← Deutschland

VG Frankfurt 5. Einzelrichter 5 L 2671/23.F Beschluss Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern der Vereinigung >AG-GGG e.V. Art 9

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern der Vereinigung >AG-GGG e.V.< Leitsatz 1. Bei einem Vereinsverbot durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat sind Zweifel an einem

§ 3Rn.

318), und treten hinter dem Sachverhaltsaufklärungsinteresse zurück, das diese Anordnung bestimmt (b.), mag das Vorgehen des Bundesministeriums möglicherweise auch sachfremde Ziele einschließen (c.). Randnummer 10 a. Nach Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 und 3 GG sind auch Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Damit geht Art. 9 Abs. 2 GG über die Schranke der Vereinigungsfreiheit in Art. 124 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reiches vom

  1. August 1919 (RGBl. S. 1383) hinaus, nach der die Vereinigungsfreiheit bestand „zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen“. Dem Verbot können Vereinigungen ebenso wegen ihres religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unterfallen (VG Frankfurt, Beschluss vom
  2. November 2016 – 5 L 4318/16 – BeckRS 2016, 55208; Schenke/Graulich/Ruthig/

§ 3Rn.

165), doch muss dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden. Dabei geht es um eine Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter nach dem Grundsatz eines schonenden Ausgleichs; dies sieht das Bundesministerium auf S. 88 f. seiner Verbotsverfügung wohl auch, ordnet die Abwägung indes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Rechtsfolgenseite zu, worin ihm das erkennende Gericht nicht folgt. Randnummer 11 Das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG garantiert jedermann die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses; beim Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen scheiden Differenzierungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aus. Damit kann der Staat nicht festlegen, ob eine Glaubensüberzeugung „richtig“ oder „falsch“ ist; entscheidend kann allein sein, ob „sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG zuordnen lässt“ (vgl. BVerfGE 138, 296 <329> = NVwZ 2015, 884 Rn. 86 „Kopftuch II“; ähnlich BVerfGE 108, 282 <298 f.> = NJW 2003, 3111 „Kopftuch I“). Für die Betroffenheit des so verstandenen Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG im Fall der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ spricht einiges, doch ist es nicht Sache des hinsichtlich der Anordnung von weitergehenden Ermittlungen angerufenen Gerichts, sondern des für Vereinsverbote durch das Bundesministerium sachlich zuständigen Bundesverwaltungsgerichts, womöglich des Bundesverfassungsgerichts, diese Frage zu entscheiden. Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat jedenfalls mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (BVerfGE 139, 321 <351> = NVwZ 2015, 1434 Rn. 95). Randnummer 12 Da die Überzeugung der Antragsgegner, wie das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2150/08 des vom Bundesministerium in seiner Verbotsverfügung vom

  1. August 2023 wiederholt angeführten früheren Rechtsanwalts Jürgen Rieger erkannte, unzweifelhaft der Meinungsfreiheit unterfällt und so der freien Auseinandersetzung als wirksamster Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien überantwortet bleibt (BVerfGE 124, 300 <320 f.> = NJW 2010, 47 <49> Rn. 50 „Wunsiedel“), dürfte es hier entscheidend auf die Frage ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies in kollektiver Form gerade dann verwehrt sein soll, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im Bereich des refugium internum verbleibt, ob also dafür die – vom Bundesministerium angenommene – Gerichtetheit gegen Art. 79 Abs. 3 GG (so Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165; Lisken/Denninger PolR-HdB/ Marx I 525) genügt und in diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer bedarf (hierzu Volkmann , Die Geistesfreiheit und der Ungeist – Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, NJW 2010, 417). Weiter dürfte die Frage zu klären sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer natürlich vorgegebenen, unverrückbar verbleibenden – also identitären – Unterscheidung zwingend dem Gedanken der Völkerverständigung entgegensteht, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im klandestinen Bereich verbleibt. Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85) definiert ist, die bei einer – hier: weltanschaulichen – Vereinigung womöglich erst dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 64 <65>; a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich. Entscheidend muss sein, wie sich die Weltanschauung – über die Distanz zur staatlichen Rechtsordnung hinaus – nach außen manifestiert, denn dies lässt Rückschlüsse auf das zu erwartende Verhalten zu (vgl. Steinberg , Zum rechtlichen Umgang mit dem Salafismus in Deutschland, NVwZ 2016, 1745 <1751>). Randnummer 13 b. Das Interesse an der Sachverhaltsermittlung überwiegt indes die Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung vom
  2. August
  3. Auch wenn die „Vereinsaktivitäten“ (II A 5 = S. 11 f. der Verbotsverfügung) eine Betätigung im klandestinen Bereich aufzeigen (ebenso Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2020, S. 35, abgerufen am
  4. September 2023 über https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassschutzber20_web.pdf; keine Erwähnung mehr im nachfolgenden Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2021) und so die „[k]ämpferisch-aggressive Haltung“ (II A 11 = S. 84 ff. der Verbotsverfügung) eher angenommen als aufgezeigt und im Bereich der „geistige[n] Grundhaltung“ (a.a.O. S. 85) zu verbleiben scheint, was nicht genügen würde (vgl. BVerfGE 124, 300 <330> = NJW 2010, 47 <51> Rn. 67), so bedarf doch das Gesamtbild weiterer Feststellungen zur Klärung, ob über den klandestinen Bereich hinaus Zielrichtung und Tätigkeit der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ nicht doch auf eine Außerwirkung mit Gefährdung der Rechtsgüter anderer gerichtet sind. So wird zum „Leitbild der Artvölker“ als „Setzung 6“ festgestellt (III A 2 = S. 26 der Verbotsverfügung): „Über die Gestaltung des STAATLICHEN in einem freien Volkswesen sind die Meinungen des Hauptausschusses noch nicht zum Abschluss gekommen. Jedoch waren sich alle darüber einig, dass die heutige Form der parlamentarischen Demokratie nicht geeignet ist, die großen Gefahren, die auf uns zukommen, abzuwenden oder gar einen Plan zu entwickeln, der unser Volk (und die anderen Artvölker) aus dem Verhängnis herausführt, die Wesensgleichheit (Identität) unseres Volkstums und unserer eingeborenen Art zu verlieren.“ Randnummer 14 Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG können dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismittel führen werde, die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Vorliegend sind die Antragsgegner aufgrund der vom Antragsteller getroffenen Feststellungen als Mitglieder der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ anzusehen. Dies folgt aus dem Verwendungszweck der von ihnen getätigten Überweisungen. Bei Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten eines Vereins ist eine Auffindungserwartung in aller Regel ohne weiteres zu bejahen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese auch persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, z. B. Propagandamaterial, Adressenlisten und sonstige Unterlagen über Strukturen und Organisation des Vereins (Schenke/Graulich/Ruthig/

