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LG Wiesbaden 6. Große Strafkammer 6 Kls-1111 Js 27125/12 Urteil Strafbarkeit der Cum-Ex Geschäfte § 370 AO 1977

Strafbarkeit der Cum-Ex Geschäfte Leitsatz Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 370 AO im Zusammenhang mit den Cum-Ex Transaktionen Orientierungssatz Steuerlich erheblich sind Tatsachen, wenn sie zur Ausfüllung eines Besteuerungstatbestandes herangezogen werden müssen und damit Grund und Höhe des Steuervorteils beeinflussen oder wenn sie die Finanzbehörden zur Einwirkung auf den Steueranspruch sonst veranlassen können (BGH, Urteil vom 27.09.2022- 5 StR 97/02). Dass die Anrechnung der Kapitalertragssteuer als Erhebungsform der Körperschaftssteuer -vergleichbar einer Steuervorauszahlung- die vorherige Erhebung der Steuer erfordert, ist nach der Systematik der Steueranrechnung evident und Grundvoraussetzung für die Anrechnung von Abzugssteuern (vgl. FGH Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14 Rn.99 ) Tenor Der Angeklagte Y wird wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte X wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens sowie ihre jeweiligen notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: Für den Angeklagten Y: §§ 370 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der Fassung bis 31.12.2007) sowie Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der Fassung ab 01.01.2008), 25 Abs. 2, 53, 56 StGB Für den Angeklagten X: §§ 370 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der Fassung bis 31.12.2007) sowie Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO (in der Fassung ab 01.01.2008), 27, 53, 56 StGB Gründe Inhaltsverzeichnis I. Feststellungen zur Person 6 Angeklagter Y 6 Angeklagter X 7 II. Feststellungen zur Sache 8 Allgemeines 8 Fall 1: Vorbereitung der Geschäfte für das Jahr 2006 8 Kenntnisstand der Angeklagten zu Beginn der Transaktionen 17 Planung der Einzelgeschäfte 18 Ablauf der Geschäfte im Jahr 2006 19 Settlementprobleme 2006 25 Gewinnverteilung 25 Steuererklärung 2006 und deren Bearbeitung im Jahr 2007 27 Erfolgsbeteiligung des gesondert Verfolgten Dr. A 29 Fall 2: Vorbereitung der Geschäfte für 2007 30 Ablauf der Geschäfte im Jahr 2007 32 Gewinnverteilung im Jahr 2007 36 Prüfung der Steuererklärung für 2007 37 Fall 3: Vorbereitung der Geschäfte im Jahr 2008 38 Durchführung der Geschäfte im Jahr 2008 39 Prüfung der Steuererklärung für 2008 45 Gehalts- und Bonuszahlungen der Angeklagten 2006-2008 45 Entwicklung ab 2009 47 Rückforderung der Steuern 48 III. Beweiswürdigung 49 Feststellungen zur Person des Angeklagten Y 49 Feststellungen zur Person des Angeklagten X 50 Einlassung des Angeklagten Y zur Sache 50 Einlassung des Angeklagten X zur Sache 62 Anbahnung 2006 76 Verantwortung des Angeklagten Y für die Durchführung der Geschäfte 82 Zur Rolle des Angeklagten X 85 Vorbereitungshandlungen 86 Vorbereitungshandlungen des E 92 Fehlende Einbindung der Rechtsabteilung 93 Einbindung und Kenntnisstand der Kreditabteilung 95 Kenntnisstand der Angeklagten im Jahr 2006 107 Kenntnis von dem Ziel der doppelten Anrechnung 107 Kenntnis von Absprachen 119 Vorsatz bezüglich der Verletzung des Steueranspruchs 120 Kenntnisstand der Vorgesetzten 122 Kenntnis der Kreditabteilung einschließlich der Mitglieder des Kreditkomitees 126 Motivation des Angeklagten Y 128 Motivation des Angeklagten X 130 Beweiswürdigung zu den Einzelgeschäften 131 Settlementprobleme und deren Abwicklung 137 Zur Gewinnverteilung 139 Ausstellung der manuellen Bescheinigungen 2007 144 Steuererklärungen und Bearbeitung für das Jahr 2006 153 Erfolgsbeteiligung des Zeugen Dr. A 154 Einbindung und Kenntnisse zur Anpassung an Jahressteuergesetz 2007 (Vorbereitungen Fall 2) 157 Zur Durchführung der Geschäfte im Jahr 2007 165 Gewinnverteilung im Jahr 2007 172 Steuererklärung für das Jahr 2007 und Zahlung an die Bank Q 179 Vorbereitung der Geschäfte im Jahr 2008 180 Kenntnisstand der Angeklagten 191 Rolle der Internen Revision 191 Durchführung der Geschäfte im Jahr 2008 192 Steuererklärung für das Jahr 2008 193 Objektiver Vorteil der Angeklagten 2006-2008 194 Weitere Entwicklung ab 2009 194 Steuerrückforderungen und –rückzahlungen 195 Hilfsbeweisanträge der Verteidigung des Angeklagten Y 195 Beweisantrag 1 195 Beweisantrag 2 199 Hilfsbeweisanträge der Verteidigung X 199 Beweisantrag 1 199 Beweisantrag 2 202 IV. Rechtliche Würdigung 203 Veranlagungszeitraum 2006 – Fall 1 203 Objektiver Tatbestand 203 Subjektiver Tatbestand 210 Rechtswidrigkeit und Schuld 214 Veranlagungszeitraum 2007 – Fall 2 215 Objektiver Tatbestand 215 Subjektiver Tatbestand 216 Rechtswidrigkeit und Schuld 217 Veranlagungszeitraum 2008 – Fall 3 218 Objektiver Tatbestand 218 Subjektiver Tatbestand 218 Rechtswidrigkeit und Schuld 220 Täterschaft und Teilnahme 220 Mittäterschaft des Angeklagten Y 220 Gehilfenstellung des Angeklagten X 222 Berufsneutrale Handlungen 224 Konkurrenzen 226 Verjährung 227 V. Strafzumessung 228 Angeklagter Y 228 Strafrahmen – Vorliegen eines besonders schweren Falles 228 Strafzumessung im Einzelnen 231 Bewährung 233 Angeklagter X 234 Strafrahmen – Vorliegen eines besonders schweren Falles und Milderung 234 Strafzumessung im Einzelnen 236 Bewährung 237 Keine Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer 237 VI. Nebenentscheidungen 239 I. Feststellungen zur Person Angeklagter Y Der 58-jährige Angeklagte Y wurde in S1 geboren und wuchs mit seinen drei Geschwistern in S2 und S3 auf. Der Vater arbeitete als Forstbeamter/Forstdirektor, seine Mutter war Hausfrau. Nach Abitur und Wehrdienst studierte er in S4 Betriebswirtschaftslehre und arbeitete im Beratungsunternehmen (…) in Berlin, bevor er im Jahr 1992 als Trainee bei der B-Bank AG in S6 begann. Innerhalb der Bank durchlief er mehrere Abteilungen, bevor er von 1999 bis 2003 als Assistent des Vorstands in der (G-Bank) für ein Vorstandsmitglied tätig war. 2003 wechselte er innerhalb der Bank in das neu gegründete Family Office als Senior Kundenbetreuer und Teamleiter. Nachdem das Family Office im Jahr 2006 als eigener Vertriebsbereich umstrukturiert wurde, war er ab Mitte 2006 als Leiter (Managing Director) des Family Office Süd in München tätig. Im Jahr 2009 verließ er die Bank und wechselte in das Bankhaus V, wo er während des Ermittlungsverfahrens einige Jahre freigestellt war, bevor er das Bankhaus 2019 verließ. Seine Tätigkeit in einem Family Office für eine vermögende Familie endete nach einem Dreivierteljahr und seit Ende des Jahres 2019 ist er ohne feste Beschäftigung. Nachdem er für ca. 1 ½ Jahre Arbeitslosengeld erhielt, verdient er aktuell lediglich etwas Geld als sog. Minijobber in einem kleinen Unternehmen von Freunden. Die ehrenamtliche Tätigkeit seiner Mutter prägte auch den Angeklagten. Seit seinem Studium engagiert er sich ehrenamtlich, leitete einige Jahre den Verwaltungsrat einer Altersheimstiftung und war 18 Jahre lang als Aufsichtsrat und Aufsichtsratsvorsitzender im Trägerverein der U1 ohne Aufwandsentschädigung tätig. Ferner ist er als Stiftungsvorstand einer auf Brustkrebs fokussierten Stiftung aktiv. Am 22.09.2021 erlitt er einen schweren Unfall im häuslichen Bereich, der ihn körperlich erheblich einschränkt und psychisch belastet. Er war zeitweise gelähmt und kann sich nach langer Reha inzwischen zwar wieder ohne Hilfsmittel fortbewegen, bleibende Schäden bestehen dennoch. Er ist seit 1999 verheiratet und hat vier Kinder im Alter von 14, 16, 18 und 21 Jahren. Seine Frau arbeitet halbtags als Apothekerin. Die Kinder besuchen noch die Schule oder absolvieren eine Ausbildung. Die Familie lebt aktuell vom Gehalt der Ehefrau sowie von Erspartem bzw. geerbtem Vermögen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.10.2022 enthält keine Eintragungen. Angeklagter X Der 51-jährige Angeklagte X wuchs zusammen mit seiner älteren Schwester in S7 bei seinen Eltern auf. Der Vater arbeitete in leitender Vertriebsposition in der Papierindustrie, die Mutter war Hausfrau. In seiner schulischen Laufbahn besuchte er in den Jahren 1977 bis 1981 die Grundschule in S7, in den Jahren 1981 bis 1989 das A-Gymnasium in S7 und sodann bis zum Jahr 1991 das B-Gymnasium in S7, welches er mit der allgemeinen Hochschulreife abschloss. Von September 1992 bis Januar 1994 absolvierte er eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann bei der U2 KG in München bevor er von Juni 1994 bis Juli 1998 Betriebswirtschaft an der Fachhochschule München studierte. Das Studium schloss er als Dipl.-Betriebswirt (FH) ab und fing am 01.08.1998 bei der U3 AG in Frankfurt am Main als Investmentberater im Bereich Depot-A-/Bilanzstrukturberatung an zu arbeiten. Zum April 2001 wechselte er zur G-Bank in die Abt. Corporates & Markets als Salesmanager für deutsche Finanzinstitute. Zum 01.09. des gleichen Jahres wechselte er innerhalb der Bank zur Private Wealth Management nach München als Senior Kundenbetreuer im Investmentbereich. Neben dieser Tätigkeit absolvierte er von Juni 2006 bis Februar 2007 eine Zusatzausbildung zum Certified Asset Manager/DVFA. Seit 01.05.2012 arbeitet er als Senior Relationshipmanager im Bereich Private Banking in der Niederlassung München, verdient monatlich 5.100-5.700 € brutto, und ist seit dem Jahr 2018 im Betriebsrat tätig. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens wurde er von seiner Tätigkeit ab dem 08.03.2021 freigestellt. In beruflicher Hinsicht wurde der Angeklagte seit Bekanntwerden der Vorwürfe nicht mehr befördert, aber auch nicht gekündigt. Die G-Bank zahlt seine Verteidigungskosten, wobei die Frage einer Rückforderung noch offen ist. Der Angeklagte ist verheiratet und hat einen 15-jährigen Sohn. Der Bundeszentralregisterauszug vom 10.10.2022 enthält keine Eintragungen. II. Feststellungen zur Sache Allgemeines Gegenstand der Verurteilung sind Anrechnungsverfügungen der Finanzämter Wiesbaden I und II aufgrund sog. Cum-Ex-Geschäfte, die unter Beteiligung der E Financial Enterprises GmbH (im Folgenden E-GmbH) als Leerkäuferin, dem Londoner Brokerunternehmen H Securities Ltd. (im folgenden H Ltd.) als Verkäufer und der G-Bank AG (im folgenden G-Bank) als ausführende Bank und Vertragspartnerin von Derivatgeschäften in den Jahren 2006-2008 (Fälle 1-3) durchgeführt wurden. Initiator der Geschäfte war der gesondert verfolgte Zeuge Dr. A, ein ehemaliger Finanzbeamter des Landes Hessen und späterer Rechtsanwalt und Steuerberater. Als Cum-Ex-Geschäfte werden im Folgenden solche Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag bezeichnet, bei denen die Aktien mit Dividendenanspruch ( cum dividende) von einem Leerverkäufer am Dividendenstichtag veräußert, diese Aktien aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne Dividendenanspruch ( ex dividende) geliefert werden. Fall 1: Vorbereitung der Geschäfte für das Jahr 2006 Der Zeuge Dr. A kannte den vermögenden Berliner Immobilieninvestor, den inzwischen verstorbenen früheren Beschuldigten E, aus einer früheren Steuerberatung. Dabei hatte er mit E erfolgreich eine Steuergestaltung im Zusammenhang mit günstiger Besteuerung von Zinserträgen mittels einer Investition in Luxemburg umgesetzt. Regelmäßiger langjähriger Steuerberater des E, der sein Vermögen mit Immobiliengeschäften erwirtschaftet hatte, war der Zeuge R1 von der Steuerberaterkanzlei W1 & Partner (später W2) in Berlin. Dr. A war ab dem Jahr 2005 als Partner in der amerikanischen Kanzlei KA LLP tätig. In diesem Zusammenhang war ihm 2005 über einen Kanzleipartner ein Gutachten der Kanzlei KX zum Projekt (…) für die J Bank Ltd. bekannt geworden, für das die KA eine sog. Second Opinion (Zweitmeinung) erstellen sollte. Dieses beinhaltete eine Begutachtung zu einem Cum-Ex-Sachverhalt. Dem Zeugen Dr. A war der Mechanismus sowohl des Dividendenstrippings als auch der Alternative mit Leerverkäufen um den Dividendenstichtag an sich bereits zuvor aufgrund seiner Tätigkeiten in der Finanzverwaltung und bei anderen Kanzleien bekannt. Dr. A plante nun, E einerseits und eine Bank andererseits zusammenzubringen, um die Geschäfte – soweit ersichtlich – erstmals für Privatpersonen umzusetzen. Dr. A suchte zunächst das Gespräch mit E und schlug ihm vor, Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag zu tätigen, mit denen große Gewinne zu erzielen seien, wenn man entsprechend hohe Volumina handeln könne. Dies – so Dr. A – könne E aufgrund seiner hohen Finanzkraft und der damit großen Hebelwirkung tun. Gleichzeitig wandte sich Dr. A an die Bank Q – eine in der Schweiz ansässige Privatbank – die eine Durchführung der Geschäfte jedoch ablehnte. Im weiteren Verlauf wandte sich Dr. A an die G-Bank, bei der er ebenfalls wusste oder jedenfalls davon ausging, dass diese sog. Cum-Ex-Geschäfte im Eigenhandel betrieb. Der Erstkontakt erfolgte im Februar 2006 mit dem gesondert Verfolgten C – damals tätig für einen Handelstisch (MTD 7) der G-Bank in London, den Dr. A ebenfalls aus einer früheren Begegnung flüchtig kannte. C war zum damaligen Zeitpunkt in London in der Abteilung Equity Finance in der Division Corporate and Markets tätig. Am 24.02.2006 kam es auf Veranlassung von Dr. A zu einem ersten Treffen zwischen Dr. A und C in London. Der Zeuge D, ein Mitarbeiter C´s, hatte tatsächlich – wie von Dr. A vermutet – in 2005 erkannt, dass um den Dividendenstichtag deutscher Aktien Preisunterschiede für Aktien cum (d.h. mit Dividendenberechtigung) und ex (ohne Dividendenberechtigung) entstanden, die nicht allein durch den Dividendenabschlag zu erklären waren. Ihm waren so die Cum-Ex-Geschäfte anderer Beteiligter aufgefallen und er kannte deren Wirkmechanismus. C hatte auch mit seinem Team, u.a. D, bereits im Jahr 2005 Cum-Ex-Geschäfte im sog. Eigenhandel für die G-Bank betrieben. Dr. A trug C zunächst vor, dass er einen Privatinvestor habe und schlug vor, dass dieser auf Seite der Leerverkäufer tätig werden sollte. Dies hätte den Vorteil besessen, dass beim Leerverkäufer unmittelbar nach Durchführung der Geschäfte ein Gewinn anfällt. C teilte Dr. A jedoch mit, dass er als Händler keine Kundenkontakte habe und auch nicht direkt für Kunden handeln könne. Auch die Rolle eines Kunden als Leerverkäufer wollte er nicht unterstützen. Dr. A nahm sodann Kontakt mit dem ihm bekannten Zeugen Dr. G4 auf, der im Bereich Strukturierte Produkte bei der G-Bank in München tätig war und ihm auf Nachfrage erklärte, dass für die Kundenbeziehung in einem solchen Fall das Family Office und dort der Angeklagte Y zuständig sei. Sodann erfolgte die Kontaktaufnahme von Dr. A zum Angeklagten Y an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Ende Februar oder Anfang März 2006. Das Family Office war als eigene Einheit im Bereich Private Wealth Management (WEM) für sog. UHNWI (ultra high networth individuals) zuständig, die ein liquides Vermögen von mehr als 30 Mio. € aufweisen konnten. Hier waren sowohl der Angeklagte Y als auch der Angeklagte X tätig. Der Angeklagte Y war zu Beginn des Jahres 