gehend BSG,
dem o.g. Flug zunächst drei Tage krank, ging anschließend zunächst wieder arbeiten und war ab April 2012 krankgeschrieben. Herr H. diagnostizierte einen Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine reaktive Depression und ein M. Hashimoto. Die depressive Verstimmung sei reaktiv verständlich, als Verdachtsdiagnose stehe eine zentralnervöse Vergiftung im Raum. Differentialdiagnostisch sei eine somatoforme Störung bei derzeitigem Wissensstand nicht gänzlich auszuschließen. Auch weitere Ärzte äußerten den Verdacht auf eine TCP-lntoxikation. Die Klägerin teilte mit, ihr Blut sei in den USA positiv auf TCP untersucht worden. Sie legte einen Bericht der University of Nebraska Medical Center vom 18. Januar 2012 vor. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) führte mit Gutachten vom 8. April 2013 aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Plasma- bzw. Toxinapherese-Behandlung nicht erfüllt seien. Eine TCP-lntoxikation sei nicht eindeutig
gewiesen. Eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung sei nicht gegeben. Eine schwere irreversible Schädigung innerhalb kurzer Zeit sei nicht zu erwarten. Mit Bescheid vom
gewiesen. Von einer behandlungsbedürfligen akuten Intoxikation könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Gutachten des MDK seien aufgrund formeller und medizinischer Fehler sowie mangelnder Fachkompetenz nicht zu akzeptieren. Die beantragte Apheresebehandlung zur Schadstoffreduzierung im Körper durch den Umweltmediziner Dr. E. im V. Medical Center - Tagesklinik C-Stadt - mit begleitender umweltmedizinischer Behandlung (inkl. der notwendigen Medikamente im Sinne einer orthomolekularen Medizin - d. h. Vitamine und Mineralstoffe) sei notwendig. Es existierten keine anderen Behandlungsmöglichkeiten. Eine lebensbedrohliche bzw. regelmäßig tödlich verlaufende bzw. damit wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung liege vor, weshalb sich ein Anspruch aus grundrechtsorientierender Auslegung ergebe. Die von Dr. E. verordneten Mittel alpha Energy, Toxosorb, Selen ACE und Zink seien als Medikamente zu verstehen und nicht als Nahrungsergänzungsmittel.
den vorliegenden Unterlagen der Beklagten handelt es sich hierbei um ALPHA Liponsäure Kapseln (Warengruppe BB03Z: Sonstiges), Silicium Sorbent Kapseln (Warengruppe BB03Z: Sonstiges; Toxosorb werde unter verschiedenen Namen vertrieben), Selen ACE Filmtabletten (Warengruppe BB03D: Vitamine, Mineralstoffe, Kombinationen auch mit anderen Stoffen) und Zink Kapseln (Warengruppe: Mineralstoffe). Die Klägerin legte weitere umfangreiche medizinische Unterlagen vor. Dr. E. teilte in seiner ärztlichen Stellungnahme vom
der bisher erfolgten Apherese-Behandlung zu einer deutlichen Besserung der objektiven Symptome, des Allgemeinzustandes und der subjektiven Beschwerden gekommen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom
haltig beeinträchtigende Erkrankung. Schulmedizinische Behandlungsformen seien nicht erfolgversprechend. Die streitige Apheresebehandlung sei die einzige Behandlungsmethode, welche zur erheblichen Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin beitrage. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Dr. K. hat unter dem
der Flugbegleitung im Oktober 2011 seien offenbar Auslöser für einen psychischen Zusammenbruch, der sich in ganzer Ausprägung erst Monate danach voll manifestiert habe. Die durchgeführte arterielle Blutgasanalyse habe eine ausgeprägte chronische Hyperventilationsstörung ergeben, welche wiederum am ehesten als Symptom einer Angsterkrankung zu interpretieren sei. Die von der Klägerin beschriebenen Symptome sowie der zeitliche Verlauf der Beschwerden sprächen gegen eine Intoxikation. Dieses Ergebnis stehe auch mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters H. in Einklang. Eine psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Mangels Vergiftung sei eine Apheresebehandlung nicht erforderlich. Es handele sich nicht um eine lebensbedrohliche oder tödlich verlaufende Erkrankung. Die Klägerin hat dagegen vorgebracht, dass es dem Sachverständigen an medizinischer Sachkenntnis hinsichtlich des Aerotoxischen Syndroms fehle und er eine psychiatrische Erkrankung außerhalb seines Fachgebiets diagnostiziert habe. Die Diagnose einer Hyperventilationsstörung könne widerlegt werden, wie aus den Arztbriefen von Dr. M. vom 4. Mai 2015 und von Dr. L. (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 12. Mai 2015 hervorgehe. Der Sachverständige Dr. P. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. September 2015 an seinem Begutachtungsergebnis festgehalten. Er habe keine Diagnose außerhalb seines Fachgebiets gestellt, sondern vielmehr die Differentialdiagnose des Psychiaters H. herangezogen. Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht ein Sachverständigengutachten
R. (Facharzt für Allgemeinmedizin und Umweltmediziner) in Auftrag gegeben. Dr. R. ist in seinem Gutachten vom 30. September 2017 zu dem Ergebnis gekommen, die bei der Klägerin ausgeprägten Krankheitserscheinungen seien Symptome des Chronic-fatigue-Syndroms sowie des Multiplen-Chemical-Syndroms. Es handele sich um Multisystemerkrankungen, denen eine systemische Entzündung zugrunde liege. Die Klägerin habe Verletzungen des Nervensystems im Sinne einer Small-Fiber-Neuropathie erlitten, mit großer Wahrscheinlichkeit als Folge einer Exposition gegenüber dem neurotoxischen Tri-o-Kresylphosphat. Eine solche Belastung sei im Blut der Klägerin
gewiesen worden. Die Small-Fiber-Neuropathie verlaufe oft langsam progredient. Eine Lebensbedrohung für die Klägerin sei wahrscheinlich, da der Todesfall eines Piloten bekannt sei. Eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapie stehe nicht zur Verfügung. Ohne Einsatz der therapeutischen Apherese seien irreversible Schäden bei der Klägerin zu befürchten. Dem Gutachten sind weitere umfangreiche Krankenunterlagen von verschiedenen Ärzten beigefügt, die eine TCP-lntoxikation als Ursache der Beschwerden ansehen. In einem beigefügten Privatgutachten von Dr. N. (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
hinein nicht mehr aufklären. Als zu erwartende Störungen könnten eine Störung von Funktionen der Großhirnrinde, Störungen im Limbischen System, Störungen im Cerebellum (Kleinhirn), eine Dendritendegeneration, eine Axonale Degeneration und eine Demyelinisierung genannt werden. Die Klägerin hat Stellungnahmen von Dr. T. (Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin) und Dr. Q. (Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Homöopathie) vorgelegt, welche von objektivierbaren Körperschäden im Bereich des peripheren und zentralen Nervensystems und der Lungenfunktion berichten, welche auf ein Fume Event zurückzuführen seien. Dr. P. hat mit seiner weiteren ergänzenden Stellungnahme vom
3 Satz 1 SGB V seien von der Krankenkasse Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig habe erbringen können oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt habe und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien, soweit die Leistung notwendig gewesen sei. Voraussetzung beider in § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V enthaltener Anspruchsalternativen sei das Bestehen eines Sachleistungsanspruchs. Der Erstattungsanspruch reiche nicht weiter als ein entsprechender primärer Sachleistungsanspruch. Er setze voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehöre, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen hätten (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009, B 3 KR 20/08 R, Rn. 10, juris). Ein Sachleistungsanspruch sei vorliegend jedoch nicht gegeben, so dass eine Kostenerstattung und auch die Kostenübernahme für zukünftige Apheresebehandlungen ausscheide. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beschwerden der Klägerin auf eine psychische Erkrankung (so Dr. P.) oder eine TCP-lntoxikation (so Dr. R.) zurückzuführen seien.
