ob das Essen der Mitarbeiter als steuerpflichtiger Arbeitslohn abzurechnen gewesen sei. Das Gericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass bei einem Geschäftsessen mit Geschäftspartnern die Aufwendungen zwar Betriebsausgaben seien, sie allerdings nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen ertragssteuerlich abzugsfähig seien. Ein Schaden könne mangels Vortrag hierzu nicht ermittelt werden. Randnummer 32 Soweit das Gericht ausführe, dass er, der Beklagte, für die Billigkeitsentscheidung beweisbelastet sei, habe es an einem entsprechenden vorherigen Hinweis des Gerichts gefehlt. Es werde insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Es sei zu berücksichtigen, dass er seine verwitwete Tochter unterstütze, die studiere. Sie habe einen Kredit über 60.000 Euro aufgenommen. Er habe hohe Prozesskosten durch Strafprozesse. Randnummer 33 Die Forderung des Klägers sei schließlich verjährt. Der Kläger habe bereits im Jahr 2009 Kenntnisse von dem Rückforderungsanspruch gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Rechnungsprüfungsamt sämtliche Unterlagen vorgelegen. Randnummer 34 Der Beklagte verweist ferner auf die Kreisausschussvorlage vom 5. Januar 2011, wonach die Feststellung, dass ihm ein Betrag erstattet worden sei, der in den Akten nicht ordnungsgemäß
gewiesen worden sei, nicht mit einer rechtswidrigen Erstattung gleichbedeutend sei. In der Vorlage vom
träglich genehmigt worden. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom
GO ist (lediglich) dann ausgeschlossen, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
StG eröffnet. Der Senat ist
GO in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 5 GVG als Rechtsmittelgericht an die (inzidente) Bejahung des Rechtswegs durch das Verwaltungsgericht gebunden. Unabhängig davon bestehen keine Zweifel an der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs. Im Rahmen des § 54 Abs. 1 BeamtStG ist es nicht entscheidend, ob ein Beamter klagt oder verklagt wird. Entscheidend ist, ob sich der Streitgegenstand aus dem Beamtenverhältnis ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
StG bedurfte es nicht. Diese Vorschrift gilt
ihrem Zweck nicht für verwaltungsgerichtliche Klagen des Dienstherrn, weil das Widerspruchsverfahren der Erledigung des Streits durch den Dienstherrn dient (vgl. Reich, in: Reich, BeamtStG,
dem Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung nur für den Zeitraum, in welchem der Betroffene noch aktiver Wahlbeamter bzw. Mitglied des Kreisausschusses ist. Ist dies nicht mehr der Fall, ist der Kreisausschuss für die Geltendmachung der Ansprüche
der allgemeinen Regelung der §§ 41 , 45 Abs. 1 HKO zuständig (vgl. Kneip, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HKO, § 50 Rn. 2 <
G geprüft hat - neben einem Schadensersatzanspruch bestehen kann. Randnummer 54 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zielt nicht, wie der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch des Dienstherrn, darauf, dem Dienstherrn Ersatz für die Vermögenseinbuße zu verschaffen, die er durch das rechtswidrige und - gesteigert - schuldhafte Verhalten des Beamten erlitten hat. Er ist vielmehr darauf gerichtet, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung auszugleichen und dasjenige von dem Beamten zurückzuerhalten, das rechtsgrundlos in dessen Vermögen gelangt ist. Liegen sowohl die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches als auch eines Schadensersatzanspruches vor, besteht Anspruchskonkurrenz (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die letzte Behördenentscheidung den maßgeblichen Zeitpunkt dar, wenn der Dienstherr den Erstattungsanspruch durch Bescheid geltend macht, da für die Rückforderung eine ermessensgerechte Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, bei welcher die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
G scheitert hier von vornherein daran, dass der Kläger keine Billigkeitsentscheidung
G getroffen hat. Hiernach kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Randnummer 59 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Billigkeitsentscheidung nicht bedurft habe, ist nicht zu folgen. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris Rn. 23). Sie bezweckt
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, Urteile vom
G, welche spätestens in der Klageschrift hätte erfolgen müssen. Entsprechende Ausführungen des Klägers finden sich darin nicht. Dies ist auch
vollziehbar, weil der Kläger sein Klagebegehren auf den neben einem Erstattungsanspruch möglichen Anspruch auf Schadenersatz gestützt hat. Randnummer 62
Aufhebung des § 91 Abs. 1 HBG a. F. ab dem
StG schließt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches angesichts der gesetzlich bereits normierten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit als abschließende Konkretisierung der Fürsorgepflicht wegen einer Versicherung nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom
V. m. § 114 HGO beschlossen, der Ergebnisverwendung zugestimmt und dem Kreisausschuss
Mit der Entlastung geht ein Verzicht der Kommune gegenüber den Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. hier des Kreisausschusses auf Schadensersatz wegen Schäden, die die Kommune aufgrund einer fehlerhaften Haushaltswirtschaft erlitten hat, aber nicht einher (vgl. Bay. VGH, Urteil vom
bestem Wissen und Gewissen wahrnehmen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamStG) und gemäß § 36 Abs. 1 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen muss. Für jeden Beamten besteht deshalb die Dienstpflicht zu rechtmäßigem Handeln. Hieraus folgt auch die allgemeine Dienstpflicht des Beamten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Für Beamte, die für ihren Dienstherrn mit öffentlichen Haushaltsmitteln umgehen, bedeutet dies, dass sie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als allgemeines Rechtsgebot, welches alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst und das in mehreren haushaltsrechtlichen Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 BGB dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Durch diese Sonderregelung wird die Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Randnummer 76 Ob § 619a BGB im Beamtenverhältnis analog anzuwenden ist, kann dahinstehen. Hierfür sprechen zwar eine Vergleichbarkeit zwischen der arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie eine ansonsten bestehende Ungleichbehandlung von haftungsrechtlichen Regelungen für Tarifbeschäftigte und Beamte (vgl. zum Ganzen VG Würzburg, Urteil vom 7. Juni 2018 - W 1 K 17.168 -, juris Rn. 17; VG Hannover, Urteil vom 1. November 2007 - 2 A 1305/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 331 <332>; Brand-Michel, in: Weiß/Niedermauer/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 48 BeamtStG Rn. 70 <Januar 2023>). Die Voraussetzungen für eine Analogie sind indes im Falle des Beklagten als Landrat des Klägers
