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LG Frankfurt 24. Zivilkammer 2-24 O 156/21 Urteil

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu

/Schulz, 2. Aufl. 2018,

Art. 6Rn. 28; Beck

OK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021,

Art. 6Rn. 43) und soll den selbstverständlichen Austausch der Leistungen ermöglichen bzw. nicht beeinträchtigen (Beck

OK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021,

Art. 6Rn. 41, 43). Erfasst sind nach diesem Zweck auch die Abwicklung und Beendigung des Vertrages (Beck

OK DatenschutzR/Albers/Veit, 38. Ed. 1.11.2021,

Art. 6Rn.

43). Eine Begrenzung der Verarbeitung wird durch den Begriff der Erforderlichkeit gezogen. Maßgeblich ist insoweit, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verarbeitung und dem konkreten Zweck des Vertragsverhältnisses besteht, wobei nicht jede dienliche Verarbeitung die Maßstäbe der Erforderlichkeit erfüllt, sondern eine Notwendigkeit gegeben sein muss (Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,

Art. 6Rn.

13). Mit anderen Worten ist eine Erforderlichkeit gegeben, wenn ohne die Verarbeitung der Vertrag nicht durchgeführt werden könnte (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,

Art. 6Rn.

14). Im vorliegenden Fall trägt die Beklage insoweit in tatsächlicher Hinsicht nichts vor oder wäre ersichtlich, wieso eine Übertragung von nicht bonitätsrelevanten personenbezogenen Daten für die Erfüllung eines bereits abgeschlossenen gegenseitigen Vertrages der Stromlieferung gegen Entgelt erforderlich wäre. Wie gesagt, geht es um die klägerseitig nicht beanstandete vorvertragliche Einholung einer Auskunft bei einer der Auskunfteien gerade nicht. Nach Auffassung des Gerichts ist die durch die AGB ermöglichte Datenverarbeitung zu Sekundärzwecken auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit.

