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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat 2 B 1423/23 Beschluss Verbot einer Versammlung zum bewaffneten Konflikt in Nahost Art 100 Abs 1 GG, Art 2 A

Verbot einer Versammlung zum bewaffneten Konflikt in Nahost Leitsatz 1. § 14 Abs. 2 HVersFG unterliegt im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 und 2 HV gewährte Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich

Art. 14Abs.

1 HV geschützten Versammlungsfreiheit der Antragstellerin und in Abwägung dieser mit entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit und Dritter in Form der Belange der öffentlichen Sicherheit hat die Antragsgegnerin in ermessensfehlerfreier Art und Weise die Versammlung verboten. Randnummer 21 Art. 8 Abs.

Art. 14Abs.

1 HV gewährleisten allen Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden, nach Art. 14 Abs. 2 HV können Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz anmeldepflichtig gemacht werden. Gewährleistet ist auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226 ff., Rn. 64 und Beschluss vom 14.05.1985 − 1 BvR 233/81 −, BVerfGE 69, 315, 343, juris Rn. 61). Der Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. Beschluss vom 07.03.2011 − 1 BvR 388/05 −, juris Rn. 32 m.w.N.). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>). Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen (vgl. BVerfGE 87, 399 <407>). Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfGE 69, 315 <349>; 87, 399 <407>). Insbesondere Versammlungsverbote dürfen nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss der

  1. Kammer des Ersten Senats vom
  2. August 2020 − 1 BvQ 94/20 −, Rn. 16). Für eine Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
  3. Kammer des Ersten Senats vom
  4. Mai 2010 − 1 BvR 2636/04 −, Rn. 17 m.w.N. und vom
  5. November 2020 − 1 BvQ 135/20 −, Rn. 11). Randnummer 22 Danach rechtfertigt die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit das Verbot der Versammlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG . Randnummer 23 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegen hinreichende Tatsachen vor, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen. Bei Durchführung der Versammlung wären Individualrechtsgüter dritter Personen, insbesondere eingesetzter Polizeikräfte, wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), unmittelbar gefährdet. Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der Versammlung zu Straftaten kommen wird. Dafür sprechen bereits die Vorerfahrungen aus Berlin, wo es bei gleichartigen Versammlungen zu Ausschreitungen und strafbaren Handlungen gekommen ist. Die Antragstellerin war insbesondere selbst Anmelderin einer Versammlung in Berlin, in deren Verlauf und nach deren Auflösung Straftaten begangen wurden. Randnummer 24 Der Internet-Seite der Tagesschau ist zu der von der Antragstellerin in Berlin angemeldeten Versammlung zu entnehmen (abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/palaestinenser-neukoelln-100.html): „Pro-palästinesische Kundgebung mit mehreren Dutzend Menschen Außerdem fand dort am Samstagabend eine pro-palästinensische Kundgebung mit bis zu rund 65 Teilnehmern statt. Die Polizei erklärte, da die Versammlungsleiterin das Skandieren israelfeindlicher Parolen nicht unterbunden habe und einige Teilnehmer sich vermummten, habe sie die Versammlung nach aufgelöst. Daraufhin sei es zu ‚Widerstandshandlungen und vereinzelten Flaschenwürfen‘ gegen Polizisten gekommen. Zwei Beamte erlitten leichte Verletzungen. Die Polizei stellte die Personalien von insgesamt 40 Demonstranten fest, stellte sechs Strafanzeigen, unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands und Landfriedensbruchs, sowie 36 Ordnungswidrigkeitenanzeigen gegen Menschen, die sich trotz der Auflösung der Versammlung nicht entfernten." Randnummer 25 Auch bei einer Versammlung am
  6. Oktober 2023 auf dem Römerberg in Frankfurt am Main kam es zu Wortgefechten zwischen pro-palästinensischen und pro-israelischen Menschen, bei denen Pfefferspray zum Einsatz kam. Dabei gab es vier Festnahmen zur Identitätsfeststellung. Randnummer 26 Zu beachten ist zudem, dass die Antragstellerin am
  7. Oktober 2023 gegen 15 Uhr eine unangemeldete Spontanversammlung gegen die „rassistischen Demo-Verbote" vor dem Frankfurter Ordnungsamt durchführte. Ein Video des dort von der Anmelderin abgehaltenen Redebeitrags ist unter „X…“ auf Instagram abrufbar (Stand 12.10.2023, 16:10 Uhr). In diesem sagt sie u.a.: Randnummer 27 „Natürlich hat der bewaffnete Widerstand in Palästina das Recht sich gegen die jahrzehntelange Gewalt und die Kriegsverbrechen der zionistischen Besatzungsmacht zu wehren." Randnummer 28 „Es wird uns hier erzählt, dass die Hamas angeblich eine Terrororganisation sei. Nein, die Hamas ist Teil des Widerstandes in Palästina. Genauso wie alle anderen Gruppen und Organisationen in Palästina". Randnummer 29 Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie und weitere Rednerinnen und Redner ähnliche Aussagen bei Durchführung der für den
  8. Oktober 2023 angemeldeten Versammlung vor einem deutlich größeren Publikum wiederholen würde. Diese Aussagen lassen keinen anderen Schluss zu als eine Rechtfertigung der terroristischen Angriffe der Hamas vom
  9. Oktober
  10. Randnummer 30 All dies und die insgesamt äußerst angespannte bundesweite Lage mit Blick auf Pro-Palästinensische Versammlungen lässt nahezu zwingend darauf schließen, dass es auf der geplanten Versammlung auch zu Straftaten durch Äußerungen kommen wird, nämlich nach § 140 StGB (Billigung von Straftaten), § 130 StGB (Volksverhetzung) und § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten). Denn die im Zusammenhang mit dem Aufruf zur Teilnahme getroffenen Äußerungen in dem sozialen Netzwerk „Instagram“, die aus dem Umfeld der Antragstellerin, nämlich der Vereinigung „X…“, stammen, belegen dies. Bei der angezeigten Versammlung sind hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Äußerungen zu erwarten – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels. Überdies wird eine erhebliche Gewaltbereitschaft vermittelt („Kampf auf den Straßen"). Hierfür spricht auch, dass die Antragstellerin die Einstufung der Hamas als Terrororganisation in einem Interview negiert. Randnummer 31 Insbesondere vor dem Hintergrund der Geschehnisse in Berlin wirken die nicht näher substantiierten Bekundungen der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift, sie habe im Kooperationsgespräch deutlich gemacht, „mit Ordnerinnen für Ordnung [zu] sorgen… und keine Straftaten [zu] erlauben…“ wie Lippenbekenntnisse ohne Wert. Randnummer 32 Das deshalb auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG erfolgte Versammlungsverbot erweist sich als ermessensfehlerfrei. Randnummer 33 Andere mildere Mittel wie die Bestimmung eines anderen Versammlungsleiters, eine Verlegung des Versammlungsortes, Ordnerauflagen etc. scheiden aus vorstehenden Erwägungen aus. Randnummer 34 Das Verbot erweist sich schließlich im Lichte von Art. 8 Abs.

Art. 14HV als verhältnismäßig im engeren Sinne.

Denn die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Versammlungsteilnehmer, von Passanten und beteiligten Polizeibeamten sowie im Hinblick auf die sonst drohende Verletzung von Strafgesetzen ist jedenfalls vorliegend im Ergebnis höher zu bewerten als die Versammlungsfreiheit. Randnummer 35

  1. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Randnummer 36
  2. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot oder Auflagen zum Gegenstand haben auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), mithin auf 2.500 Euro. Im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache findet eine weitere Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom
  3. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Randnummer 37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005165

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