Maklervertrag: wirtschaftliche Identität zwischen nachgewiesenem und tatsächlich abgeschlossenem Vertrag Verfahrensgang vorgehend LG Gießen, 26. April 2016, 3 O 176/15, Urteil nachgehend BGH, 16. Dezember 2016, I ZR 261/16, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen, Aktenzeichen 3 O 176/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte gesamtschuldnerisch mit dem durch das Landgericht Marburg zu Aktenzeichen 1 O 234/11 gesondert verurteilten X verurteilt wird, an die Klägerin 28.262,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 24.01.2015 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 28.262,50 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Maklercourtage nach Erwerb einer Immobilie durch seinen Bruder, der zur Zahlung der Courtage bereits durch das Landgericht Marburg verurteilt wurde. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 123 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.04.2016 stattgegeben. Es hat zur Begründung zunächst ausgeführt, dass die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Marburg vom 15.06.2013 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehe, weil es dort um einen anderen Streitgegenstand gegangen sei und darüber hinaus nicht der Beklagte, sondern dessen Bruder X in Anspruch genommen worden sei. Der Klägerin stehe auch in der Sache gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Courtage in Höhe von 28.262,50 € aus § 652 Abs. 1 BGB zu, weil zwischen den Parteien spätestens mit der von dem Beklagten unterzeichneten Nachweisbestätigung vom 12.04.2010, in der die erforderliche Provisionsabrede enthalten gewesen sei, ein Maklervertrag zu Stande gekommen sei. Der zusätzliche Abschluss eines Maklervertrages mit dem Bruder des Beklagten stehe der Gültigkeit dieses Maklervertrages nicht entgegen. Die Nachweisbestätigung habe der Beklagte unstreitig für sich selbst im eigenen Namen abgegeben. Ob er später als Vertreter für seinen Bruder mit der Klägerin einen weiteren Vertrag geschlossen habe, könne dahinstehen. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben oder sonst beendet worden sei. Die Annahme des Landgerichts Marburg in seinem Urteil, es habe eine konkludente Änderung des Vertrages dahingehend gegeben, dass anstelle des Beklagten sein Bruder Vertragspartner der Klägerin habe werden sollen, könne die Kammer nicht teilen. Aus dem wechselseitigen Vortrag der Parteien und dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts Marburg ließen sich keine Äußerung und kein Verhalten der Klägerin entnehmen, aus dem sich folgern ließe, dass sie den Beklagten, der als einziger eine schriftliche Erklärung über die Haftung für die Maklerprovision abgegeben habe, aus der Haftung habe entlassen wollen. Es sei zu dem im Maklervertrag mit dem Beklagten in Bezug genommenen Abschluss des Hauptvertrages gekommen, als der Bruder des Beklagten das im Maklervertrag bezeichnete Objekt im Sommer 2011 zum Kaufpreis von 475.000,00 € gekauft habe. Die fehlende personelle Identität zwischen Partei des Maklervertrages und Käufer hindere die Entstehung des Provisionsanspruchs nicht. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aufgrund der engen persönlichen Beziehung zwischen den Brüdern sowie dem zutage getretenen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Immobilie davon auszugehen, dass der Beklagte gegen Treu und Glauben verstieße, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden. Unschädlich für den Provisionsanspruch sei es, dass es nach Abschluss des Kaufvertrages zu einem vom Käufer verschuldeten Durchführungsmangel, namentlich einen Rücktritt des Verkäufers infolge Zahlungsverzuges, gekommen sei. Verjährung des Anspruchs der Klägerin sei nicht eingetreten, weil die Verjährung rechtzeitig vor Ablauf der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist am 31.12.2014 durch die Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids gehemmt worden sei. Gegen das ihm am 02.05.2016 (Bl.131 d. A.) zugestellte Urteil hat der Beklagte am 19.05.2016 Berufung eingelegt (Bl. 133 f. d. A.) und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.08.2016 am 29.07.2016 begründet (Bl. 144 ff. d. A.). Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils. In materiell-rechtlicher Hinsicht verweist er darauf, dass das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt habe, dass der ursprünglich mit dem Beklagten abgeschlossene Maklervertrag aufgehoben und durch einen Maklervertrag mit seinem Bruder ersetzt worden sei. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vortrag der Klägerin im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Landgericht Marburg dahingehend, dass sich herausgestellt habe, dass nicht der Beklagte, sondern Herr X das Objekt habe erwerben sollen. Die Klägerin sei dort nicht von einer gesamtschuldnerischen Haftung der Brüder ausgegangen, sondern vielmehr davon, dass der Beklagte als Vertreter seines Bruders gehandelt habe. Vor diesem Hintergrund habe sie dem Beklagten im damaligen Rechtsstreit den Streit verkündet, um ihn gegebenenfalls als vollmachtlosen Vertreter gem. § 179 BGB in Anspruch nehmen zu können. In Übereinstimmung hiermit habe das Landgericht Marburg im Tatbestand festgehalten, dass im Verlauf der Vertragsverhandlungen deutlich geworden sei, dass der Bruder des Beklagten X das Objekt habe erwerben sollen. In den Entscheidungsgründen sei ausdrücklich festgestellt, dass der Maklervertrag ursprünglich zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei, dieser aber zu einem späteren Zeitpunkt dahingehend geändert worden sei, was anstelle des Beklagten nunmehr sein Bruder Vertragspartner der Klägerin werden sollte. Warum das Landgericht Gießen die Auffassung des Landgerichts Marburg nicht teile, sei nicht nachvollziehbar. Die Vertragsänderung habe zudem nicht nur schlüssig stattgefunden, vielmehr sei bei den Gesprächen am 23.04.2010 und 26.05.2010, an denen neben den Parteien auch Herr X teilgenommen habe, vereinbart worden, dass der ursprüngliche Maklervertrag aufgehoben und ein neuer Vertrag zwischen dem Bruder des Beklagten und der Klägerin geschlossen werde. Unrichtig sei darüber hinaus die Feststellung des Landgerichts, dass der Beklagte als einziger eine schriftliche Erklärung über die Haftung der Maklerprovision abgegeben habe. Vielmehr habe auch der Bruder des Beklagten ein schriftliches Kaufangebot abgegeben, in dem er sich verpflichtet habe, ein Maklerhonorar von 5 % zuzüglich Mehrwertsteuer des Angebotspreises zu zahlen. Es sei daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin den Beklagten nicht aus dem ursprünglichen Maklervertrag hätte entlassen sollen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts hindere ferner die fehlende personelle Identität zwischen Maklerkunden und Käufer des Objektes vorliegend die Entstehung des Provisionsanspruches. Die von dem Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH sei nicht einschlägig, da sie sich auf eine andere Fallkonstellation beziehe. Im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit habe es einerseits einen Maklerkunden gegeben, dem das Objekt nachgewiesen worden sei und andererseits einen Dritten, der nicht Maklerkunde gewesen sei, das Objekt jedoch erworben habe. Vorliegend sei der Erwerber indes selbst Maklerkunde gewesen. Es sei danach kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte im Hinblick auf seine familiäre Beziehung zu seinem Bruder gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er sich darauf beriefe, dass der Kaufvertrag nicht mit ihm abgeschlossen worden sei. Das von dem Beklagten bekundete Eigeninteresse an dem Erwerb der Immobilie sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. In prozessualer Hinsicht habe das Landgericht das Urteil nicht erlassen dürfen, ohne den Beweisbeschluss vom 16.10.2015 durch Vernehmung der Zeugen A und B durchzuführen. Die Zeugen hätten bestätigt, dass der Maklervertrag allein zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten bestanden habe. Dies ergebe sich auch aus einer Vereinbarung zwischen dem Bruder und dem Zeugen A vom 04.03.2011, in der sich der Bruder zur Übernahme der Maklercourtage verpflichtet habe. Unrichtig sei das Urteil schließlich aber auch, weil es keine gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten neben seinem Bruder ausweise. Dies habe zur Folge, dass die Klägerin über zwei Urteile in Höhe von jeweils 28.262,50 € nebst Zinsen verfüge, aus denen sie selbstständig vollstrecken könne. Der Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26.04.2016, Az. 3 O 176/15, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte gesamtschuldnerisch mit dem durch das Landgericht Marburg zu Aktenzeichen 1 O 234/11 gesondert verurteilten X zu verurteilen ist. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet, dass in den Gesprächen am 23.04.2010 und 26.05.2010 der zwischen den Parteien geschlossene Maklervertrag aufgehoben und durch einen neuen Maklervertrag zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten ersetzt worden sei. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, lediglich die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten mit seinem bereits verurteilten Bruder war in den Tenor aufzunehmen. Im Übrigen zeigt das Vorbringen in der Berufungsbegründung weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts auf, noch sind Anhaltspunkte für eine fehler- oder lückenhafte Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erkennbar (§ 529 ZPO). Das Landgericht hat mit zutreffender und überzeugender Begründung angenommen, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage aus § 652 Abs. 1 BGB zusteht. Dabei greift die Berufung zu Recht das ursprüngliche Zustandekommen eines Maklervertrages zwischen den Parteien nicht an. 1. Zu Unrecht rügt der Beklagte, das Landgericht habe die Aufhebung des Maklervertrages zwischen den Parteien und die Neubegründung eines Maklervertrages zwischen der Klägerin und dem Bruder des Beklagten nicht beachtet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.