keiner Betrachtungsweise gegeben. Randnummer 77 § 619a BGB bestätigt und kodifiziert die richterrechtlich entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, womit eine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers abgestuft
Verschuldensgraden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit gemeint ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB,
weisen zur Rechtsprechung: Henssler, in: Münchener Kommentar zum BGB,
1 HKO im Namen des Kreisausschusses durch den Landrat abgegeben. Der Landrat ist außerdem Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 HKO in der Fassung vom 1. Oktober 2005). Er kann selbst ganz wesentlich auf Entscheidungen und Arbeitsabläufe Einfluss nehmen. Eine mit dem klassischen Arbeitsverhältnis vergleichbare Weisungsgebundenheit besteht nicht. Randnummer 80
dem Reisekostenrecht gegeben. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten gegenüber dem Kläger stellt deshalb eine Dienstpflichtverletzung dar. Randnummer 82 (a) Die fehlende Notwendigkeit der Dienstreisen an sich oder jedenfalls der jeweils angefallenen Aufwendungen kann dabei nicht schon damit begründet werden, dass
dem Vortrag des Klägers das Haushaltsbudget für das Sachkonto 685000 (Reisekosten) im Jahr 2009 am
dem dadurch entsprechend anwendbaren § 96 Abs. 1 in der Fassung vom 1. April 2005 - HGO a. F. - ermächtigt der Haushaltsplan den Gemeindevorstand (hier: Kreisausschuss), Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
dessen Absatz 2 werden durch den Haushaltsplan Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Es handelt sich hierbei um eine reine Innen-Vorschrift. Wegen des rein haushaltsrechtlichen Charakters des § 96 HGO a. F. ist die Vorschrift nicht geeignet, materiell-rechtliche Verpflichtungen der Kommune zu begrenzen. Bestehen materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtungen der Kommune und sind diese im Haushalt noch nicht
vollzogen, müssen sie trotzdem geleistet werden (Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 96 Rn. 4, 6 <1. Mai 2023>). Randnummer 85 Im Streit stehen hier solche materiell-rechtlichen Ansprüche des Beklagten als Dienstreisendem
dem seinerzeit anwendbaren Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz) in der Fassung vom
dem HRKG a. F. stehen dem Dienstreisenden unabhängig von den haushaltsrechtlichen Vorgaben zu. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich aus dem HRKG a. F. nicht (vgl. auch Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht,
dem klägerischen Vortrag
Überschreiten des Reisekostenbudgets im Jahr 2009 nicht getroffen worden sei. Randnummer 87 (b) Eine Dienstpflichtverletzung liegt aber jeweils deshalb vor, weil die einschlägigen Regelungen des HRKG a. F. ganz überwiegend keinen Erstattungsanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger begründet haben und er dennoch eine Erstattung verlangt hat. Randnummer 88
1 HRKG a. F. haben Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen (Satz 1). Art und Umfang werden ausschließlich durch das HRKG a. F. bestimmt (Satz 2).
2 HRKG a. F. wird Reisekostenvergütung nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstgangs zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. Randnummer 89 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 HRKG a. F. sind Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung
dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Randnummer 90 Davon ausgehend ist zunächst keine Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise des Beklagten erforderlich gewesen, weil
dem Amt des Landrates als damaliger Dienstvorgesetzter aller Beamten, Angestellten und Arbeiter des Landkreises mit Ausnahme der Kreisbeigeordneten (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 HKO in der Fassung vom
dem Amt des Dienstreisenden nicht bedürfen, findet grundsätzlich keine Kontrolle über die Notwendigkeit der Reise an sich mehr statt, da der Bedienstete in diesen Fällen in eigener Verantwortung über die Notwendigkeit, Dauer und Umfang der Reise entscheidet. Er ist hierbei aber - wie bereits dargestellt - an den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht,
erforderlich waren und der Höhe
bzw. in zeitlicher Hinsicht bei den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Der Dienstreisende ist daher insbesondere verpflichtet, für eine Dienstreise die günstigste Verkehrsverbindung zu benutzen, das zweckmäßigste Beförderungsmittel zu wählen, die Abfahrt und Ankunft zeitsparend einzurichten, Fahrpreisermäßigungen auszunutzen und auf eine rasche Erledigung des Dienstgeschäfts am Geschäftsort hinzuwirken (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 24. August 2012 - B 5 K 11.553 -, juris Rn. 32). Randnummer 94 Wie oben ausgeführt ist der Kläger für das Vorliegen der Dienstpflichtverletzung materiell beweisbelastet. Es geht grundsätzlich zu seinen Lasten, wenn sich
Ausschöpfung der Amtsermittlung nicht feststellen lässt, dass die Aufwendungen einer Dienstreise nicht notwendig waren. Da der Beklagte aber die Dienstreisen eigenverantwortlich geplant und ausgeführt hat, sind nähere Ausführungen von ihm dafür zu verlangen, dass sein Anspruch auf Reisekostenerstattung zu Recht bestand, sofern greifbare Anhaltspunkte gegen die Notwendigkeit der durch die Dienstreise verursachten Aufwendungen bestehen. Diese den Beklagten treffende Substantiierungspflicht samt ihren Folgen für die materielle Beweislast folgt u. a. auch aus § 5 Abs. 5, § 10 Abs. 3, § 19 HRKG a. F. Randnummer 95 Hinsichtlich der Notwendigkeit der Aufwendungen für die einzelnen Dienstreisen anhand der Nummerierung in der Klageschrift sowie den daran anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gilt im Einzelnen Folgendes: I. Dienstreisen 2008 I. 4. München 8. Mai bis 9. Mai Die Aufwendungen für Stornokosten der Flugumbuchung