1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasse unter anderem die ärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V). Der Behandlungsanspruch eines Versicherten unterliege jedoch den sich aus § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Beschränkungen. Er umfasse nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei dies bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Durch solche Richtlinien werde nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürften. Vielmehr werde durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (stRspr, vgl. z. B. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus § 2 Abs. 1a SGB V.
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es aufgrund der Verfassung zwar nicht geboten, diese Grundsätze auf Erkrankungen zu erstrecken, die wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar seien (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Überzeugung des Sozialgerichts sei das bei der Klägerin bestehende Erkrankungsbild jedoch nicht derart schwerwiegend, dass sich ein Anspruch aus einer grundrechtsorientierenden Auslegung bzw. aus § 2 Abs. 1a SGB V ergäbe. Eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung sei nicht gegeben. Ebenso wenig liege eine wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vor. Lebensbedrohend sei eine Krankheit, wenn der Tod durch diese
allgemeiner Erkenntnis oder Beurteilung im konkreten Einzelfall innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums wahrscheinlich verursacht werde. Eine Krankheit sei regelmäßig tödlich, wenn durch diese die Todesgefahr
generellen, statistisch hinreichend gesicherten medizinischen Erfahrungen zwar nicht in allen Fällen, aber annähernd ausnahmslos bestehe (vgl. Noftz, in: Hauck/Noftz-Noftz, SGB V, Stand; 04/19, § 2, Rn. 76e). Nicht ausreichend sei es, dass die Erkrankung unbehandelt zum Tode führe, weil dies auf nahezu jede schwere Erkrankung ohne therapeutische Einwirkung zutreffe. Gerechtfertigt sei eine verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen nur, wenn eine notstandsähnliche Situation im Sinne einer in einem gewissen Zeitdruck zum Ausdruck kommenden Problematik vorliege, wie sie für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf typisch sei. Das bedeute, dass
den konkreten Umständen des Falles bereits drohen müsse, dass sich der voraussichtlich tödliche Krankheitsverlauf innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013, B 1 KR 70/12 R, Rn. 29, juris, m.w.N.). Das BSG habe insoweit ausgeführt, dass strengere Voraussetzungen umschrieben würden, als sie mit dem Erfordernis einer „schwer wiegenden“ Erkrankung für die Eröffnung des „Off-Label-Use" formuliert sei. Denn hieran knüpften weitergehende Folgen. Ohne einschränkende Auslegung ließen sich fast beliebig die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen überschreiten. Entscheidend sei, dass das vom Bundesverfassungsgericht herangezogene Kriterium bei weiter Auslegung sinnentleert würde, weil nahezu jede schwere Krankheit ohne therapeutische Einwirkung irgendwann auch einmal lebensbedrohende Konsequenzen
sich ziehe. Das könne aber ersichtlich nicht ausreichen, das Leistungsrecht des SGB V und die dazu ergangenen untergesetzlichen Regelungen nicht mehr als maßgebenden rechtlichen Maßstab für die Leistungsansprüche der Versicherten anzusehen (vgl. BSG, Urteil vom
generellen, statistisch hinreichend gesicherten medizinischen Erfahrungen zwar nicht in allen Fällen, aber annähernd ausnahmslos von einer Todesgefahr auszugehen sei. Ebenso wenig sei von einer Lebensbedrohlichkeit in dem Sinne auszugehen, dass innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums wahrscheinlich der Tod verursacht werde. Entgegen der Annahme des Sachverständigen Dr. R. lasse sich dies nicht bereits daraus ableiten, dass der Todesfall eines Piloten
