V (Fassung vom 10.03.2016) - richtiger Adressat Leitsatz Richtiger Adressat einer Anordnung
V (Fassung vom 10.03.2016) ist der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. Inhaber ist dabei der Eigentümer und derjenige, der die verursachende Wasserversorgungsanlage betreibt und den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff auf die verursachende Wasserversorgungsanlage hat. Dies gilt auch dann, wenn die Anlage mit einer weiteren Wasserversorgungsanlage eines anderen Inhabers verbunden ist, aus der das Wasser an Verbraucher abgegeben wird. Die Anforderungen
V (Fassung vom 10.03.2016) sind auch dann einzuhalten, wenn Rohwasser als Trinkwasser abgeben wird. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Wasserversorgungsanlage in die öffentliche Wasserversorgung einbezogen ist. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel,
dem bei einer Trinkwasseruntersuchung am 10. Mai 2023 an der Zapfstelle „Hessische Staatsdomäne, Frankenhausen 2“ für die Parameter „Intestinale Enterokokken“ und „Coliforme Bakterien“ Überschreitungen der in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte
gewiesen worden waren, ordnete das Gesundheitsamt Region Kassel, dessen Rechtsträger die Antragsgegnerin ist, mit Bescheid vom 23. Mai 2023 gegenüber der Antragstellerin an, umgehend Ursachenforschung über die mikrobielle Verunreinigung zu betreiben, um durch anschließende Maßnahmen die einwandfreie Trinkwasserqualität wiederherzustellen (Ziffer 4 des Bescheides). Zudem wurde ihr aufgegeben, zwei Kontrollproben, gezogen innerhalb von zehn Tagen
Durchführung von Maßnahmen, entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Ziffer 5 des Bescheides). In Ziffer 6 des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung der Verfügung besonders angeordnet. In den Ziffern
dem drei durchgeführte Kontrollproben keine Grenzwertüberschreitung des Parameters „Enterokokken“ mehr enthielten. Randnummer 4 Zur Begründung des Bescheides vom
2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch in der Fassung der Bekanntmachung vom
summarischer Prüfung rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung eilbedürftig. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen Maßnahmen sei der ab
V 2023 seien Maßnahmen gegen den Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu richten. Die Antragstellerin sei als Betreiberin der Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne Frankenhausen nebst den ehemals domänenzugehörigen Wohneinheiten (den in Privateigentum übergegangenen jetzigen Anwesen Frankenhausen Nr. ... - ...) anzusehen. Denn mit Kaufvertrag vom
dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom
Durchführung der Maßnahmen zwei Kontrollproben durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, punktuelle und keine dauerhaften Maßnahmen aufgegeben. Randnummer 17 Dass das Verwaltungsgericht die TrinkwV 2023 angewandt hat, während
Auffassung des Senats auf die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltende Fassung der Verordnung, also auf die TrinkwV 2016 abzustellen ist, wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Denn – wie auch das Verwaltungsgericht ausführt – liegen hier zugleich die Voraussetzungen des § 9 i.V.m. § 7 TrinkwV 2016 vor. Randnummer 18
V 2016 hat das Gesundheitsamt, wenn ihm bekannt wird, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind – wie hier der Grenzwert für den Indikatorparameter „Coliforme Bakterien“
1 i.V.m. Anlage 3, Teil I Nr. 5 –, unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können (Satz 1). Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde (Satz 2). Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind (Satz 3). Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch (Satz 4). Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage
V 2016 (d.h. auf eine Anlage zur ständigen Wasserverteilung) zurückzuführen, gilt § 9 Abs. 7 TrinkwV 2016. Randnummer 19 Adressat von Maßnahmen
V 2016 ist damit der „Unternehmer oder sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen“. Randnummer 20 Die Behörde und das Verwaltungsgericht sind hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Inhaberin der verursachenden Wasserversorgungsanlagen in diesem Sinne ist. Randnummer 21 Mit der Formulierung „Unternehmer oder sonstiger Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage“ umschreibt die Trinkwasserverordnung den
