← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 293/21 Urteil Rentenversicherung § 60 Abs. 1 SGB I, § 18a SGB IV, § 114 SGB IV, § 97 SGB VI, § 45 Abs. 2

Rentenversicherung Leitsatz 1. Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegt regelmäßig dann vor, wenn während des laufenden Bezugs von Witw

§ 48Nr.

26). Somit sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 SGB X erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das „soll“ in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall („typischer Fall“) rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall („atypischer Fall“) vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X enthält damit nicht für alle, sondern nur für „atypische“ Fälle eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher „atypischer Fall“ vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein „atypischer Fall“ gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 1985, 10 RKg 3/84 =

§ 48Nr.

19; BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86 =

§ 48Nr. 44; BSG, Urteil vom 25. April 1991, 11 RAr 21/89 = Soz

R 3-4100 § 63 Nr. 2). Wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 =

§ 48Nr.

22). Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 1985, a.a.O.), wenn er sonst für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom
  2. März 1995, 13 RJ 39/94 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 37) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG, Urteil vom
  3. März 1983, 10 RKg 17/82 = SozR 5870 § 2 Nr. 30). Auch ein mitwirkendes Fehlverhalten des Versicherungsträgers kann bei grobem Verschulden einen „atypischen Fall“ rechtfertigen (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juni 1986, 7 RAr 126/84 =

§ 48Nr.

25). Das Vorbringen der Klägerin ist unter Anlegung dieser Maßstäbe ungeeignet, eine „Atypik“ anzunehmen. Die mit jeder Erstattung verbundene finanzielle Belastung ist für sich genommen nicht geeignet, einen „atypischen“ Fall zu begründen (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom

  1. Februar 2012, L 5 R 207/11 ; Urteil vom
  2. Mai 2014, L 5 R 197/12 , juris, m.w.N.). Die hiermit einhergehende Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu, weil dies dem Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung entspricht. Vielmehr ist die Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Rentenleistungen einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit immanent, mithin in derartigen Fällen geradezu typisch. Dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Betroffenen durch die mit der Aufhebung verbundene Erstattungspflicht schwerwiegender getroffen wäre und hierdurch in eine „besondere Bedrängnis“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung geraten würde, hat sie weder konkret aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich geworden. Allein ihre pauschalen Angaben, sie könne den Forderungsbetrag nicht tilgen und verfüge über kein nennenswertes Vermögen begründet folglich keine Atypik. Es besteht in der Konstellation wie der vorliegenden auch keinesfalls die Gefahr, dass die Klägerin auf unabsehbare Zeit mit den ihr gewährten Rentenleistungen unter dem Niveau der Grundsicherung auskommen müsste. Denn selbst wenn die Beklagte mit ihrer Erstattungsforderung gegen die laufenden Rentenleistungen der Klägerin aufrechnen würde, müsste sie jedenfalls die Vorgaben des § 51 SGB I beachten, nach dessen Absatz 2 es der Klägerin unbenommen bleibt, nachzuweisen, dass sie durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne des Sozialhilferechts würde. Aufgrund dieses Aufrechnungsschutzes bliebe der Klägerin dann also immer noch das zum Lebensunterhalt Notwendige, so dass ihre Interessen bereits hierdurch hinreichend gewahrt sind. Eines weitergehenden Schutzes bedarf es daneben nicht. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Falle einer erfolgten Anrechnung der Altersrente auf die Witwenrente in der Vergangenheit (vermehrt) grundsicherungs- bzw. sozialhilfebedürftig gewesen wäre. Denn offensichtlich lag die überdurchschnittliche Rente der Klägerin zuzüglich des anrechnungsfreien Anteils der Witwenrente über dem Sozialhilfesatz. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin uneigennützig entreichert sein könnte. Auch hierzu hat sie keine substantiierten Angaben gemacht. Die Verwendung der gezahlten Rentenleistungen zum Bestreiten des laufenden Lebensunterhalts steht jedenfalls ein entsprechender Gegenwert gegenüber, der einer Entreicherung entgegensteht. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ein mitwirkendes Verschulden der Beklagten vorliegt, ist der Klägerin zuzugeben, dass nach den Ausführungen des Terminsvertreters der Beklagten im sozialgerichtlichen Erörterungstermin am
  3. November 2021 grundsätzlich ein Datenaustausch zwischen den Versicherungskonten stattfindet. Nur vor diesem Hintergrund und mit dieser Intention ist auch die Abfrage und Erforderlichkeit dieser Angabe im Altersrentenantrag zu verstehen. Es kann vorliegend dahinstehen, welche konkreten Angaben die Klägerin im Antrag auf Altersrente für Frauen vom
  4. August 1998 tatsächlich gemacht hat und zu wessen Lasten die diesbezügliche Unaufklärbarkeit geht, denn ein grobes Behördenverschulden und damit das Vorliegen eines atypischen Falles lässt sich hieraus nicht ableiten. Eine Verpflichtung zum Datenabgleich oder zum Datenaustausch zwischen einzelnen Versicherungskonten lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Nach der gesetzlichen Konzeption obliegen der Klägerin die im Witwenrentenbescheid vom
  5. November 1996 konkretisierten Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten. Für die Beklagte besteht dagegen kein verpflichtender Anlass, eine Rückkopplung der Witwenrente zum eigenen Versicherungskonto der Klägerin vorzunehmen. Denn die primäre Verpflichtung zur Einkommensanzeige oblag der Klägerin. Daraus, dass die Beklagte in anderen Fällen eine ihr mögliche Vorkehrung zur Einkommensüberwachung mit dem Ziel der Überzahlungsvermeidung erlässt, kann die Klägerin daher kein für sie günstigeres Ergebnis herleiten (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom
  6. Juli 2013, L 2 R 51/13 , juris Rdnr. 34 unter Verweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  7. Januar 2012, L 1 R 36/09, juris). Mangels „atypischen Falles“ stand die Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht im Ermessen der Beklagten. Weder kann sie daher denknotwendig ermessensfehlerhaft gehandelt haben, noch kommt es vorliegend auf die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessensgründen an. Die Beklagte war auch berechtigt, die Aufhebung rückwirkend bis
  8. Juni 1999 vorzunehmen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X kann eine Rücknahme bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt der Änderung der Verhältnisse erfolgen. Sofern es sich um eine laufende Geldleistung handelt, die bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde, ist eine Rücknahme auch noch nach Ablauf von zehn Jahren möglich (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X). Letzteres war vorliegend der Fall. Die Beklagte zahlte der Klägerin die Witwenrente bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens (und darüber hinaus). Da die Klägerin grob fahrlässig und damit bösgläubig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X gehandelt hat, kann dahinstehen, ob es sich bei § 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB X um eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung handelt (vgl. BSG, Urteil vom
  9. Juli 2010, B 13 R 77/09 R = SozR 4-1300 § 48 Nr. 18, juris Rdnr. 37 ff.; Urteil vom
  10. November 2015, B 13 R 27/14 R = SozR 4-1300 § 48 Nr. 32, juris Rdnr. 24; Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  11. Aufl., Stand:
  12. Dezember 2017, § 48 Rdnr. 116; Steinwedel in: BeckOGK, Stand:
  13. Dezember 2020, § 48 SGB X Rdnr. 77a). Darüber hinaus hat die Beklagte auch ohne Zweifel die einjährige Handlungsfrist gewahrt (§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X), hat sie doch nach Kenntnis des schädlichen Altersrentenbezugs bezogen auf das Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten am
  14. September 2019 und nach anhörungsbedingter Äußerung der Klägerin am
  15. November 2019 mit Bescheid vom
  16. Dezember 2019 die Aufhebung verfügt. Die Erstattungsforderung über weitere 59.831,00 € stützt sich auf § 50 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X und begegnet in dieser Höhe keinen durchgreifenden Bedenken. Solche hat die Klägerin auch nicht vorgebracht. Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005054

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.