  1. f)(i.V.m. Art. 6 Abs. 4) DSGVO zu rechtfertigen, weil die Interessen von Betroffenen an der Nichtübertragung als Ergebnis einer Abwägung überwiegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit.
  2. f)DSGVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (…). Ein berechtigtes Interesse der Beklagten oder der Auskunfteien, das die Weiterleitung der Positivdaten über die Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses zwischen Kunden und der Beklagten erfordert, ist von der Beklagten schon nicht substantiiert dargetan worden – also weder die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BDSG n.F., noch ein sonstiges berechtigtes Interesse der Beklagten oder der Dritten. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass bzw. inwiefern etwaige Positivdaten überhaupt Eingang in das „Scoring“ des Betroffenen bei den in Bezug genommenen Auskunfteien finden (§ 31 Abs. 1 BDSG) und daher an sie im Falle einer Abfrage rückgemeldet werden. Nach § 31 Abs. 1 BDSG n.F. ist die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person (Scoring) zulässig, wenn - unter anderem - die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BDSG n.F.). Wie bereits im Rahmen des § 28b BDSG a.F. (in der Fassung bis zur Geltung der DSGVO) erscheint es nach der Konzeption des Gesetzes nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch Positivdaten Eingang in ein Scoring finden können (siehe auch BT-Drs. 18/11325, S. 101). Dies folgt etwa aus § 31 Abs. 1 BDSG selbst, der insoweit eine ausdrückliche Einschränkung nur bei der ausschließlichen Verwendung von Adressdaten macht. Die verantwortliche Stelle ist allerdings verpflichtet, die unmittelbare Relevanz sämtlicher von ihr verwendeten Daten für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte plausibel und nachvollziehbar darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (Gola/Heckmann/Lapp, 3. Aufl. 2022, BDSG § 31 Rn. 31). Auch die verantwortliche Stelle, die solche Daten weiterleitet, muss diesen Nachweis für die Rechtmäßigkeit der Weiterleitung führen (BT-Drs. 18/11325, S. 101; BeckOK DatenschutzR/Krämer, 43. Ed. 1.2.2023, BDSG § 31 Rn. 8a). Die Voraussetzungen des § 31 BDSG n.F. können dabei ein Indiz für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Datenverarbeitung darstellen bzw. jedenfalls einen Rahmen für die Prüfung der Rechtmäßigkeit bilden (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 14.07.2020, 9 O 145/19 = ZD 2021, 275, Rz. 25, 27, 29). Dass unabhängig von Negativeinmeldungen oder Anfragen vor der Begründung eines Vertragsverhältnisses Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses keine unmittelbare Relevanz für das Scoring haben, ist im Grunde genommen unstreitig. Selbst wenn man dies anders sieht, hat die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert dargelegt, ob und welche Daten sie weiterleitet. Es ist nach Auffassung des Gerichts völlig unklar geblieben, inwiefern Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung überhaupt von den Auskunfteien berücksichtigt werden und im Ergebnis „akkuratere Datensätze“ die Folge sind, wie die Beklagte nur andeutete. Aus dem letzten Absatz der Ziffer 14.3. geht undifferenziert nur hervor, dass die SCHUFA die erhaltenen Daten für das Scoring verarbeitet. Das Gericht geht mithin davon aus, dass die Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und Kunden bzw. Kundinnen überhaupt keinen Eingang in das Scoring der Auskunfteien finden. Dann ist die Weiterleitung an die Auskunfteien indes rechtswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit.
  3. f)DSGVO i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG n.F. bzw. die AGB-Klausel damit unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1 S. 1 BGB. Ungeachtet dessen und einer Indizwirkung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 (Nr. 1) BDSG überwiegen, selbst wenn man den Eingang der Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung in das Scoring als wahr unterstellen würde, die berechtigten und grundgesetzlich geschützten Interessen des Betroffenen jedenfalls in dem vorliegenden Fall, so dass auch danach die Weiterleitung der Positivdaten rechtswidrig ist, Art. 6 Abs. 1 lit.
  4. f)DSGVO. Der Gesetzgeber des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG ging, wie bei §§ 28b, 29a BDSG a.F. davon aus, dass die Vorschriften des Datenschutzrechts bei der Verwendung und auch bei der Erhebung der Scoring-relevanten Daten stets eingehalten werden müssen (vgl. neben dem Wortlaut ausdrücklich: BT-Drs. 18/11325, S. 101), insbesondere auch Art. 6 Abs. 1 lit.
