Zur Anordnung eines Laufbahnzweigwechsels Leitsatz 1. Rechtsnatur des Laufbahnzweigwechsels 2. Fehlende Heilung einer unterlassenen Anhörung Tenor Die Verfügung zum Laufbahnzweigwechsel vom 8. Oktober
handelt. Die Anordnung hat insbesondere Außenwirkung im Sinne des § 35 S. 1
. Durch die Außenwirkung unterscheidet sich der Verwaltungsakt von behördeninternen Maßnahmen, von denen er abzugrenzen und damit gleichzeitig seinem Inhalt nach näher zu konkretisieren ist. Behördeninterne Maßnahmen sind insbesondere unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn und die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (BVerwG, Urteil vom
- Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 15). Während bloßen Änderungen des Dienstpostens („Amt im konkret-funktionellen Sinne“) keine Außenwirkung zukommt, berühren Änderungen des Amts im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne auch die Rechtssphäre des Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 1980 – 2 C 30/78 –, juris Rn. 15; s.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
- Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 21 a.E.). Die Anordnung des Laufbahnzweigwechsels ist als Versetzung einzuordnen und greift über eine bloße Aufgabenzuschreibung hinaus in die individuelle Rechtssphäre der Klägerin ein, weil sie das der Klägerin zugewiesene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und damit auch ihr Statusamt berührt. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezieht sich auf einen Aufgabenkreis des Beamten bei einer bestimmten Behörde (BeckOK BeamtenR Hessen/Brinktrine HBG Grundlagen des Beamtenrechts in Deutschland Rn. 253). Mit dem Laufbahnzweig der Schutzpolizei werden der Klägerin deutlich andere Aufgaben zugewiesen als im Laufbahnzweig der Kriminalpolizei; die unterschiedlichen Aufgaben sind der Grund für die Auftrennung der Laufbahn „Polizei“ in zwei Laufbahnzweige, § 13 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 HBG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 HPolLVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Hessische Laufbahnverordnung (HLVO) i.V.m. Anlage 1 Nr. 2 zur HLVO. Gleichzeitig liegt eine Änderung des statusrechtlichen Amts vor. Das Amt im statusrechtlichen Sinne wird durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung definiert (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 1982 – 2 C 41/80 –, juris Rn. 13). Mit dem Wechsel des Laufbahnzweigs ändert sich die Amtsbezeichnung der Klägerin von „Kriminaloberkommissarin“ zu „Polizeioberkommissarin“. Ein Vorverfahren im Sinne des § 68 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 BeamtStG hat stattgefunden. Die Klägerin hat fristgerecht am
- Oktober 2014 Widerspruch gegen die Anordnung vom
- Oktober 2014, die ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde, eingelegt. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht ergangen. Das Schreiben des Polizeipräsidiums Westhessen vom
- Oktober 2014 geht nicht auf den Laufbahnzweigwechsel und das Schreiben vom
- Oktober 2014 ein, sondern betrifft u.a. nur die vorherigen Remonstrationen der Klägerin gegen die Anordnung, eine Uniform zu tragen. Dass ein Widerspruchsbescheid nicht ergangen ist, ist für die Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 S. 1 VwGO unerheblich. Die Klage ist fristgerecht erhoben. Die Drei-Monats-Frist des § 75 S. 1 VwGO, die mit Eingang des Widerspruchs am
- Oktober 2014 begann, war im Zeitpunkt der Klageerhebung am
- Dezember 2016 abgelaufen. Ein Grund dafür, dass bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht über den Widerspruch entschieden wurde, ist nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine Verwirkung der erst knapp zwei Jahre nach dem Widerspruch eingelegten Klage bestehen nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass neben dem Zeitablauf, der hier – orientiert an der Jahresfrist des § 74 VwGO – eingetreten ist, als Umstandsmoment in der Person des Klägers ein treuwidriges (widersprüchliches Verhalten) hinzutreten muss, welches die Erwartung der Behörde begründet, er werde nicht Klage erheben (BeckOK VwGO/Peters,
- Ed. 1.4.2023, VwGO § 75 Rn. 23 m.w.N.). Ein solches Verhalten der Klägerin ist weder vorgetragen noch aus der Akte erkennbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin wird durch die Anordnung des Wechsels ihres Laufbahnzweigs vom
- Oktober 2014 in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Anordnung des Wechsels des Laufbahnzweigs ist § 12 Abs. 1 HPolLVO i.V.m. § 26 Abs. 1 S. 1 HBG . Die Versetzungsverfügung vom
- Oktober 2014 ist formell rechtswidrig. Eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ist nicht erfolgt. Eine Anhörung liegt vor, wenn für den Beteiligten Gelegenheit besteht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies umfasst – über die eigentliche Stellungnahmemöglichkeit hinaus – die vorherige Unterrichtung des Beteiligten über den beabsichtigten Verwaltungsakt sowie im Nachgang einer etwaigen Stellungnahme die Pflicht, das Vorgebrachte zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen,
- Aufl. 2022,
§ 28Rn.