2006 Teamleiter im Family Office Süd, der Angeklagte X sog. Wertpapierspezialist ohne Personalverantwortung. Der Angeklagte X war organisatorisch einem anderen Team als der Angeklagte Y (Investment Management) zugeordnet, das in der ersten Jahreshälfte 2006 zunächst von Dr. G15 verantwortet wurde und ab Mitte 2006 dem Zeugen G24 unterstand. Gemeinsame Vorgesetzte der Angeklagten waren der Zeuge Dr. G15 als Bereichsleiter Private Wealth Management/FO sowie G39 als Vorstand. Der Angeklagte Y war neben seiner Funktion als Teamleiter als Kundenbetreuer (sog. Generalist) tätig. Für die geplanten Handelsaktivitäten benötigte er zusätzlich einen sog. Spezialisten und sprach – nachdem Dr. G4 an ihn herangetreten war – aus dem Family Office den Angeklagten X an, der ihn als Spezialist unterstützen sollte. Der Angeklagte Y war für die nun folgende Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden E und der G-Bank der zuständige Kundenbetreuer (sog. Relationshipmanager) und musste daher als verantwortliche Person darüber entscheiden, ob die G-Bank für den Kunden diese Geschäfte durchführen wollte. Es kam zu einem nicht mehr datumsmäßig feststellbaren Treffen in München Ende Februar oder Anfang März 2006, an dem die Angeklagten Y und X, Dr. A sowie der Zeuge G26, ebenfalls ein Mitarbeiter der G-Bank München und Leiter der sog. Eurex-Gruppe, die u.a. für den Derivatehandel zuständig war, teilnahmen. Bei diesem Gespräch stellte Dr. A das Modell grob vor, ging aber wie auch sonst bei Gesprächen mit Bankmitarbeitern davon aus, dass diese die Wirkungsweise der Geschäfte im Detail bereits kannten. Er erläuterte, dass der Investor E eine GmbH gründen wolle, die die Geschäfte um den Dividendenstichtag durch eine Kreditlinie der G-Bank finanziert durchführen solle. Ferner sollten über die G-Bank sowohl die Aktien- als auch Derivategeschäfte abgewickelt werden. Bei diesem Treffen erläuterte Dr. A den Anwesenden ferner, dass Ziel der Geschäfte die Ausnutzung einer Gesetzeslücke sei, die die doppelte Anrechnung von Kapitalertragssteuer ermögliche. Nachfragen hierzu wurden seitens der G-Bank-Mitarbeiter, also auch der Angeklagten, nicht gestellt. Bereits aufgrund des Schlagwortes der „doppelten Anrechnung“ von Kapitalertragssteuer war den Angeklagten aber klar, dass die Geschäfte nur aufgrund dieser steuerlichen Komponente lukrativ für den Kunden sein konnten und dass der Profit dadurch entsteht, dass eine einmal abgeführte Steuer – vereinfacht ausgedrückt – „doppelt“ angerechnet wird. Im Anschluss sollte sich der Angeklagte Y mit der Prüfung beschäftigen, ob die G-Bank die Geschäfte an sich umsetzen und die Kreditlinie bereitstellen könne. Der Angeklagte X war für die Zusammenarbeit mit den Kollegen der G-Bank in London und die Vorbereitung der technischen Umsetzung zuständig. Der Angeklagte Y war von der Idee begeistert, E als Kunden zu gewinnen, da dieser nach seinen Recherchen zweifellos zur Zielgruppe des Family Office gehörte. Zudem gefiel dem Angeklagten Y die Vorstellung, mit Dr. A als Berater zusammenzuarbeiten, der damals einen exzellenten Ruf als Steuerjurist genoss und für seine Steuergestaltungen bekannt war. Von ihm erhoffte er sich neben dem aktuellen Geschäft die Zuführung weiterer Kunden in der Zukunft, wenn das Projekt mit dem Kunden E erfolgreich abgewickelt werden konnte. Der Angeklagte X wollte „seinen Job machen“ und unterstützte daher den Angeklagten Y. Schließlich befand sich das Family Office in den Jahren 2005 und 2006 noch im Aufbau und stand vor diesem Hintergrund unter Erfolgsdruck. Auch dies war eine Motivation der Angeklagten, die Geschäfte mit viel Elan umzusetzen. Am 08.03.2006 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen Dr. A und C in London, an dem auch der D, nicht aber die Angeklagten Y und X, teilnahmen. Bei dem Treffen am 08.03.2006 wurde der Zeuge D damit beauftragt, eine Präsentation für den Kunden E zu erstellen. In der Folgezeit entwickelte D die Präsentation „German Basis Opportunity“ in englischer Sprache, welche kurze Zeit später von einem unbekannten Übersetzer in schlechter Qualität ins Deutsche übersetzt und dort als „Deutsche Grundangelegenheit“ bezeichnet wurde. Bereits diese Bezeichnung war im Deutschen unverständlich. Genaue Angaben zu dem geplanten Vorgehen enthielt die Präsentation aber ohnehin nicht. Es wurde vielmehr gezielt verschwiegen, wie genau der Profit entstehen sollte. Die Beschreibung des Geschäfts lautet in der deutschen Fassung wie folgt: „Indem man an einer langen Position in einem deutschen Bestand teilnimmt und ein Eigenkapital-Derivativ-Sicherungsgeschaeft kurzschliesst, ist es moeglich, für deutsche Investoren einen Vorteil zu erzielen, in dem dieser Bestand eine Dividende während der Dauer der Derivative zahlt. Der deutsche Investor empfaengt 100% jeder Dividende, wohingegen die Basis (der Unterschied zwischen der Bestandsposition und des Derivativ-Sicherungsgeschaefts) einen kleineren Prozentsatz in ihrem Preis umfaßt.“ Ferner enthielt die Präsentation eine Tabelle mit insgesamt 17 deutschen Aktiengattungen und deren Hauptverhandlungsterminen (ab 12.04.2006), für die der Handel geplant wurde. Hierbei war jeweils eine Spalte mit der Anzahl der Aktien, dem Kauf- und Verkaufsdatum der Aktie, der Anzahl der zu haltenden Tage und des Profits ausgewiesen. Der Gesamtprofit für den Kunden sollte im Jahr 2006 7.444.436,- € betragen. C und D waren im März 2006 damit beschäftigt, weitere Details der Geschäfte auszuloten. Sie nahmen Kontakt zu dem Broker H Ltd. auf und wählten eine Plattform für den Handel der Derivate aus. Mit den hierbei involvierten Mitarbeitern von H Ltd. (u.a. H6) waren C und D bereits zuvor bekannt. Mit ihnen wurde sowohl der Handel mit Aktien als auch der Derivate- (Future-)handel besprochen. Am 21.03.2006 traf sich C mit H4 bei H Ltd. Dabei war es für beide Seiten wichtig, dass die Derivate so gehandelt werden können, dass das sog. open interest ausgeschlossen war. Denn nach dem Konzept der Cum-Ex-Geschäfte mussten die Futures zwischen einander bekannten Personen gehandelt werden, um Preisabsprachen durchführen zu können. Nur so konnte die geplante Profitverteilung erfolgen. Man entschied sich in Absprache mit H6 letztlich für einen Handel über die Plattform Liffe BClear, da dort flexible Verfallsdaten möglich waren, die einen Ausschluss weiterer Marktteilnehmer, d.h. des „open interests“, ermöglichten und dies eine Umsetzung der Absprachen sicherstellen konnte. Am 29.03.2006 informierte D den Angeklagten Y über diese Planungen, insbesondere zur Frage der Handelsplattform für die Derivate. Am 31.03.2006 kam es zu einem Treffen zwischen E, dessen Steuerberater R1, Dr. A, C, D sowie den Angeklagten Y und X in Berlin in den Räumen des KuDamm-Karrees. Dies sollte zum einen dem Kennenlernen zwischen den Mitarbeitern der G-Bank München und London und dem Kunden E dienen. Zum anderen sollte das neue Produkt beworben und E von dem Geschäft überzeugt werden. An diesem Tag wurde die Präsentation „German Basis Opportunity“ bzw. „Deutsche Grundangelegenheit“ den Anwesenden vorgestellt und in deutscher Fassung verteilt. Deren Inhalt wurde dargestellt und der erwartete Gewinn genannt. Von der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer war hierbei nicht die Rede. Dies ergab sich – wie ausgeführt – auch nicht aus der Präsentation. Der Angeklagte Y war neben Dr. A Wortführer und stellte die Umsetzung als möglich dar, soweit der Kredit durch die zuständigen Stellen genehmigt werde. Nach diesem Termin wurde die Umsetzung des Projekts bei der G-Bank in London und München vorangetrieben. In London plante D die Details der abzuschließenden Aktiengeschäfte und Derivate, wobei inzwischen die Entscheidung für den Handel der Derivate über die Derivateplattform Liffe B-Clear gefallen war. Da in München über den Angeklagten Y der Kreditantrag formuliert werden sollte, informierte D die Angeklagten Y und X über die jeweiligen Schritte. Insbesondere informierte er die Angeklagten über die Kosten des Derivatehandels (600 € pro Trade), die bei der Futurebörse Liffe anfallen würden. Den Angeklagten wurde am 05.04.2006 eine Liste mit allen zu handelnden Aktien und Derivaten für das Jahr 2006 zugesandt, bei der es sich um einen Auszug aus der von D erstellten Exceltabelle „German Analysis“ handelte. Hieraus waren auch Level (Dividendenlevel) erkennbar, die für die einzelnen Handelspartner von D angesetzt wurden. Der Angeklagte X war damit beauftragt, die notwendige Umsetzung in der G-Bank vorzubereiten, da die G-BANK München für den Aktienhandel und die Überwachung der Zahlungsströme zuständig war. Dabei sollte die G-Bank München nach einem jeweiligen Tradingvorschlag durch die G-Bank London von H Ltd. die Aktien kaufen und später an diese zurückverkaufen. Die Derivategeschäfte sollten zum Teil über die G-Bank München und zum Teil über die G-Bank London, d.h. C und D abgewickelt werden. Die Eurex Abteilung des Zeugen G26 war für die Überwachung der Zahlungsströme und die von der G-Bank München abzuwickelnden Derivate zuständig. Spätestens am 06.04.2006 gab E seine Zustimmung für die notwendigen weiteren Schritte zur Durchführung der Geschäfte. Da die ersten Hauptversammlungstermine im Jahr 2006 bereits verstrichen waren und weitere Termine unmittelbar bevorstanden, wurde das Projekt von allen Beteiligten mit hohem Zeitdruck verfolgt. Am 07.04.2006 übernahm E auf Betreiben von Dr. A mittels notariellem Vertrag des Notars Z5 aus Berlin (UR F 292/2006) die Gesellschaftsanteile einer Vorratsgesellschaft, der Mainsee 387. GmbH und benannte sie in E-GmbH um. Sitz der Gesellschaft war laut Gesellschafterbeschluss vom 07.04.2006 Frankfurt/Main. Zum zweiten Geschäftsführer wurde am 10.04.2006 neben E der inzwischen ebenfalls verstorbene, in S5 wohnhafte E2, ein ehemaliger Banker und Bekannter von Dr. A, bestellt. Als Ort der Geschäftsleitung wählte Dr. A die Stadt S5 aus. Die Aufgabe für den Angeklagten Y bestand darin, möglichst bis zum ersten Hauptversammlungstermin am 12.04.2006 oder zu einem anderen möglichst zeitnahen Termin einen Kredit über 500 Mio. € für die E-GmbH bei der G-Bank genehmigt zu bekommen. Dafür kontaktierte er am 05.04.2006 den dafür vermeintlich zuständigen Mitarbeiter G16 und stellte dar, dass die G-Bank Aktien- und Derivategeschäfte für einen reichen Kunden durchführen wolle und dafür eine Kreditlinie benötige. In der E-Mail wird bereits darauf verwiesen, dass die G-Bank keine steuerlichen Risiken übernehme. Die Gewährung einer derart hohen Kreditlinie über 500 Mio. € war im Jahr 2006 nur möglich, wenn das Kreditkomitee der G-Bank diesem zustimmte und zusätzlich eine nicht bindende Stellungnahme der Holding der GB-Bank AG (GB-Bank) eingeholt wurde. Zu Beginn des Prozesses musste ein Kreditantrag formuliert werden. Federführend hierbei war die Kreditabteilung (Abteilung Risikomanagement) unter der Leitung des Zeugen G37, wobei am 05.04.2006 der Zeuge G14 als Kreditsachbearbeiter/Kreditanalyst mit dem Fall betraut wurde. Da aus einer früheren, zwischenzeitlich beendeten Geschäftsbeziehung des E zur G-BANK in Berlin der dortige Kundenbetreuer G11 noch eingeschlüsselt war, wurde dieser ebenfalls bankintern informiert und am Genehmigungsprozess beteiligt. Der Zeuge G14 übernahm in der Folgezeit die Ausarbeitung des Kreditantrags, wobei ihm von den übrigen Abteilungen, insbesondere vom Family Office, aber auch von der Handelsabteilung in London zugearbeitet wurde. Die Kreditabteilung fokussierte sich auf das Kreditrisiko, hatte aber auch die Aufgabe, etwaige rechtliche bzw. steuerliche Risiken oder Reputationsrisiken in den Antrag aufzunehmen. Hierbei war sie wiederum auf die Zuarbeit der Kollegen angewiesen und musste auf deren vollständige Informationen vertrauen. Bei rechtlichen oder steuerlichen Themen konnte die Kreditabteilung auch selbst die hierfür zuständigen speziellen Abteilungen (Rechts-/ ggf. Steuerabteilung) einschalten. Der Zeuge G14 versuchte, das dahinterstehende Geschäft zu verstehen und fragte dazu auch bei den Angeklagten nach. Hierzu erhielt er von den Angeklagten zunächst nur die nichtssagende Präsentation „German Basis Opportunity“. Sowohl vom Kreditsachbearbeiter G14 als auch vom Kundenbetreuer G11 sowie vom Zeugen G20 – dem Vorgesetzten von C – wurden sodann weitere Nachfragen sowie Bedenken bezüglich der dem Kreditantrag zugrundeliegenden Aktien- und Derivategeschäfte geäußert. So forderte G11 am 06.04.2006 per E-Mail an den Angeklagten Y die Vorlage einer rechtlichen Würdigung durch die Rechtsabteilung der G-Bank und die Vorlage eines nachvollziehbaren Steuerkonzepts. Der Angeklagte Y wiegelte diese Forderungen mit E-Mail vom gleichen Tag jedoch ab, indem er darauf verwies, dass der Kunde durch einen der angesehensten Steuerjuristen (Dr. A) beraten werde, ein Gutachten dazu vorliege (was nicht zutraf) und dass der Kunde abspringen werde, wenn man nicht schnell den Kredit genehmigt bekomme. Er baute mithin zeitlichen Druck auf, da das Geschäft drohte verlustig zu gehen. Als der Zeuge G14 als zuständiger Kreditsachbearbeiter Bedenken anmeldete, verwies der Angeklagte Y bezüglich der Frage, womit die E-GmbH Profit mache, zunächst auf C. Dieser führte in einer E-Mail vom 07.04.2006 an G14, die auch an beide Angeklagten in

