Leitsatz - Eine auf unvollständiger Tatsachengrundlage erfolgte Duldung von "Thermofenstern" durch die zuständige Typengenehmigungsbehörde lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf des Fahrzeugherstellers nich
§ 6Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ausgeschlossen (vgl. dazu grundlegend BGH, Urteil vom 26.06.2023 = Beck
RS 2023, 15117). § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 schützen zwar das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf. Der Schutz erstreckt sich aber nicht auf das Interesse des Käufers, nicht an dem Vertrag festgehalten zu werden. Auch das Unionsrecht verlangt nicht, was aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom
- März 2023 (= NJW 2023, 1111) geklärt ist, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen. Maßgeblich ist hierbei, dass dem Beklagtenfahrzeughersteller, wie bereits ausgeführt, kein vorsätzlicher Verstoß zur Last fällt. Bei bloß fahrlässigem Verhalten stellt die Gewährung eines Differenzschadensersatzes auch unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der RL 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom
- März 2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar. Dies gilt jedenfalls für die hier einschlägige Konstellation, dass die Gefahr einer behördlichen Konsequenz in Form der Betriebsuntersagung jedenfalls bislang lediglich theoretisch bzw. abstrakt besteht. Zu Gunsten des Klägers kann insofern sogar unterstellt werden, dass es in Zukunft zu einem Einschreiten der Typengenehmigungsbehörden kommt. Denn selbst in dem Fall des Einsatzes einer Umschaltlogik wie bei dem … kam es von Seiten der Behörde nicht zu einer Betriebsuntersagung der Fahrzeuge, sondern lediglich zu verpflichtenden Softwareupdates. Nur in dem Fall einer tatsächlich angeordneten Betriebsuntersagung ist es bei bloß fahrlässigem Verhalten des Fahrzeugherstellers gerechtfertigt, dem Käufer einen Anspruch auf „großen“ Schadensersatz zu zusprechen.
- Die Unbegründetheit des Antrages zu Ziffer
- auf Feststellung des Annahmeverzuges resultiert aus der Unbegründetheit des Hauptantrages zu Ziffer
- II. Die zulässigen Hilfsanträge sind teilweise begründet. Die Hilfsanträge sind ebenfalls zulässig, insbesondere verfügt der Kläger hinsichtlich des Hilfsantrags zu Ziffer
- über das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Nach dem allein maßgeblichen Vortrag des Klägers besteht jedenfalls die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit zukünftiger Schäden. Er, der Kläger, müsse noch mit dem Risiko einer Betriebsuntersagung rechnen. Gegen diesen Vortrag ist nichts zu erinnern. Insbesondere vor dem Hintergrund das mittlerweile auch Umweltschutzverbände auf dem gerichtlichen Weg die Behörden zur Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer Einhaltung der vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte anhalten können (vgl. zur Klagebefugnis EuGH (Große Kammer), Urteil vom 8.11.2022 – C-873/19 (Deutsche Umwelthilfe e. V./Bundesrepublik Deutschland) = EuZW 2023, 68; vgl. zur Verpflichtung der Behörde Maßnahmen zu ergreifen: VG Schleswig Urt. v. 20.2.2023 – VG 3 A 113/18 = NVwZ 2023, 851 Rn. 388 ff.) ist ein zukünftiges Schadenspotenzial vom Kläger hinreichend dargelegt. Für den Fall, dass es nachträglich zu einer Betriebsuntersagung kommen würde, würde sich der erlittene Vertrauensschaden des Klägers „vertiefen“ und eine bloß monetäre Kompensation in Form des Differenzschadensersatzes nicht mehr ausreichen, um das enttäuschte Vertrauen angemessen auszugleichen (so auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 = BeckRS 2023, 15117).