  5. f)DSGVO. Im Ergebnis überwiegen vorliegend die Interessen der Betroffenen die Interessen der Beklagten und der Auskunfteien. Grundsätzlich bestehen zwar berechtigte Interessen, die für eine Weiterleitung von Positivdaten von Verantwortlichen an Auskunfteien sprechen: Die Beklagte und auch die Auskunfteien haben, wenn man den Eingang von Positivdaten über die Durchführung oder Beendigung von Verträgen in das Scoring im Sinne des § 31 Abs. 1 BDSG n.F. als wahr unterstellt, ein wirtschaftliches Interesse daran, dass dadurch die Datensätze genauer bzw. „akkurater“ werden, wie dies die Beklagte ausführt. Die Auskunfteien hätten, schon in Bezug auf ihr Geschäftsmodell, ein Interesse am Erhalt dieser personenbezogenen Daten. Auch die Beklagte hätte hieran ein Interesse wirtschaftlicher Art, weil hierdurch ggf. das Verhalten eines Kunden während der Dauer eines Vertragsverhältnisses oder zu dessen späteren Ende bereits vor einem Vertragsschluss abgeschätzt werden kann, etwa zur Vermeidung von Betrugsszenarien durch eine Identitätsprüfung auf der Basis von Positivdaten oder auch während eines Vertragsverhältnisses. Fernerhin kann ein gesamtwirtschaftliches general- und spezialpräventives Interesse an der Genauigkeit von Scorings zur besseren finanziellen Inklusion von Verbrauchern und zum vereinfachten Vertragsschluss unterstellt werden (vgl. LG München I, Urt. v. 25.04.2023, 33 O 5976/22, abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2023-05/2023-04-25_lg-munchen-i_urteil_geschw.pdf, S. 33, zuletzt abgerufen am 26.05.2023), das durch weitere Daten erreicht werden könnte. An der Berücksichtigung nicht negativer Daten dürfte zwar grundsätzlich auch der Betroffene dann ein Interesse haben, wenn etwa Negativmeldungen aus der Vergangenheit durch aktuelle positive Einmeldungen „ausgeglichen“ werden könnten oder durch Positivdaten ggf. verbesserte Leistungskonditionen erlangt werden können (so auch LG München I, a.a.O., S. 33). Es kann vorliegend indes dahinstehen, ob die Beklagte mit der im Rahmen der Formulierung ihrer AGB zum Ausdruck gebrachten Einmeldung von Positivdaten die aufgezählten Interessen überhaupt erreichen kann, diese also hierfür geeignet sind, und ob die Einmeldung hierfür erforderlich ist, also das mildeste Mittel darstellt (dies schon verneinend: LG München I, a.a.O.). Jedenfalls überwiegen anderweitige Interessen des Betroffenen bzw. seine grundrechtlich geschützte, aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG folgende Position an der Nichteinmeldung der Positivdaten aus mehreren Gründen: Mit der konkreten Formulierung in den AGB der Beklagten eröffnet sich die Beklagte einen weiten Einschätzungsspielraum, welche Daten überhaupt weitergeleitet werden. Dies stellt, bezogen auf die Eingriffstiefe, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG dar, weil aus Sicht eines Betroffenen die Gefahr entsteht, dass ein umfassendes und von ihm nicht zu kontrollierendes Bild über seine Persönlichkeit erstellt werden kann (so auch: BeckOK DatenschutzR/Krämer, 43. Ed. 1.2.2023, BDSG § 31 Rn. 8f). Dieser weitreichende Eingriff in ein Grundrechtaufgrund dessen der Grundrechtsinhaber ein Recht hat, selbst über die Weitergabe von Daten zu entscheiden, ist nicht verhältnismäßig. Dass die Beklagte den Eingriff als wenig als „wenig invasiv“ beschreibt, ist nicht verständlich. Es ist, wie bereits oben im Rahmen der Auslegung ausgeführt, aus der Verwendung der Begriffe der „Durchführung“ und der „Beendigung“ des Vertragsverhältnisses mangels inhaltlicher Konkretisierung völlig unklar, welche Daten für die – unterstellten – Zwecke der Erstellung des Scorings bzw. die hierdurch begehrten Interessen der Beklagten, der Auskunfteien oder der Wirtschaft als solcher an die Auskunfteien weitergeleitet werden könnten, so dass sich daraus eine Bestimmung eines etwaigen Interesses des Betroffenen schon über die abstrakte Beschreibung überhaupt möglicher berechtigter Interessen überhaupt nicht konkretisieren, sondern nur mutmaßen lässt. Die von der Beklagten verwendeten Begriffe sind vielmehr so weit gefasst, dass grundsätzlich alle von ihr erhobenen personenbezogenen Daten über ihren Vertragspartner oder ihre Vertragspartnerin oder gar mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen (über den Stromverbrauch) im Sinne einer anlasslosen „Vorratsdatensammlung“ weitergeleitet werden könnten, darunter etwa auch die Menge an verbrauchtem Strom, die Vertragslaufzeiten etc. Überdies hat die Beklagte nicht einmal im Ansatz dargetan, dass das etwaige „negative“ Scoring einer betroffenen Person durch das Vorhandensein von Positivdaten ausgeglichen wird oder ob überhaupt durch diese personenbezogenen Daten verbesserte Leistungskonditionen im Ergebnis im Geschäftsmodell der Beklagten möglich sind. Letztlich ist auch völlig unklar geblieben, ob etwaige Positivdaten nicht mittelbar negative Auswirkungen auf das „Scoring“ des Kunden haben können oder ob das Fehlen von Positivdaten einen negativen Einfluss auf das „Scoring“ haben kann. Beispielhaft sei die anlasslose Weiterleitung von Vertragslaufzeiten an die Auskunfteien genannt. Die Beklagte führt in der Klageerwiderung bereits aus, dass Stromkunden regelmäßig wechselwillig sind. Erfährt nun ein Stromanbieter von der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei, dass ein Kunde oder eine Kundin, wie es ihm zusteht, regelmäßig die Verträge mit Strom- oder anderen Dienstleistungsunternehmen zum Ende einer vereinbarten