dem SGB II noch
dem SGB XII rechtmäßig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Tagessatz von 11,50 € zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da der dem Antragsteller gewährte Tagessatz in Höhe von 9,75 € den laufenden Lebensunterhalt sicherstelle. Durch Erhöhung des Eckregelsatzes von 297,00 € auf 345,00 € zum 01.01.2005 sei der Antragsteller verpflichtet, die höhere Regelleistung anteilig zur Ansparung für Anschaffungen zu nutzen. Durch die Auszahlung des geringeren Tagessatzes sei der Antragsteller damit lediglich an der Vornahme von Ansparungen gehindert, ohne dass ihm dadurch akut irgendein
teil entstünde. Ferner bestehe kein Anordnungsanspruch. In dem Regelsatz von 345,00 € seien 48,00 € für Ansparungen zur Anschaffung von Kleidung und Hausrat vorgesehen. Hausrat werde von durchreisenden Obdachlosen grundsätzlich nicht benötigt. Soweit im Einzelfall doch Hausrat benötigt werde und Kleidung angeschafft werden müsse, sei
lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass der Personenkreis der Obdachlosen aus dem Tagessatz tatsächlich entsprechender Ansparungen vornehme. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass
Erhalt und Verbrauch der vollen Regelleistung Anträge auf darlehensweise Deckung gestellt und die Rückführung dieser Darlehen i. S. d. § 23 Abs. 1 SGB II gegenüber Tagessatzbeziehern praktisch ausgeschlossen sei. Es verbleibe also die einzige Möglichkeit, bei Tagessatzbeziehern den geringeren laufenden Bedarf für die Leistungsberechnung zugrunde zu legen und den für Ansparungen bestimmten Anteil der Regelleistung für den Bedürftigen zurückzuhalten, um ihm diesen im Falle eines akuten Bedarfs an Hausrat oder Bekleidung in Form einer konkreten Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin stellt schließlich grundsätzlich die Frage der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Arbeitsförderung Schwalm-Eder Nord als Trägerin der Leistungen
dem SGB II im Falle von durchreisenden Obdachlosen, da ein durchreisender Obdachloser gerade keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. II.
2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) statthaft. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsförderung Nord ist auch richtige Antragsgegnerin, da der Antragsteller ihr gegenüber Ansprüche geltend macht, die diese durch geminderte Zahlung abgelehnt hat. Die Arbeitsgemeinschaft ist sowohl beteiligtenfähig i. S. d. § 70 SGG als auch prozessfähig i. S. d. § 71 SGG (§ 44 b Abs. 3 SGB II). Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liegt schließlich vor, weil dieser zuvor einen Antrag gegenüber der Antragsgegnerin auf Auszahlung höherer Tagessätze gestellt hat und dem jeweiligen Antrag nicht entsprochen wurde. b) Der Antrag ist für den Zeitraum ab 17.01.2005 begründet und im Übrigen unbegründet. aa) Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Hiernach ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG, § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei wird unter dem Anordnungsanspruch der materiell-rechtliche Anspruch, d. h. die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, und unter dem Anordnungsgrund die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung verstanden.
SGB II i.H.v 345,- Euro monatlich bzw. 11,50 Euro täglich. Der Antragsteller ist offensichtlich erwerbsfähig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 SGB II und offensichtlich hilfebedürftig i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 SGB II. Ferner hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar in A-Stadt und damit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Dort hält er sich unter Umständen auf, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Hierbei ist unter „Ort“ die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen und nicht ein bestimmtes Haus oder gar eine bestimmte Wohnung (vgl. BVerwGE 42, 196, 198).
3 Satz 2 SGB I kann die bloße Tatsache des Verweilens von gewisser Dauer und regelmäßig an einem Ort genügen; jedoch ist der Wille, an diesem Ort einen Daseinsmittelpunkt für die Zukunft zu begründen, nicht zwingend erforderlich. Andererseits bleibt ein Aufenthalt an einem Ort etwa dann vorübergehend, wenn Lebensbeziehungen des Betroffenen mit seinem bisherigen Aufenthaltsort, an den er zurück will, verbunden bleiben oder der ernsthafte Wille zur nicht nur vorübergehenden Niederlassung fehlt. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt zwar nicht erforderlich, andererseits muss sich aber der Betroffene an einem Ort bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben. Auch Obdachlose können trotz Fehlens einer festen Unterkunft am Ort ihres dauernden Aufenthaltes einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Auf die Unterkunftsverhältnisse am Ort des dauernden Aufenthaltes kommt es nicht an (VGH München, Urteil vom 25.01.2001, Az.: 12 B 99.512, juris). Der Antragsteller hat eidesstattlich versichert, sich seit dem 12.01.2005 im Schwalm-Eder-Kreis aufzuhalten, und zwar tagsüber in der Fachberatungsstelle B-Stadt und
ts unter der Ederbrücke. Pläne für eine Niederlassung an einem anderen Ort hat er nicht. Hieraus ergibt sich, dass er seit dem 12.01.2005 „bis auf Weiteres“ dort verbleiben will und dort zur Zeit den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Damit ist glaubhaft gemacht, dass er in A-Stadt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus diesem gewöhnlichen Aufenthalt folgt ferner die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin (§ 36 SGB II). Die Antragsgegnerin war nicht berechtigt, dem Antragsteller lediglich eine geminderte Regelleistung auszuzahlen.
2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die alleinstehend sind, in den alten Bundesländern 345,00 €. Hieraus errechnet sich ein Tagessatz von 11,50 €. Die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II
Sonstige Möglichkeiten einer Reduzierung des Regelsatzes des § 20 SGB II existieren nicht. Die Motive der Antragsgegnerin für eine Reduzierung des Tagessatzes genügen nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. Hiernach ist für eine Absenkung des gesetzlich geregelten monatlichen Arbeitslosengeld II-Anspruch in Höhe von zur Zeit 345,00 € eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Das Verhalten der Antragsgegnerin ist daher rechtswidrig. Ein Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin besteht allerdings nur für den Zeitraum, in dem er sich in deren Zuständigkeitsbereich befindet. Dies war im Tenor des Beschlusses klarzustellen.
teile entstünden, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste. So liegen die Dingen hier. Daher ergeht die einstweilige Anordnung in der Höhe des Regelbedarfes. Eine Beschränkung der Hilfe auf das Notwendigste ist
Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Zwar sind die Regelsätze des SGB II als Folge der Pauschalisierung einmaliger Beihilfen höher als die des BSHG. Dennoch wird auch für das Arbeitslosengeld II
dem SGB II an der Auffassung festgehalten, dass Inhalt der einstweiligen Anordnung die Gewährung des Regelbedarfs in voller Höhe ist und insoweit auch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt. Die Dauer der Verpflichtung zur Zahlung der ungeminderten Tagessätze wurde zeitlich begrenzt, weil durch die einstweilige Anordnung allein eine gegenwärtige Notlage abgewendet werden soll. c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005130
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