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OLG Frankfurt 25. Zivilsenat 25 U 306/21 Urteil Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 630 c Abs. 2 S. 2 BGB § 630 c Abs 2 BGB

Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 630 c Abs. 2 S. 2 BGB Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Fulda,

  1. September 2021, 3 O 178/20, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am
  2. September 2021 verkündete Urteil der
  3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (Az.: 3 O 178/20) wird zurückgewiesen. Das am
  4. September 2021 verkündete Urteil der
  5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda ist vorläufig vollstreckbar. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 20.000,- festgesetzt. Gründe I. Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung in der von der Beklagten betriebenen Klinik geltend. Der Kläger befand sich vom
  6. Mai bis
  7. Juni 2020 in stationärer Behandlung in der Klinik der Beklagten. Der zum Behandlungszeitpunkt 7X-jährige Kläger stellte sich am
  8. Mai 2020 um 14:07 Uhr notfallmäßig vor. Er beklagte seit der Nacht kolikartige Unterbauchschmerzen, sein Stoma (künstlicher Darmausgang) förderte nicht mehr. Der Kläger war im Jahr 2009 voroperiert worden. Er hatte damals ein fortgeschrittenes Kolon- und ein fortgeschrittenes Rektumkarzinom und aufgrund dessen eine subtotale Kolektomie und tiefe anteriore Rektumresektion mit Resektion der Blasenhinterwand erhalten. Damals war eine Anastomose zwischen Colon ascendens und tiefem Rektum vorgenommen worden. Der postoperative Verlauf wurde kompliziert durch eine Anastomoseninsuffizienz, die übernäht und ein protektives Ileostoma vorgeschaltet wurde. Es hatte sich dann aufgrund der fortgeschrittenen Tumoren eine adjuvante Radio-Chemotherapie angeschlossen. Im Jahr 2010 erfolgte dann ebenfalls anderenorts die Ileostoma-Rückverlagerung. In der Klinik der Beklagten stellte sich der Kläger erstmals im Jahr 2015 wegen eines Beckenabszesses mit intestinaler Fistel vor. In diesem Rahmen wurde auch ein rechtsseitiger Nierentumor dokumentiert. Die weitere Behandlung erfolgte dann ab 2015 in der Klinik der Beklagten. Bezüglich des Beckenabszesses mit infralevatorischem Senkungsabszess wurde im Verlauf die Anlage eines Ileostomas zur Ausschaltung der chronischen insuffizienten Anastomose erforderlich und eine CT-Drainage des Beckenabszesses angelegt, mit der es dann gelang, diesen Abszess suffizient zu reinigen. Die weiterführende Notfalldiagnostik am
  9. Mai 2020 zeigte eine Dilatation der Dünndarmschlingen mit Spiegelbildungen sowie einen Übergangspunkt im linken Unterbauch mit dann anschließendem sogenannten Hungerdarm als Ausdruck der mechanischen Passagestörung. Noch auf Aufnahmetag fand dann die Operation des Klägers statt, eine Adhäsiolyse des Dünndarmsegmentresektion (ca. 80 cm) mit offener Darmdekompression und End zu End Ileoileostomie, Easy flow. Im weiteren Verlauf fiel dann postoperativ bei einer Kontrolle des Drainagesekrets aufgrund der noch relativ auffälligen Quantität ein erhöhter Harnstoffanteil auf, der auf eine Urinentleerung über die Drainage hinwies. Es erfolgte daher eine Computertomographie des Abdomens. Diese zeigte eine Ureterleckage links in Höhe der iliakalen Gefäßkreuzung. Der prävestikale Ureter wiederum kontrastierte sich ebenfalls, so dass von einer noch bestehenden Kontinuität ausgegangen werden konnte. Es erfolgte daher am
  10. Juni 2020 eine intraoperative diagnostische Zystoskopie und der Versuch der transurethralen Ureterschienung. Diese Maßnahmen waren jedoch frustran. Der Kläger wurde daraufhin am
  11. Juni 2020 in das Klinikum nach Stadt1 verlegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom
  12. September 2020 (Bl. 11 ff. Bd. I d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Herausgabe der Patientenakte unter Fristsetzung bis zum
  13. September 2020 auf. Diesem Anwaltsschreiben war eine Erklärung u.a. über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine Vollmachtskopie vom
