1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der mit Klageantrag zu IV. geltend gemachte Anspruch ist begründet. Die vorgerichtliche Inanspruchnahme war auch bezüglich des Anspruchs auf Geldentschädigung wie unter Ziffer II. des Urteils dargelegt berechtigt.Die vorgerichtlichen Abmahnkosten bezüglich dieses Anspruchs auf Geldentschädigung stehen der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 6.000,00 Euro in Höhe von 571,44 Euro zu. Der
1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der mit Klageantrag zu V. geltend gemachte Anspruch ist ebenfalls begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch die Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 1.029,35 Euro verlangen. Denn der Beklagte hat infolge des Erlasses der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 04.02.2020 (Az. 2-03 O 38/20) nicht binnen zwei Wochen erklärt, dass die Verfügung als abschließende Erklärung anerkannt wird. Nach Ablauf dieser Frist sind die für die anwaltliche Aufforderung zur Abgabe einer solchen Abschlusserklärung entstandenen Kosten ersatzfähig (vgl. BGH GRUR 2012, 184 Rn. 31; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294; KG WRP 2012, 1565 Rn. 6). Vorliegend sind anwaltliche Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer solchen Abschlusserklärung aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 Euro in Höhe von 1.029,35 Euro entstanden und ersatzfähig. Der
1, 288 Abs. 1 BGB. IV. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass den tenorierten Forderungen gemäß Ziff. II. bis IV. nebst hieraus jeweils resultierender Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (vgl. BGH NJW 1990, 834). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005060
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