München i. H. v. 547,53 Euro waren nicht notwendig. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten gegenüber dem Kläger stellt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten dar. Der Beklagte hätte diese Aufwendungen bei sorgfältiger Planung der Dienstreise unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vermeiden können. Der Beklagte meint insofern, dass die Verlegung und damit Stornierung des Fluges erforderlich gewesen sei, weil er sich mit dem Zeugen F., dem damaligen ...-Bank Geschäftsführer, habe treffen müssen. Es habe die Notwendigkeit von Informationen über die Kreis-Geldanlagen wegen der Finanzkrise bestanden. Dieses Vorbringen greift nicht durch. § 19 HRKG a. F. regelte, dass die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen,
diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet werden, wenn eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus Gründen, die der Dienstreisende nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt wird. Der Beklagte hatte die Stornokosten zu vertreten, die wegen der Umbuchung angefallen waren. Bei sorgfältiger Planung der Dienstreise wären die Stornokosten vermeidbar gewesen. Auch wenn der Kläger - wie ausgeführt - die materielle Beweislast für die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches und demnach der Dienstpflichtverletzung trägt, trifft
F. den Dienstreisenden die materielle Beweislast für dessen Erstattungsanspruch. Der Dienstreisende ist danach gehalten, die Gründe darzutun, welche die Nichtausführung der Reise bedingten und die er nicht zu vertreten hat. Es geht zu Lasten des Beamten, wenn sich nicht feststellen lässt, dass die Gründe vom Dienstreisenden nicht zu vertreten sind. Solche Gründe hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Es fehlt an weiteren substantiierten Ausführungen dazu, weshalb angesichts der bereits angefallenen nicht unerheblichen Flugkosten das von ihm angeführte Gespräch tatsächlich derart erforderlich war bzw. von ihm nicht anders hätte gelegt werden können. Der Kläger hat hierzu auch angegeben, dass der Flug von ursprünglich 11:00 Uhr lediglich marginal abweichend auf 13:05 Uhr verlegt worden sei. Hierzu hat sich der Beklagte nicht substantiiert verhalten. Angaben zum Terminzeitpunkt und der Dauer des Gesprächs mit dem ...-Bank Geschäftsführer, Zeuge F., erfolgen nicht. Dass dieser zu einer mit dem Flug kompatiblen Verlegung nicht bereit gewesen sein will, ist auch nicht ersichtlich. Der Zeuge F. hat schriftlich ausgeführt, dass er sich an den Tag nicht erinnern könne. Der Beklagte hat grob fahrlässig die Erstattung der in der Folge unrechtmäßig entstandenen Aufwendungen gegenüber dem Kläger verlangt. Das Verschulden würde
den obigen Ausführungen ohnehin vermutet werden, wenn sich nicht klären lässt, dass der Beamte die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Ausschöpfung des Sachverhaltes und ausgehend vom obigen Maßstab der groben Fahrlässigkeit hat der Beklagte aber ohnehin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt, indem er die Stornierungskosten verursachte und in der Folge diese Aufwendungen dafür vom Kläger erstattet verlangte. Durch die Verlegung eines teuren Fluges um lediglich zwei Stunden
hinten wegen eines Gesprächs, für welches der Beklagten kein dringendes Bedürfnis substantiiert dargelegt hat, hat er Überlegungen zu einem Alternativtermin oder ein Telefongespräch etc. unterlassen und damit Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Das schlägt auch auf das Erstattungsverlangen gegenüber dem Kläger durch. Dieses Verhalten ist dem Beklagten individuell vorzuwerfen. Den Beklagten trafen als langjährigen Landrat eines großen Flächenlandkreises besondere Sorgfaltspflichten. Ihm mussten die Regelungen zum Reisekostenrecht als Dienstvorgesetzten aller Beamten und Arbeitnehmer des Landkreises bekannt sein. Darüber hinaus mussten ihm die einschlägigen Vorschriften auch deshalb bekannt sein, weil er eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt machte, jahrelang im öffentlichen Dienst tätig war und schließlich vor seiner Wahl zum Landrat Bürgermeister von Y... war (vgl. etwa den Lebenslauf im Artikel der …-Zeitung vom ..., Urteil im B.-Prozess: „…“ abrufbar unter: …). Hinzu kommt, dass ihm das Rechtsamt des Landkreises jederzeit bei rechtlichen Fragestellungen zur Seite gestanden hätte. Durch das in der Folge rechtswidrige Erstattungsverlangen ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe von 547,43 Euro entstanden. Der Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Kreisausschuss des Klägers die Überschreitung des für Dienstreisen vorgesehenen Haushaltstitels (Sachkonto 6850000) im Jahr 2008
träglich als überplanmäßig genehmigte.
dem entsprechend anwendbaren § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
der sogenannten Differenztheorie ist damit aufgegeben, den Wertunterschied zwischen der Vermögenslage, die sich bei ordnungsmäßiger Verwaltungsführung ergeben hätte, und derjenigen zu ersetzen, die sich infolge des dienstpflichtwidrigen Verhaltens tatsächlich ergeben hat, was hier eine hypothetische Ermittlung der Haushaltslage erfordert (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom
dem allenfalls einschlägigen § 14 HRKG a. F. nicht in Betracht. Danach werden zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendige Auslagen bei
weis als Nebenkosten erstattet. Bei den Gastgeschenken handelt es sich nicht um solche Nebenkosten. Ein Zusammenhang mit dem Dienstgeschäft besteht nicht. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus Nr. 3.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 14 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte sich ihm als Landrat ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass eine Erstattungsfähigkeit von Gastgeschenken von vornherein nicht bestand. Der Wortlaut des § 14 HRKG ist eindeutig. Hätte der Beklagte zudem die Verwaltungsvorschriften, welche im Staatsanzeiger veröffentlicht worden sind und ihm deshalb zugänglich sind, zu Rate gezogen oder jedenfalls bei dem Rechtsamt des Landkreises Rechtsrat eingeholt, wäre ein Rechtsanwendungsfehler vermeidbar gewesen. Die vom Beklagten in der ersten Instanz angeführte Kommentierung verhält sich von vornherein nicht zur Erstattungsfähigkeit von Gastgeschenken
dem HRKG und lässt deshalb keine andere Bewertung zu. Durch die in der Folge erstatteten Aufwendungen ist dem Kläger ein kausaler Schaden in Höhe 1.634,00 Euro entstanden. I.