  14. September 2020, die unter Ziff. 13 eine allgemein gehaltene Schweigepflichtentbindungserklärung enthält, beigefügt. Als Gegenstand der Vertretung wird „A. Arzthaftung“ angeführt. Die Beklagte leitete den Vorgang an ihren Versicherungsmakler, die B GmbH, weiter. Diese kontaktierte mit Schreiben vom
  15. Oktober 2020 (Bl. 95 Bd. I d. A.) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und bat um die Übermittlung einer unterschriebenen Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindung. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zum Haftungsgrund erst nach Eingang der unterzeichneten Unterlagen erfolgten könne. In einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten des Klägers erläuterte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten, warum eine Übersendung der Patientenunterlagen noch nicht erfolgt war. Nachdem der Bevollmächtigte versicherte, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung übermittelt werde, übersandte die Beklagte mit Schreiben vom
  16. November 2020 (Bl. 96 Bd. I d. A.) die Behandlungsakte. Mit Schreiben vom
  17. November 2020 (Bl. 97 ff. Bd. I d. A.) übersandte der klägerische Prozessbevollmächtigte den auf den
  18. November 2020 datierten Vordruck zur Schweigepflichtentbindung und setzte eine erneute Frist zur Bearbeitung und Bestätigung der Eintrittspflicht von drei Wochen. Mit Schreiben vom
  19. November 2020 (Bl. 101 f. Bd. I d. A.) meldete sich die Haftpflichtversicherung der Beklagten und nahm inhaltlich zu den von dem Kläger erhobenen Vorwürfen Stellung, lehnte im Ergebnis allerdings eine Haftung ab. Der Kläger hat ursprünglich mit seiner Klage vom
  20. Oktober 2020, eingegangen bei Gericht am
  21. November 2020 und Zustellung an die Beklagte am
  22. Dezember 2020 Kopien der Krankenunterlagen sowie die wahrheitsgemäße Auskunft über erkennbare Umstände, die für die Beklagte die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, beantragt. Mit Klageerwiderung vom
  23. Februar hat die Beklagte die Kopien der Behandlungsunterlagen erneut übermittelt und sich im Übrigen erneut zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt erklärt. Mit Schriftsatz vom
  24. Mai 2021 hat der Kläger unter Verwahrung gegen die Kostenlast den Klageantrag zu 1) zurückgengenommen und den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die beklagte Klinik habe ihre Auskunftspflicht aus § 630 c BGB vorgerichtlich nicht erfüllt, sondern erst mit dem Klageerwiderungsschriftsatz. Mit der erklärten Haftungsablehnung sei der Anspruch auf Auskunft auch noch nicht erloschen. Auch die bloße Übersendung der Patientenakte sei nicht ausreichend. Aus diesem Grund sei mit der Klageerwiderung die Erledigung hinsichtlich des zunächst zulässigen und begründeten Klageantrages zu 2) eingetreten. Auch hinsichtlich des auf Übersendung der der Patientenakte gerichteten ursprünglichen Klageantrages zu 1) sei die Klageerhebung am
  25. Oktober 2020 geboten gewesen, nachdem die Beklagtenseite mit anwaltlichem Schreiben vom
  26. September 2020 unter Fristsetzung zum
  27. September 2020 hinreichend aufgefordert worden sei. Die Parteien haben die in dem Urteil des Landgerichts wiedergegebenen Anträge gestellt. Die Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Klageantrag zu 1) von der Beklagten bereits vor Rechtshängigkeit erfüllt worden sei und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe, da es vorgerichtlich an einer hinreichenden Schweigepflichtentbindungserklärung gemangelt habe. Zudem sei die gesetzte Frist bis zum
  28. September 2020 unangemessen kurz gewesen. Hierüber sei die Klägerin auch mit Schreiben vom
  29. Oktober 2020 auch in Kenntnis gesetzt worden. Nach Klärung sei die Patientenakte sodann mit Schreiben vom
  30. November 2020 übermittelt worden. Auch der als Klageantrag zu 2) geltend gemachte Auskunftsanspruch sei von vornherein unbegründet gewesen. Unmittelbar nach Vorlage der angeforderten Schweigepflichtserklärung sei der Sachverhalt geprüft worden und noch vor Rechtshängigkeit der Klage eine Stellungnahme hierzu abgegeben worden. Den Anforderungen an eine hinreichend konkrete Schweigepflichtsentbindungserklärung habe weder die vorgelegte Schweigepflichtentbindungserklärung noch die übersandte Vollmacht genügt. Ohne konkreten Bezug auf die konkrete Behandlung, den Behandlungszeitraum oder die Behandler/beklagte Klinik sei durch die Aufforderung mit Schreiben vom