34). So wurde der Klägerin im Vorfeld der Versetzung ausweislich der Behördenakte keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung gegeben und sie nicht zur beabsichtigten Versetzung angehört. Die Anhörung ist auch nicht nach § 28 Abs. 2, 3 HVwVfG verzichtbar. Gründe für einen Verzicht sind nicht ersichtlich. Eine Nachholung der Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG hat nicht im Widerspruchsverfahren stattgefunden. Die Nachholung setzt voraus, dass dem Adressaten des Verwaltungsakts in gleicher Weise wie nach § 28 Abs. 1 HVwVfG im Vorfeld des Verwaltungsakt Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu der Maßnahme zu nehmen, mithin die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015 – 7 C 5/14 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Eine Auseinandersetzung mit dem Widerspruch der Klägerin hat nicht stattgefunden; insbesondere wurde kein Widerspruchsbescheid erlassen. Das Schreiben des Beklagten vom
- Oktober 2014 auf die Remonstration der Klägerin hin enthält in der Betreffzeile die Schreiben der Klägerin vom
- November 2013,
- Juni und
- Juli 2014, nicht aber das Widerspruchsschreiben vom
- Oktober
- Das Schreiben des Beklagten verteidigt in erster Linie die Weisung an die Klägerin, sich wieder im Wechselschichtdienst zur Verfügung zu stellen und Uniform zu tragen. Der Wechsel des Laufbahnzweigs wird dabei als unumgänglich bezeichnet, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den Erfordernissen des Tragens der Uniform während der Dienstausübung gerecht zu werden; nur so könne eine Ersatzgestellung nach Verschleiß gewährleistet werden. Diese nachträgliche Begründung und Erläuterung der unbegründeten Versetzungsverfügung enthält keine Stellungnahmeaufforderung und lässt auch kein Überdenken der Versetzungsverfügung erkennen. Die Ausführungen sind im Zusammenhang mit der Remonstration gegen die Anordnung des Wechselschichtdienstes und des Tragens der Uniform ergangen und setzen sich auch nur mit dem Vorbringen der Klägerin hinsichtlich dieser Anordnungen auseinander. Weder hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Remonstrationsschreibens im Sinne der §§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 1 HVwVfG inhaltlich Stellung zu dem Laufbahnzweigwechsel nehmen können noch gibt der Beklagte in dem Remonstrationsschreiben zu erkennen, er wolle die Klägerin zum Laufbahnzweigwechsel anhören. Mit Blick auf die unterschiedlichen Ziele und Verfahren von Remonstration und Widerspruch kommt eine Bearbeitung des Widerspruchs gegen eine Versetzung im Remonstrationsverfahren gegen eine dienstliche Weisung zudem nicht in Betracht. Die Remonstration nach § 36 Abs. 2 S. 1 BeamtStG und das sich hieran anschließende Verfahren sind klar umrissen und voneinander getrennt zu halten. Gegenstand der Remonstration ist eine innerdienstliche Weisung im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG (BeckOK BeamtenR Bund/Weinrich,
- Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 36 Rn. 35); den das Beamtenverhältnis betreffenden Maßnahmen wie Versetzungen ist dagegen mit dem Widerspruch (§ 54 Abs. 2, 4 BeamtStG) zu begegnen. Die Remonstration ist unverzüglich beim Vorgesetzten geltend zu machen; wird sie trotz gegenteiliger Entscheidung des Vorgesetzten aufrechterhalten, muss sie an den nächst höheren Vorgesetzten gerichtet werden. Der Widerspruch ist hingegen nach § 54 Abs. 3 BeamtStG vorbehaltlich der Delegation an die oberste Dienstbehörde zu richten. Einen „weiteren“ Widerspruch gibt es nicht. Eine Nachholung im gerichtlichen Verfahren ist ebenfalls nicht erfolgt. Sie setzt aufgrund der Rolle der Behörde als Partei des Streitverfahrens und ihrer daraus folgenden Befangenheit in besonderer Weise voraus, dass das Vorbringen nicht lediglich im Rahmen der gerichtlichen Konfrontation ver- und abgearbeitet wird, sondern verlangt eine „offene“ Entscheidungssituation, die Raum lässt, das Vorbringen der Beteiligten auch durch Änderung der getroffenen Entscheidung zu berücksichtigen (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs,
- Aufl. 2022,
§ 45Rn.
76). Gemessen hieran ist aus den Schriftsätzen des Beklagten nicht erkennbar, dass die Entscheidung zur Versetzung noch einmal im Lichte des Vorbringens der Klägerin hinterfragt wird. Der Beklagte hat sich erstmals nach siebenjähriger Gerichtsverfahrensdauer und neun Jahre nach der Verfügung mit Schriftsatz vom
- August 2023 inhaltlich zum Streitgegenstand eingelassen. Sowohl in diesem Schriftsatz als auch im Schriftsatz vom
- Dezember 2016 nimmt der Beklagte Bezug auf die Erwiderung zum Remonstrationsschreiben vom
- Oktober 2014 (Bl. 378 Personalakte Bd. III, Anlage K 25), das sich, wie dargelegt, mit der Versetzung nicht beschäftigt. Im Schriftsatz vom
- August 2023 werden die Ausführungen zur Notwendigkeit des Tragens der Uniform aus dem Schreiben vom
- Oktober 2014 fast wortlautgleich wiederholt. Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 HVwVfG unbeachtlich, denn es ist mit Blick auf das dem Dienstherrn zustehende weite Ermessen bei einer Versetzung nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass er davon infolge einer Anhörung der Klägerin Abstand genommen hätte (vgl. BeckOK
/Schemmer, 60. Ed. 1.7.2023,
§ 46Rn. 37). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Vw
GO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005178