Bad Hindelang vom
den Ausführungen des Verwaltungsgerichts habe der Beklagte für die Übernachtungen in Bad Hindelang 124,20 Euro (inkl. 4,20 Euro Kurtaxe) erhalten. Es sei für das Gespräch mit dem Zeugen Dr. G. aber nur eine Übernachtung erforderlich gewesen, so dass 62,10 Euro inkl. Kurtaxe zu erstatten seien. Es sei dem Beklagten zuzumuten gewesen, das Gespräch mit dem Zeugen Dr. G. in Bad Hindelang so zu planen, dass es mit einer Übernachtung inklusive Hin- und Rückreise hätte durchgeführt werden können. Die schriftliche Aussage des Zeugen Dr. G. ergebe nicht, dass nicht eine entsprechende Planung möglich gewesen sei. Diese Auffassung teilt der Senat. Eine weitere Übernachtung war nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2 HRKG a. F. Die Dauer der Dienstreise hätte entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts geplant und durchgeführt werden können. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Beklagten, der Zeuge Dr. G. habe den Zeitrahmen vorgegeben, was er, der Beklagte, nicht habe ändern können. Da es wie ausgeführt Sache des Beklagten ist, die Notwendigkeit von Dienstreiseaufwendungen bei bestehenden Zweifeln - wie hier - zu substantiieren, hätte es weiterer Ausführungen des Beklagten zur Notwendigkeit einer weiteren Übernachtung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gesprächsdauer sowie der Hin- und Rückfahrt von insgesamt 15 Stunden unter Beachtung der schriftlichen Zeugenaussage erfordert. Der Beklagte handelte grob fahrlässig, indem er sich zu Unrecht die Aufwendungen dennoch in voller Höhe erstatten ließ. Die obigen Ausführungen zum Kennenmüssen der rechtlichen Vorgaben gelten auch hier. Dem Kläger ist hierdurch ein kausaler Schaden in Höhe von 62,10 Euro entstanden. I. 7. Burgenland 21. August bis 24. August Es gilt das zu den Gastgeschenken Ausgeführte entsprechend. Trinkgelder und Gelder für einen Opferstock sind zur Erledigung eines Dienstgeschäftes nicht notwendig im Sinne des § 14 HRKG a. F. Insbesondere Trinkgelder werden ebenfalls ausdrücklich in der Verwaltungsvorschrift zum HRKG als nicht erstattungsfähig aufgelistet (Nr. 3.3 zu § 14 HRKG ). Der Beklagte handelte entsprechend der obigen Ausführungen grob fahrlässig. Der kausale Schaden für den Kläger beträgt deshalb zu Recht 150,00 Euro. I. 8. München/Burgenland, Zürich 27. November bis 1. Dezember Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 604,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 664,03 Euro zu. Der Ablauf der Dienstreise München/Burgenland, Zürich vom 27. November bis zum 1. Dezember 2008 gestaltete sich
den Angaben des Beklagten wie folgt: Ankunft in München am
Wien geflogen und ins Burgenland weitergereist wegen dortiger Dienstgeschäfte. Am Sonntag, 30. November 2008 um 7:30 Uhr, sei er in Wien Richtung Zürich abgeflogen. Am Montagmorgen habe bereits um 9:30 Uhr der erste Besprechungstermin mit der Bank stattgefunden, so dass die Anreise am Sonntag erforderlich gewesen sei. Außerdem habe der Leiter des Eigenbetriebs H., der mitgereist sei, für seinen Anteil zu haften. Der Kläger hat den Anspruch damit begründet, dass eine Notwendigkeit einer Übernachtung in Zürich nicht bestanden habe. Das Anlagegespräch dort habe nicht länger als 2 bis 2,5 Stunden gedauert. Da eine Übernachtung deshalb nicht erforderlich gewesen sei, seien auch die Bewirtungskosten am Folgetag nicht notwendig gewesen. Der Kläger korrigierte seinen Vortrag im Lauf des Verfahrens dahin, dass Verpflegungskosten für den Vortag nicht angefallen wären, weil die Übernachtung nicht notwendig gewesen sei. Eine An- und Abreise
Zürich sei an einem Tag möglich und zumutbar. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger daraufhin zu Unrecht eine Erstattung in Höhe von 871,79 Euro, soweit darin Übernachtungskosten von 664,03 Euro enthalten sind, zugesprochen. Es trifft aber nicht zu, dass eine Übernachtung in Zürich nicht notwendig gewesen sei. Da es sich um eine Dienstreise ins Ausland handelte, findet § 20 HRKG a. F. i. V. m den Regelungen der Hessischen Auslandsreisekostenverordnung (HARV) vom 5. August 1993 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009 Anwendung.
deren § 1 gilt für Auslandsdienstreisen das Hessische Reisekostengesetz, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Verordnung gilt nicht für Auslandsdienstreisen in Länder der Europäischen Union und innerhalb dieser Länder. Hinsichtlich der Übernachtungskosten bestimmt § 3 Abs. 1 ARV u. a., dass abweichend von den §§ 9 und 10 Abs. 2 HRKG a. F. das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld
1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes vom
weis der Übernachtungskosten nicht zustehen. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 HRKG a. F. ist nicht anzuwenden. Die Sätze
1 Satz 1 ARV gibt das für das Dienstrecht zuständige Ministerium bekannt. Hieraus folgt, dass weiterhin die Notwendigkeit der Reise
2 HRKG a. F. gegeben sein muss sowie bei Übernachtungskosten § 10 Abs. 2 HRKG a. F. unverändert gilt. Danach beträgt das Übernachtungsgeld für eine Übernachtung ohne
gewiesene Übernachtungskosten 20 Euro. Kosten, die darüber hinaus gehen, können
