Leitsatz Eine betriebliche Übung wird grundsätzlich nicht begründet, wenn der Arbeitgeber tarifvertragliche Regelungen anwendet bzw. vollzieht. Begehrt ein Arbeitnehmer auf Basis einer betrieblichen Ü
§ 1Abs.
1 HBUG . Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von EUR 466,19 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Juli 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, es bestehe kein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten 6,42 „Überstunden". Sie behauptet, sie habe zwar bis 2020 Bildungsurlaub als bezahlwirksame Stunden betrachtet, dies sei aber aufgrund einer fehlerhaften Anwendung des MTV Nr. 2 erfolgt. Sie sei in fehlerhafter Weise davon ausgegangen, dass aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 4 MTV Nr. 2 auch der Bildungsurlaub als bezahlwirksame Stunden zu berücksichtigen sei. Die Beklagte meint, sie habe zu Recht keine Vergütung für die 6,42 Stunden des Bildungsurlaubs gezahlt.
§ 1
HBUG scheide aus, weil die Beklagte der Kläger die Grundvergütung für Mai 2022 zahlte; eine Überstundenvergütung könne sich nicht aus dem § 1 HBUG ergeben. Darüber hinaus habe die Klägerin für diese Zeiten keinen Anspruch auf eine Mehrflugstundenvergütung, weil die Voraussetzungen hierfür nach dem MTV Nr. 2 nicht vorlägen. Die Klägerin könne insofern auch keinen Anspruch nach § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. einer betrieblichen Übung geltend machen. Die Beklagte habe bis 2020 den MTV Nr. 2 im Hinblick auf die Bezahlung von Bildungsurlaub falsch angewandt. Eine solche fehlerhafte Anwendung könne keine betriebliche Übung begründen. Die Klage sei damit unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die klagende Partei hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. 1.
§ 1Abs.
1 HBUG besteht nicht. Hiernach haben alle mit ihrem Tätigkeitsschwerpunkt in B Beschäftigten gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub. Diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Sie stellte die Klägerin für den Bildungsurlaub frei. Die Beklagte zahlte der Klägerin für Mai 2022 auch die „reguläre Grundvergütung". Damit stellte die Beklagte die Klägerin gem. § 1 Abs. 1 HBUG frei und bezahlte die Klägerin. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Klägerin infolge bzw. auch wegen des Bildungsurlaubs „Überstunden" im Mai 2022 machte und diese zu vergüten sind. Dies regelt das HBUG nicht. Insofern sind die vertraglichen und tariflichen Regelungen maßgeblich, ob mögliche „Überstunden" — oder wie hier „Mehrflugstunden — zu vergüten sind; dies war — was zwischen den Parteien unstreitig ist — nicht der Fall.
- Ein Anspruch für die geltend gemachten Überstunden lässt sich auch nicht auf § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. einer betrieblichen Übung stützen. Die Voraussetzungen für eine betriebliche Übung dahingehend, dass die infolge von Bildungsurlaub möglicherweise entstehenden „Überstunden" als „bezahlwirksame Stunden" berücksichtigt werden, besteht nicht. 2.
- Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (BAG vom 16.
- 2002 - 5 AZR 715/00, NZA 2002, 632). Nach dem Bundesarbeitsgericht kann eine betriebliche Übung auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen. Dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers muss aber aus der Sicht der Arbeitnehmer der Wille zu Grunde liegen, eine bestimmte übertarifliche Leistung zu erbringen. Insofern bedarf es (weiterer) ausreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber erkennbar nicht irrtümlich gezahlt hat, sondern bewusst mehr zahlen wollte, als er musste (BAG vom 24.03.2010 - 10 AZR 43/09, NZA 2010, 759; vgl. zum Öffentlichen Dienst entsprechend BAG vom 24.03.1993 - 5 AZR 16/92, NZA 1993, 749). 2.
- Daran gemessen liegt keine betriebliche Übung der Beklagten dahingehend vor, dass Zeiten des Bildungsurlaubs als „bezahlwirksame Stunden" anzusehen sind. Insofern ist zwar zu konstatieren, dass die Beklagte früher die Zeiten des Bildungsurlaubs als „bezahlwirksame Stunden" behandelte und dies Ansatzpunkt für eine betriebliche Übung sein kann. Allerdings ist vorliegend entsprechend den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 24.03.2010 (10 AZR 43/09) und vom 24.03.1993 (5 AZR 16/92) mit der Darlegung einer mehrmaligen Wiederholung der Berücksichtigung des Bildungsurlaubs als „bezahlwirksame Stunden" noch keine betriebliche Übung dargetan. Der überwiegende Teil der Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Parteien richtet sich nach kollektivrechtlichen Vorgaben. Insofern sind auch die „Arbeitszeiten" bzw. die „Vergütung" umfangreich im MTV Nr. 2 geregelt. Insofern kann auch vorliegend nur dann eine betriebliche Übung hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage angenommen werden, wenn weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer übertariflichen Leistungserbringung und mithin einer betrieblichen Übung ersichtlich sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
§ 611aAbs. 2 BGB i.V.m. einer betrieblichen Übung scheidet aus. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 Arb
GG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist der geltend gemachte Betrag berücksichtigt. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt davon unberührt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005121