  1. cc)gerichtet war, aus, dass der Vorteil darin bestehe, dass E 100% der Dividende bekomme, die G-BANK sich aber günstiger absichern (hedgen) könne und deshalb bereit sei, weniger zu bekommen. Das Geschäft werde täglich in hohem Umfang gehandelt. Die Angeklagten nahmen dies hin, ohne ihre Kenntnis von dem Ziel der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer den Kollegen gegenüber zu offenbaren, insbesondere gegenüber G14 aus der Kreditabteilung. Dennoch fürchtete der Angeklagte Y, den Deal aus diesen Gründen zu verlieren. Er kontaktierte am 06.04.2006 C und wies ihn darauf hin, dass es nicht einfach sei, die Freigabe zu erhalten. Entweder dieser oder der Angeklagte Y sprachen sodann mit Dr. A, der noch am 07.04.2006 durch Dr. K1 den Entwurf eines Memorandums übersenden ließ. Das von Dr. K1 im Auftrag von Dr. A unterzeichnete Memorandum vom 12.04.2006 aus, das im Auftrag von Dr. A durch dessen Kanzleipartner Dr. K1 unterzeichnet wurde, enthielt eine Freistellung der G-Bank von steuerlichen Risiken und stellte klar, dass Dr. A den Kunden E bzw. die E-GmbH in steuerlicher Hinsicht beraten hatte. Die rechtliche Bedeutung einer solchen Haftungsfreizeichnung war gering. Rechtliche Ausführungen – insbesondere zur Legalität der Geschäfte – enthielt das nur eine Seite lange Schriftstück nicht. Es sollte aber dazu dienen, Bedenken in der Bank zu zerstreuen. Und dies gelang dem Angeklagten Y sowie dem gesondert verfolgten C letztlich auch, so dass es schließlich zur Kreditvorlage kam. Der Angeklagte Y wusste aufgrund der Informationen durch Dr. A, dass die Transaktion das Ziel der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer verfolgte. Seine Aufgabe wäre es gewesen, als Kundenbetreuer interne Abteilungen einzubinden, wenn er selbst die Legalität der Geschäfte nicht vollständig beurteilen konnte. Dies wäre vorliegend die Rechtsabteilung gewesen. Die Steuerabteilung der G-Bank war hingegen nicht zuständig, da für die Beurteilung von steuerlichen Fragen auf Kundenseite ein eigenes Referat in der Rechtsabteilung (RET 4) gebildet war. Hier arbeitete im Jahr 2006 der Zeuge Dr. G9. Dieser wurde aber nicht informiert und weder in die Entscheidung über die Durchführung der Geschäfte noch in den Prozess der Kreditgenehmigung eingebunden. Der Angeklagte Y kontaktierte lediglich den Juristen G32 aus der Rechtsabteilung, Unterabteilung RET 8. Dieser war für zivilrechtliche Fragen und nicht für Steuerrecht zuständig und beschäftigte sich bezüglich des E-GmbH-Kredites mit der korrekten Formulierung der Vollmacht der E-GmbH für die G-Bank zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften sowie mit der Bereitstellung ausreichender Sicherheiten für den Kredit. Bezüglich Steuerfragen wurde er nicht angesprochen und wäre aufgrund der hierfür eigens gebildeten Abteilung auch nicht tätig gewesen. Er hätte vielmehr auf den zuständigen Kollegen der Unterabteilung RET 4 verwiesen. Dr. G9 hätte die Geschäfte bei Kenntnis des Ziels der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer nicht unterstützt. Am 10. bzw. 11.04.2006 wurde die von G14 ausgearbeitete Kreditvorlage für die E-GmbH u.a. vom Angeklagten Y unterschrieben und dem Kreditkomitee vorgelegt, das am 13.04.2006 tagte. In dieser Kreditvorlage war das Geschäft ebenfalls nur unzureichend beschrieben und insbesondere der steuerliche Hintergrund wurde vollständig verschwiegen. Am 13.04.2006 meldete der Vorgesetzte von C und D, der Zeuge G20, Bedenken aufgrund der steuerlichen Konzeption an und verwies auf vergleichbare Reputationsrisiken in einem Fall aus den USA. Der Angeklagte Y antwortete mit E-Mail vom 13.04.2006 und verwies auf ein positiv ausgefallenes Gutachten von KA, das es zum damaligen Zeitpunkt jedoch überhaupt nicht gab. Ferner behauptete er wahrheitswidrig und wider besseren Wissens, dass es sich nicht um eine Steuertransaktion handle. Der Antrag wurde daraufhin im Kreditkomitee behandelt. Das Kreditkomitee, das über den Kredit zu entscheiden hatte, war zufällig aus einem Kreis geeigneter Personen von der Marktseite und Marktfolgeseite zusammengesetzt, wobei jeweils ein Teilnehmer der Marktseite und zwei Teilnehmer der Marktfolgeseite je nach individueller Verfügbarkeit im Voraus zufällig bestimmt wurden. Die Mitglieder des Kreditkomitees am 13.04.2006 waren die Zeugen Dr. G5, G38 und G19. Alle drei hatten den Kreditantrag im Vorfeld durchgelesen und geprüft, aber aufgrund der Beschreibung des Modells, der fehlenden Bonitätsrisiken sowie der vorhandenen Sicherheiten keine Probleme gesehen. Im Kreditkomitee wurde der Kredit durch den Kreditsachbearbeiter G14 sowie den Vorgesetzten der Angeklagten Y und X – den Zeugen Dr. G15 – kurz vorgestellt. Nachfragen seitens der Mitglieder des Komitees gab es dabei nicht und die Vorlage wurde genehmigt. Dass der Kredit für Leergeschäfte um den Dividendenstichtag genutzt werden sollte, die letztlich zur doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer führen sollten, wussten die Mitglieder des Kreditkomitees nicht. Nach der Genehmigung der Kreditlinie im Kreditkomitee reiste der Angeklagte Y am 18.04.2006 zu E, der sich gerade in seinem Ferienhaus auf Sylt aufhielt, und ließ sich dort die notwendigen Verträge (insbesondere den Kreditvertrag sowie die Verpfändung von Sicherheiten) von E unterzeichnen. Der Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften wurde am 18.04.2006 durch den weiteren Geschäftsführer E2 und am 27.04.2006 durch E unterzeichnet. Die Kreditverträge entsprachen den üblichen Vorgaben. Der Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften war hingegen insoweit besonders, als die G-Bank üblicherweise für Kunden im eigenen Namen Geschäfte tätigte, während der Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften ein Handeln für die E-GmbH vorsah. Ferner enthielt der Auftrag eine Passage, wonach die E-GmbH in rechtlicher, steuerlicher und aufsichtsrechtlicher Hinsicht von der Kanzlei KA beraten werde und sich sämtlicher Risiken bewusst sei. Sie stellte die G-Bank diesbezüglich nochmals von allen Verpflichtungen ihr gegenüber und allen Ansprüchen Dritter frei. Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Kreditvertrages sowie des Auftrags zur Ausführung von Wertpapiergeschäften, dem 19.04.2006, wurden erste Aktien und Derivate gehandelt, da die Hauptversammlungen der DAX-Unternehmen Münchner Rück AG und Schering AG an diesem Tag stattfanden. Zwei der ursprünglich geplanten Geschäfte (Daimler-Chrysler AG und RWE AG) konnten 2006 jedoch nicht mehr durchgeführt werden, da deren Hauptversammlungstermin bereits verstrichen war. Kenntnisstand der Angeklagten zu Beginn der Transaktionen Beiden Angeklagten war beim Start der Geschäfte im April 2006 bewusst, dass die seitens der E-GmbH durchgeführte Handelsstrategie zu einem Gewinn in Höhe der Kapitalertragssteuer führte, weil diese später durch die E-GmbH im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 zur Anrechnung kommt, ohne jemals erhoben oder abgeführt worden zu sein. Ihnen war also bewusst, dass die Kapitalertragssteuer bei der E-GmbH zum zweiten Mal (d.h. neben einem ersten Anrechnungsberechtigten) angerechnet werden sollte. Damit nahmen sie auch billigend in Kauf, dass durch diese zweite Anrechnung der Steueranspruch des Staates verletzt wurde. Nicht nachzuweisen war den Angeklagten, dass sie den genauen Mechanismus dieses gewünschten Erfolges, also die Durchführung von Leerverkäufen, das Entstehen des Schadensersatzanspruchs (sog. Dividendenkompensationszahlung/ manufactured dividends) und die im Jahr 2006 hierauf noch nicht abzuführende Kapitalertragssteuer, im Einzelnen nachvollzogen und verstanden haben. Sie kannten aber den Gesamtgewinn, die Verteilung des Gewinns durch die Futures sowie den Anteil des Kunden E-GmbH, der sich erst im Zuge der Jahressteuererklärung letztlich realisieren ließ und von der Steuerbescheinigung durch die G-Bank gemäß § 45a Abs. 3 EStG abhängig war. Die G-Bank München war hierfür als diejenige Bank, die das Wertpapierdepot führte, zuständig. Die Angeklagten wussten zudem von Absprachen mit H Ltd. Beiden Angeklagten war zudem bewusst, dass es keine fundierte Prüfung der steuerrechtlichen Zulässigkeit der Anrechnung durch einen neutralen Berater aufgrund des zutreffenden Sachverhalts gab. Sie vertrauten mithin auch nicht auf eine (fehlerhafte) steuerrechtliche Würdigung. Vielmehr gingen sie davon aus, dass aufgrund der Haftungsfreizeichnung im Memorandum sowie im Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften kein steuerrechtliches Risiko der Bank bestehe. Die Vorgesetzten der Angeklagten, insbesondere Dr. G15 sowie der Vorstand G39, hatten keine genauen Kenntnisse über den steuerlichen Hintergrund des Geschäfts. Der Angeklagte Y hatte Dr. G15 lediglich berichtet, dass der Gewinn dadurch entstehe, dass der Dividendenabschlag über den Hauptversammlungstermin geringer sei als die Dividende. Der Zeuge ging daher von einem Arbitragegewinn infolge des sog. Dividendenstrippings aus und teilte dies auch so seinem Vorgesetzten G39 mit. Planung der Einzelgeschäfte Die Durchführung erfolgte anhand eines Plans, den D als Excel-Datei erstellt hatte und der sämtliche Schritte abbildete. Diese Datei mit dem Namen „German Analysis“ enthielt sowohl die jeweiligen Beteiligten und deren sog. Dividendenlevel (Tabellenblatt „Overview“) als auch die Einzelgeschäfte (Tabellenblatt „Germany“) mit den jeweiligen Volumina. Anhand der Dividendenlevel errechnete sich die Beteiligung der Parteien am Gesamtgewinn, wobei der Gesamtgewinn von 21,1% der Dividenden aus den in Excel hinterlegten Formeln eindeutig erkennbar war. Bei den Tabellenblättern für die Einzelgeschäfte handelte es sich um ein sog. Echtzeitfeed, das die aktuellen Kurse an den jeweiligen Handelstagen einspeisen konnte. Um die Eindeckung von H Ltd. mit jungen Aktien am Ex-Tag sicherzustellen, führte D ein weiteres Tabellenblatt mit der Bezeichnung „Host“, in dem die Verfügbarkeit von Aktien bei der G-Bank selbst oder anderen Marktteilnehmern aufgelistet war. Diese Exceldatei war den Angeklagten Y und X nicht zugänglich. D übersandte aber zu Beginn des Handelsjahres je eine Übersicht der geplanten Geschäfte an die Angeklagten, wobei es sich um das Tabellenblatt „Germany“ handelte, sowie die Handelsvorschläge, die ebenfalls Auszüge aus der Tabelle darstellten. Es stand für jedes Handelsjahr bereits zu Anfang des jeweiligen Jahres fest, welche Aktien an welchem Tag in welchem Umfang gehandelt würden, wobei der zur Verfügung stehende Kreditrahmen von 500 Mio. € in einem rollierenden System jeweils durch Käufe und Verkäufe von Aktien und Derivaten möglichst ausgenutzt werden sollte. Eine Verhandlung von Preisen und Stückzahlen fand nicht statt, so dass bereits die Durchführung der Aktienleerverkäufe und Future-Geschäfte auf einer Absprache beruhte und eine echte Marktsituation nie bestand. Die Derivate verursachten bei der Future-Börse Kosten in Höhe von jeweils 600,-€ pro Geschäft. Für die Aktiengeschäfte berechnete die G-Bank keine Kosten gegenüber der E-GmbH. Die durch Transaktionskosten eingetretenen Verluste konnten nur durch die Einnahme der nicht einbehaltenen Kapitalertragsteuer ausgeglichen werden. Ablauf der Geschäfte im Jahr 2006 Die E-GmbH tätigte in der Folgezeit mit der G-Bank als Depotbank Aktienleerkäufe um den Dividendenstichtag mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 3.717.759.808,- Euro im Jahr 2006. Sämtliche Aktiengeschäfte wurden nicht über die Börse, sondern otc („ over the counter“) abgeschlossen. Hierzu verkaufte H Ltd. Aktien deutscher DAX-Unternehmen am Tag der Hauptversammlung mit Dividendenberechtigung („cum Dividende“) leer an die E-GmbH, und zwar außerhalb der Börse, d.h. „over the counter“ (otc). Die sachenrechtliche Erfüllung dieses Kaufvertrages erfolgte jeweils nach dem Hauptversammlungstag mit Aktien gleicher Gattung ohne Dividendenberechtigung („ex Dividende“). Da die E-GmbH Aktien mit Dividendenberechtigung erwarb, ihr aber nur Aktien ohne Dividendenberechtigung geliefert wurden, erhielt sie zusätzlich zu den Ex-Aktien von H Ltd. als Kompensation für die entgangene Original-Dividende eine sog. Dividendenausgleichszahlung (auch genannt Dividendenkompensationszahlung oder manufactured dividend) in Höhe der Nettodividende. H Ltd. wurde absprachegemäß erst am Tag nach der Hauptversammlung mit Aktien beliefert, so dass die Lieferverpflichtungen sachenrechtlich zwangsläufig infolge der Abtrennung des Coupons am Hauptversammlungstag nicht mehr mit Dividendenberechtigung, sondern nur noch „ex Dividende“ erfüllt werden konnten. Für die planmäßige Eindeckung von H Ltd. mit Ex-Aktien, also solchen Aktien ohne Dividende, sorgte die G-Bank selbst. Die Bank bediente sich hierzu aus Depotbeständen von Anlegern, mit denen sie selbst Rahmenvereinbarungen für Wertpapierdarlehen getroffen hatte, und besorgte, falls diese Bestände für die Transaktionen der E-GmbH nicht genügten, weitere Aktien von Dritten. Dies wurde durch den Handelstisch in London und dort durch D durchgeführt (Tabellenblatt „Host“). Die Clearstream Banking AG Frankfurt (nachfolgend CBF), die als Wertpapiersammelverwahrerin für die Abwicklung derartiger Wertpapiertransaktionen verantwortlich ist, belastete die Depotbank des Leerverkäufers H Ltd. nicht mit der Original-Dividende, sondern mit der Dividendenkompensationszahlung und schrieb diesen Betrag der G-Bank als Depotbank der Leerkäuferin E-GmbH gut. Infolge des Zahlungseingangs in Höhe der Nettodividende stellte die G-Bank als Depotbank der E-GmbH als Käuferin eine zweite Steuerbescheinigung (neben der Steuerbescheinigung für den Bezieher der Original-Dividende) aus, obwohl auf die Dividendenausgleichszahlung keine Kapitalertragsteuer und darauf entfallender Solidaritätszuschlag einbehalten wurde, denn die Dividendenausgleichszahlung unterlag im Jahr 2006 noch nicht der Kapitalertragsteuer. Es wurde also 2006 in keinem Fall Kapitalertragsteuer auf eine Dividendenausgleichszahlung erhoben. Die auf den Erhalt von Dividendenkompensationszahlungen hin durch die Depotbanken von Leerkäufern ausgestellten Kapitalertragsteuerbescheinigungen waren aus diesem Grunde inhaltlich unrichtig. Parallel zu den Aktienverkaufs- und Aktienrückkaufsgeschäften schlossen sowohl die E-GmbH als auch H Ltd. jeweils mit der G-Bank Future-Geschäfte ab, mittels derer der aus dem Nichteinbehalt und der unrechtmäßigen Anrechnung der Kapitalertragsteuer folgende Gewinn zwischen der E-GmbH, H Ltd. und der G-Bank verteilt wurde. Dazu schloss zunächst die E-GmbH (handelnd durch die G-Bank München) am jeweiligen Hauptversammlungstag einen Verkaufsfuture mit der G-Bank London als Gegengeschäft zu dem Aktienkauf vom gleichen Tage ab. In den Futurepreis war nicht nur der Zinseffekt einberechnet, sondern zugleich der sog. Dividendenlevel, wodurch der E-GmbH ein Anteil an der Kapitalertragssteuer von 21,1% i.H.v. ca. 6% zugewiesen wurde. Der Futurepreis war durch die Berücksichtigung des Dividendenlevels höher als sonst üblich. Ein weiteres Futuregeschäft wurde am Hauptversammlungstag zwischen der G-Bank London und H Ltd. geschlossen (sog. Ankaufsfuture als Gegengeschäft zum Aktienverkauf), wodurch zwischen diesen Parteien ein Teil des bei H Ltd. anfallenden Gewinns (ca. 15% der insgesamt 21,1%) an die G-Bank London zugewiesen wurde, und zwar ebenfalls durch die Einberechnung des Dividendenlevels (bei 15% beträgt das Dividendenlevel ca. 85%, d.h. 78,9%+6%). Nach dem Hauptversammlungstag wurden jeweils die Future-Geschäfte glattgestellt, d.h. die beiden Future-Geschäfte wurden nicht durch Aktienlieferungen, sondern lediglich durch Verrechnung der Future-Preise erfüllt. Hierbei war nicht nochmals die Einberechnung des Dividendenlevels erforderlich. Durch die Glattstellung verblieb bei der E-GmbH der durch den Eröffnungsfuture zugewiesene Gewinn in Höhe der Differenz zwischen 100% und dem Dividendenlevel. Auch die Futures zwischen H Ltd. und der G-Bank London wurden nach der Hauptversammlung nach gleichem Modus glattgestellt. Die Gewinnverteilung erfolgt sodann über die Berücksichtigung des Dividendenlevels nach der Formel „ Aktienpreis cum Dividende - (Bruttodividenden x Dividendenlevel E-GmbH) “. D.h., dass von dem Dividendenabschlag nur ein Anteil in Höhe der zuvor vereinbarten Prozente angerechnet wird (im Falle der E-GmbH 93,9 bis 95%). Genau in Höhe dieses Abschlags auf die Bruttodividende (100 – 93,9 % = 6,1 %) entsteht dann in der Summe aller Aktien- und Future-Geschäfte der Gesamtgewinn. Zudem wird in der Formel mit „ (1 + Zinssatz x Zinstage