- Der Hilfsantrag zu Ziffer
- ist aber lediglich bis zu einem Differenzschadensersatz in Höhe von 2.807,50 Euro begründet, § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Bei den §§ 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich um Schutzgesetze, denn die vorgenannten Vorschriften schützen in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 das Vertrauen des Käufers auf die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit allen maßgebenden Rechtsakten beim Fahrzeugkauf (vgl. EuGH, Urteil vom
- März 2023 Rn. 79). Die Beklagte hat die Schutzgesetze zudem verletzt, denn in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Form des „Thermofensters“ implementiert. Die gegenständliche temperaturgesteuerte Abgasrückführung ist eine Abschalteinrichtung. Dabei kann dahinstehen, ob die eingesetzte Software dabei unmittelbar auf die Außentemperatur oder auf die Ansauglufttemperatur abstellt. Bei der Bewertung als Abschalteinrichtung ist auf die Verwendung des Fahrzeugs unter Fahrbedingungen abzustellen, wie sie im gesamten Unionsgebiet üblich sind (EuGH, Urteil vom
- Juli 2022 – C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 40; vgl. außerdem EuGH, Urteile vom
- Juli 2022 – C-134/20, EuZW 2022, 1073; – C-145/20, EuZW 2022, 1080). Deshalb können nicht nur die tatsächlichen Fahrbedingungen und darunter die Temperaturverhältnisse in einem Mitgliedstaat oder gar nur in bestimmten Regionen von Mitgliedstaaten von Bedeutung sein. Maßstab für die Frage der Zulässigkeit einer Funktionsveränderung in Abhängigkeit von bestimmten Parametern ist nach Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht die Einhaltung des Grenzwerts, sondern die Wirksamkeit des unverändert funktionierenden Emissionskontrollsystems unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs. In diesem Zusammenhang bedarf es eines Vergleichs der Wirksamkeit des unverändert funktionierenden und derjenigen des verändert funktionierenden Gesamtsystems, und zwar jeweils unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs im gesamten Unionsgebiet. Dem diesbezüglich beweisbelasteten Kläger ist der Nachweis einer Abschalteinrichtung gelungen. Denn eine solche Wertung ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Beklagten zur konkreten Wirkweise des „Thermofensters“, den sich der Kläger jedenfalls konkludent zu eigen gemacht hat. Die Beklagte trägt zwar etwas widersprüchlich vor, wenn sie zum einen behauptet, dass die Abgasrückführung erst ab einer Lufttemperatur von ca. 9° bis 12° C reduziert werde und zum anderen vorträgt, dass die AGR erst moduliert werde, wenn die Ansauglufttemperatur einen einstelligen Temperaturbereich erreicht habe und gemessen an der Außenlufttemperatur die Modulierung daher durchschnittlich frühestens im mittleren einstelligen Temperaturbereich beginne. Dies ist für den Kläger jedoch unschädlich, da in beiden Konstellationen eine Abschalteinrichtung vorliegt. Nach Auffassung des Gerichts kann für den „normalen Fahrbetrieb“ im Unionsgebiet nicht allein auf die durchschnittliche jährliche Außentemperatur von 12 Grad Celsius abgestellt werden. Denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass sich der Mittelwert aus den Sommer- und Wintermonaten zusammensetzt und die dabei eintretenden großen Temperaturschwankungen verschwimmen. Nach den Angaben der Beklagten ist das „Thermofenster“ jedenfalls in den Wintermonaten in einem Großteil des europäischen Raumes überwiegend und damit während eines erheblichen zeitlichen Umfanges im Jahr aktiv. Da auch die Wintermonate zu einem normalen Fahrbetrieb gehören, ist das Emissionssystem unter den zu erwartenden normalen Fahrbedingungen nicht unverändert wirksam. Hingegen ist es der beweisbelasteten Beklagten nicht gelungen, die für eine Bewertung der Abschalteinrichtung als „zulässig“ notwendigen Anknüpfungstatsachen zu beweisen. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist grundsätzlich unzulässig und nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig. Diese Voraussetzungen hat die Beklagte weder ausreichend dargelegt noch bewiesen. Von dem Verbot eines Einsatzes von Abschalteinrichtungen gibt es drei Ausnahmen, wobei hier lediglich diejenige aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a als einzige in Betracht kommt. Sie betrifft den Fall, dass „die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“. Da es sich dabei um eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen handelt, ist die Vorschrift grundsätzlich eng auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.3.2023 – C-100/21 = NJW 2023, 1111 Rn. 60 f.). Schon dem Wortlaut dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass eine Abschalteinrichtung, um unter die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme zu fallen, nicht nur notwendig sein muss, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen, sondern auch, um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Angesichts der Verwendung der Konjunktion „und “ in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.3.2023 – C-100/21 = NJW 2023, 1111 Rn. 62). Das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a vorgesehene Verbot würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen. Daher kann eine Software wie die in Form eines „Thermofensters“, wenn sie als Abschalteinrichtung einzustufen ist, nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH (Große Kammer) Urteil vom 21.3.2023 – C-100/21 = NJW 2023, 1111 Rn. 64). Eine solche Sachlage hat die Beklagte schon nicht vorgetragen. Zwar behauptet die Beklagte, dass das „Thermofenster“ aus zwingenden technischen Gründen vorhanden sei, um den Motor und die Sicherheit der Fahrzeuginsassen zu schützen. Der Betrieb der Motoren mit hohen AGR-Raten führe zu massiven Ablagerungen und fortschreitender Verschmutzung der Motorkomponenten, die ihrerseits wieder Fehlfunktionen des Motors und den Ausfall von Komponenten zur Folge hätten. Diese Ausfälle und Fehlfunktionen, wie z.B. das Hängenbleiben der Zahnstangenregelungen der Turbine mit variabler Geometrie oder die Instabilität der Ladedruckregelung aufgrund der Verschmutzung des Ladedrucksensors könnten zum Leistungsabfall des Motors und zum plötzlichen Stillstand des Fahrzeugs führen. Jedes der vorgenannten Phänomene führe mindestens zu einem unerwarteten Leistungsverlust, im Einzelfall auch zum Festfressen des Motors. Dies genügt den Anforderungen an die Zulässigkeit aber deshalb nicht, weil die Beklagte nicht auch behauptet, dass das „Thermofenster“ ausschließlich notwendig sei, um die beschriebenen Risiken zu vermeiden. Die von der Beklagten beschriebenen Risiken würden sich nämlich erst dann verwirklichen, wenn neben der Abschaltung des „Thermofensters“ keine anderen Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahren ergriffen werden würden. Die Beklagte hat schon nicht behauptet, dass es außer dem Einsatz eines „Thermofensters“ keine andere Möglichkeit gäbe, den beschriebenen Risiken angemessen zu begegnen. Zum anderen müsste eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeuges vorliegen. Auch daran bestehen nach dem Vortrag der Beklagten erhebliche Zweifel. Es scheint sich bei dem Phänomen der Ablagerung bzw. Verschmutzung vielmehr um einen fortschreitenden Prozess zu handeln, wobei die Gefahr eines Motorausfalles o.ä. anfangs noch nicht besteht, sondern erst mit zunehmender Laufzeit begründet ist. Im Hinblick auf die Erwerbskausalität kann sich der Kläger bei der Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs.