ihren Vorschriften Verantwortlichen für die dort geregelten Wasserversorgungsanlagen und damit zugleich den auch ordnungsrechtlich Verantwortlichen. Damit soll der verantwortliche Betreiber der Anlage bestimmt und effektive Gefahrenabwehr ermöglicht werden (OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, juris Rdnr. 6). Unternehmer ist zum einen der Eigentümer der Betriebsmittel, jedenfalls sofern die Funktion des Unternehmers nicht vollständig auf jemand anderen übertragen ist. Darüber hinaus ist Unternehmer (oder sonstiger Inhaber) auch derjenige, der die Wasserversorgungsanlage betreibt und deshalb tatsächlich die dem Unternehmer (bzw. sonstigen Inhaber)
der Verordnung treffenden Verpflichtungen erfüllen kann (vgl. Sosnitza, in: Meisterernst, Lebensmittelrecht,
Menge der Wasserentnahme bzw. Anzahl der damit versorgten Personen entweder als „zentrales Wasserwerk“
V 2016 oder als „dezentrales Wasserwerk“
V 2016 definiert wird. Randnummer 23 Hiervon ausgehend, hat die Antragsgegnerin nicht dargetan, dass sie die falsche Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen ist. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hat die Eigenschaft der Antragstellerin als Betreiberin bzw. Inhaberin der Wasserversorgungsanlage zunächst damit begründet, dass die Antragstellerin als Rechtnachfolgerin des Wasserverbandes Wilhelmsthal
1 des Kaufvertrages vom 10. Mai 1976 verpflichtet sei, die Hessische Staatsdomäne Frankenhausen im Rahmen des Bedarfs für die landwirtschaftliche Nutzung und die zur Domäne gehörenden Wohneinheiten zeitlich unbegrenzt mit Trink-, Brauch- und Löschwasser zu versorgen und sie damit auch verpflichtet sei, die Domäne und die Wohneinheiten mit Wasser in Trinkwasserqualität zu beliefern, weil es sich um die einzige Trinkwasserversorgung der Domäne und der Wohneinheiten handele. Randnummer 25 Mit dieser Argumentation hat der Verwaltungsgericht, wenn auch sehr knapp, der Sache
richtig dargelegt, dass die Antragstellerin Inhaberin (und Betreiberin) der verursachenden Wasserversorgungsanlage (bestehend aus dem Tiefbrunnen Frankehausen 1 und den zugehörigen Einrichtungen bis zum Hochbrunnen) ist, aus der die Staatsdomäne und die Wohneinheiten Frankehausen 4 - 9 (als einzige Versorgungsquelle) mit Trinkwasser versorgt werden. Randnummer 26 Der Tiefbrunnen Frankenhausen I, der Hochbehälter sowie die dazwischenliegenden Einrichtungen stellen eine Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV 2016 dar, da es sich bei diesen Einrichtungen um Anlagen einschließlich dazugehörender Wassergewinnungsanlagen und eines dazugehörenden Leitungsnetzes handelt, aus dem Trinkwasser entnommen wird, vgl. § 3 Nr. 2 Buchstabe a) und b) TrinkwV 2016. Ob es sich dabei aufgrund der entnommenen Menge an Trinkwasser bzw. der damit versorgten Anzahl an Personen um ein zentrales Wasserwerk
V 2016 oder ein dezentrales Wasserwerk
V 2016 handelt, kann dahinstehen, da es nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 27 Aufgrund des Kaufvertrages von 1976 und als Rechtnachfolgerin des Wasserverbandes Wilhelmsthal ist die Antragstellerin auch Eigentümerin des Tiefbrunnens samt Pumpstation, zugehörender Einrichtungen (Erdkabel und Entleerungsleitung) sowie der Pump- und Druckleitungen vom Brunnen bis zum Hochbehälter. Damit ist sie zugleich auch Inhaberin dieser Einrichtungen. Sie ist zudem als Inhaberin des Hochbehälters im Sinne des § 9 TrinkwV 2016 zu betrachten, auch wenn das Eigentum insoweit beim Land verblieben ist. Denn die Antragstellerin hat über einen Gestattungsvertrag Zugriff auf den Hochbehälter (siehe hierzu auch die Ausführungen im Gutachten ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2021, S. 3, Bl. 260 ff. der Behördenakte „Wasserversorgung Frankenhausen“). Diese Zugriffsmöglichkeit ist – wie oben dargelegt – für die Eigenschaft als „Inhaber“ der Wasserversorgungsanlage
V 2016 maßgeblich. Die Antragstellerin hat auch nicht bestritten, dass sie Inhaberin bzw. Betreiberin dieser Einrichtungen ist, sondern nur, dass sie im Rahmen dieses Betriebes nicht zur Lieferung von Wasser in Trinkwasserqualität an die Domäne und die Wohneinheiten verpflichtet sei. Randnummer 28 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde bei ihrer Anordnung davon ausgegangen ist, dass es sich bei diesen Einrichtungen um die verursachende Wasserversorgungsanlage handelt, also um die Einrichtungen, von denen die Verunreinigung herrührt. Dass diese Einschätzung falsch sein könnte und die festgestellte Verunreinigung stattdessen maßgeblich von anderen Anlagen, auf die die Antragstellerin keinen