bis zum Verfallstag des Futures / 360 * 100) “ der Zinseffekt berücksichtigt (Profit dann 6,66%). Nach dem gleichen Prinzip erfolgte auch die Gewinnverteilung zwischen der G-Bank und H Ltd. mit einem Dividendenlevel von meist 85%. Der effektiv in der Struktur nach diesem Muster (Dividendenlevel) zu verteilende Gesamtgewinn entspricht dabei immer genau dem Anrechnungsguthaben von 21,1 % der Bruttodividende. Bezüglich der Münchner Rück AG lief der Handel konkret wie folgt ab: Am 19.04.2006 erwarb die E-GmbH 2.200.000 Stück Aktien der Münchner Rück AG von H Ltd. über die DB AG als Broker, wobei H Ltd. die Aktien zu diesem Zeitpunkt nicht in seinem Bestand hatte, mithin „leer“ verkaufte. Die Aktien wurden durch H Ltd. vereinbarungsgemäß erst nach dem Hauptversammlungsstichtag besorgt – wobei wiederum D die Eindeckung sicherte – und am 21.04.2006 an E-GmbH geliefert und der Kaufpreis i.H.v. 254.091.420,-€ (Kurs: 115,4961) dem Konto bei der G-Bank belastet. Mit Valuta vom 27.04.2006 erhielt die E-GmbH diesbezüglich eine Dividendenkompensation i.H. der Nettodividende i.H.v. 5.380.980,- € auf dem Konto bei der G-Bank gutgeschrieben. Die Bruttodividende betrug 6.820.000,-€. Am 28.04.2006 verkaufte die E-GmbH die Aktien wieder an H Ltd. zum Kurs von nunmehr 113,4158 € zu einem Preis von 249.514.760,-€ zurück. Durch den Handel (Kauf und Verkauf) entstand ein Verlust i.H.v. 4.576.660,-€. Ebenfalls am 19.04.2006 verkaufte die E-GmbH 22.000 Futures (Multiplikator 100) bezüglich der Münchner Rück AG-Aktie zum Preis von 112,88 €, die am 18.04.2006 zum Preis von 113,60 € „geclost“ wurden. Hierdurch entstand ein Verlust i.H.v. 1.584.000,-€. Insgesamt entstand der E-GmbH durch dieses Geschäft ein Handelsverlust von 804.320,-€ zzgl. Gebühren bei der Liffe i.H.v. 1.200,-€. Die unrichtige Steuerbescheinigung für dieses Geschäft vom 22.05.2007 lautete über einen Betrag in Höhe von 1.364.000,-€ Kapitalertragssteuer und 75.020,-€ Solidaritätszuschlag. Zusammen mit der Nettodividende ergeben diese Beträge die o.g. Bruttodividende. Nur infolge der Anrechnung und Erstattung der in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalertragssteuer konnte die E-GmbH einen Gewinn erzielen. Neben der Aktie der Münchener Rück AG wurden im Jahr 2006 15 weitere Aktien nach gleicher Vorgehensweise gehandelt. Wertpapier HV-Tag Netto-Dividende Kap-ESt SolZ Münchener Rück AG 19.04.2006 5.380.980,00 € 1.364.000,00 € 75.020,00 € Schering AG 19.04.2006 1.798.920,00 € 456.000,00 € 25.080,00 € Bayer AG 28.04.2006 5.471.715,00 € 1.387.000,00 € 76.285,00 € Altana AG 02.05.2006 694.320,00 € 176.000,00 € 9.680,00 € Deutsche TELEKOM AG 03.05.2006 19.314.720,00 € 4.896.000,00 € 269.280,00 € E.ON AG 04.05.2006 28.995.750,00 € 7.350.000,00 € 404.250,00 € Continental AG 05.05.2006 1.104.600,00 € 280.000,00 € 15.400,00 € SAP AG 09.05.2006 3.203.340,00 € 812.000,00 € 44.660,00 € TUI AG 10.05.2006 1.215.060,00 € 308.000,00 € 16.940,00 € BMW AG 16.05.2006 3.383.232,00 € 857.600,00 € 47.168,00 € Deutsche Lufthansa AG 17.05.2006 1.775.250,00 € 450.000,00 € 24.750,00 € Commerzbank AG 17.05.2006 2.564.250,00 € 650.000,00 € 35.750,00 € Metro AG 18.05.2006 2.414.340,00 € 612.000,00 € 33.660,00 € MAN SE 19.05.2006 1.555.119,00 € 394.200,00 € 21.681,00 € Deutsche Börse AG 24.05.2006 1.656.900,00 € 420.000,00 € 23.100,00 € Deutsche Bank AG 01.06.2006 10.099.200,00 € 2.560.000,00 € 140.800,00 € Ergebnis 2006 90.627.696,00 € 22.972.800,00 € 1.263.504,00 € Den Aktiengeschäften des Jahres 2006 ( Handelsmuster 1 ) lag zugrunde, dass ein direkter Leerverkauf von H Ltd. über das Konto KV 7527 bei Clearstream Banking Frankfurt an die E-GmbH erfolgte. Dieser Verkauf löste in der Folge die Dividendenkompensation durch CBF aus in deren Folge die Depotbank eine Steuerbescheinigung für die E-GmbH ausstellte. Die G-Bank gab in diesen Fällen als „Original Seller“ die Aktie in den Handelskreislauf der Geschäfte und erhielt Aktien in gleicher Stückzahl am Ende auch wieder zurück. Am folgenden Ex-Tag deckte sodann die G-Bank H Ltd. mit den zuvor veräußerten Aktien ein, wobei teilweise weitere Broker zwischengeschaltet wurden. Die war bei den Aktien der Münchener Rück AG, TUI AG und Metro AG der Broker MT, bei den Aktien der Bayer AG und Altana AG der Broker MF und bei den Aktiengeschäften von E.ON AG, SAP AG, TUI AG, Bayerische Motoren Werke AG, Deutsche Lufthansa AG, Commerzbank AG, MAN SE, Deutsche Börse AG, Deutsche Bank AG der Broker MC. Bei den Aktiengeschäften von SAP AG, TUI AG, Bayerische Motoren Werke AG, Deutsche Lufthansa AG, Commerzbank AG, Metro AG, MAN SE, Continental und Deutsche Börse AG erfolgte sodann der Rücktransfer der Aktien über MT und bei dem Aktiengeschäft von der Aktie Deutsche Bank AG über MF. Anschließend gelangten die Aktien zur G-Bank zurück. Konkret waren die Angeklagten in diesen Ablauf der Einzelgeschäfte wie folgt eingebunden: Die G-Bank London in persona von D übermittelte der G-Bank München – in persona des Angeklagten X, im Falle seiner dem Desk in London bekannten Abwesenheit auch einem durch ihn instruierten Vertreter (z.B. den Zeugen G36 im Jahr 2006) – am Handelstag einen „Handelsvorschlag“ (trade suggestion) auf Basis der Excel-Tabelle „German Analysis“ als sog. Excel-Sheet, aus dem sich die genauen Informationen ergaben. Für die Eröffnungsgeschäfte (Kauf der Aktien und Verkauf der Futures) waren dies die Anzahl, der Preis, das Handels- und das Settlement-Datum der Aktien sowie bezüglich der Futures das Closing-Datum, das Settlement-Datum, die Anzahl der Zinstage, der Zinssatz, der Betrag der Dividende, der Prozentsatz, zu dem die Dividende berücksichtigt wurde und der Preis der Futures. Der Angeklagte X musste nun prüfen, dass die Limits aus dem Kredit nicht überschritten waren. Ferner setzte sich der Angeklagte X bzw. sein Vertreter mit Mitarbeitern von H Ltd. in Verbindung. Diesen war aufgrund der vorherigen Gespräche mit C oder D bekannt, wie der Handel ablaufen sollte. Die Preise waren im Vorhinein abgesprochen und dem Family Office vorgegeben. Daher wurden die vom Angeklagten X oder seinen Vertretern angefragten Geschäfte meist zeitnah und ohne weitere Nachfragen bestätigt. Gelegentlich gab es am Handelstag Abweichungen in der Stückelung. Nachdem die Zustimmung aus London von H Ltd. vorlag und der Aktienkauf mit H Ltd. vereinbart war, war es die Aufgabe des Angeklagten X bzw. seines Vertreters, die Abteilung von C (D oder später den gesondert Verfolgten B) zu informieren, damit diese die von ihnen abzuwickelnden Future-Geschäfte abschließen können. Ferner musste der Aktienkauf umgesetzt werden, wobei die Abwicklung nicht über die von der G-Bank selbst genutzten Systeme der Auftragserfassung erfolgte, sondern über die Abwicklungsbank F-Bank (im Jahr 2008 übernommen von der F2-Bank Deutschland GmbH). Die Käufe wurden also nicht wie sonst bei Aktiengeschäften üblich in den Systemen der G-Bank erfasst, sondern mittels eines Ausdrucks mit den Handelsinformationen, der von zwei Mitarbeitern der G-Bank unterschrieben werden musste, an die F-Bank gesandt – im Jahr 2006 noch per Fax. Dort wurden sie in die Systeme eingegeben. Den Futurehandel der G-Bank München führte G26 durch, der ebenfalls vom Angeklagten X oder seinem Vertreter informiert wurde. Bei der Eindeckung am Ex-Tag war D der H Ltd. behilflich und setzte nach seinen Möglichkeiten eigene Aktien, die die G-Bank für Kunden oder im Eigenbestand verfügbar hatte, im Wege der Leihe für die Belieferung ein. Fehlende Aktien besorgte er von Dritten, um sie in den Aktienkreislauf einzubringen. Auch vor jedem Glattstellungsgeschäft bzw. dem Verkauf der Aktien machte D wieder einen Handelsvorschlag an das Family Office per Excel-Tabelle. Die Angaben entsprachen denen der Vorschläge für die Eröffnungsgeschäfte, außer dass bei der Glattstellung keine Angaben zur Dividende und zur Dividendenpartizipationsrate enthalten waren. Die Aktien- und Futuregeschäfte wurden sodann wie bei den Käufen durch die Abteilung Family Office unter Einbeziehung des Zeugen G26 und der F-Bank umgesetzt. Die Kommunikation erfolgte zwischen dem Zeugen D, dem Angeklagten X bzw. dessen Vertreter und dem jeweiligen Mitarbeiter von H Ltd. direkt. Der Angeklagte Y war über die Vorgänge informiert, wurde aber nur eingebunden, wenn Probleme auftraten, z.B. bei der Belieferung der Aktien, der Einhaltung der Kreditlimits oder der Zahlung der Dividenden. Bei den Settlementaufträgen an die F-Bank/F2-Bank-Bank leistete er mehrfach die notwendige zweite Unterschrift. Im Jahr 2006 war der Angeklagte X konkret zumindest bei den folgenden Transaktionen selbst beteiligt: Bezüglich der Aktien Münchener Rück und Schering kommunizierte er mit H4 von H Ltd. bezüglich des Aktienkaufs, mit H3 bezüglich des Verkaufs und erteilte am 18.04.2006 den Settlementauftrag bezüglich des Kaufs. Hinsichtlich der Bayer-Aktie unterzeichnete er am 18.04.2006 einen Settlementauftrag, hinsichtlich der Continental AG am 19.04.2006, hinsichtlich der Altana AG und Deutsche Telekom AG am 28.04.2006. Ebenfalls am 28.04.2006 unterzeichnete er einen Auftrag betreffend die Deutsche Börse AG und die MAN AG und kommunizierte mit H3 von H Ltd. Am 09.05.2006 unterzeichnete er einen Settlementauftrag bezüglich der SAP AG und korrespondierte mit H3 von H Ltd. Ebenfalls am 09.05.2006 unterzeichnete er einen weiteren Settlementauftrag bezüglich der SAP AG (statt H Ltd. war insoweit der Broker MT zwischengeschaltet) sowie bezüglich der TUI AG. Am 24.05.2006 unterzeichnete der Angeklagte X nach einer längeren Abwesenheit, in der er vom Zeugen G36 vertreten wurde, wieder die Settlementaufträge für die Deutsche Bank AG und Deutsche Börse AG. Der Angeklagte Y unterzeichnete u.a. am 24.04.2006 den Settlementauftrag für den Verkauf der Schering und Münchner Rück-Aktien, am 02.05.2006 den Settlementauftrag für den Kauf der Aktien Bayer AG und Altana AG, am 04.05.2006 einen Settlementauftrag bezüglich Deutsche Telekom und EON sowie einen weiteren Auftrag bezüglich EON AG (Nachkauf von 250.000 Stück) am gleichen Tag. Am 05.05.2006 unterzeichnete er einen weiteren Settlementauftrag bezüglich der Continental AG und EON AG. Außerdem war er Mitunterzeichner des Settlementauftrags vom 16.05.2006 bezüglich der BMW AG und der TUI AG. Die Kontrolle der Abläufe wurde in der Abteilung von G26 in der G-Bank übernommen, der die Zahlungsströme erfasste und nochmals kontrollierte, dass die Limits eingehalten, die Dividenden gezahlt und die Futures abgerechnet wurden. Auch wurde die Kreditabteilung über die abgeschlossenen Geschäfte informiert, da sie die Einhaltung der Kreditlinie zusätzlich überwachte. Settlementprobleme 2006 Bei einzelnen Geschäften, u.a. auch bei der im Detail beschriebenen Transaktion Münchener Rück AG, kam es im Mai 2006 zu sog. Settlementproblemen. Ursache war eine verspätete Lieferung der Aktien. Infolgedessen scheiterte die automatisierte Regulierung der Dividendenkompensationszahlungen durch H Ltd. an die E-GmbH mittels Clearstream. Es war Sache des Angeklagten X, diese Probleme zu lösen. Zunächst wandte sich der Angeklagte X dabei an D und C und bat um Unterstützung. D nahm Kontakt zu H Ltd. auf und von dort wurde ihm zugesichert, dass die Dividenden gezahlt würden, wobei in Fällen der fehlgeschlagenen automatischen Regulierung eine gesonderte Anforderung der G-Bank notwendig sei. Der Angeklagte X forderte sodann in den Problemfällen die Dividenden jeweils bei H Ltd. über dessen Mitarbeiter H1 an und erhielt diese – teils für mehrere Aktiengattungen gesammelt – überwiesen. Am 23.05.2006 erfolgte insoweit eine Zahlung i.H.v. 11.176.185,-€. Der Angeklagte X forderte am 30.05.2006 weitere Dividenden (Deutsche Börse und BMW AG) an, die sodann am 30.05.2006 (BMW) bzw. 31.05.2006 (Deutsche Börse) reguliert wurden. Der Angeklagte Y war in der Korrespondenz in
  2. cc)gesetzt und daher über die Problematik informiert. Bereits im Mai 2006 gab es bei der G-Bank Bedenken, dass diese Regulierung Probleme bei der Erstellung der Steuerbescheinigung verursachen könne. Eine Rücksprache des Angeklagten Y mit Dr. A ergab jedoch, dass alles in Ordnung sei, was der Angeklagte Y auch G14 mitteilte. Die Regulierungsprobleme führten allerdings – was im Jahr 2006 noch nicht bekannt war – dazu, dass hinsichtlich der zu spät regulierten Geschäfte keine automatisierten Steuerbescheinigungen gemäß § 45a Abs. 3 S. 2 EStG durch die G-Bank im Januar 2007 ausgestellt wurden. Dies fiel erst auf, als die Steuerklärung der E-GmbH im Büro von W2 und später bei KA vorbereitet wurde. Erstmals nach Abschluss der Dividendensaison 2006 erhielt E vom Dr. A und dessen Kanzlei KA LLP ein ausführliches Gutachten vom 30.06.2006, das von dem dortigen Mitarbeiter Dr. K2 erstellt wurde. Dieses wurde nicht der G-Bank übermittelt und folglich auch von den Angeklagten nicht zur Kenntnis genommen. Gewinnverteilung Von dem Handelsgewinn der G-Bank, der in der Abteilung von C durch die Futuregeschäfte angefallen war, beanspruchte der Angeklagte Y einen Anteil für seine Abteilung. Der Angeklagte Y wusste, dass die Abteilung von C einen hohen Gewinn in Höhe von ca. 2/3 der Kapitalertragssteuer generierte, ohne die genaue Beteiligung von H Ltd. hieran zu kennen. Er bat seinen Vorgesetzten Dr. G15 bereits vor den ersten Geschäften, mit dem Vorgesetzten von C, dem Zeugen G20, über die interne Verrechnung zugunsten des WEM/ FO zu sprechen. Hintergrund hierfür war, dass anhand dessen der wirtschaftliche Erfolg des Family Office bemessen wurde und das Ergebnis – neben anderen Aspekten – für den Bonus relevant war. Eine solche Gewinnbeteiligung konnte nicht ohne Zustimmung der Vorgesetzten erfolgen. Beide Zeugen (G20 und Dr. G15) einigten sich bereits zu Beginn der Transaktionen auf einen Betrag für 2006 i.H.v. 2,5 Millionen €. C versuchte zwar Ende Juni 2006, von dieser Summe die Kreditzinsen, die die G-Bank München vereinnahmt hatte und die ca. 1,5 Mio. € betrugen, abzuziehen. Allerdings machte der Angeklagte Y unmissverständlich deutlich, dass er hierzu nicht bereit sei, womit sich der Zeuge G20 einverstanden erklärte. Die Summe i.H.v. 2,5 Mio. € wurde Anfang Juli 2006 durch den hierfür zuständigen Zeugen G1 mit Wertstellung Ende Juni 2006 intern zugunsten des Wealth Managements verrechnet. Im Juni 2006 erhielt E nach der Dividendensaison eine erste Abrechnung über die Geschäfte. Daraufhin zeigte er sich gegenüber seinen Erwartungen enttäuscht und fühlte sich übervorteilt. E beschwerte sich massiv gegenüber dem Angeklagten Y und schaltete zudem den Zeugen R1 – seinen Steuerberater – ein, der wiederum mit Dr. A über eine angemessene Erstattung sprach. Am 19.06.2006 fand ein Treffen mit Dr. A, E und dem Angeklagten Y in Berlin statt, wobei Dr. A eine Erstattung von 750.000,-€ vorschlug. Um auch im Jahr 2007 die lukrativen Geschäfte nochmals mit E durchführen zu können, setzte sich der Angeklagte Y nun gegenüber C und dessen Vorgesetzten, dem Zeugen G20, für eine