Tenor In dem Verfahren über die Nachtragsverwaltung hier: die Vergütungsfestsetzung über das Vermögen des … N.N., wird das Verfahren an die Rechtspflegerin zur Entscheidung über den Antrag vom 07.04.2022 auf Festsetzung der Vergütung zurückgegeben. Gründe Der Treuhänder, im Nachtragsverteilungsverfahren als Insolvenzverwalter tätig, hat am 07.01.22 per EGVP ohne qualifizierte Signatur einen Vergütungsantrag für die Nachtragsverteilung i.H. von 91,24 € gestellt (Bl. 14 Sbv). Dieser wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 10.02.2022 (Bl. 20 Sbv) zurückgewiesen. Hiergegen legt der Insolvenzverwalter am 22.2.2022 Erinnerung ein (Bl. 25 Sbv) und reichte den Antrag vom 07.01.2022 erneut per Fax zur Akte. Mit Beschluss vom 24.03.2022 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung abgeholfen, die Vergütung für die Tätigkeit in der angeordneten Nachtragsverteilung auf 43,64 € festgesetzt, den weitergehenden Antrag zurückgewiesen sowie dem „Treuhänder“ gestattet, den festgesetzten Betrag der Nachtragsverteilungsmasse zu entnehmen (Bl. 27 Sbv). Daraufhin hat der Insolvenzverwalter am 30.03.2022 seinen Vergütungsantrag vom 07.01.2022 „der Höhe nach zurückgenommen“ (Bl. 41 Sbv). Nach Hinweis der Rechtspflegerin vom 05.04.2022, dass diese Rücknahme im Gesetz nicht vorgesehen sei, hat der Insolvenzverwalter am 07.04.2022 (Bl. 44-45 Sbv) beantragt seine Vergütung auf nunmehr 186,44 € festzusetzen. Daraufhin hat die Rechtspflegerin am 12.04.2022 (Bl. 46-48 Sbv) die Akte der zuständigen Richterin zur Entscheidung über die befristete Erinnerung vorgelegt. Die Rücknahme des Vergütungsantrags erfolgte zwar nur „der Höhe nach“, da mit dem Abhilfebeschluss nunmehr Einigkeit bestehe, dass der Vergütungsanspruch des Verwalters dem Grunde nach bestehe. Der Verwalter gab bei der Rücknahme an, nach Ende der Laufzeit der Abtretung werde der Vergütungsanspruch der Höhe nach neu beziffert. Hierbei handelt es sich aber um eine Rücknahme des Vergütungsantrags. Eine Rücknahme kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. Die Insolvenzordnung und die InsVV kennt darüber hinaus auch keine Feststellung eines Vergütungsantrags dem Grunde nach. Eine solche Feststellung wurde durch das Gericht auch nicht im Beschluss über die Abhilfe vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.