3 Satz 2 HRKG a. F. nur erstattet werden, soweit sie unvermeidbar waren. Legt man den vom Beklagten geschilderten Sachverhalt zugrunde, welchem der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, bestand die Notwendigkeit der Übernachtung als solche. Angesichts des vom Beklagten geschilderten Reiseablaufs lag die Anreise einen Tag vor dem Gesprächstermin um 9:30 Uhr nahe, zumal es sich um einen Sonntag handelte. Auch wenn eine An- und Abreise
Zürich an einem Tag erfolgen kann, muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte sich zuvor in Österreich befand. Wäre er zunächst in den Landkreis XY am 29. November oder 30. November 2008 zurückgereist, um sodann am 1. Dezember 2008
Zürich hin- und zurück zu reisen, wären weitere Kosten für die Reise
XY angefallen. Außerdem hängt die Terminvereinbarung auch von dem Gesprächspartner ab, so dass nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, dass ein Termin auch am Sonntag hätte vereinbart werden können. Zudem konnte der Zeuge K. letztlich auch keine Angaben über die genaue Dauer des Gesprächs machen. Allerdings ist nicht ersichtlich, insbesondere auch vom Beklagten nicht vorgetragen, dass die Übernachtungskosten, welche 20 Euro überschreiten, unvermeidbar waren. Insofern sind Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 664,03 Euro entstanden. Sie betrafen den Beklagten sowie die Beschäftigten des Landkreises, Herrn K. und Herrn H., wie es sich aus den Belegen in der Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008 ergibt (Bl. 173 ff. d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008) (= pro Person ca. 221,34 Euro). Die Gesamtkosten hat der Beklagte aber erstattet verlangt und ausgezahlt bekommen, da er sie verauslagt hatte (vgl. Bl. 170 ff. d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008). Eine Unvermeidbarkeit der Übernachtungskosten von 221,34 Euro pro Person ist nicht feststellbar. Es ist Sache des Dienstreisenden die Unvermeidbarkeit der Kosten im Einzelfall zu begründen. Er hat seine Bemühungen darzustellen, eine preiswertere Unterkunft zu bekommen. Die Angabe, eine solche nicht gefunden zu haben, genügt nicht (vgl. Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 3 ARV Rn. 10 sowie § 8 HRKG Rn. 21). Dem ist der Beklagte zu keiner Zeit
gekommen. Er hat sich bei der Buchung eines Vier-Sterne-Superior-Hotels (vgl. den Beleg auf Bl. 173 d. Beiakte Sachkonto 6850000 Reisekosten 2008) vielmehr nicht von den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit leiten lassen. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte sich ihm ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass die Erstattung von Übernachtungskosten für ein derart komfortables Hotel dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig nicht entspricht und er diese daher nicht hätte erstattet verlangen dürfen. Die Kenntnis der Reisekostenvorschriften war zu erwarten. Da es sich hier um eine Auslandsreise handelte, war er zudem besonderen Sorgfaltspflichten unterworfen, da solche Reisen nicht zur gewöhnlichen Diensttätigkeit eines Landrates gehören (vgl. insofern auch Nitze, Hessisches Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Aufl. 2016, § 2 HRKG Rn. 29, wonach sich oftmals Bürgermeister Auslandsdienstreisen vom Vorsteher des Gemeinde- bzw. Stadtparlaments werden genehmigen lassen, um Auseinandersetzungen über die Berechtigung der Dienstreise sowie über die veranlassten Kosten auszuschließen oder um Schadensersatzansprüche sicherzustellen). Angesichts der pauschal erforderlichen Übernachtungskosten
2 HRKG a. F. von 20 Euro steht dem Kläger ein pro Person darum geminderter Schadensersatzanspruch in Höhe von 604,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 664,03 Euro zu. I.
den Angaben des Beklagten wie folgt: Er habe ein Dienstgeschäft am
Zürich geflogen. Die erste Besprechung habe um 17:30 Uhr begonnen. Die Gespräche hätten bis
20:00 Uhr gedauert. Am Folgetag seien sie um 9:00 Uhr fortgesetzt worden. Anschließend habe es ein Abendessen und eine Besprechung der Anlageergebnisse und Strategien gegeben. Der Rückflug sei am 4. Februar 2009 um 13:45 Uhr erfolgt. Der Kläger hat ausgeführt, es habe keine Notwendigkeit einer Übernachtung in Zürich bestanden. Das Anlagegespräch habe nicht länger als 2 bis 2,5 Stunden gedauert. Deshalb seien auch die Bewirtungskosten am Folgetag nicht erforderlich gewesen. Die Durchführung des Dienstgeschäftes habe innerhalb eines Tages durchgeführt werden können, zumal der Beklagte aus Wien angereist und damit einen vergleichsweise kurzen Weg gehabt habe. Der Beklagte schweige sich zudem hinsichtlich der Dienstgeschäfte in Wien aus. Die Dienstreise habe im Übrigen telefonisch erledigt werden können. Der Schaden betrage wegen der Übernachtung 479,58 Euro und wegen der Bewirtungsaufwendungen 97,30 Euro. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, Zürich könne vom Landkreis XY so erreicht werden, dass
Beendigung des Dienstgespräches noch am selben Tag der Rückweg hätte angetreten werden können. Der Ablauf der Gespräche habe auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Beklagten zur Anreise über Wien so geplant werden können, dass lediglich eine Übernachtung und nicht zwei erforderlich gewesen seien. Überzahlt seien deshalb insgesamt 576,88 Euro. Das Verwaltungsgericht legt hierbei einen falschen Sachverhalt zugrunde. Es ist tatsächlich lediglich eine Übernachtung angefallen. Diese war entsprechend der Ausführungen zur Auslandsdienstreise unter I.