Kompensation in Höhe des von Dr. A vorgeschlagenen Umfangs von 750.000,-€ ein. Dabei war ihm von E mitgeteilt worden, C und er hätten sich auf eine Gewinnverteilung von 35/65 zwischen der E-GmbH und der G-Bank geeinigt. Gegen den ausdrücklichen Willen von C gelang es dem Angeklagten Y im Juli 2006 schließlich, den Zeugen G20 von einer Kompensation zugunsten der E-GmbH zu überzeugen, woraufhin die E-GmbH am 14.09.2006 einen Betrag i.H.v. 750.000,-€ auf das Konto bei der G-Bank (Kontonummer …) mit dem Verwendungszweck „bekannt“ gutgeschrieben erhielt. Der Angeklagte X war in diese Diskussionen nicht direkt einbezogen. Er erhielt aber einzelne Mitteilungen in cc), so die E-Mail des Angeklagten Y vom 24.07.2006 und C vom 20.07.2006, in dem die mündliche Profitverteilung von 35/65% und auch der Gesamtbetrag i.H.v. 750.000,-€ angesprochen wurden. Steuererklärung 2006 und deren Bearbeitung im Jahr 2007 Mit Schreiben vom 24.04.2007, eingegangen am 26.04.2007, reichte Dr. A unter dem Namen seiner damaligen Kanzlei KA die Körperschaftssteuererklärung der E-GmbH für das Jahr 2006 ein. In der Anlage WA wurden in der Zeile 3a unter „anzurechnende Beträge“ Kapitalertragssteuer i.H.v. insgesamt 22.972.800,-€ und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.264.959,71€ angegeben. Unterzeichnet war die Erklärung selbst von E als Geschäftsführer. Das dazugehörige Anschreiben an den Vorsteher des Finanzamts Wiesbaden I unterschrieben Dr. A und die Steuerberaterin K3. Bereits bei der Vorbereitung der Steuererklärung in der Berliner Steuerberaterkanzlei W2 war aufgefallen, dass die durch die G-Bank ausgestellte Jahressteuerbescheinigung vom 15.01.2007 in der Summe weniger Kapitalertragssteuer enthielt als erwartet, nämlich nur 18.319.800,-€ anrechenbare Kapitalertragssteuer und 1.007.589,- € Solidaritätszuschlag. Bei der automatisierten Erstellung waren diejenigen Dividenden unberücksichtigt geblieben, die im Mai 2006 erst auf Anforderung der G-Bank von H Ltd. gezahlt worden waren. Diese Problematik wurde sodann an die Kanzlei KA adressiert, bei der die Steuerberaterin K3 die weitere Bearbeitung übernahm. Im Anschreiben von KA vom 24.04.2007 an das FA wurde daher darauf verwiesen, dass diese umgehend nachgereicht würden. Für die Frage der Steuerbescheinigungen war bei der G-Bank in München der Angeklagte X zuständig. Er kannte die Bedeutung der Steuerbescheinigungen für den wirtschaftlichen Erfolg der gesamten Strategie und nahm – nachdem die fehlenden Bescheinigungen seitens der Steuerberater als Problem aufgeworfen wurden – zunächst Ende April 2007 Kontakt zu H Ltd. (H3) auf und bat um eine Bestätigung, dass die Steuern gezahlt worden seien. Ferner wandte er sich an D, der ihm den Kontakt von H4, einem Manager von H Ltd., sandte. Durch H Ltd. wurde die D-Bank als Depotbank von H Ltd., eingeschaltet. Am 07.05.2007 wandte sich der Angeklagte X an eine zuständige Mitarbeiterin der D-Bank, die Zeugin Z1, und bat diese um Prüfung, ob diese Steuerbescheinigungen ausstellen könne. Die Zeugin prüfte, ob H Ltd. zum Dividendenstichtag einen Aktienbestand hatte, der zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung berechtigt hätte, was jedoch nicht der Fall war. Auch die Steuerberaterin K3 von der Kanzlei KA forderte die Steuerbescheinigungen von der D-Bank mit E-Mail vom 11.05.2007 an. In einem Telefonat erklärte die Zeugin Z1 Frau K3, dass H Ltd. keinen Bestand zum maßgeblichen Stichtag hatte und verweigerte die Ausstellung der Bescheinigungen seitens der D-Bank. Die Zeugin Z1 schlug dem Angeklagten X nach Rücksprache mit ihrer Steuerabteilung jedoch vor, dass H Ltd. Bestätigungen ausstellen könne, wonach „weder wir (gemeint H Ltd.) noch der wirtschaftliche Eigentümer“ bezüglich der Dividenden Steuergutschriften geltend machen würden. Am 10.05.2007 stellte H Ltd. aufgrund der Anfrage des Angeklagten X insgesamt 7 Bestätigungen für die betreffenden Dividendenzahlungen aus, in denen allerdings abweichend von der von Z1 vorgeschlagenen Formulierung erklärt wurde, dass „wir, die wirtschaftlichen Eigentümer“ und Verkäufer keine Ansprüche auf Anrechnung geltend machen werden. Die Steuerberaterin K3 und die Angeklagten X und Y besprachen sodann am 15.05.2007 die Möglichkeit einer Ausstellung von Steuerbescheinigungen durch die G-Bank. Der Angeklagte X trat nunmehr – erstmals – an den für Kundensteuern zuständigen Mitarbeiter Dr. G9 von der Rechtsabteilung, Referat RET 4, heran. Nach einem vorangegangenen Telefonat erklärte der Angeklagte X mit E-Mail vom 16.05.2007 Dr. G9 den zugrundeliegenden Sachverhalt dergestalt, dass die G-Bank für die E-GmbH Aktien am Tag der Hauptversammlung gekauft habe, wodurch sie wirtschaftliche Eigentümerin geworden sei. Wegen eines verspäteten Matchings sei die Dividende nicht direkt an den neuen Eigentümer überwiesen worden. Die Steuer sei direkt vom ausschüttenden Unternehmen an das deutsche Finanzamt abgeführt worden. Die D-Bank verweigere die Ausstellung, weil sie zum Zeitpunkt der Dividendenberechtigung nicht Depotbank gewesen sei. Die G-Bank könne ebenfalls keine Steuerbescheinigung ausstellen, weil die Aktien zum Zeitpunkt der Dividendenberechtigung nicht im Depot des Kunden gewesen seien. Außerdem verwies er auf die Bestätigungen von H Ltd. Aufgrund der Erklärungen des Angeklagten X ging Dr. G9 von einem sog. Dividendenstripping und einem technischen Abwicklungsproblem aus und stimmte einer manuellen Erstellung der Steuerbescheinigungen zu. Er wies einen Mitarbeiter der Steuerabteilung, Herrn G13, an, die Steuerbescheinigungen manuell auszustellen und zu unterschreiben. Die Ausstellung von insgesamt 7 Bescheinigungen (für jede Aktiengattung gesondert) mit einem Gesamtvolumen i.H.v. 4.654.000,-€ Kapitalertragssteuer und 255.915,-€ Solidaritätszuschlag erfolgte am 22.05.2007. Anschließend wurden sie an KA übersandt und von dort mit Schreiben vom 23.05.2007 beim Finanzamt Wiesbaden I eingereicht. Die Bestätigungen von H Ltd. wurden dort nicht vorgelegt. Die Prüfung der Steuererklärung beim Finanzamt Wiesbaden I erfolgte durch die Zeuginnen F1 und F6, die mit geteilter Stelle gemeinsam für den Veranlagungsteilbezirk zuständig waren. Die Zeuginnen gingen aufgrund der Steuerbescheinigungen davon aus, dass die Kapitalertragssteuer erhoben wurde, da ihnen keine Fälle bekannt waren, in denen Steuerbescheinigungen deutscher Banken abgesehen von Fälschungen unrichtig sein konnten. Sie prüften hingegen intensiv den Ort der Geschäftsleitung in S5, da sie angesichts des Sitzes der Gesellschaft in Frankfurt/Main und dem gewöhnlichen Aufenthalt des alleinigen Gesellschafters E in Berlin erhebliche Zweifel an der Zuständigkeit des Finanzamts Wiesbaden I hatten. Diese Bedenken gelang es Dr. A durch zwei Schriftsätze und mehrere Telefonate mit den Sachbearbeitern sowie der Sachgebietsleiterin, der Zeugin F5, zu zerstreuen. Im Zuge der Korrespondenz wurde als Nachweis für die Tätigkeit des Geschäftsführers E2 u.a. auch der Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften vorgelegt. Darin wurde beschrieben, dass die E-GmbH Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag tätigt und diese durch Derivate absichert. Von Leerverkäufen war allerdings nicht die Rede. Unter diesem Aspekt erfolgte aber wie ausgeführt auch keine nähere Prüfung, da die Steuerbescheinigungen nicht hinterfragt wurden. Mit Bescheid vom 28.08.2007 wurde die anzurechnende Kapitalertragssteuer und der Solidaritätszuschlag in der erklärten Höhe vollumfänglich anerkannt und es kam zu einer Anrechnung in Höhe von 22.972.800,-€ auf die Körperschaftssteuer und 1.264.959,71 € auf den Solidaritätszuschlag. Der sich daraus ergebende Erstattungsbetrag für die Körperschaftssteuer i.H.v. 21.625.984,-€ und Solidaritätszuschlag i.H.v. 1.189.429,09 €, insgesamt ein Betrag in Höhe von 22.815.413,09 € wurde am 06.09.2007 auf das Konto der E-GmbH bei der G-Bank, Kontonummer … überwiesen. Tatsächlich bestand kein Anrechnungsanspruch in der beantragten Höhe, so dass ein Steuerschaden in Höhe von insgesamt 24.237.759,71€ eingetreten ist. Erfolgsbeteiligung des gesondert Verfolgten Dr. A Unmittelbar nach der Auszahlung durch das Finanzamt stellte die Q Wertpapierhandelsbank GmbH in München am 19.09.2007 eine Rechnung an die E-GmbH über 1.225.000,-€. Dabei handelte es sich um die Erfolgsbeteiligung des Dr. A an den E-Geschäften, die dieser mit E vereinbart hatte. Hiervon hatte der Angeklagte X durch E erfahren und auch dem Angeklagten Y war dies bekannt. E beauftragte die G-Bank durch Schreiben vom gleichen Tag (19.09.2007), die Summe an die Q-Bank München, eine Niederlassung in Deutschland, zu überweisen. Von dort wurde sie über die Q-Bank in der Schweiz an die Zeugen Dr. A und Dr. K1 wirtschaftlich zuzurechnende O Ltd. weitergeleitet. Fall 2: Vorbereitung der Geschäfte für 2007 Bereits im Sommer 2006 bemühte sich der Angeklagte Y um eine Fortsetzung der erfolgreich durchgeführten Geschäfte im Jahr 2007. Den Angeklagten war von Dr. A bereits Anfang 2006 mitgeteilt worden, dass die Geschäfte ab 2007 aufgrund gesetzgeberischer Änderungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht konkret feststanden, nicht mehr funktionieren könnten. Tatsächlich war bereits im Laufe des Jahres 2006 absehbar, dass ab dem Jahr 2007 aufgrund der Planungen zum Jahressteuergesetz die Dividendenkompensationszahlung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG steuerpflichtig werden sollte. Da der deutsche Gesetzgeber jedoch nur inländische Kreditinstitute zum Abführen der Steuer verpflichten konnte (§§ 43, 44 EStG), ließen sich die Geschäfte (konkret die Aktienleerverkäufe cum Dividende) nunmehr über ausländische Depotbanken abwickeln. Am 20.11.2006 traf sich der Angeklagte Y in Frankfurt/Main mit Dr. A und besprach mit ihm das E-Geschäft für 2007. Hierbei war auch die gesetzliche Änderung und die Notwendigkeit einer Neustrukturierung Thema. Der Angeklagte Y wandte sich in einem Brief vom 28.11.2006 an E und übermittelte ihm Berechnungen hinsichtlich der Steuererstattungen für 2006. Auf Bitten von Dr. A schickte der Angeklagte X zudem am 29.11.2006 eine E-Mail mit den Hauptversammlungsterminen für 2007 an anderen europäischen Börsen, da Dr. A eine Erweiterung des Geschäfts auf andere europäische Länder in Erwägung zog. Hierzu holte er Auskünfte bei Anwaltskanzleien in verschiedenen Ländern, u.a. Finnland ein. Die Idee, die Geschäfte nun über ausländische Depotbanken abzuwickeln, kam von C in Abstimmung mit Dr. A. C hatte sich bereits im Oktober 2006 von Dr. A eine Arbeitsübersetzung der gesetzlichen Regelung schicken lassen. Die Angeklagten X und Y erhielten lediglich die Mitteilung, dass die Geschäfte auch weiter funktionieren, nachdem eine Anpassung in der Struktur vorgenommen wurde. Anfang Januar 2007 wurde – wesentlich früher als im Jahr 2006 – mit den Vorbereitungen der erneuten Kreditvergabe über einen Betrag von 500.000.000,-€ begonnen. Erneut war G14 auf Seiten des Risikomanagements der G-Bank als Kreditsachbearbeiter hierfür zuständig. Am 03.01.2007 fordert G14 diverse Unterlagen an und fragte den Angeklagten Y, ob die Geschäfte im Jahr 2007 wieder funktionieren würden, weil der Angeklagte Y in einem Gespräch gesagt habe, dass der Steuervorteil entfiele. Der Angeklagte Y antwortet darauf, die Antwort komme von Dr. A. Im Übrigen wolle man den Deal mit der gleichen RET-Abteilung mit dem gleichen Vertragswerk erneut machen. Aufgrund dieser Anfrage bat der Angeklagte Y Dr. A um die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme zur Auswirkung der Gesetzesänderung. Am 12.01.2007 übermittelte Dr. A das Schreiben, das an den Angeklagten Y gerichtet war, an die G-Bank in München. Der Angeklagte Y leitete es u.a. G14 weiter, der damit hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen beruhigt werden konnte. In dem Schreiben wird die gesetzliche Neuregelung und deren Bedeutung für Leerverkäufe im Einzelnen dargestellt. Anschließend wird die Unanwendbarkeit auf die Geschäfte der E-GmbH (nur) damit begründet, dass die E-GmbH auf Käuferseite stehe (während die Abführungsverpflichtung den Leerverkäufer trifft) und eine ausländische Depotbank eingeschaltet sei, nicht aber damit, dass keine Leerverkaufsstruktur vorliege. Von einer Legalität der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer ist erneut nicht ausdrücklich die Rede. Auch wird nicht mitgeteilt, dass für das weitere Funktionieren der Struktur eine Anpassung (Verlagerung auf ausländische Depotbank des Verkäufers) notwendig geworden war. Auch der Angeklagte X wurde von Beginn an in die neuen Geschäfte mit eingebunden und ihm spätestens am 17.01.2007 von Dr. K2, einem anwaltlichen Mitarbeiter von KA, eine erste Liste der geplanten Geschäfte und Steuererstattungen für 2007 übermittelt. Die Genehmigung der Geschäfte durch das Kreditkomitee war nun ungleich einfacher. Da sie bereits 2006 erfolgreich durchgeführt worden waren, wurden auch kaum Bedenken angemeldet. Der Kreditantrag vom 19.01.2007, den u.a. der Angeklagte Y unterzeichnete, enthielt im vom Angeklagten Y verfassten Teil Ausführungen dazu, dass es der G-Bank 2006 gelungen sei, den Handel zur Zufriedenheit von E auszuführen und an einer langanhaltenden Geschäftsbeziehung zu E interessiert zu sein. Außerdem habe man Dr. A gezeigt, dass die G-Bank in der Lage sei, derartige Geschäfte durchzuführen. Als voraussichtlicher Handelsgewinn für die G-Bank im Jahr 2007 wird ein Betrag i.H.v. 8,0 Mio, genannt, davon 3 Mio. für die Abteilung Wealth Management. Hinzu komme ein erwarteter Gewinn aus Kreditzinsen i.H.v. 400.000,-€. Im Rahmen der rechtlichen Risiken wird auf die Beratung durch Dr. A und die Haftungsfreistellung verwiesen. Die G-Bank trage nur das Risiko für die ordnungsgemäße Ausführung. Das zuständige Kreditkomitee tagte am 22.01.2007. Seitens des Kreditkomitees wurde vorab die Frage gestellt, ob es sich bei dem Kurzgutachten vom 12.01.2007 um eine sog. harte oder weiche Opinion handelt, was G32 aus der Abteilung RET 8 damit beantwortet, dass man darauf keine Rechte herleiten könne, das Steuerkonzept aber durch eine externe Kanzlei geprüft sei. Mehr Diskussionen erfolgten nicht. Auch insoweit war aus dem Kreditantrag nicht erkennbar und den Mitgliedern des Kreditkomitees auch nicht bewusst, dass der Hintergrund des Geschäfts in der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer liegen sollte. Am 23.01.2007 kam es zu einem Treffen zwischen E, seinem Sohn und Zeugen E1, dem Angeklagten Y und Dr. A, C sowie D. Hierbei sollte E abschließend überzeugt werden, die Geschäfte auch 2007 durchzuführen. Erneut wurde eine aktualisierte, aber nicht informationsreichere Variante der Broschüre „German Basis Opportunity“ vorgelegt, die einen beabsichtigten Profit von ca. 10.000.000,-€ enthielt. E erteilte daraufhin seine Zustimmung für neue Geschäfte. Erneut lag jedoch erneut kein Gutachten zur Rechtslage abgesehen von der Stellungnahme vom 12.01.2007 