  31. September 2020 - gerade auch, weil es sich um sensible Patientendaten handele - keine Fälligkeit der geltend gemachten Forderungen eingetreten. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom
  32. September 2021 abgewiesen und auch dem Kläger insgesamt die Kosten auferlegt. Hinsichtlich der Gründe wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 232 ff. d. A.). Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klage, soweit diese für erledigt erklärt worden sei, nicht erledigt und unbegründet gewesen sei. Das Landgericht habe fehlerhaft ausgeführt, dass der Kläger keine Ansprüche gegen die Beklagte habe, da dieser Anspruch bereits mit Schreiben der sie insoweit vertretenen Versicherung vom
  33. November erfüllt worden sei und nicht erst mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten. Insoweit sei insbesondere zu rügen, dass eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden habe. Insoweit das Gericht das Schreiben vom
  34. November 2020 für ausreichend erachte verkenne es Bedeutung des § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB. Dieser sei zur Stärkung der Rechte der Patienten eingeführt worden. Das Schreiben vom
  35. November 2020 genüge den Anforderungen nicht, sondern erst der Schriftsatz vom
  36. Februar
  37. Der Kläger beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der ursprünglich angekündigte Klageantrag zu 2) auf Auskunftserteilung ihm wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen über erkennbare Umstände, die für die Beklagte die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und infolge dieses erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. II. A. Die Berufung ist zulässig. Die Einlegungs- und die Begründungsfrist sind gewahrt. Das Rechtsmittel ist nach § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO statthaft. B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf die begehrte Feststellung zusteht, dass der ursprünglich angekündigte Klageantrag zu 2) auf Auskunftserteilung bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und infolge dieses erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Die Berufungsangriffe des Klägers tragen kein anderes Ergebnis.
  38. § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB statuiert die Pflicht des Behandelnden, für den Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Die Auskunftspflicht aus § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst unter Umständen auch die Mitteilung an den nachfragenden Patienten, dass für den Behandelnden keine behandlungsfehlerbegründenden Umstände erkennbar sind. Zwar erweckt der Wortlaut der Vorschrift den Eindruck, dass eine Auskunftspflicht erst durch das Vorliegen derartiger Umstände ausgelöst wird. Dies ist nur zutreffend, soweit es um die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Offenbarung der behandlungsfehlerbegründenden Umstände geht. Daneben begründet § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB einen Anspruch des Patienten, auf Nachfrage auch entsprechend informiert zu werden, falls der Behandelnde keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler hat (OLG Oldenburg, Beschluss vom
  39. August 2015 - 5 W 35/15, BeckRS 2015, 15257). Eine Informationspflicht besteht, wenn Umstände erkennbar sind, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Der bloße Verdacht oder eine Vermutung reicht nicht aus, erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für eine defizitäre Behandlung. Eine Recherchepflicht des Behandelnden zur Abklärung möglicher, für ihn aber nicht erkennbarer Behandlungsfehler besteht nicht (Katzenmeier in: Hau/Poseck, BeckOK BGB,
  40. Ed. § 630 c Rn. 14 m.w.N.). Die Norm verfolgt auch nicht als Sekundärzweck, die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern (Katzenmeier in: a.a.O., Rn. 13 m.w.N.).
