gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von § 1684 Abs. 4
zu entscheiden. 2. Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach § 1696 Abs. 2
jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach § 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist. Anmerkung Die erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt. Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom
erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn. Das betroffene Kind ist aus der seit August 2022 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu
einzuleiten mit dem Ziel, gegenüber dem Vater die Kontaktaufnahme zum betroffenen Kind zu untersagen. Sie hat mitgeteilt, dass der Vater trotz angeordneten Ausschlusses des Umgangs immer wieder am Kindergarten und an der Wohnung des Kindes erschienen ist. Sie hat weiter mitgeteilt, dass diese plötzlichen Zusammentreffen für das Kind extrem belastend seien und angeregt, dem Vater aufzugeben, es zu unterlassen, solche Zusammentreffen herbeizuführen. Das Amtsgericht hat in einer nichtöffentlichen Sitzung, zu der der geladene Vater nicht erschienen ist, die Mutter persönlich angehört und den Gegenstand des Verfahrens erörtert. Es hat das Kind angehört und in der nichtöffentlichen Sitzung über den Inhalt der Kindesanhörung berichtet, ohne diesen Inhalt näher zu dokumentieren. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Amtsgericht gegen den Vater nach den Gründen der Entscheidung ergänzend zum Umgangsausschluss ein umfassendes Kontaktverbot erlassen und dem Vater untersagt, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen und sich ihm zu nähern. Zu den Anordnungen im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 3, 4
gestützt. Das seelische Wohl des Kindes sei durch unberechenbare Kontaktaufnahmen des Vaters gefährdet, der Vater habe sich am
sei. Ein Kontaktverbot könne weder auf § 1666 Abs. 1 bis Abs. 3
gestützt werden, wenn dem Elternteil die elterliche Sorge nicht (mehr) zusteht, noch auf § 1666 Abs. 4
, weil der nichtsorgeberechtigte Elternteil nicht Dritter im Sinne der Vorschrift sei. Die Mutter hält dem entgegen, dass jedenfalls die Voraussetzungen für den Erlass eines Kontaktverbots vorliegen. Dies sei der Fall, deswegen sei der Umgang ausgeschlossen. Der Vater habe trotz Ausschluss des Umgangs versucht, in dem Leben des Kindes präsent zu werden, indem er sich unangekündigt und unerwartet vor dem Kindergarten und an anderen Stellen platzierte. Das Kind sei dadurch verunsichert. Es sei eingeschult worden und müsse seine Aufmerksamkeit auf Schulweg, Schulkameraden und den Unterricht konzentrieren können. Die ausgesprochenen Maßnahmen seien als Maßnahmen nach § 1684
zu begreifen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des im vorliegenden Sorgerechtsverfahren ergangenen Beschlusses. Der Vater kann formal geltend machen, dass vorliegend der Anwendungsbereich von § 1666
nicht eröffnet ist und ein Kontaktverbot nicht in einem sorgerechtlichen Verfahren erlassen werden kann. Denn Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3
sind nur sorgeberechtigte Eltern (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
Rn. 20; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020,
OK
/Veit, 67. Ed. 1.1.2023,
152.3; a.A. Grüneberg/Götz,
, 82. Aufl. 2023, § 1666
Rn. 36; Heilmann/ Cirullies, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1666
, Rn. 10). Ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil ist auch nicht Dritter im Sinne des § 1666 Abs. 4
(vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom
Rn. 237; Dürbeck ZKJ 2020, 209
Rn. 335.1, a.A. BeckOK
/Veit, 67. Ed. 1.1.2023,
12; Johannsen/Henrich/Althammer/Jokisch, 7. Aufl. 2020,
OGK/Burghart, 1.8.2023,
114). Der Senat ist im vorliegenden Sorgerechtsverfahren nicht zur Entscheidung berufen, ob Maßnahmen in einem umgangsrechtlichen Verfahren nach § 1684 Abs. 4
zu ergreifen sind. Verfahrensgegenständlich war hier nur die elterliche Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG, nicht hingegen das davon notwendig abzugrenzende Umgangsrecht nach § 151 Nr. 2 FamFG (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom
und nicht in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge vorzunehmen. Das Amtsgericht wird im Zuge eines nunmehr zu eröffnenden Umgangsabänderungsverfahrens (§ 1696 Abs. 2
) zu überprüfen haben, ob nach dem 5. Juni 2023 aufgetretene Gründe dafür vorliegen, den zurzeit noch bestehenden Umgangsausschluss um konkrete Näherungs- und sonstige Kontaktaufnahmeverbote sowie einen entsprechenden Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG zu ergänzen. Denn derzeit führt der angeordnete Ausschluss des Umgangsrechts nicht dazu, dass ein vollstreckbares Kontaktverbot für den Kindesvater gilt. Auch wenn die ausdrückliche Anordnung des Kontaktverbots neben einem Umgangsausschluss in jedem Fall der Rechtsklarheit dient, ließe sich zwar bei Anordnung eines Umgangsausschlusses und erfolgtem Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG vertreten, dass damit auch ein Verbot jeglicher Kontaktaufnahme erlassen wurde (vgl. Staudinger/Dürbeck
und das materiell- und verfahrensrechtliche Verhältnis vom Sorge- und Umgangsrecht noch nicht hinreichend geklärt sind und einer Klärung durch den Bundesgerichtshof bedürfen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005201
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