2 HRKG a. F. von 20 Euro pro Person steht dem Kläger ein diesbezüglich geminderter Schadensersatzanspruch, der wegen der nicht vom Beklagten schuldhaft veranlassten Erstattung von 6,55 Euro nochmals insoweit um diesen Betrag zu mindern ist. Der Schaden für die zu Unrecht verlangte Erstattung der Übernachtungskosten beträgt demnach 433,03 Euro und nicht wie das Verwaltungsgericht angenommen hat 479,58 Euro. Wie bereits zur Dienstreise unter I. 4 ausgeführt würde der Schaden nicht entfallen, wenn der Kreisausschuss die überplanmäßigen Aufwendungen für den Haushaltstitel der Dienstreisen genehmigt hätte. Dies ist für das Jahr 2009 aber ohnehin nicht erfolgt (vgl. z. B. S. 10 des Revisionsberichtes bezüglich im Haushaltsjahr 2009 entstandener überplanmäßiger Aufwendungen im Budget Kreisorgane vom 30. September 2010, Beiaktenordner überplanmäßige Aufwendungen im Budget Kreisorgane 2008 und 2009). II. 2. Frankfurt am Main 9. Februar bis 10. Februar Der Beklagte hat seine Dienstpflichten hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für die Dienstreise
Frankfurt am Main vom
Frankfurt am Main vom Landkreis XY aus ist an einem Tag, ohne Übernachtung, möglich. Nähere Angaben zu den dienstlichen Tätigkeiten, insbesondere der Dauer, welche eine andere Bewertung rechtfertigten, erfolgten durch den Beklagten nicht. Es wäre jedoch an ihm gewesen, die Notwendigkeit angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen seinem Wohnort/Dienstsitz und Frankfurt am Main aufzuzeigen. Auf die Frage, ob die Höhe der Übernachtungskosten angemessen gewesen ist, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kommt es deshalb nicht an. Die Taxikosten waren nicht erstattungsfähig. Zwar sieht das HRKG a. F. eine Fahrkostenerstattung grundsätzlich nur für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel vor (vgl. § 5 Abs. 1 HRKG a. F.). Bei triftigen Gründen kommt indes
5 HRKG a. F. eine Erstattung von anderen Beförderungsmitteln in Betracht. Liegen keine triftigen Gründe vor, darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Ein solch triftiger Grund scheidet hier von vornherein aus, weil der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug
Frankfurt am Main gefahren ist. Es bestand kein Anlass zur Nutzung des Taxis. In solchen Fällen würde auch eine Wegstreckenentschädigung ausscheiden, vgl. § 6 Abs. 7 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte ihm ohne Weiteres einleuchten müssen, dass eine Hin- und Rückfahrt
Frankfurt am Main am selben Tag möglich war und kein Grund zur Nutzung eines Taxis bestand. Der durch die zu Unrecht erfolgte Erstattung der Übernachtungs- und Taxikosten entstandene kausale Schaden von insgesamt 314,00 Euro ist dem Kläger durch den Beklagten zu ersetzen. II. 3. Berlin 9. März bis 10. März Der Beklagte handelte auch in Bezug auf die Erstattung von Dienstreiseaufwendungen für die geplante, letztlich aber nicht angetretene, Dienstreise
Berlin vom
München vom
der Buchung erreicht, hätte er - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - die Einladung nicht wahrnehmen dürfen. Die Einladung zum 70. Geburtstag eines Jagdpächters stellt unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keinen derart gewichtigen Grund dar, dass der Beklagte unnötige Reisekosten verursachte, selbst wenn
dem Vortrag des Beklagten die Jagdpächtergemeinschaft regelmäßig Kreisveranstaltungen mit einer Spende unterstützt habe. Den Beklagten trifft den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Sein Vortrag zur Geburtstagseinladung entlastet ihn nicht. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass die Kosten der Stornierung in Höhe von 388,85 Euro, welche über dem von dem Kläger geforderten Betrag lagen, in keinem Verhältnis standen und er diese Kosten zu vertreten hatte, mithin deren Erstattung nicht hätte verlangen dürfen. Der kausale Schaden von 100,35 Euro ist dem Kläger durch den Beklagten zu ersetzen. II. 7. Erfurt 27. Mai bis 28. Mai Der Beklagte verletzte seine Dienstpflichten in Bezug auf die für die Dienstreise
Erfurt vom
Erfurt fuhr, bestand - wie bereits zur Dienstreise
Frankfurt am Main ausgeführt (II. 2.) -
5 HRKG a. F. kein triftiger Grund zur Nutzung des Taxis. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Es hätte ihm ohne Weiteres einleuchten müssen, dass angesichts des genutzten Dienstfahrzeuges kein Grund zur Nutzung eines Taxis bestand. Der kausale Schaden beträgt 17,10 Euro. II.
Wien ein Schaden in Höhe von 733,75 Euro entstanden. Das Erstattungsverlangen hierfür stellt eine Dienstpflichtenverletzung des Beklagten dar. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bereits bei Air Berlin ein Hin- und Rückflug gebucht wurde und die danach gebuchten Flüge per Lufthansa nicht erforderlich gewesen sind. Dementsprechend war eine Erstattung der nochmals angefallenen Flugkosten an den Beklagten durch den Kläger nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 HRKG a. F. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Ihm hätte es sich aufdrängen müssen, dass er keine doppelte Flugbuchung hätte vornehmen und sich hätte erstatten lassen dürfen. Eine weitere grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung ist in der zu Unrecht erfolgten Erstattung von 50 Euro für die „Garagenkasse der Dienstfahrer“ zu sehen, bei welchem es sich faktisch um Trinkgelder handelte. Wie bereits oben ausgeführt fallen diese offensichtlich nicht unter § 14 HRKG a. F., was sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen. Des Weiteren sind dem Beklagten zu Unrecht doppelte Mietwagenkosten erstattet wurden, einmal aufgrund der Reservierung sowie sodann aufgrund der abschließenden Rechnung. Das dennoch erfolgte Erstattungsverlangen des Beklagten stellt eine Dienstpflichtverletzung dar. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Ihm hätte sich ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass er bereits eine Erstattung wegen der Reservierung erhalten hatte und dementsprechend lediglich die Differenz hätte geltend machen dürfen. Soweit der Beklagte dem entgegenhält, ein doppelter Eingang der Mietwagenkosten sei anhand der Kontoauszüge nicht
vollziehbar, bleibt sein Vortrag schon pauschal. Eine Vorlage der Kontoauszüge für den fraglichen Zeitraum ist nicht erfolgt. Der kausale Schaden in Höhe von insgesamt 984,75 Euro (733,75 Euro Flug + 50 Euro Trinkgeld + 201 Euro Mietwagenkosten) ist dem Kläger zu ersetzen. II.