einem Fume Event bekannt und dokumentiert sei. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Lebensbedrohlichkeit oder eines regelmäßig zu erwartenden Todes im konkreten Falle der Klägerin lasse sich aus einem einzigen bekannten Todesfall nicht ableiten. Dafür, dass Piloten oder Kabinenpersonal in Flugzeugen regelmäßig wegen Fume Events versterben, bestünden keinerlei Anhaltspunkte. Überdies blieben die weiteren Umstände des einen genannten Todesfalls (z. B. Vorerkrankungen, zeitlicher Ablauf der Erkrankung des Piloten etc.) vollkommen unklar. Eine Lebensbedrohlichkeit oder Todesgefahr ergebe sich auch nicht aus den weiteren medizinischen Unterlagen. Soweit Dr. K. in seinem Befundbericht mitgeteilt habe, die Prognose von Intoxikationen sei ernst, so stelle das Gericht dies nicht in Frage. Die von ihm beschriebene theoretische Möglichkeit von anaphylaktischen Schocks sei für die Annahme eine konkrete Lebensbedrohung oder Todesgefahr im konkreten Falle der Klägerin jedoch nicht ausreichend. Ebenso wenig ergebe sich aus den Angaben von Dr. E., es handele sich in der Gesamtheit um eine lebenszerstörende und unbehandelt um eine lebensbedrohliche und damit in der Regel tödlich verlaufende Krankheit, dass im Falle der Klägerin
den konkreten Umständen ein voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf bestanden habe oder bestehe, der sich innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums mit großer Wahrscheinlichkeit verwirklichen werde. Demgegenüber habe Dr. D. in seinem Befundbericht angegeben, eine Lebensgefahr habe für die Klägerin bisher nicht bestanden. Dass ihm tödliche Verläufe bekannt seien, sei nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang habe auch Herr S. in seinem Befundbericht lediglich eine Organophosphatbelastung bei akuter Intoxikation mit hohen Dosen als lebensbedrohlich angesehen. Von einer akuten Vergiftung könne im Falle der Klägerin aufgrund des im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns sowie im Zeitpunkt der ersten Apheresebehandlungen lange zurückliegenden potentiellen Fume Events aber nicht ausgegangen werden. Die von Herr S. mitgeteilten zu erwartenden mittel- und langfristigen Organschäden sowie verkürzter Lebenserwartung bei mittleren Dosen reichten
den oben genannten Grundsätzen für die Annahme einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung nicht aus. Ein Anspruch der Klägerin lasse sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der wertungsmäßigen vergleichbaren Erkrankung begründen. Für die dogmatische Erfassung dieses Tatbestandsmerkmals orientierten sich Gesetzgeber und Rechtsprechung an der „extremen" beziehungsweise „notstandsähnlichen" Situation der krankheitsbedingten Lebensgefahr, weil der mit der Notstandshandlung verbundene Zeitdruck auch für die zur Lebenserhaltung bestehende akute Behandlungsbedürftigkeit typisch sei (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013, B 1 KR 70/12 R, juris, Rn. 29, m.w.N.; Noftz, in: Hauck/Noftz-Noftz, SGB V, Stand; 04/19, § 2, Rn. 76e).
der Gesetzesbegründung könne dies der Fall sein, wenn sich der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorganes oder einer herausgehobenen Körperfunktion innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums wahrscheinlich verwirklichen werde (BT-Drucks. 17/6906 B, S. 53). Eine „nur“ schwerwiegende Erkrankung zähle auch dann nicht zu den „wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen“, wenn sie die körperliche Unversehrtheit und die Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtige. Nicht mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung auf einer Stufe stehe dabei selbst ein Krankheitsbild, das („nur“) zu allgemeiner Leistungsminderung und eingeschränkter Lebenserwartung führe (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006, B 1 KR 12/06 R, juris). Entsprechend diesen Grundsätzen stelle die aus einer unterstellten TCP-lntoxikation im Falle der Klägerin resultierende Erkrankung, welche vom Sachverständigen Dr. R. zusammenfassend als eine Multisystemerkrankung mit Symptomen des Chronic-fatigue-Syndroms, des Multiple-Chemical-Syndroms sowie Verletzungen des Nervensystems im Sinne einer Small-Fiber-Neuropathie und damit einhergehenden ausgeprägten Krankheitserscheinungen wie ständige Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Müdigkeits- und Taubheitssymptome, Schlafstörungen, Parästhesien, Denkstörung, Schwindel, Erschöpfung und Leistungsminderung, Störung des Riechempfindens mit Überempfindlichkeit gegen Gerüche beschrieben werde, nicht eine wertungsmäßig vergleichbare Erkrankung im oben genannten Sinne dar.