Zugriff hat, wie z.B. dem alleinigen Zugriff des Landes unterstehenden Anlagen, ausgeht, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Randnummer 29 Soweit die Antragstellerin demgegenüber einwendet, § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages von 1976 verpflichte die Antragstellerin als Rechtnachfolgerin des damaligen Käufers des Tiefbrunnens Frankenhausen I nur dazu, die Hessische Staatsdomäne Frankenhausen und die zur Domäne ehemals gehörenden Wohneinheiten mit Rohwasser zu beliefern, und das Wasser daher keine Trinkwasserqualität haben müsse, überzeugt dies schon deswegen nicht, weil die vertragliche Regelung ausdrücklich von „Trink-, Brauch- und Löschwasser“ spricht. Es mag zwar sein, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages möglicherweise die Vorstellung hatten, dass das Rohwasser bereits Trinkwasserqualität hat und keiner weiteren Behandlung bedarf, um als Trinkwasser genutzt zu werden, und dass daher wegen veränderter Umstände eventuell Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen aufgrund einer Änderung der Geschäftsgrundlage des Vertrages bestehen. Dies kann für das vorliegende Verfahren jedoch dahinstehen, da sich aus dem Vertrag jedenfalls eindeutig eine Verpflichtung zur Lieferung von Wasser zur Nutzung als Trinkwasser ergibt. Selbst wenn man die Verpflichtung in § 11 Abs. 1 des Kaufvertrages – wie die Antragstellerin dies tut – im Sinne einer Belieferung mit Wasser zur Verwendung für die genannten Verwendungszwecke („Trink-, Brauch- und Löschwasser“) versteht und zudem davon ausgeht, dass die Parteien bei Vertragsabschluss der Auffassung waren, dass das Rohwasser ohne Aufarbeitung unmittelbar für diese Zwecke genutzt werden kann, so entbindet dies die Antragstellerin nicht von ihrer kraft Gesetzes bestehenden Verpflichtung
V 2016 zur Abgabe des Wassers in Trinkwasserqualität.
V 2016 darf der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Wasser u.a. dann nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 TrinkwV 2016 – wie hier – nicht eingehalten sind. Die Antragstellerin gibt hier Trinkwasser an die Staatsdomäne und die ehemals zugehörigen Wohneinheiten ab, indem sie als Inhaberin und Betreiberin des Tiefbrunnens Frankenhausen I das Rohwasser aus dem Tiefbrunnen Frankehausen I an diese für den menschlichen Gebrauch und damit als Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung (vgl. § 2 Abs. 1 TrinkwV 2016) liefert. Dass die Abgabe von Rohwasser zur Verwendung als Trinkwasser seit jeher ohne vorherige Aufarbeitung erfolgt, wie die Antragstellerin darlegt, steht dem nicht entgegen. Damit stellt die Versorgung aus dem Tiefbrunnen, wie das Verwaltungsgericht zurecht feststellt, die einzige Trinkwasserversorgung der Domäne und der Wohneinheiten dar. Für die Antragstellerin gilt daher auch die Verpflichtung des § 4 Abs. 3 TrinkwV
V 2016 nicht entgegen. Mit „Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung“ meint die Antragstellerin ganz offenbar den leitungsmäßigen Anschluss der Domäne und Wohneinheiten an das Wasserwerk Calden, welches die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin des Wasserverbandes betreibt. Denn an anderer Stelle in der Beschwerdeschrift führt sie aus, dass die Gemeinde von der leitungsmäßigen Einbeziehung des Versorgungsbereichs Frankenhausen abgesehen habe, da dies wegen der dafür neu anzulegenden Leitungsstrecke und des topographisch schwierigen Geländes mit einem enormen Kostenaufwand verbunden wäre. Der Einwand der Antragstellerin greift jedoch schon deswegen nicht, weil die Eigenschaft als Inhaberin der verursachenden Wasserversorgungsanalage für die festgestellten Verunreinigungen
V 2016 keinen Anschluss der Domäne und Wohneinheiten an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Antragstellerin erfordert. Randnummer 31 Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, dass sie nicht Inhaberin der domäneneigenen Leitungen sei, die das Wasser ab dem Hochbehälter weiter zur Domäne und den Wohneinheiten leiten, so steht dies der Inanspruchnahme der Antragstellerin im Rahmen der streitgegenständlichen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Bei dieser Anlage handelt es sich zwar auch um eine Wasserversorgungsanlage, nämlich in Form einer Anlage zur ständigen Wasserverteilung im Sinne des § 3 Nr. 2 Buchstabe e) TrinkwV 2016, deren Inhaber grundsätzlich ebenfalls Adressat einer Anordnung
V 2016 sein kann. Dies allerdings nur dann, wenn diese Anlage – und nicht die Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin – die