München vom
5 HRKG a. F. lagen nicht vor. Zwar geht das Verwaltungsgericht fehlerhaft unter Zugrundelegung des aktuellen HRKG davon aus, dass Taxikosten generell wegen der Nutzungsmöglichkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht erstattungsfähig seien. Diese Auffassung entspricht nicht § 5 Abs. 5 HRKG a. F., wonach bei triftigen Gründen eine Erstattung bei nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln möglich ist (vgl. auch Nr. 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 5 HRKG a. F.). Solche Gründe hat der Beklagte aber nicht substantiiert dargetan. Er führt insofern nur pauschal aus, es hätten triftige Gründe für die Nutzung des Taxis vorgelegen. Solche seien gegeben, wenn im Einzelfall zwingende Gründe vorhanden seien (z. B. Gesundheitszustand) sowie bei Fahrten zwischen 23 und 6 Uhr. Dies sei hier der Fall. Damit bleibt schon unklar, auf welche der beiden Varianten er sich bezieht. Es fehlt an Angaben dazu, warum der Gesundheitszustand des Beklagten der Nutzung von öffentlichen Nahverkehrsmitteln entgegenstehe. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er lediglich Beeinträchtigungen bei Fernzugfahrten vorgebracht. Zudem nutzte er in München ausweislich weiterer Belege durchaus den dortigen Nahverkehr. Zu welcher Uhrzeit der Beklagte das Taxi nutzte, gibt er ebenfalls nicht an. Das lässt sich auch den Taxiquittungen nicht entnehmen. Der Beklagte handelte grob fahrlässig. Die einschlägigen Vorschriften sind eindeutig und mussten ihm bekannt sein. Der kausale Schaden des Klägers beträgt daher 10,00 Euro. Randnummer 96
G a. F. dürfen Aufwandsentschädigungen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamten kommunaler Körperschaften enthält § 5 Abs. 2 HBesG a. F. eine Verordnungsermächtigung; § 5 Abs. 3 HBesG a. F. normiert bei Fehlen einer Rechtsverordnung
G a. F. einen Zustimmungsvorbehalt für die Veranschlagung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan der Kommunen. Randnummer 100 Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die allgemeinen Regelungen des § 5 HBesG a. F. durch die speziellen Vorschriften des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes verdrängt werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehende Erstattung dienstlich bedingten Aufwands gegen Einzelnachweis betrifft Aufwandsentschädigungen, die sowohl das Hessische Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz als auch § 5 HBesG a. F. nicht erfassen. Vom Wortsinn her bezeichnet Aufwandsentschädigung allerdings jede Erstattung eines dienstlich bedingten Aufwands. Der Begriff der Aufwandsentschädigung im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz und in § 5 HBesG a. F. ist indes enger. Aufwandsentschädigungen
Maßgabe dieser Vorschriften werden allein zur Abgeltung von Aufwendungen aus dienstlichem Anlass gewährt, die sich zwangsläufig aus der Art der Dienstaufgabe ergeben. Klassisches Beispiel hierfür sind heute die Aufwendungen eines Bediensteten für die auf eigene Kosten angeschaffte Schutz- oder Berufskleidung. Die enge Auslegung des Begriffs der Aufwandsentschädigung im Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz und in § 5 HBesG a. F. ist der Entstehungsgeschichte der Regelungen geschuldet. Namentlich die Regelungen über die pauschalierten Dienstaufwandsentschädigungen leitender Beamter rühren aus einer Zeit her, in der - anders als heute - in einem bestimmten Umfang eine amtsbezogene Repräsentation in der häuslichen Sphäre gesellschaftlich üblich war, seitens des Dienstherrn vom Beamten auch erwartet wurde und deshalb zwangsläufig mit der Dienstaufgabe verbunden war. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen des Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetzes und des § 5 HBesG a. F. nicht zur heute üblicheren Erstattung eines dienstlich bedingten Aufwands gegen Einzelnachweis. Insbesondere lassen die genannten Vorschriften die Erstattung von Aufwendungen von Bediensteten aus vom Dienstherrn geschaffenen Repräsentations- oder Verfügungsfonds unberührt (vgl. zu Vorstehendem: Zinner, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, BBesG, § 17 BBesG Rn. 13 <April 2021>). Die Erstattung von Bewirtungskosten gegen Einzelnachweis betrifft nicht die gesetzlich geregelten Aufwandsentschädigungen, da Bewirtungskosten nicht zwangsläufig mit der von einem Landrat geschuldeten Dienstleistung verbunden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in einem Zusammenhang mit der Dienstausübung des Landrats stehen und in diesem weiteren Sinne dienstlich veranlasst sind. Randnummer 101 (b) Ein Anspruch eines Landrats auf die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen kann sich allerdings aus Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis seines Dienstherrn ergeben. Die Erstattungsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen ist dabei ausgehend von einem hierfür vorgesehenen Haushaltstitel der Kommune als Dienstherr abhängig vom Vorhandensein verfügbarer Mittel sowie einem besonderen dienstlichen Anlass, ist der Höhe
begrenzt und erfordert die Einhaltung gewisser Dokumentationspflichten. Randnummer 102 Ein Anspruch auf Erstattung von Bewirtungsaufwendungen aus Artikel 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis ist dabei nicht durch § 6 HBesG a. F. (nun: § 20 HBesG ) ausgeschlossen Randnummer 103 § 6 HBesG a. F. bestimmte, dass neben der Besoldung einschließlich Aufwandsentschädigungen die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sonstige Geldzuwendungen ihren Beamten nur
den für die Beamten des Landes geltenden Regelungen gewähren dürfen. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten. Randnummer 104 Bei der Erstattung von Bewirtungsaufwendungen handelt es sich nicht um eine sonstige Geldzuwendung im Sinne des § 6 HBesG a. F. Vielmehr stellt sie eine durch § 6 HBesG a. F. nicht ausgeschlossene Form der Aufwandsentschädigung dar, auch wenn diese nicht von § 5 HBesG a. F. erfasst wird. Sie wird anlässlich des Bewirtungsaufwandes gezahlt und entschädigt den damit verbundenen Aufwand. Randnummer 105 Der somit aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis des Klägers über Art. 3 Abs. 1 GG im Außenverhältnis zum Tragen kommende Haushaltstitel sah für das Jahr 2008 für Aufwendungen Gästebewirtung/Repräsentationen (Sachkonto 6862000) 13.000,00 Euro sowie für Sonstige Aufwendungen/Repräsentationen ebenfalls 13.000,00 Euro vor. Für das Jahr 2009 waren jeweils 15.000,00 Euro veranschlagt. Tatsächlich lagen die Aufwendungen im Jahr 2008 bei 26.625,02 Euro bzw. 3.118,25 Euro sowie im Jahr 2009 bei 29.068,24 Euro bzw. 14.045,95 Euro. Randnummer 106 Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass der kommunale Haushaltsgesetzgeber entsprechende Haushaltstitel vorsieht und der Beamte hieraus in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG eine Erstattung verlangen kann, bestehen angesichts der demokratischen Legitimierung des Haushaltsgesetzgebers nicht, sofern die sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Einer missbräuchlichen Verwendung kann der Haushaltsgesetzgeber außerdem durch den Erlass von Richtlinien zur Nutzung der entsprechenden Haushaltstitel entgegenwirken. Randnummer 107 Solche Richtlinien hat der Kläger nicht erlassen. Dass der Kläger über keine entsprechenden Richtlinien verfügt, bedeutet indes weder, dass eine Erstattung von Bewirtungskosten ausscheidet noch, dass der Beklagte über die Mittel frei verfügen konnte. Eine Mittelverwendung und somit eine Verwaltungspraxis des Klägers ist auch ohne Erlass von entsprechenden Richtlinien allerdings nur im Rahmen der übergeordneten Rechtsvorschriften zur Haushaltsführung möglich. Randnummer 108 Insofern erklärt § 52 Abs. 1 HKO in der Fassung ab 1. April 2005 für die Wirtschaftsführung des Landkreises die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Übergangs- und Durchführungsbestimmungen mit Ausnahme des § 93 Abs. 2 Nr. 2 und der §§ 119 und 129 HGO für entsprechend anwendbar. Randnummer 109
F. ist für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen, welche bestimmte Festsetzungen enthalten muss. Gemäß § 95 HGO a. F. ist der Haushaltsplan Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Kommune. Er ist
Maßgabe der HGO a. F. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich. Er enthält alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Randnummer 110
F. ermächtigt der Haushaltsplan den Gemeindevorstand, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (Abs. 1). Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben (Abs. 2). Randnummer 111 Einzelheiten zum kommunalen Haushalt, insbesondere dem Haushaltsplan, der als Anlage zur Haushaltssatzung betrachtet wird (vgl. Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 95 Rn. 3 <1. Mai 2023>), werden in der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinde (Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO) vom 2. April 2006 (GVBl. I S. 235) geregelt.