§ 4Rn.

37). Randnummer 15 Bei den in der Antragschrift angeführten Minderjährigen handelt es sich dagegen um „andere Personen“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 VereinsG, so dass bei ihnen eine Durchsuchung zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel nur dann zulässig ist, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Derartige Tatsachen benennt die Antragsschrift über die bloße amtliche Meldung im Haushalt der Antragsgegner nicht. Randnummer 16 c. Soweit angesichts der Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung des Bundesministeriums, dem Vollzugszeitpunkt am

  1. September 2023 und dem auf den
  2. Oktober 2023 bestimmten (siehe Verordnung über den Tag der Landtagswahl 2023 vom
  3. Januar 2023, GVBl. S. 60) Termin zur Wahl des
  4. Hessischen Landtags ein mögliches politisches Profilierungsbestreben hinter der verbotsbehördlichen Verfügung des Bundesministeriums vom
  5. August 2023 stehen mag, bleibt dies unerheblich. Hinsichtlich eines Verbots nach § 3 VereinsG steht der Verbotsbehörde nämlich ein politisches Ermessen zu (Schenke/Graulich/Ruthig/

§ 3Rn.

169), wenn dies auch in der Praxis eher dem Zweck dient, zu begründen, warum von einem vereinsrechtlichen Vorgehen gegen eine bestimmte Vereinigung trotz Vorliegens von Verbotsgründen, etwa wegen der Bedeutungslosigkeit der Vereinigung, abgesehen wird. Von daher kommt es nicht darauf an, dass die Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ im vom Bundesministerium herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2022 (abgerufen am

  1. September 2023 über https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3) nicht erwähnt wird, dafür indes im Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags insofern eine Rolle spielte, als bekannt geworden war, dass Stephan Ernst , der spätere Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Dr. Walter Lübcke , bis zu einem unbekannten Zeitpunkt, der vor 2011 liegen muss (vgl. Abschlussbericht Untersuchungsausschuss 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom
  2. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359 S. 188), dieser Vereinigung angehörte und dieser Umstand ausweislich des Zeugnisses der Sachbearbeiterin Nina R . „Das mit der Artgemeinschaft, das wäre kein Grund gewesen, G 10 zu schalten. Das war ja gerade mal ein wackliger Grund, um die Speicherung hochzusetzen.“ dafür diente, ein eher extensives Vorgehen zu begründen (Abschlussbericht Untersuchungsausschuss 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom
  3. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359 S. 458). Der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ wird im Gemeinsamen Sondervotum der Fraktionen von SPD und Freien Demokraten zum Untersuchungsausschuss 20/1 im Hessischen Landtag – Mord an Dr. Walter Lübcke – (Anlage S. 114 f., 168 ff., 241 f. 379 f. zum Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses 20/1 zu Drucksache 20/3080 vom
  4. Juli 2023, LT-Drucks. 20/11359) sowie im Bericht der Fraktion DIE LINKE zum Untersuchungsausschuss – Mord an Dr. Walter Lübcke – im Hessischen Landtag (Anlage S. 27, 100, 127, 129) Aufmerksamkeit gewidmet. An diesen spezifischen Hessenbezug knüpft die Verbotsverfügung unter III A 8 auf S. 77 an, ohne dass dadurch weitergehende Erkenntnisse vermittelt würden. Randnummer 17
  5. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner nach § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nach Kopfteilen zu tragen, weil sie unterlegen sind. III. Randnummer 18 Das Amtshilfeersuchen ist dem Umstand geschuldet, dass die richterliche Beschlagnahmeanordnung zuzustellen ist, aber nicht vor ihrer Durchführung bekannt werden soll. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005073

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.