vor. Dr. A und Dr. K2 erstellten zwar im März 2007 erneut ein ausführliches Gutachten, das jedoch wie im Jahr 2006 nur an die E-GmbH adressiert war. Am 24.01.2007 unterzeichnete E den Auftrag zur Ausführung von Wertpapiergeschäften, der im Text inhaltsgleich zum Auftrag für 2006 war. Die geplanten Geschäfte waren dabei für das Jahr 2007 aktualisiert und umfassten insgesamt 22 Aktiengattungen, wobei die jeweilige Anzahl der Aktien und die Haltedauer benannt wurden. Am 24.01.2007 unterzeichnete E ferner den Kreditvertrag und die notwendigen Verpfändungserklärungen bzw. weitere Sicherheiten. Den Angeklagten war auch im Jahr 2007 bewusst, dass die Aktiengeschäfte das Ziel der doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer verfolgten. Ihnen war auch bewusst, dass die Gesetzesänderungen des Jahressteuergesetzes 2007 zu einer Anpassung der Strategie führen musste, um den Vorteil weiterhin ausnutzen zu können. Ferner war ihnen bekannt, dass auch für das Jahr 2007 keine fundierte steuerrechtliche Prüfung vorlag. Auch eine Prüfung durch andere Stellen hatte zu Beginn des Jahres 2007 noch nicht stattgefunden. Ablauf der Geschäfte im Jahr 2007 Die Durchführung der Geschäfte erfolgte im Jahr 2007 ungleich reibungsloser aufgrund der Erfahrungen im Vorjahr, aber auch geänderter Bestimmungen bei Clearstream. Die Ausführung selbst entsprach im Wesentlichen derjenigen in 2006, wobei durch die Inanspruchnahme von ausländischen Depotbanken auf Verkäuferseite neue Handelsmuster entwickelt wurden (s.u.). Diese Änderungen betrafen jedoch im Wesentlichen die Tätigkeit der Londoner Abteilung, nicht aber die Abläufe im Family Office. Der Angeklagte X hatte im Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 identische Aufgaben. Probleme wegen verspäteter Regulierung traten im Jahr 2007 nicht mehr auf, da Clearstream insoweit seine Regularien änderte und ein Settlement auch noch längere Zeit nach dem Hauptversammlungstag erfolgen konnte, ohne die automatische Regulierung zu gefährden. Auch die Abteilung des Zeugen G26 sowie die F-Bank waren bereits eingeübt. Im Jahr 2007 erfolgte bei folgenden Aktienkäufen der Leerverkauf – wie oben dargestellt im Handelsmuster 1 – direkt von H LTD., nunmehr allerdings nicht mehr über Clearstream Frankfurt, sondern über das Konto „C 11138“ der NY-Bank bei Clearstream Banking Luxemburg: - Daimler AG - Henkel AG & Co. KGaA - Continental AG - BASF SE - SAP AG - MAN SE - Deutsche Börse AG - Hypo Real Estate Holding AG - Linde AG Bei der Eindeckung am Ex-Tag bezüglich der Aktiengeschäfte von Daimler AG, Henkel AG & Co. KGaA, Continental AG, BASF SE, SAP AG und MAN SE schaltete die G-Bank zusätzlich den Broker CA-Bank ein, bei den Aktiengeschäften von Hypo Real Estate Holding AG und Linde AG den Broker ME. Der Rückverkauf der Aktien von der E-GmbH an die G-BANK erfolgte sodann über H Ltd. Im Jahr 2007 wurde der Aktienhandel teilweise modifiziert ( Handelsmuster 2 ), der Leerverkauf erfolgte dann nicht direkt von H Ltd. an die E-GmbH, sondern vor das Geschäft war ein weiterer Handel eingeschaltet, bei dem der Verkauf leer stattfand. Das war 2007 bei den Aktienkäufen der Münchener Rück AG der Fall. Die E-GmbH schloss bei diesem Handel zuerst ein Geschäft mit H Ltd. ab. H Ltd. selbst schloss einen Leerkauf mit der J Bank LTD/DBU in Sydney ab, welche am folgenden Tag den Aktienhandel mit der G-Bank abschloss. Zum Abschluss wurden die Aktien von der E-GmbH über H Ltd., wie im ersten Handelsmuster, wieder an die G-Bank zurückgegeben. Bei weiteren Aktienkäufen wurde teilweise nach dem ersten Handelsmuster und zudem nach dem zweiten Handelsmuster vorgegangen (sog. Mischfälle, Handelsmuster 3 ), d. h. es wurden Aktien von H Ltd. teilweise direkt leer an die E-GmbH verkauft und teilweise ein Leervorverkäufer hinsichtlich eines weiteren Aktienanteils eingeschaltet: Das war bei den folgenden Aktien der Fall: - Volkswagen AG - Bayer AG - Allianz SE - Deutsche TELEKOM AG. - Commerzbank AG - Metro AG Bei diesen Fällen erfolgte der Verkauf an die E-GmbH durch H Ltd. H Ltd. selbst schloss hinsichtlich eines Teils der jeweils zu liefernden Aktien einen Leerverkauf mit der E-GmbH ab. Diese Aktien beschaffte sich H Ltd. zuvor cum von der G-Bank, in den Aktiengeschäften von Aktien der Volkswagen AG, Bayer AG, Allianz SE und Deutsche TELEKOM AG über den Broker CA-Bank, bei den Aktien der Commerzbank AG und Metro AG über den Broker ME. Hinsichtlich des weiteren Teils der an die E-GmbH zu liefernden Aktien deckte sich H Ltd. von einem weiteren Zwischenhändler, J, leer ein. Dieser erwarb die Aktien von der G-Bank. Bei den Aktien der Volkswagen AG lieh sich J die Aktien von der G-Bank ohne Dividendenanspruch. Bei den Aktiengeschäften der Aktien der Commerzbank AG trat anstelle von J als Zwischenhändler die CS-Bank auf. Bei den Geschäften war zudem teilweise zwischen dem Handel der G-Bank und J noch ein weiteres Geschäft zwischengeschaltet. Bei den Aktien Bayer AG und Allianz SE erfolgte ein Verkauf von der G-Bank an MF und weiter an J, bei der Aktie der Deutschen TELEKOM AG von der G-BANK an MD und weiter an J. Zum Abschluss wurden die Aktien von der E-GmbH über H Ltd., wie oben dargestellt, wieder an die G-Bank zurückgegeben. Bei den folgenden weiteren Aktiengeschäften lag ebenfalls ein Leerverkauf vor, ohne das festgestellt werden konnte, ob bereits H Ltd. ( Handelsmuster 1 ) oder ein vorgeschalteter Broker ( Handelsmuster 2 und 3 ) als Leerverkäufer auftrat. - Siemens AG - RWE AG - Deutsche Lufthansa AG - Altana AG - Bayerische Motoren Werke AG - Deutsche Bank AG Die Angeklagten waren u.a. wie folgt in die Abläufe eingebunden: Am 25.01.2007 unterzeichnete der Angeklagte X einen Settlementauftrag betreffend die Siemens AG und korrespondierte mit einem H Ltd.-Mitarbeiter. Am 04.04.2007 korrespondierte er mit H Ltd. bezüglich Daimler-Chrysler-Aktien und unterzeichnete einen Settlementauftrag diesbezüglich mit dem Betreff „WG: Aktien-Settlement E-Korrektur auf insges. 7 Mio. Aktien“. Am 16.04.2007 korrespondierte er bezüglich Henkel-Aktien und Daimler-Chrysler-Aktien mit H3 von H LTD. und unterzeichnete Settlementaufträge betreffend Henkel, Daimler-Chrysler, RWE und Deutsche Lufthansa. Am 18.04.2007 korrespondierte er mit H3 bezüglich RWE und Deutsche Lufthansa und unterschrieb Settlementaufträge betreffend RWE und Deutsche Lufthansa. Am 19.04.2007 unterzeichnete er einen Settlementauftrag betreffend Volkswagen-Aktien und korrespondierte mit H3 bezüglich VW, RWE und Deutsche Lufthansa. Am 26.04.2007 ist auf einem Settlementauftrag betreffend Continental AG, BASF und Münchner Rück die Unterschrift des Angeklagten X zu finden. Am 03.05.2007 unterzeichnete er den Settlementauftrag betreffend Altana sowie einen weiteren Auftrag bezüglich Allianz und Deutsche Telekom, am 10.05.2007 betreffend SAP AG und MAN AG. Am 10.05.2007 wurde durch den Angeklagten X ein Settlementauftrag betreffend Altana und Deutsche Telekom unterschrieben. Beide Angeklagten unterzeichneten am 11.05.2007 einen Auftrag betreffend die Aktien der Deutsche Börse AG, der Angeklagte X einen weiteren Auftrag betreffend MAN und SAP sowie BMW und am 15.05.2007 betreffend Aktien der Deutsche Börse AG. Am nächsten Tag unterzeichnete er einen Settlementauftrag für die Aktien der Commerzbank AG und BMW. Am 24.05.2007 wurde ein Settlementauftrag betreffend Aktien der Metro AG und Hypo Real Estate AG sowie ein weiterer Auftrag betreffend Aktien der Deutschen Bank AG vom Angeklagten X unterzeichnet. Am 05.06.2007 erfolgte der korrespondierte Settlementauftrag für den Verkauf der Deutsche Bank-Aktien, den wiederum beide Angeklagten unterschrieben. Am 05.06.2007 und 08.06.2007 unterzeichneten beide Angeklagte je einen Settlementauftrag betreffend Aktien der Linde AG (Kauf- bzw. Verkauf). In 2007 wurden insgesamt 22 Aktien gehandelt: Wertpapier HV-Tag Netto-Dividende Kap-ESt SolZ Siemens AG 25.01.2007 6.864.300,00 € 1.740.000,00 € 95.700,00 € Daimler AG 04.04.2007 8.284.500,00 € 2.100.000,00 € 115.500,00 € Henkel AG&Co. KGaA 16.04.2007 698.265,00 € 177.000,00 € 9.735,00 € RWE AG 18.04.2007 13.807.500,00 € 3.500.000,00 € 192.500,00 € Deutsche Lufthansa AG 18.04.2007 1.933.050,00 € 490.000,00 € 26.950,00 € Volkswagen AG 19.04.2007 2.465.625,00 € 625.000,00 € 34.375,00 € Continental AG 24.04.2007 2.288.100,00 € 580.000,00 € 31.900,00 € BASF SE 26.04.2007 5.799.150,00 € 1.470.000,00 € 80.850,00 € Münchener Rück AG 26.04.2007 7.101.000,00 € 1.800.000,00 € 99.000,00 € Bayer AG 27.04.2007 5.996.400,00 € 1.520.000,00 € 83.600,00 € Allianz SE 02.05.2007 8.694.780,00 € 2.204.000,00 € 121.220,00 € Deutsche TELEKOM AG 03.05.2007 14.770.080,00 € 3.744.000,00 € 205.920,00 € Altana AG 03.05.2007 35.941.474,80 € 9.110.640,00 € 501.085,20 € SAP AG 10.05.2007 3.447.930,00 € 874.000,00 € 48.070,00 € MAN SE 10.05.2007 2.130.300,00 € 540.000,00 € 29.700,00 € Deutsche Börse AG 11.05.2007 2.682.600,00 € 680.000,00 € 37.400,00 € BMW AG 15.05.2007 3.313.800,00 € 840.000,00 € 46.200,00 € Commerzbank AG 16.05.2007 3.846.375,00 € 975.000,00 € 53.625,00 € Metro AG 23.05.2007 2.827.776,00 € 716.800,00 € 39.424,00 € Hypo Real Estate Holding AG 23.05.2007 1.538.550,00 € 390.000,00 € 21.450,00 € Deutsche Bank AG 24.05.2007 13.413.000,00 € 3.400.000,00 € 187.000,00 € Linde AG 05.06.2007 1.893.600,00 € 480.000,00 € 26.400,00 € Ergebnis 2007 149.738.155,80 € 37.956.440,00 € 2.087.604,20 € Gewinnverteilung im Jahr 2007 Am Ende der Handelssaison beschäftigten sich die Angeklagten intensiv mit dem erzielten Ergebnis. Mit der G-Bank London hatte der Angeklagte Y bereits im Januar für das Jahr 2007 eine interne Beteiligung des Family Office i.H.v. 3 Millionen € vereinbart. Mit Schreiben vom 29.06.2007 teilte der Angeklagte Y dem E mit, dass die E-GmbH einen Betrag i.H.v. ca. 6 Millionen € nachschießen müsse, um das Konto auszugleichen. Mit Schreiben vom 05.07.2007 an E ließ er ihn wissen, dass sich der nachzuzahlende Betrag nach Abschluss aller Buchungen auf 8,2 Millionen € erhöht habe. Der Angeklagte Y kündigte aber zugleich eine teilweise Erstattungsbereitschaft der G-Bank bezüglich der Kreditmarge an und verwies außerdem darauf, dass nach „unseren“ Berechnungen der E-GmbH noch immer ein Gewinn in Höhe von ca. 9 Mio. € verbleibe. Der Kunde E war hiermit nicht zufrieden und beschwerte sich bei den Angeklagten. Der Angeklagte X wandte sich am 09.07.2007 per E-Mail an C und informierte ihn über die Zahlen und die Verärgerung des Kunden E. C ließ sodann D die vom Angeklagten X ermittelten Zahlen überprüfen. Dieser stellte fest, dass die Zahlen für 2007 absolut richtig seien und der Kunde seiner Ansicht nach zufrieden sein könne, weil er absolut gesehen so viel verdient habe wie prognostiziert. Wie bereits im Jahr 2006 entschied sich der Angeklagte Y, unmittelbar den Vorgesetzten von C – nunmehr war dies G21 – zu kontaktieren, den er am 09.07.2007 um Unterstützung bat. Am 12.07.2007 wandte sich C an den Angeklagten X und teilte ihm mit, dass er in der nächsten Woche mit E und dessen Sohn E1 sprechen werde. Im weiteren Verlauf wurde durch den Angeklagten Y auch Dr. A über die Antwort von C informiert. E selbst ermittelte als erfahrener Kaufmann unter schlichter Zuhilfenahme des Dreisatzes, dass er im Jahr 2007 bezogen auf die Dividenden einen geringeren Anteil als 2006 erhalten hatte. Mit einiger Verzögerung kam es am 29.10.2007 zu einem persönlichen Treffen zwischen E und C in Berlin. Bei diesem Treffen sagte C dem E handschriftlich auf einem Zettel 4,3 Mio. als Rückerstattung von Gebühren („reimbursement of fees“) zu. Über die Abwicklung der Zahlung stimmten sich C und der Angeklagte Y am 04.12.2007 ab, wobei auch die Generierung eines Gewinns bei neuen Geschäften im Januar 2008 zur Diskussion stand. Der Angeklagte X war in diese Diskussion nicht eingebunden. Letztendlich wurde das Geld nach Genehmigung durch den Vorstand mittels des sog. ERFU-Sonderformulars direkt aus dem Handelsergebnis des Handelstisches in London am 21.12.2007 gezahlt. Auf dem Formular war ausdrücklich vermerkt, dass die Zahlung zu keiner Kostenbelastung bei der Abteilung Wealth Management in München führen sollte. Prüfung der Steuererklärung für 2007 Die Steuererklärung der E-GmbH für das Jahr 2007 vom 16.04.2008, die von der Kanzlei des Dr. A – im Jahr 2007 als KB LLP firmierend – eingereicht wurde, wurde erneut beim Finanzamt Wiesbaden I geprüft. In der Anlage WA wurde als anrechenbare Kapitalertragssteuer ein Betrag in Höhe von 37.956.440,-€ und ein Solidaritätszuschlag i.H.v. 2.087.604,20 € eingetragen und entsprechende Jahressteuerbescheinigungen der G-Bank vorgelegt. Sämtliche hierin erfassten und bescheinigten Steuern stammten aus den Cum-Ex-Geschäften. Da sämtliche Geschäfte über ausländische Depotbanken auf Seiten des Verkäufers H Ltd. abgewickelt wurden, wurde auf keine der Dividendenkompensationszahlungen tatsächlich Kapitalertragssteuer erhoben und abgeführt. Am 11.06.2008 erließ das Finanzamt Wiesbaden I einen Bescheid über die Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag, wobei die anrechenbaren Kapitalertragssteuern und der Solidaritätszuschlag in voller Höhe in Abzug gebracht worden waren. Am 17.06.2008 erhielt die E-GmbH daraufhin einen Betrag in Höhe von 37.192.138,59€ (35.253.212,-€ Kapitalertragssteuer und 1.938.926,59 € Solidaritätszuschlag) auf ihr Konto erstattet. Auch aus dieser Rückzahlung floss sodann ein Betrag - nunmehr i.H.v. 1.166.000 € - an die Bank Q und von dort an die O-Gesellschaften. Dies erfuhren die Angeklagten durch einen Zahlungsauftrag der E-GmbH mittels Schreiben vom 25.08.2008, gerichtet an den Angeklagten Y. Fall 3: Vorbereitung der Geschäfte im Jahr 2008 Nach der Rückerstattung des Betrages von 4,3 Millionen im Jahr 2007 war der E gerne bereit, die Geschäfte im Jahr 2008 fortzusetzen. Seitens der G-Bank wie auch bei E war man jedoch bestrebt, aufgrund der erheblichen Differenzen über die Gewinnbeteiligung der E-GmbH und der komplizierten Abwicklung im Jahr 2007, im Vorfeld eine Vereinbarung über einen sog. Profitsplit zu schließen. Im Family Office übernahm im Jahr 2008 der Zeuge G2 einzelne Vorbereitungen des Kreditantrags. Er war dem Angeklagten Y als Mitarbeiter zugewiesen und sollte einen Teil der Aufgaben übernehmen, die der Angeklagte Y zuvor ausgeführt hatte. Verantwortlicher Relationshipmanager war aber weiterhin der Angeklagte Y, der sich auch um die Anfragen der Kreditabteilung kümmerte. G2 wurde im Januar 2008 u.a. mit der Erstellung einer Vereinbarung über die Gewinnaufteilung beauftragt. Der Angeklagte Y führte in der ersten Januarwoche 2008 mehrere Telefonkonferenzen mit E, anlässlich derer E die Zustimmung für die Fortsetzung der Geschäfte erteilte. Seitens der Kreditabteilung wurde der Kredit im Jahr 2008 von G7 und nicht mehr von G14 erstellt. Basierend auf den vorherigen Jahren forderte Frau G7 Unterlagen vom Family Office an, u.a. eine Legal Opinion von Dr. A. Ansprechpartner war dabei der Angeklagte Y, der die geforderten Unterlagen (u.a. den Steuerbescheid vom 28.08.2007, den Jahresabschluss der E-GmbH für das Jahr 2007 und eine Legal Opinion) bei KB über Frau K3 anforderte und sodann vorlegte. Am 16.01.2008 fertigten Dr. K2 und Dr. A ein Gutachten, das nun erstmals dem Angeklagten Y und auch dem Angeklagten X per E-Mail gemeinsam mit dem Memorandum vom 16.01.2008 am 17.01.2008 übermittelt wurde. Das Memorandum vom 16.01.2008 enthielt erneut die Freistellung der G-Bank wie bereits in den Jahren 2006 und 2007. Das ausführliche Gutachten enthielt hingegen keine vollständige Beschreibung des realen Sachverhaltes, sondern ließ auf ein sog. Dividendenstripping schließen. Hieraus ergab sich ein Aktienkauf am Dividendenstichtag, deren Lieferung zwei Tage später erfolgen sollte, sowie ein Verkauf im Anschluss bei gleichzeitigem Abschluss entsprechender Futuregeschäfte zur Kursabsicherung. Von Leerverkäufen fand sich im Sachverhalt nichts. Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der doppelten Anrechnung fanden sich ebenfalls nicht. Zu Leerverkäufen wird lediglich in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass es hierauf nicht ankomme, da in diesem Fall der Leerverkäufer, nicht der Leerkäufer, verpflichtet sei, die Steuer abzuführen. Im Übrigen wurden lediglich die verschiedenen rechtlichen Auffassungen zum Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums bei Geschäften um den Dividendenstichtag diskutiert. Das Gutachten wurde auch der Kreditabteilung vorgelegt. Eine Einbeziehung der Rechtsabteilung erfolgte erneut nicht. Die Angeklagten erhielten das Gutachten, beschäftigten sich jedoch nicht näher damit. Der Kreditantrag, der u.a. vom Angeklagten Y unterschrieben worden war, wurde im Kreditkomitee vom 22.01.2008 genehmigt. Am 23.01.2008 unterzeichnete E als Geschäftsführer eine Ergänzungsvereinbarung, wonach die „Kosten“ der G-Bank auf 14% der Dividenden beschränkt sein sollten. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass der Anteil der E-GmbH am Gewinn bei 7% der Dividende liegen sollte. Faktisch handelte es sich also nicht um eine Begrenzung von Kosten, sondern um eine Profitverteilung. Ferner wurde am 23.01.2008 der Auftrag zur Ausführung von Wertpapier- und Derivatgeschäften nach gleichem Muster wie 2006 und 2007 sowie die Kreditverträge durch E unterzeichnet. Durchführung der Geschäfte im Jahr 2008 Bereits am 24.01.2008 wurde die erste Transaktion für das Jahr 2008 durchgeführt. Im Jahr 2008 erfolgte bei folgenden Aktienkäufen der Leerverkauf – wie oben dargestellt im Handelsmuster 1 – direkt von H Ltd. über das Konto „C 11138“ der NY-Bank bei CBL: - Merck KGaA - Henkel AG & Co. KGaA - Deutsche Lufthansa AG - Hypo Real Estate Holding AG Bei den Aktiengeschäften mit der Aktie Deutsche Börse AG schaltete die G-Bank zusätzlich den Broker MC ein, bei der Deutschen Lufthansa AG den Broker CA-Bank, bei Merck KGaA den Broker ML, bei den Aktiengeschäften von Hypo Real Estate Holding AG den Broker BAM und bei den Aktiengeschäften von Henkel AG & Co. KGaA den Broker WM. Der Rückverkauf der Aktien von der E-GMBH an die G-BANK erfolgte sodann über H Ltd. Bei folgenden weiteren Aktienkäufen war der Leerverkauf vor das Geschäft von H Ltd. mit der E-GMBH vorgeschaltet – wie oben im Handelsmuster 2 dargestellt – : - Daimler AG - Münchener Rück AG - RWE AG - Continental AG - Bayer AG - MAN SE. - E.ON AG - Hannover Rückversicherung AG - Bayerische Motoren Werke AG - Deutsche Bank AG - SAP AG Die E-GmbH schloss bei dem Handel der Aktien E.ON AG und SAP AG zuerst ein Geschäft mit H Ltd. ab. H Ltd. selbst schloss einen Leerkauf mit der MI Bank plc. in Dublin bzw. über diese als Settlement Agent ab, welche am folgenden Tag den Aktienhandel mit der G-Bank abschloss. Bei den Aktiengeschäften der Aktien Daimler AG, Hannover Rückversicherung AG, Bayerische Motoren Werke AG und Deutsche Bank AG wurde zudem zwischen den Handel der G-Bank mit MI ein weiterer Handel mit H Ltd. zwischengeschaltet, so dass die G-Bank an H Ltd., diese an MI und diese wieder mit H Ltd. ein Geschäft abschloss, bevor diese die Aktien an die E-GmbH veräußerte. In den Aktiengeschäften der Aktien Münchener Rück AG und RWE AG trat anstelle des Handels von der G-BANK an H Ltd. und an MI an die Stelle von H Ltd. der Broker MN bzw. CI, welche von der G-Bank kaufen und weiter an MI verkauften. Bei den Aktiengeschäften der Aktien Continental AG, Bayer AG und MAN SE wurde zusätzlich ein weiteres Geschäft zwischengeschaltet, so dass MI nicht an H Ltd., sondern leer an die G-Bank verkaufte und diese an H Ltd., bevor H Ltd. die Aktien an die E-GmbH veräußerte. Zum Abschluss wurden die Aktien von der E-GmbH über H Ltd., wie oben dargestellt, wieder an die G-Bank zurückgegeben. Der Aktienkauf der Aktie BASF ist wiederum ein Mischfall ( Handelsmuster 3 ), d. h. es wurde Aktien von H Ltd. teilweise direkt leer an die E-GmbH verkauft und teilweise ein Leervorverkäufer hinsichtlich eines weiteren Aktienanteils eingeschaltet. Bei diesem Fall erfolgte der Verkauf an die E-GmbH durch H Ltd. H Ltd. selbst schloss hinsichtlich eines Teils der jeweils zu liefernden Aktien einen Leerverkauf mit der E-GmbH ab und beschaffte sich diese zuvor cum von der G-Bank über den Broker ME. Hinsichtlich des weiteren Teils der an die E-GmbH zu liefernden Aktien deckte sich H Ltd. von einem weiteren Zwischenhändler, in diesem Fall MI, leer ein. Zudem war ein weiteres Geschäft vorgeschaltet, von der G-Bank an H Ltd. weiter an MI und weiter an H Ltd. Zum Abschluss wurden die Aktien von der E-GmbH über H Ltd., wie oben dargestellt, wieder an die G-Bank zurückgegeben. Bei den folgenden weiteren Aktiengeschäften lag ebenfalls ein Leerverkauf vor, ohne dass festgestellt werden konnte, ob bereits H Ltd. ( Handelsmuster 1 ) oder ein vorgeschalteter Broker ( Handelsmuster 2 und 3 ) als Leerverkäufer auftrat. - Siemens AG - Porsche Automobil Holding SE - Deutsche Postbank AG - Deutsche TELEKOM AG - Metro AG - Fresenius Medical Gare KGaA - Allianz SE Abweichungen in den Rollen der Angeklagten, insbesondere beim Angeklagten X, gab es 2008 nicht. Da C und D Anfang 2008 die G-Bank verlassen hatten, erhielt der Angeklagte X bzw. sein Vertreter die Handelsvorschläge aber nun meist von B. Dieser war D eingearbeitet worden und führte die Tabelle German Analysis weiter. Statt des per Fax übermittelten Settlementauftrags wurde im Jahr 2008 ein neues Formular „Wertpapierlieferung gegen Zahlung an Fremdbank“ bzw. „Wertpapiererhalt gegen Zahlung von Fremdbank“ verwendet, die aber ebenfalls zwei Unterschriften des Family Office tragen mussten. Der Angeklagte X unterzeichnete dabei die Aufträge vom 28.03.2008 und 04.04.2008 betreffend Merck KGaA, wobei der Auftrag vom 28.03.2006 vom Angeklagten Y mitunterzeichnet wurde. Bezüglich der Porsche AG unterzeichnete der Angeklagte X lediglich das Verkaufsformular vom 31.01.2008. Am 09.04.2008 unterschrieb der Angeklagte X mehrere Formulare Wertpapiererhalt und am 10.04.2008 mehrere Formulare für je eine Wertpapierlieferung für die Aktien der Daimler AG, da der Kauf und Verkauf hier gestückelt erfolgte. Ferner korrespondierte er mit einem Mitarbeiter von H Ltd. hierzu. Bezüglich BASF finden sich Unterschriften des Angeklagten X auf mehreren Formularen Wertpapierhalt vom 14.04.2008, da die Aktien auch hier gestückelt gehandelt wurden. Am 14.04.2008 wurden mehrere Formulare Wertpapiererhalt betreffend Aktien der Henkel KGaA, am 22.04. und 23.04.2008 Auftragsformulare betreffend die Münchener Rück AG durch den Angeklagten X unterschrieben. Er führte hierzu Korrespondenz mit dem H Ltd.-Mitarbeiter H5. Weitere Aufträge Wertpapiererhalte (17.04.2008) und Wertpapierlieferung (18.04.2008) wurden betreffend RWE durch den Angeklagten X gefertigt. Am 06.05.2008 unterzeichnete der Angeklagte X das Formular Wertpapiererhalt und am 07.05.2008 das Formular Wertpapierlieferung bezüglich der Aktien der Hannover Rückversicherung AG. Gleiches gilt für die Aktien der Deutschen Postbank sowie der BMW AG jeweils am 08.05.2008 (Wertpapiererhalt) und 09.05.2008 (Wertpapierlieferung) und für die Deutsche Telekom am 15.05.2008 (Wertpapiererhalt) und 16.05.2008 (Wertpapierlieferung). Für die Aktien der Fresenius Medical Care unterschrieb der Angeklagte X am 20.05.2008 mehrere Formulare Wertpapiererhalt und am 21.05.2008 mehrere Formulare Wertpapierlieferung. Gleiches gilt für die Allianz, wobei die Formulare zum Wertpapiererhalt am 21.05.2008 und zur Wertpapierlieferung am 23.05.2008 unterzeichnet wurden und für die Aktien der Metro AG (16.05.2008 Wertpapiererhalt und 20.05.2008 Wertpapierlieferung). Die Formulare bezüglich der HypoRealEstate AG wurden vom Angeklagten am 27.05.2008 (Wertpapiererhalt) und 29.05.2008 (Wertpapierlieferung) gezeichnet. Gleiches gilt für die Aktien der Deutschen Bank, wobei die Formulare Wertpapierhalt am 29.05.2008 und Wertpapierlieferung am 30.05.2008 unterschrieben wurden. Settlementformulare bezüglich der Aktien der SAP AG unterzeichnete der Angeklagte X am 03.06.2008 (Wertpapiererhalt) bzw. 04.06.2008 (Wertpapierlieferung). Bei den übrigen Geschäften wurde der Angeklagte X von Kollegen des Family Office vertreten, meist durch den Zeugen G6. Die zweite Unterschrift wurde bei allen Geschäften durch verschiedene Mitarbeiter des Family Office, insbesondere die Zeugen G24 und den Zeugen G33 geleistet. In 2008 wurden insgesamt 23 Aktiengattungen gehandelt: Wertpapier HV-Tag Netto-Dividende Kap-ESt SolZ Siemens AG 24.01.2008 7.195.680,00 € 1.824.000,00 € 100.320,00 € Porsche Automobil Holding SE 25.01.2008 2.284.312,80 € 579.040,00 € 31.847,20 € Merck KGaA 28.03.2008 2.398.560,00 € 608.000,00 € 33.440,00 € Daimler AG 09.04.2008 14.833.200,00 € 3.760.000,00 € 206.800,00 € Henkel AG&Co. KGaA 14.04.2008 1.087.242,00 € 275.600,00 € 15.158,00 € Münchener Rück AG 17.04.2008 14.059.980,00 € 3.564.000,00 € 196.020,00 € RWE AG 17.04.2008 2.659.324,50 € 674.100,00 € 37.075,50 € BASF SE 24.04.2008 16.616.340,00 € 4.212.000,00 € 231.660,00 € Continental AG 25.04.2008 3.156.000,00 € 800.000,00 € 44.000,00 € Bayer AG 25.04.2008 4.793.175,00 € 1.215.000,00 € 66.825,00 € MAN SE 25.04.2008 2.485.350,00 € 630.000,00 € 34.650,00 € Deutsche Lufthansa AG 29.04.2008 6.410.625,00 € 1.625.000,00 € 89.375,00 € E.ON AG 30.04.2008 12.454.365,00 € 3.157.000,00 € 173.635,00 € Hannover Rückversicherung AG 06.05.2008 3.266.460,00 € 828.000,00 € 45.539,97 € BMW AG 08.05.2008 7.527.060,00 € 1.908.000,00 € 104.940,00 € Deutsche Postbank AG 08.05.2008 2.426.175,00 € 615.000,00 € 33.825,00 € Deutsche TELEKOM AG 15.05.2008 25.847.640,00 € 6.552.000,00 € 360.360,00 € Metro AG 16.05.2008 4.561.998,00 € 1.156.400,00 € 63.602,00 € Fresenius Medical Care KGaA 20.05.2008 1.704.240,00 € 432.000,00 € 23.760,00 € Allianz SE 21.05.2008 16.707.075,00 € 4.235.000,00 € 232.925,00 € Hypo Real Estate Holding AG 27.05.2008 1.183.500,00 € 300.000,00 € 16.500,00 € Deutsche Bank AG 29.05.2008 24.143.400,00 € 6.120.000,00 € 336.600,00 € SAP AG 03.06.2008 5.523.000,00 € 1.400.000,00 € 77.000,00 € Ergebnis 2008 183.324.702,30 € 46.470.140,00 € 2.555.857,67 € Sofern es bei einzelnen Transaktionen Fehler in der Buchung gab und von der zuvor kalkulierten Gewinnverteilung abgewichen wurde, war es den Beteiligten aufgrund der Absprachen untereinander und dem Ausschluss des open interests möglich, bei einer der folgenden Transaktionen den Ver- und Ankaufskurs soweit anzupassen und zu ändern, dass der Übergewinn/-verlust wieder glattgestellt wurde. Die Future-Preise konnten nach Belieben der Parteien gestaltet werden. Nach der Trade Suggestion von B an den Angeklagten X vom 21.05.2008 sollten die 40.000 Futures à 100 Aktien von der E-GmbH zum Preis von 34,6735 € pro Aktie gekauft werden. Versehentlich stellte das Equity Finance Desk der G-Bank London die Futures zum selben Preis glatt, wie sie die Futures am Vortag von der E-GmbH gekauft hatte, nämlich zu 35,0499 € je Aktie. Aus dem Future-Handel entstand damit nicht der erforderliche Futures-Überschuss, der zu dem geplanten Gewinnanteil der E-GmbH von 168.293,33 € und damit 36,93% des Anrechnungsvolumens geführt hätte. Zur Kompensation des Ausfalls bei der Fresenius Transaktion sollte der auf die E-GmbH entfallende Gewinnanteil um den ausgefallenen Gewinn korrigiert werden. Hierzu sah das Family Office eine nachträgliche Anpassung der Preisgestaltung der 68.000 Deutsche Bank Futures vor. Die Angeklagten waren insofern eingebunden, als der Angeklagte X am 30.05.2008 den Angeklagten Y um Genehmigung der Änderungen bat und dieser dem nach Rücksprache mit G2, welcher die Berechnungen prüfte, zustimmte. Durch die Anpassung des Futures-Preises wurde bei der Transaktion mit Aktien der D-Bank AG ein zusätzlicher Gewinnanteil zu Gunsten der E-GmbH und zu Lasten der G-Bank von 1.505.520,00 € generiert. Das ursprünglich geplante Ergebnis sowie die Verteilung des Anrechnungsguthabens bei einem Future Preis von 68,94020 weist bei der E-GmbH 35,48% des Anrechnungsguthabens aus. Der korrigierte Future Preis von 68,71880 führt bei der E-GmbH zu einem Anteil am Anrechnungsguthaben von 58,80%. Die Handelspartner korrigierten somit die missglückte Profitverteilung im Fresenius-Geschäft durch einen vom Plan abweichenden Futurepreis im Folgegeschäft. Im März 2008 wurde seitens des Dr. A ein weiteres deckungsgleiches Geschäft an das Family Office herangetragen, die sog. Blitz F08-Geschäfte, die durch eine noch nicht gegründete, deutsche Kapitalgesellschaft mit Luxemburger Investoren durchgeführt werden sollten. Verantwortlicher Relationshipmanager war der Zeuge G2. Dieser bezog bei der Vorbereitung erstmals die zuständige Rechtsabteilung RET 4 – dort den Nachfolger von Dr. G9, den Zeugen G8 – ein. Durch KB wurde ein im Wesentlichen dem Gutachten vom 16.01.2008 gleichlautendes Gutachten für die Blitz F08 vom 20.03.2008 übermittelt, das der Zeuge G2 auch dem Zeugen G8 vorlegte. Auf der Basis dieses Gutachtens hatte der Zeuge G8 keine Bedenken gegen die Geschäfte und ging dabei von einem Fall des Dividendenstrippings aus. Er verfasste daraufhin eine Stellungnahme vom 22.03.2008. Die Investoren entschieden sich letztlich gegen eine Zusammenarbeit mit der G-Bank, weshalb die Geschäfte nicht zustande kamen. Ab Mitte 2008 fand eine Prüfung des Family Office durch die Interne Revision, u.a. durch den Zeugen G12 statt. Dabei wurden auch die E-Geschäfte untersucht. Da den Prüfern ein Gutachten für das Jahr 2008 und die Stellungnahme des Zeugen G8, die eigentlich für die Blitz F08-Geschäfte eingeholt worden waren, vorgelegt wurden, hatten diese nichts zu beanstanden, erkannten den wahren Hintergrund der Geschäfte aber auch nicht. Prüfung der Steuererklärung für 2008 Die Steuererklärung für das Jahr 2008, die von der Kanzlei W2 erstellt wurde und am 23.03.2009 beim Finanzamt einging, wurde aufgrund eines Zuständigkeitswechsels nunmehr beim Finanzamt Wiesbaden II geprüft. In der Anlage WA waren 