deren § 27 Abs. 1 sind die Haushaltsansätze so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen.
HVO hat die Buchführung u. a. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen. Die Gemeinde ist u. a. zur Erfüllung dieses Zweckes verpflichtet, Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgezeichnet werden. Die Buchführung muss dabei so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die wirtschaftliche Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung
vollziehen lassen. Randnummer 112 Stets ist § 92 Abs. 1 HGO a. F. zu beachten, wonach die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen ist, dass die stetige Erfüllung der kommunalen Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. Das bereits erwähnte allgemeine Rechtsgebot zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, welches alles öffentliche Verwaltungshandeln erfasst, hat in § 92 Abs. 2 HGO a. F. seinen Niederschlag gefunden. Danach ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Randnummer 113 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kommt bei Ausgaben, welche nicht durch spezielle Normen weiter geregelt sind, was etwa bei den streitigen Bewirtungskosten im Gegensatz zu Ansprüchen auf Aufwendungsersatz für Dienstreisen im HRKG der Fall ist, besonders zum Tragen. Das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bildet für solche Aufwendungen nahezu die einzige Grenze, um einer maßlosen und verschwenderischen Verwendung Einhalt zu gebieten. Die Verwendung der Mittel der öffentlichen Verwaltung (hier des Landkreises), die in der Regel aus Steuern, Gebühren, Beiträgen stammen, unterliegt insofern in einem besonderen Maß der Allgemeinwohlverpflichtung. Randnummer 114 Dabei sind die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollen richterlichen
prüfung unterliegen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind nicht nur für die gesamte Haushaltswirtschaft der Kommune verbindlich. Bei jeder einzelnen, haushaltsrelevanten Maßnahme ist dieser Haushaltsgrundsatz zu beachten. Der Kommune bzw. den zum Einsatz von Haushaltsmitteln entscheidungsbefugten Stellen steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die Kommune ihre Entscheidungsbefugnis in nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 333/14 -, juris Rn. 62 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, juris Rn. 9; Watz, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, HGO, § 92 Rn. 20 <1. Mai 2023>). Denn die Bestimmung der „günstigsten“ Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Wirtschaftlichkeitsgrundsatz) sowie die Konkretisierung des Gebotes, ein bestimmtes Ergebnis mit einem möglichst geringen Einsatz von Mitteln zu erzielen, enthalten notwendig Zweckmäßigkeitserwägungen und andere fachspezifische Wertungselemente (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 2 WD 31/04 -, juris Rn. 100). Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bilden nur eine äußere Grenze. Regelmäßig liegt deshalb eine pflichtwidrige Verletzung des Sparsamkeitsgebots erst vor, wenn die Maßnahme nicht mehr vertretbar ist, wobei bei Maßnahmen und Leistungen, welche nicht mehr dem Aufgabenkreis der Kommune angehören, davon in der Regel auszugehen sein wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2007 - 5 StR 103/07 -, juris Rn. 37; VG Berlin, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 K 163.11 -, juris Rn. 52; VG München, Urteil vom 18. Februar 2015 - M 7 K 14.1412 -, juris Rn. 18). Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn der in Anspruch genommene Haushaltstitel für die getätigten Aufwendungen von vornherein nicht einschlägig ist. Randnummer 115 (
außen hin repräsentiert wird, wie etwa Tage der offenen Tür oder Festakte. Randnummer 120 Bloße Geschäftsessen als dienstlicher Anlass aufgrund laufender Verwaltungsangelegenheiten fallen nicht darunter. Die Erstattung von Bewirtungskosten würde ansonsten regelmäßig in Betracht kommen, was nicht nur dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sondern auch dem konkreten Haushaltstitel des Klägers widerspräche. Randnummer 121 Abzugrenzen sind die Bewirtungsaufwendungen zudem generell von allgemeinen Gesten der Höflichkeit mit geringem Aufwand, wie das Anbieten von Mineralwasser, Säften, Kaffee, Tee oder Kleingebäck anlässlich von Besprechungen mit Gästen, welche regelmäßig als laufender Verwaltungsaufwand einem anderen Haushaltstitel zuzuordnen sein werden. Randnummer 122 (cc) Entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gebietet es der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit außerdem, dass dem Grunde
erstattungsfähige Bewirtungskosten der Höhe
begrenzt sind. Die Kommune kann wiederum hierzu detaillierte Vorgaben machen. Aber auch wenn - wie hier - keine entsprechenden Richtlinien bestehen, ergibt sich aus den allgemeinen (kommunal)haushaltsrechtlichen Vorgaben das Erfordernis einer Begrenzung. Hierzu kann auf steuerrechtliche Regelung zurückgegriffen werden. Randnummer 123 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dabei nicht auf die Auslegung und Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG durch das Bundesfinanzministerium abzustellen. § 8 EStG regelt den Begriff der Einnahmen. In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.