  41. Dieser Anspruch auf Auskunftserteilung wurde durch die Beklagte bereits mit Schreiben der sie insofern vertretenen Versicherung vom
  42. November 2020 erfüllt. Denn mit diesem Schreiben hat der Versicherer substantiiert ausgeführt, dass die Behandlung des Klägers in der Klinik der Beklagten dem ärztlichen Standard entsprach. Im Weiteren hat sie den Behandlungsverlauf erläutert (Bl. 101 f. Bd. I d. A.). Hierbei decken sich die Angaben weit überwiegend exakt mit denjenigen aus der Klageerwiderung. Damit ist bereits mit jenen Angaben aus dem Schreiben vom
  43. November 2020, mithin vor Zustellung der Klage am
  44. Dezember 2020, Erfüllung eingetreten. Zur Auskunftserteilung bedurfte es auch nicht der Übermittlung der Patientenakte. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bestand auch keine Verpflichtung der Beklagten, „höchstpersönlich“ tätig zu werden. Behandler im Sinne des § 630 c Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht derjenige, der die Behandlung körperlich vollzogen hat, sondern der Vertragspartner des Patienten im Sinne der Legaldefinition in § 630 a Abs. 1 BGB und damit derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt. Bei einem totalen Krankenhausvertrag wird alleiniger Vertragspartner des Patienten der Krankenhausträger, dieser schuldet sämtliche ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und ist damit auch Behandelnder. Dafür, dass es sich um eine höchstpersönlich zu erfüllende Pflicht aus dem Behandlungsvertrag handelt, ist nichts ersichtlich, so dass die Auskunftserteilung auch durch den Haftpflichtversicherer des Behandelnden - oder auch deren Prozessbevollmächtigte - erfolgten kann. Das wird schon dadurch deutlich, dass das Gesetz nicht auf ein „subjektives Sonderwissen“ eines Behandelnden im Sinne des Handanlegenden abstellt, sondern auf den Vertragspartner des Patienten. Wenn aber dieser, wie bei einem Krankenhaus betrieben in Form einer GmbH typischerweise durch den mit der ärztlichen Behandlung naturgemäß nicht vertrauten Geschäftsführer oder sogar - wie im Regelfall - durch einen nachgeordneten administrativen Mitarbeiter antwortet und antworten kann, muss es auch möglich sein, dass anstelle des Krankenhausträgers - wie vorliegend mit Schreiben vom
  45. November 2020 geschehen - dessen Haftpflichtversicherer antwortet. Insoweit der Kläger mit seiner Berufung pauschal eine unterbliebene vollständige Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Beweisregeln rügt, ist bereits nicht ersichtlich und auch von dem Kläger nicht dargelegt, warum es vorliegend seiner Ansicht nach einer Beweisaufnahme bedurft hätte. Denn auf die Frage, ob in der Klinik der Beklagten ein Behandlungsfehler unterlaufen ist oder nicht, kommt es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht an. C. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht des Weiteren dem Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits betreffend den zurückgenommenen Teil der Klage, der die Herausgabe einer Ablichtung der Patientenunterlagen umfasste, auferlegt. Eine gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO von § 269 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht in Verzug befand, damit durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und die im Rahmen nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffende Billigkeitsentscheidung zur Folge hat, dass der Kläger verpflichtet ist, insoweit die Kosten zu tragen. Zur Fälligkeit des Herausgabeanspruchs von Krankenunterlagen ist es erforderlich, dass, sofern durch einen Bevollmächtigten der Anspruch geltend gemacht wird, eine ordnungsgemäße und eindeutige Vollmacht vorliegt. An Inhalt und Klarheit dieser Vollmacht sind strengste Anforderungen zu stellen, da die Herausgabe von höchstpersönlichen Daten begehrt wird (OLG München, Beschluss vom
  46. März 2011 - 1 W 98/11, BeckRS 2011, 6414). Die dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom
  47. September 2020 (Bl. 11 ff. Bd. I d. A.) beigefügte Vollmacht vom
  48. September 2020 (Bl. 193 Bd. I d. A.), die unter Ziff. 13 eine allgemein gehaltene Schweigepflichtentbindungserklärung enthält und als Gegenstand der Vertretung „A. Arzthaftung“ angeführt, genügt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - den Erfordernissen, die an eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen zu stellen sind, nicht. Die Vollmacht weist bereits keinen Bezug zu der Beklagten auf, die namentlich nicht einmal genannt wird, noch geht aus ihr eine konkrete Behandlung oder ein Behandlungszeitraum heraus. Die in dem anwaltlichen Schreiben vom
  49. September 2020 auf Seite 2 angeführte gesonderte unterschriebene Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (Bl. 12 Bd. I d. A.) befindet sich nicht in der Akte und wurde trotz des Hinweises des Senats im Termin vom
  50. Juni 2023 nicht vorgelegt. Damit war der mit anwaltlichem Schreiben vom
  51. September 2020 geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht fällig. Dies war dem Kläger im Übrigen bereits vor Erstellung der Klageschrift aus dem Schreiben der A GmbH vom
  52. Oktober 2020 im Hinblick auf deren Begehren auf Erteilung einer substantiierten Vollmacht auch erkennbar. Jedenfalls wäre er aber gehalten gewesen, im Hinblick auf die abgegebene Erklärung die von ihm gesetzte Frist nach Treu und Glauben zu verlängern. Denn nach der erfolgten Korrespondenz konnte der Kläger keineswegs davon ausgehen, sein Anspruch werde ohne gerichtliches Verfahren nicht erfüllt werden. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005131

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