46.470.140,-€ in der Zeile anrechenbare Kapitalertragssteuer und 2.555.857,67 € in der Zeile anrechenbarer Solidaritätszuschlag angegeben, die sämtlich aus Cum-Ex-Geschäften über ausländische Depotbanken resultierten, für die keine Kapitalertragssteuer erhoben und abgeführt worden war. Die E-GmbH wurde mit Steuerbescheid vom 09.06.2009 antragsgemäß veranlagt. Die Auszahlung i.H.v. insgesamt 46.363.050,99 € (bestehend aus 43.946.020,-€ Kapitalertragssteuer und 2.417.030,99 € Solidaritätszuschlag) wurde auf das Konto der E-GmbH veranlasst. Insgesamt wurden folgende Beträge zu Unrecht ausbezahlt: Jahr Kapitalertragssteuer Solidaritätszuschlag Gesamt 2006 22.972.800,- 1.263.504,- 24.236.304,- 2007 37.956.440,- 2.087.604,20 40.044.044,20 2008 46.470.140,- 2.555.857,67 49.025.997,67 Gesamt: 107.399.380,- 5.906.965,87 113.306.345,87 Gehalts- und Bonuszahlungen der Angeklagten 2006-2008 Der Angeklagte Y erhielt in den betreffenden Jahren folgende Gehaltszahlungen: 2006 155.936,35 € Jahresbrutto 2007 225.187,94 € Jahresbrutto 2008: 206.653,82 € Jahresbrutto Diese Beträge sind jeweils einschließlich folgender Bonuszahlungen, die jeweils im Folgejahr ausgezahlt und demgemäß beim Jahresbrutto des Folgejahrs berücksichtigt wurden. Der Bonus für das Jahr 2006, der ihm im April 2007 ausgezahlt wurde, betrug zunächst 24.402,-€ regulärer Bonus und 15.000,-€ brutto als sog. Integrationsbonus. Im Mai 2007 erhielt er einen weiteren Bonus als Erfolgsbeteiligung i.H.v. 55.600,-€ brutto. Im April 2008 wurde ihm ein Bonus für die Leistungen im Jahr 2007 i.H.v. 61.500,-€ brutto ausgezahlt. Für die Leistungen im Jahr 2008 wurden ihm im Mai 2009 35.750,-€ und im Juni 2009 weitere 22.534 € brutto Bonus ausgezahlt. Der gesamte Bonus des Angeklagten Y für die verfahrensgegenständlichen Jahre betrug mithin 214.786,-€ Ein konkreter Anteil der E-Geschäfte an diesem Bonus war nicht feststellbar. Der Angeklagte X erhielt folgende Gehaltszahlungen einschließlich Boni: 2006 69.743,00 € Jahresbrutto 2007 93.998,27 € Jahresbrutto 2008: 72.417,74 € Jahresbrutto Für das Jahr 2006 erhielt der Angeklagte X mit dem Aprilgehalt 2007 zu den üblichen Gehaltszahlungen einen Bonus in Höhe von 14.860,- € zuzüglich 9.714,- € Marktbonus. Für das Jahr 2007 erhielt der Angeklagte X einen Bonus in Höhe von 9.144,- € brutto mit dem Aprilgehalt 2008, für das Jahr 2008 einen solchen von 17.577,- € (ausbezahlt im Jahr 2009) zuzüglich 5.715,- € Marktbonus, der bereits im zweiten Halbjahr 2008 ausbezahlt wurde. Für die Leistungen in den drei anklagegegenständlichen Jahren 2006, 2007 und 2008 erhielt er mithin einen Bonus i.H.v. 57.010,- €, wobei auch insoweit ein konkreter Anteil der E-GMBH-Geschäfte nicht feststellbar war. Zum Vergleich erzielte D in den Jahren 2006 und 2007 ein Jahresgrundgehalt von 90.000,- € bzw. 120.000,- € brutto. Ferner erhielt er die folgenden Sonderzahlungen, wobei auch insoweit ein konkreter Anteil der Erträge aus den E-GMBH-Geschäften nicht feststellbar war: 2006 735.000,- € Bonus sowie 165.000,- € Pensionsanwartschaften 2007 697.000,- € Bonus sowie 203.000,- € Pensionsanwartschaften Entwicklung ab 2009 Im Jahr 2009 wurden die Betriebsprüfer des Finanzamts Wiesbaden II auf den Fall E-GmbH aufmerksam. Hintergrund war, dass an der Geschäftsanschrift der E-GmbH in S5 weitere Gesellschaften ansässig waren, die ähnliche Geschäfte betrieben und die zur Prüfung anstanden. So wurde auch die E-GmbH und deren Anrechnung geprüft. Ende 2009 erfolgten die ersten Anfragen der Betriebsprüfer, der Zeugen F4 und F2 bei der Kanzlei KB. Im Laufe des Jahre 2010 wechselten Dr. A und die meisten seiner Kollegen in eine eigene Kanzlei KC, die sodann auch das Mandat für die E-GmbH übernahm. In die Betriebsprüfung wurde im Laufe des Jahres 2010 auch die G-Bank – zunächst über die Kanzlei KC, später auch durch die Betriebsprüfung direkt - eingebunden. Bei der G-Bank wurde infolge der Betriebsprüfung Anfang 2011 entschieden, mit den Ermittlungsbehörden zu kooperieren und zugleich interne Ermittlungen zu beauftragen. Zunächst beauftragte die Rechtsabteilung der G-Bank N3 PartG mit der Unterstützung, sowohl bei der Sachverhaltsermittlung als auch bei der rechtlichen Würdigung. Im weiteren Verlauf beauftragte der Aufsichtsrat der GB-Bank/G-Bank die Rechtsanwaltskanzlei N1 LLP mit internen Ermittlungen. N1 führte in den Folgejahren zahlreiche Interviews mit Mitarbeitern der G-Bank durch. Diese Ermittlungsergebnisse – Interviews sowie Abschlussberichte – stellte die G-Bank im Wege der Kooperation den Ermittlungsbehörden zur Verfügung. Außerdem wurden durch die internen Ermittler auch die E-Mail-Postfächer der G-Bank-Mitarbeiter ausgewertet. Der Vorstand der GB-Bank AG beauftragte zusätzlich die Kanzleien N2, N5 sowie N4, einen gemeinsamen Bericht über die Untersuchung des Vorstands und der von ihm beauftragten Berater der Bank zu erstatten (sog. Projekt „“) Im Oktober 2012 erfolgte eine umfassende Durchsuchungsaktion der Generalstaatsanwaltschaft in den Räumen der GB-Bank/G-Bank München, der Kanzlei KC in Frankfurt, bei den Angeklagten in München bzw. S8 und bei E in Berlin, bei der zahlreiche Unterlagen sichergestellt werden konnten. Deren Auswertung durch die daraufhin eingerichtete „EG-Duplo“, einem Ermittlerteam aus Steuerfahndern und Betriebsprüfern, dauerte bis 2015, bedingt durch die notwendige Einarbeitung in die schwierige Materie und die akribische Auswertung der Aktiengeschäfte sowie bedingt durch Rechtshilfeersuchen, u.a. nach Großbritannien und Luxemburg. Der Angeklagte X war die gesamte Zeit bei der G-Bank beschäftigt und – als beinahe einziger Sachkundiger, der noch in der Bank verblieben war – in die Anfragen zur Betriebsprüfung eingebunden. Der Angeklagte Y hatte bereits Ende 2008 die Bank verlassen. Er wurde im August 2011 von Dr. A angesprochen, ob er für diesen eine eidesstattliche Erklärung zur Frage abgeben könne, ob die E-GmbH Einfluss auf die Aktiengeschäfte im Einzelnen hatte. Sowohl der Angeklagte Y als auch der ebenfalls hierum gebetene Zeuge G2 lehnten dieses Ansinnen ab. Rückforderung der Steuern Unter dem 03.02.2011 erließ das Finanzamt Wiesbaden II für sämtliche Jahre 2006-2008 geänderte Anrechnungsbescheide. Die Anrechnungsverfügungen wurden damit insoweit zurückgenommen, als diese Erträge aus Aktien (Dividenden) betreffen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 EStG nicht in Betracht kommen. Hiergegen erhob die E-GmbH durch ihre Bevollmächtigten KC am 24.02.2011 Einspruch. Am 22.12.2011 wurden Haftungsbescheide sowohl gegen E persönlich als auch gegen die GB-Bank/ G-Bank AG erlassen, gegen die ebenfalls Einspruch eingelegt wurde. Es folgten verschiedene rechtliche Auseinandersetzungen, insbesondere eine Untätigkeitsklage der E-GmbH vor dem FG Hessen sowie Zivilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main und München, wobei die E-GmbH vor dem LG München I gegenüber der GB-Bank AG die Freistellung von den Steuerrückforderungen begehrte und die GB-Bank AG vor dem Landgericht Frankfurt/Main gegenüber der E-GmbH, E, Dr. A und Dr. K1 ihrerseits Freistellung von der Haftung verlangte. Die G-Bank/ GB-Bank AG zahlte bereits am 27.02.2012 einen Betrag i.H.v. 65.500.000,-€ an das Finanzamt Wiesbaden II. Mit außergerichtlichem Teilvergleich vom 25.07.2012 und abschließendem Vergleich vom 08.08.2014 zwischen der GB-Bank AG und der E-GmbH sowie E1 als Erbe des am 20.09.2013 verstorbenen E, dem auch Dr. A und Dr. K1 beitraten, wurden sämtliche Rechtsstreitigkeiten beigelegt und eine vollständige Zahlung der Steuerschulden an das Finanzamt Wiesbaden II vereinbart. Die G-Bank/ GB-Bank AG zahlte daraufhin am 26.07.2012 einen weiteren Betrag i.H.v. 27.633.000,-€ auf Steuerschulden und Zinsen. Die E-GmbH zahlte am 30.07.2012 einen Betrag i.H.v. 30.577.430,87 € auf Steuerschulden und Zinsen. Damit war das Steuerkonto der E-GmbH ausgeglichen. Die Einsprüche gegen die geänderten Anrechnungsbescheide sowie die Haftungsbescheide wurden in der Folgezeit zurückgenommen. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen der Kammer beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte sowie auf den Erkenntnissen aus den verlesenen Unterlagen sowie den Zeugenaussagen. Feststellungen zur Person des Angeklagten Y Zur Person hat sich der Angeklagte Y am 24.03.2022 wie folgt eingelassen: „Ich habe Betriebswirtschaftslehre studiert und später bei der damaligen B-Bank AG, also der Rechtsvorgängerin der G-Bank, eine Kreditausbildung gemacht. Danach war ich über mehrere Jahre bei der G-Bank im Firmenkundengeschäft tätig und betreute große Firmenkunden in Europa. Anschließend war ich etwa drei Jahre persönlicher Assistent des Vorstands Herrn Dr. G28. Herr Dr. G28 war damals für Immobilien und Personal zuständig. Im Jahr 2003 wechselte ich ins gerade neu gegründete Family Office. (…) Ich wurde von meiner Kindheit an durch das gemeinnützige Engagement meiner Mutter geprägt. Sie ist jetzt 81 Jahre alt und seit Kurzem zurück von einem Transport von Hilfsgütern nach Erbil. Für ihr Wirken hat sie zahlreiche Auszeichnungen erhalten, sogar zweimal das Bundesverdienstkreuz. Mit ihrer Unterstützung habe ich bereits während meiner Studienzeit selbst Hilfstransporte für den Verein meiner Mutter durchgeführt, unter anderem nach Rumänien, Litauen und Lettland. In 2019 wollte ich mit meinem Bruder einen durch Spenden finanzierten, gebrauchten Krankenwagen nach Albanien bringen. Die Corona-Pandemie hat uns allerdings einen Strich durch die Rechnung gemacht. Ich bin zudem seit vielen Jahren ehrenamtlich in gemeinnützigen Organisationen tätig. Ich habe nie ein Geheimnis aus den gegen mich erhobenen Vorwürfen gemacht und dies stets offen kommuniziert. Von meinen Arbeitgebern habe ich insoweit viel Unterstützung erfahren. Das Bankhaus V habe ich nach acht Jahren verlassen, um für eine süddeutsche Unternehmerfamilie ein Family Office aufzubauen. Kurze Zeit später wurde Anklage gegen mich erhoben. Als Angeschuldigter eines solch ungeheuerlichen Verfahrens war ich trotz Unschuldsvermutung für meinen Arbeitgeber nicht länger tragbar. Hinzu kam, dass ich mich aufgrund der mit dem Verfahren einhergehenden psychischen Belastungen nicht mehr in der Lage sah, meinen Aufgaben mit der gebührenden Gewissenhaftigkeit nachzugehen. Seit Juni 2019 bin ich arbeitslos. Ich habe zwar mehrmals versucht, wieder Fuß zu fassen. Dies war aber bislang erfolglos und wird es für die Dauer des Verfahrens auch bleiben. Ende des vergangenen Jahres hatte ich schließlich den schweren Unfall, der mir fast das Leben gekostet hat. Als das Schlimmste überstanden war, steckte ich mich mit Corona an. Von den Folgen der Infektion und des Unfalls habe ich mich bis heute nicht erholt.“ Am 06.10.2022 hat sich der Angeklagte Y ergänzend zur Person eingelassen und zunächst wie festgestellt zur schulischen und beruflichen Entwicklung nähere Ausführungen getätigt. Ferner hat er ausführlich dargelegt, dass es ihm aufgrund des transparenten Umgangs mit dem vorliegenden Verfahren nicht wieder gelungen sei, eine neue Beschäftigung zu finden. Aufgrund des Verfahrens sei seine berufliche Karriere vernichtet und seine Existenz massiv bedroht. Nach der medialen Berichterstattung über das Verfahren habe er zudem seinen Rücktritt als Aufsichtsrat und Aufsichtsratsvorsitzender im Trägerverein eines großen Wohlfahrtsverbandes mit über 5.000 Beschäftigten erklären müssen. Seine Familie leide sowohl finanziell als auch emotional stark unter der Situation und befinde sich teilweise in psychologischer Behandlung. Feststellungen zur Person des Angeklagten X Die Feststellungen des Angeklagten X zur Person folgen ebenfalls aus seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vom 22.09.2022, die uneingeschränkt glaubhaft war. Einlassung des Angeklagten Y zur Sache Der Angeklagte Y hat sich am 24.03.2022 wie folgt zur Sache eingelassen: „In 2006 wurde die Division Wealth Management umstrukturiert und das Family Office als ein eigener Vertriebsbereich mit Teams Süd, Nord, Beteiligungen, Investment Management und Vertrieb New York neu etabliert. Das Family Office sollte die sogenannten „Ultra High Networth lndividuals" beraten und betreuen. Bei dieser Zielgruppe handelt es sich nach der internen Definition um Kunden mit einem verfügbaren Anlagevermögen von mehr als 30 Millionen Euro. Es wurde vom Vorstand also bewusst kein fachlicher Ansatz gewählt, also z.B. eine Abteilung für die besten Immobilienfonds oder neue Geschäftsfelder mit Aktien an internationalen Börsen. Das definierte Vertriebsziel meines damaligen Arbeitgebers war vielmehr eine konkrete Personengruppe - die besagten „Ultra High Networth Individuals" - mit all ihren Bedürfnissen. Uns allen war von Anfang an klar, dass wir im Family Office diese fachspezifischen Bedürfnisse nicht aus eigener Kompetenz würden decken können. Das bedeutete, dass wir unseren Kunden die Türen zu den Fachabteilungen öffneten und insoweit das Bindeglied waren. Ich war im Familie Office zunächst als Senior Kundenberater im Rang eines Direktors und ab Mitte 2006 im neuen Family Office Süd als Managing Director bzw. Leiter eingesetzt. Mein direkter Vorgesetzter war bis Ende 2007 Herr Dr. G15 als Bereichsleiter. Sein Nachfolger war Herr Dr. G10. Nachfolger von Herrn Dr. G10 war Herr G43 als Bereichsvorstand Vertrieb. Alle drei berichteten direkt an den Vorstand der Division Wealth Management, Herrn G39. Herr Dr. G15 war auch der direkte Vorgesetzte von Herrn G24, der das Investment Management leitete. An Herrn G24 berichtete wiederum Herr X. Ich war also nicht der Chef von Herrn X, arbeitete aber mit ihm eng zusammen. Mitte des Jahres 2008 wurde ich dann aufgrund interner Umstrukturierungen kurzzeitig der Chef von Herrn G24 und damit auch mittelbar der von Herrn X. An mich berichteten im Jahr 2006 die Kundenbetreuerinnen Frau G40, Herr Dr. (…), Herr (…) und die Assistenzen (…). 2007 kam dann als Assistentin Frau (…) hinzu und später folgten die Kundenbetreuer Herr G2 und Herr (…). Meine Aufgabe bestand darin, neue Kunden zu gewinnen und Bestandskunden zu betreuen und nach Möglichkeit die Geschäftsbeziehung zu ihnen auszubauen. In dieser Funktion war ich der zentrale Ansprechpartner meiner Kunden innerhalb der Bank. Wie dies auch bereits in mehreren Zeugeneinvernahmen thematisiert wurde, gab es in der Bank Generalisten und Spezialisten. Ich war Kundenbetreuer und Generalist. Mir oblag es, den Kontakt zu dem Kunden herzustellen und den Bedarf des Kunden zu ermitteln. Erbrachte die Bank dann Leistungen an den Kunden, wurden intern die für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Spezialisten und der Spezialabteilungen der Bank eingebunden. Ich möchte das anhand eines Beispiels verdeutlichen. Wenn ein Kunde aufgrund eines sogenannten „cash events", über Barmittel verfügt, z.B. wenn er sein Unternehmen oder eine Immobilie verkauft hat und ein Aktienport

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