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VG Kassel 6. Kammer 6 L 1708/23.KS Beschluss Im Rahmen einer Gefahrenprognose genügen pauschale Verweise auf Erfahrungen mit anderen Versammlungen reg

Leitsatz Im Rahmen einer Gefahrenprognose genügen pauschale Verweise auf Erfahrungen mit anderen Versammlungen regelmäßig nicht, um ein Versammlungsverbot gem. § 14 Abs. 2 HVersFG zu tragen. Verfahren

Art. 14HV zu beachten.

Diese schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet dabei auch ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Bürger sollen damit insbesondere selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 63 f.). Die Versammlungsfreiheit ist jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet. Vielmehr können Versammlungen unter freiem Himmel gem. Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Zwar enthält Art. 14 HV keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt, jedoch steht es außer Zweifel, dass auch die Versammlungsfreiheit aus der Hessische Verfassung per Gesetz eingeschränkt werden kann. Vorbehaltlos gewährte Grundrechte unterliegen den sogenannten verfassungsimmanenten Schranken. Etwaige Einschränkungen müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben. Zu berücksichtigen sind die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Dabei bedürfen die immanenten Schranken ihrerseits der Übernahme durch Gesetz (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02, juris Rn. 38; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, 100. Erg-Lfg. Stand Jan. 2023, Art. 1 Rn. 46). Ein solches Gesetz stellt das HVersFG dar. Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs.

Art. 14HV auszulegen.

Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20, juris Rn. 14, st. Rspr.). Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit daher aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 11.09.2020 – 10 CS 20.2063, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 17). Eingriffe in Art. 8 Abs.

Art. 14

HV kommen von vornherein aber nur in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit und damit zum Beispiel die Rechtsordnung in Form der Strafgesetze unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; ThürOVG, Beschl. v. 26.02.2021 – 3 EO 134/21, juris Rn. 6). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17). Dabei liegt, nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschl. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09, juris Rn. 13; insgesamt zum Vorstehenden VG Kassel, Beschl. v. 17.03.2021 – 6 L 573/21.KS , juris Rn. 24 ff.). Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich das durch die Antragsgegnerin verfügte Verbot als offensichtlich rechtswidrig. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin trägt das streitgegenständliche Verbot nicht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es – wie von der Antragsgegnerin beschrieben – bei bundesweiten Versammlungen mit Bezug zur derzeitigen Lage nach dem terroristischen Überfall der Hamas auf Israel und Israels Reaktion hierauf auch zu Straftaten in Form der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) sowie zu Verstößen gegen das Versammlungsrecht gekommen ist. Die Antragsgegnerin hat aber keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür benannt, dass die vorliegend in Frage stehende Versammlung hinsichtlich Anmelder, Teilnehmerkreis, Teilnehmerzahl und Thema mit jenen Versammlungen hinreichend vergleichbar wäre und deswegen sicherheitsgefährdende Ereignisse in anderen Städten für die Gefahrenprognose zu der hier streitgegenständlichen Versammlung herangezogen werden könnten (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Heranziehung von Erkenntnissen von früheren Versammlungen BVerfG, Beschl. v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04, juris Rn. 17; BayVGH, Beschl. v. 01.11.2020 - 10 CS 20.2449, juris Rn. 20). Die Annahme der Antragsgegnerin, die streitgegenständliche Versammlung lasse aufgrund von Kontext und Thema einen weitgehend vergleichbaren Teilnehmerkreis und Verlauf erwarten, wie bei den allgemein in Bezug genommenen Versammlungen in den letzten Tagen und Wochen, stellt bereits eine nicht mit tatsächlichen Anhaltspunkten unterfütterte Vermutung dar und genügt daher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Gefahrenprognose nicht. Selbst wenn man den pauschalen Verweis auf vergleichbare Versammlungen noch als vertretbar erachtete, würde dies für eine ordnungsgemäße Gefahrenprognose im Hinblick auf ein die öffentliche Sicherheit gefährdendes Verhalten der Versammlungsteilnehmer bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht genügen. Vor diesem Hintergrund zeigt die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde nicht auf, dass es bei Durchführung der angezeigten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird, der allein mit einem Verbot wirksam begegnet werden kann. Die Antragsgegnerin berücksichtigt insoweit nicht hinreichend, dass der Antragsteller im Rahmen des Kooperationsgespräches angegeben hat, dass er - insoweit entgegen den Angaben in der Anmeldung - keine Demo mit Lautsprechern und Redebeiträgen plane, sondern lediglich eine stille Mahnwache. Insoweit unterscheiden sich aber schon die Pläne des Antragstellers für die Durchführung seiner Versammlungen zu den in Bezug genommen Demos so stark, dass im Rahmen der Gefahrenprognose nicht - jedenfalls nicht in der vorliegend pauschalen Art und Weise - auf Erfahrungen daraus zurückgegriffen werden durfte. Die Antragsgegnerin zeigt auch nicht auf, dass sich anknüpfend an die Person des Antragstellers Gründe ergäben, welche ihre Prognose tragen könnte. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller insoweit entgegenhält, er sei bei pro-palästinensischen Versammlungen aktiv, erschließt sich dem Gericht nicht, inwieweit dies für die Entscheidung relevant sein soll. Strafrechtliche Verstöße werden von der Antragsgegnerin nicht benannt und sind auch nicht ersichtlich. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, wie es dem Antragsteller entgegengehalten werden könnte, dass er auf einer anderen - derweil verbotenen - Demonstration als Redner vorgesehen war. Der Anmelder dieser Demonstration hat dessen Versammlungsverbot im Übrigen bereits akzeptiert. Die Kammer kann es im Ergebnis offenlassen, ob es tatsächlich zutrifft, dass die Durchführung der Versammlung in der derzeitigen gesellschaftlich hoch emotionalen Lage einen Großteil der Bevölkerung in ihren grundlegenden sozialen und ethischen Anschauungen verletzt. Denn selbst wenn dies der Fall, läge darin kein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit. Ob darin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gesehen werden könnte, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen, weil eine bloße Gefährdung für die öffentliche Ordnung ein Versammlungsverbot grundsätzlich nicht trägt (BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07, juris Rn. 26 a.E.). Dass vorliegend eine Ausnahme geboten war, lässt sich nicht erkennen. Endlich zeigen auch die Ausführungen in der Antragserwiderung keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Dort werden lediglich die Ausführungen im Bescheid wiederholt und partiell vertieft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine weitere Reduzierung des Streitwerts findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005185

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