Vertragslaufzeit oder aufgrund eingeräumter Kündigungsmöglichkeiten einseitig beendet, könnte das Unternehmen wie die Beklagte von einem Vertragsschluss mit dem Kunden oder der Kundin absehen, weil sie allein an einer langfristigen Bindung interessiert ist. Die Weiterleitung von zunächst neutralen personenbezogenen Daten wie die Vertragslaufzeit hätte zukünftig dennoch negative Auswirkungen auf die Vertragsschlüsse des Kunden bzw. der Kundin. Hieran hat dieser kein Interesse und die Auskunfteien oder die Kunden der Auskunfteien ebenfalls jedenfalls kein berechtigtes Interesse (siehe zu den negativen Schlüssen von positiven Daten auch: LG München I, a.a.O., S. 34 f.). Auch die Erwägungen des EG 47 DSGVO sprechen gegen eine Rechtmäßigkeit der anlasslosen Weiterleitung von personenbezogenen Daten über die Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses an Auskunfteien. Nach dem 47. Erwägungsgrund könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss. Dies wäre vorliegend der Fall. Der Kunde bzw. die Kundin ist sich durch die Formulierung in den Ziffern 14.3. und 14.4. der AGB der Beklagten einerseits wie bereits dargestellt bewusst, dass die Beklagte vor einem etwaigen Vertragsschluss die Auskunfteien um Informationen über seine Person ersucht bzw. das Nichtvorliegen eines gegen den Vertragsschluss sprechenden negativen Scorings abfragt. Er oder sie ist sich fernerhin nach der Formulierung der AGB bewusst, dass bei Vertragspflichtverletzungen ggf. beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG Einmeldungen bei Auskunfteien erfolgen können oder werden. Er oder sie rechnet indes nach Auffassung des Gerichts nicht damit bzw. kann, wie ausgeführt, aus den Begriffen „Durchführung“ und „Beendigung“ ersehen, ob überhaupt und wenn ja welche weiteren personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden. Zudem rechnet er oder sie nicht damit, dass unabhängig von einem eigenen Fehlverhalten personenbezogene Daten an Dritte weitergeleitet werden, um damit wirtschaftliche Interessen Dritter oder seines Vertragspartners zu verbessern, ohne hierfür – nach Vertragsschluss – eine unmittelbare Gegenleistung in Form von sogleich verbesserten Leistungskonditionen zu erhalten (vgl. dazu auch LG München I, a.a.O., S. 37). Eine unmittelbare Gegenleistung in Form von „akkurateren“ Datensätzen würde nur die Beklagte erhalten – auf Kosten des Betroffenen und ohne dass er einen Anlass hierfür gegeben hätte. Das Landgericht München spricht insoweit zu Recht von einer „aushöhlenden Ökonomisierung“ von Daten (LG München I. a.a.O., S. 38). Letztlich besteht auch die erforderliche Wiederholungsgefahr als ungeschriebene weitere Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG (vgl. BGH, Urt. v. 6. 12. 2012 – III ZR 173/12 = NJW 2013, 593, Rz. 17). Die Verwendung oder Empfehlung unwirksamer AGB begründet dabei eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, UKlaG § 1 Rn. 10). Für die Widerlegung reicht es nicht aus, wenn der Verwender die beanstandete Klausel, wie hier von der Beklagten behauptet, ändert oder wenn er ankündigt, er werde die Klausel nicht mehr verwenden. Vielmehr ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, die von der Beklagten nicht abgegeben wurde. 2. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Kosten aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG in Höhe von 210,00 Euro verlangen, da die Abmahnung nach dem Gesagten berechtigt war. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UWG nicht eingehalten worden sind. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB ab dem auf die Zustellung der Klage folgenden Tag, mithin dem 20.07.2021. 3. Die Klage ist allerdings teilweise in Bezug auf die Ziffer 14.3. unbegründet, soweit der Kläger in seinem Klageantrag auch eine Unterlassung der Verwendung der AGB dergestalt begehrte, als darin eine Datenverarbeitung bzw. Weiterleitung an … geregelt sein sollte. Aus der vorgelegten Anlage K1 geht nicht hervor, dass die AGB in der Version 15.05.2019 auch eine Weiterleitung an diesen eingetragenen Verein vorsah. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme der Klägerin in Bezug auf die Antragsformulierung von Energielieferungs- zu Stromlieferungsverträgen war mit 15 % zu bemessen, das Unterliegen hinsichtlich des zu weitgehenden Unterlassungsantrages betreffend die Weiterleitung an … mit 5 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den § 709 S. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist für die beiden streitgegenständlichen Klauseln gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000,00 Euro festzusetzen (vgl. BGH Beschl. v. 22.2.2023 – IV ZR 216/21 = BeckRS 2023, 4885). Tatsächliche Grundlagen für einen höheren Streitwert wurden nicht dargelegt. Die Abmahnkosten blieben bei der Wertfestsetzung als Nebenforderungen außer Betracht (vgl. BGH Beschl. v. 12.3.2015 – I ZR 99/14 = BeckRS 2015, 6520 Rn. 1) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005222

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