§ 75a Absatz 4 Satz 2 SGB V enthält einen Katalog von Gegenständen, über die insbesondere Vereinbarungen zu treffen sind. Nähere Vorgaben für die Ausgestaltung der finanziellen Förderung macht das Gesetz nicht. Es überlässt die Art und Weise dieser Ausgestaltung vielmehr dem Gestaltungsspielraum der genannten Vertragspartner. Die Vereinbarung zur
SGB V enthält in § 3 Vorgaben zur Förderung fachärztlicher Weiterbildungen, zum Beispiel zur Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen (Absatz 2), zur Mindestdauer einzelner Weiterbildungsabschnitte (Absatz 3), zur maximalen Förderdauer (Absatz 6) und zur Förderfähigkeit einzelner Facharztgruppen (Absätze 7 und 8). Die Feststellung der Förderfähigkeit weiterer Facharztgruppen (Absatz 8) wird auf die regionale Ebene verlagert. § 4 verweist auf weitere Regelungen in Anlagen. In § 3 der „Anlage I – Verfahrenswege / operative Ausführungsbestimmungen zur Förderung der Weiterbildung im vertragsärztlichen Bereich“ (Anlage I) der Vereinbarung zur
§ 3 Absatz 2 der Anlage I listet Fördervoraussetzungen unter folgendem Einleitungssatz auf: Folgende Voraussetzungen der Förderung gelten unbeschadet ergänzender Vorschriften der Kassenärztlichen Vereinigungen: § 3 Absatz 3 der Anlage I listet Auswahlkriterien unter folgendem Einleitungssatz auf: Für die jeweilige Auswahl der Facharztgruppen nach § 3 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung können regional insbesondere die nachfolgenden Kriterien und Verfahren für eine weitere Auswahl angewendet werden: Das Auswahlkriterium aus § 3 Absatz 3 Nr. 3 lit. b. der Anlage I lautet: […] soll einem Stellenbewerber/einer Stellenbewerberin um eine Weiterbildungsstelle der Vorzug zu geben, wenn der Bewerber/die Bewerberin sich bereits in einem ambulanten Abschnitt befindet und/oder […] § 3 Absatz 7 der Anlage I lautet: Die Kassenärztlichen Vereinigungen können ergänzende Vorschriften zur Konkretisierung, Umsetzung und Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen erlassen. Nach dieser Maßgabe durfte die Beklagte die Vorschrift in Ziff. 1 lit.
Insbesondere besteht auch kein Widerspruch zu § 3 Absatz 3 Nr. 3 lit. b. der Anlage I, weil bereits der Einleitungssatz unzweifelhaft klarstellt, dass lediglich Orientierungspunkte genannt und keine unverrückbaren Vorgaben gemacht werden sollen („ können regional insbesondere die nachfolgenden Kriterien und Verfahren für eine weitere Auswahl angewendet werden“). Der Einwand, dass ein Umstieg auf eine zweite Weiterbildung unmöglich gemacht wird, geht fehlt, weil lediglich eine Einschränkung hinsichtlich der finanziellen Förderung der zweiten Weiterbildung besteht. Eine Genehmigung ist auch im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer hat schließlich nicht zu entscheiden, ob es auch alternative Regelungen zur sorgfältigen Mittelverwendung im Bereich der Leistungsverwaltung bei der finanziellen Förderung der ärztlichen Weiterbildung gibt, die das angestrebte Ziel ebenso gut oder gar besser erfüllen. Zwar hat die Kammer erhebliche Zweifel, ob die streitgegenständliche Regelung im Lichte des übergeordneten Förderziels einer Stärkung der ambulanten Versorgung gerade für unterversorgte Bereiche ausreichend sicherstellt, dass gerade dem Mangel im Bereich der Kinder- und Jugendmedizin wirksam begegnet wird. Die gerichtliche Kontrolle ist aber darauf beschränkt, ob der Normgeber einer Regelung mit dem von ihm gewählten Maßstab die Grenzen seines Gestaltungsspielraums gewahrt hat. Dies ist – wie dargelegt – der Fall. Dass der Gestaltungsspielraum der Beklagten auch eine andere als die gefasste streitgegenständliche Regelung rechtfertigen könnte, macht die derzeit geltende Regelung in der Richtlinie der Beklagten nicht rechtswidrig. Auch der Umstand, dass andere Kassenärztliche Vereinigungen im Bundesgebiet möglicherweise abweichende Regelungen getroffen haben, ist daher insoweit ohne Bedeutung (vgl. BSG, Urt. v. 17.08.2011, Az. B 6 KA 2/11 R, Juris Rn. 41). Die Einzelfallentscheidung der Beklagten folgt auch dem Tatbestand der Richtlinie. Der Wortlaut der Vorschrift ist zur Überzeugung der Kammer eindeutig. Insbesondere in Zusammenschau mit Satz 1 der Ziff. 1 lit. o) ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei, dass grundsätzlich nur die erste Weiterbildung förderfähig ist und es für die Frage der fehlenden Förderfähigkeit einer weiteren Weiterbildung nicht darauf ankommt, ob die erste Weiterbildung auch tatsächlich finanziell gefördert wurde. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Absatz 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus §§ 143, 144 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005193
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