V 2016 „verursachende“ Wasserversorgungsanlage darstellen würden. Dass die Verunreinigung des Wassers hier von diesen domäneneigenen Leitungen, die das Wasser vom Hochbehälter zur Domäne und den Wohneinheiten weiterleiten, herrührt und nicht von der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin, ist jedoch, wie bereits oben ausgeführt, in keiner Weise dargelegt. Hiervon geht die Antragstellerin wohl auch selbst nicht aus. Denn sie stellt in ihrer Argumentation entscheidend darauf ab, dass sie
dem Kaufvertrag nur Rohwasser (ohne Aufarbeitung) und kein Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern habe. Dem ist zu entnehmen, dass auch die Antragstellerin annimmt, dass die Verunreinigung dem Rohwasser innewohnt, wie es aus dem Tiefbrunnen entnommen, zum Hochbehälter weitergeleitet und von dort abgegeben wird, und dass sie selbst nicht davon ausgeht, dass die Verunreinigung
der Abgabe aus dem Hochbehälter durch die domäneneigenen Leitungen verursacht wird. Randnummer 32 Ob darüber hinaus die Argumentation des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne aufgrund der gemeinsamen Nutzung des im Eigentum des Landes verbliebenen Hochbehälters in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin integriert wurde, wofür
Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die zeitweise – mittlerweile aber wieder eingestellte – Zahlung von Wassergeld durch die Eigentümer der Grundstücke Frankenhausen Nr. ... - ... an die Antragstellerin ein Indiz sein soll, kann demgegenüber dahinstehen. Denn die erste Argumentation ist für sich allein bereits tragend und es kommt für die Inanspruchnahme
V 2016, wie ausgeführt, auf eine Integration der Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne (verstanden als die im Eigentum der Staatsdomäne verbliebenen und ihrem Zugriff unterliegenden Anlagen) in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin nicht an. Dementsprechend kann auch auf offenbleiben, ob die Regelung über den „Versorgungsnotstand“ in § 12 des Kaufvertragsentwurfs einen Hinweis auf eine solche Einbeziehung der Eigenversorgungsanlage Frankenhausen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Calden darstellt oder – wie die Antragstellerin meint – vielmehr zeigt, dass es sich bei der „Wasserversorgungsanlage Frankenhausen“ um eine selbständige Wasserversorgungsanlage handelt, die vom Träger der Staatsdomäne betrieben wird. Randnummer 33 Insoweit weist der Senat allerdings daraufhin, dass bei dieser weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts nicht ganz klar ist, was das Verwaltungsgericht mit der Integration der „Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne“ genau meint. Sofern man, wie die Antragstellerin dies tut, unter der „Wasserversorgungsanlage der Staatsdomäne“ die domäneneigenen Leitungen versteht, die vom Hochbehälter zur Domäne und zu den Wohneinheiten führen und die nicht verkauft wurden, so dürfte der Antragstellerin darin Recht zu geben sein, dass eine Integration dieser Leitungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde nicht aus der gemeinsamen Nutzung des Hochbehälters folgt. Denn wie die Antragstellerin weiter ausführt und auch aus der Akte ersichtlich ist (siehe hierzu den Lageplan auf Bl. 149 der Behördenakte “Wasserversorgung Frankenhausen“), trennen sich die Versorgungswege für das Gemeindegebiet und das Domänengebiet ab dem Hochbehälter. Während für die Versorgung des Gemeindegebiets zwecks Aufbereitung des Wassers aus dem Tiefbrunnen Frankenhausen eine vom Hochbehälter zum Wasserwerk Calden führende Pumpleitung angelegt ist, wird das im Hochbehälter gesammelte Wasser für die Versorgung der Staatsdomäne und der ehemals zugehörigen Wohneinheiten direkt – ohne vorgeschaltete Aufbereitung – in die domäneneigene Wasserversorgungsleitung eingespeist. Diesen Ausführungen ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht entgegengetreten. Auch ist nicht vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich, dass die Antragstellerin auf die domäneneigenen Wasserversorgungsleitungen – ähnlich wie auf den Hochbehälter – ein Zugriffsrecht z.B. über einen Gestattungsvertrag hat, aus dem sich eine Integration dieser nicht in ihrem Eigentum stehenden Leitungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Antragsgegnerin ergeben könnte. Randnummer 34 Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005167
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