der Überzeugung des Sozialgerichts handele es sich zwar um eine die Lebensqualität der Klägerin schwerwiegend beeinträchtigende Krankheit, die jedoch nicht mit einem nicht kompensierbaren Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausragenden Körperfunktion im Sinne der oben genannten Grundsätze gleichzustellen sei. Zwar habe Dr. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, es seien weitere Störungen im Sinne von Störungen in den Funktionen der Großhirnrinde, Störungen im Limbischen System, Störungen im Cerebellum (Kleinhirn), eine Dendritendegeneration, eine Axonale Degeneration und eine Demyelinisierung zu erwarten. Fraglich erscheine schon, ob es sich
der Ansicht des Sachverständigen um bei TCP-lntoxikation allgemein oder auch im konkreten Fall der Klägerin zu erwartende irreversible Schäden handele. Gleiches gelte für die Aussagen von Dr. E., der ebenfalls zu erwartende irreversible Schäden mitgeteilt habe. Unklar bleibe auch deren zu erwartendes Ausmaß. Da das potentiell toxische Ereignis zudem lange vor dem Auftreten der beklagten Symptome stattgefunden habe, seien solche etwaigen Schäden
der Überzeugung des Sozialgerichts zudem nicht innerhalb eines kürzeren, überschaubaren Zeitraums zu erwarten bzw. zu erwarten gewesen. Damit fehle es überdies an der notwendigen „extremen“ bzw. „notstandsähnlichen“ Situation. Auch aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergebe sich dies nicht. Insgesamt sei damit festzustellen, dass ein Sachleistungsanspruch hinsichtlich der Apherese nicht gegeben sei. Auch damit zusammenhängende Kosten müsse die Beklagte nicht übernehmen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der von der Klägerin geltend gemachten Präparate alpha Energy (Liponsäure), Toxosorb (Silicium), Selen ACE (Vitamine und Mineralstoffe) oder Zink. Hierbei handele es sich um Nahrungsergänzungsmittel, für welche eine Kostenübernahme ausscheide.
1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln soweit die Arzneimittel nicht
oder durch Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen seien.
5 Sätze 1 und 2 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich sei. Der GBA lege in den Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden könnten und veröffentliche im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. Bei den oben genannten Präparaten handele es sich nicht um apothekenpflichtige Arzneimittel, sondern um Nahrungsergänzungsmittel. Die Verordnungsfähigkeit von Nahrungsergänzungsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse sei näher in § 6 der Arzneimittelrichtlinie geregelt, welche der GBA auf Basis der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 und 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V erlassen habe.
dieser Vorschrift seien u. a. Nahrungsergänzungsmittel von der Versorgung
hierzu auch BSG, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 20/10 R, juris, Rn. 27). Ausnahmen bestünden
Für die Durchführung einer bilanzierten Diät ergäben sich keine Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin vortrage, die Präparate würden bei ihr nicht als Nahrungsergänzungsmittel angewendet, sondern als Medikamente, so ändere dies nichts an der Eigenschaft der Präparate als Nahrungsergänzungsmittel und der Anwendung der zuvor genannten Vorschriften. Die Klägerin hat gegen das ihr am
Durchführung der Apherese-Behandlungen und die im weiteren Verlauf eingetretene Verschlechterung seien mit dem o.g. Fall vergleichbar. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
vollziehbar, wieso "mindestens sechs weitere" Behandlungen beantragt werden. Am
gewiesen. Damit ist fraglich, ob es zu der von der Klägerin vorgebrachten Intoxikation gekommen ist. Da ein Anspruch auf Krankenbehandlung nicht davon abhängt, auf welche Ursache die Gesundheitsbeschwerden beruhen, kommt es auf die Frage der Kausalität regelmäßig zwar nicht maßgeblich an. Eine nicht
gewiesene TCP-lntoxikation stellte allerdings die medizinische Erforderlichkeit einer Behandlung eben dieser (angenommenen) Erkrankung erheblich in Frage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005112
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.