§ 6Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf den Erfahrungssatz stützen, dass er den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht geschlossen hätte. Für die Anwendung eines solchen Erfahrungssatzes ist es auch nicht von Bedeutung, ob dem Käufer bei dem Erwerb des Kraftfahrzeugs die vom Fahrzeughersteller ausgegebene unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegen und ob er von deren Inhalt Kenntnis genommen hat. Denn erwirbt ein Käufer ein zugelassenes oder zulassungsfähiges Fahrzeug auch zur Nutzung im Straßenverkehr, wird er regelmäßig darauf vertrauen, dass die Zulassungsvoraussetzungen, zu denen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV die Übereinstimmungsbescheinigung gehört, vorliegen und dass außerdem keine ihn einschränkenden Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 FZV mit Rücksicht auf unzulässige Abschalteinrichtungen erfolgen können. Auch ohne Kenntnisnahme der vom Fahrzeughersteller ausgegebenen Übereinstimmungsbescheinigung geht der Käufer typischerweise davon aus, dass der Hersteller für das erworbene Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgegeben hat und dass diese die gesetzlich vorgesehene Übereinstimmung mit allen maßgebenden Rechtsakten richtig ausweist. Der Erfahrungssatz wird auch nicht durch eine vor Abschluss des Kaufvertrages eingetretene Verhaltensänderung der Beklagten entkräftet, weil es eine solche nicht gegeben hat. Überdies hat die Beklagte die Schutzgesetze auch schuldhaft verletzt. Dabei muss derjenige, der objektiv ein Schutzgesetz verletzt hat, Umstände darlegen und erforderlichenfalls beweisen, die geeignet sind, die daraus folgende Annahme seines Verschuldens in Form einer Fahrlässigkeit auszuräumen. Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (vgl. BGH, Urteil vom
- Mai 2016 – II ZR 311/14, NJW 2017, 886 Rn. 16). Einen solchen Beweis vermochte die Beklagte nicht zu führen. Der Fahrlässigkeitsvorwurf wird insbesondere nicht durch die bisherigen Rechtsauffassungen des KBA und der MIT zu „Thermofenstern“ entkräftet. Denn maßgebend ist allein das an der Systematik des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 orientierte Normverständnis, nach dem Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig sein können (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom
- Juli 2022 – C-128/20, NJW 2022, 2605; – C-134/20, EuZW 2022, 1073; – C-145/20, EuZW 2022, 1080). Dass Behörden möglicherweise ein anderes bzw. weiteres Normverständnis haben, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen. Ebenso wenig kann sich die Beklagte mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Der Fahrzeughersteller, der sich unter Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten will, muss sowohl den Verbotsirrtum als solchen als auch die Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums konkret darlegen und beweisen. Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. BGH, Urteil vom
- April 2014 – VIII ZR 103/13, NJW 2014, 2720 Rn. 23). Den Nachweis der Unvermeidbarkeit eines konkret dargelegten Verbotsirrtums kann der Fahrzeughersteller zum einen mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst. Die EG-Typgenehmigung muss sich dann allerdings auf die Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung und auch unter Berücksichtigung festgestellter Kombinationen von Abschalteinrichtungen erstrecken. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Gelingt der Nachweis auf diesem Wege nicht, kann der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung zum anderen darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (BGH, Urteil vom
- Juni 2017 – VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 Rn. 16). Auch dieser Fall liegt nach der Überzeugung des Gerichts nicht vor. Denn eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. Die Beklagte kann sich diesbezüglich nicht allein damit behelfen, dass sowohl das KBA als auch die MIT bislang die Auffassung vertreten, dass „Thermofenster“ zulässig seien. Auf das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis kommt es nämlich nicht maßgeblich an (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2023 = BeckRS 2023, 15117 Rn. 67). Entscheidender Punkt ist, dass die Beklagte bislang weder dem KBA noch dem MIT die konkrete Wirkweise der verwendeten Abschalteinrichtung(en) offengelegt hat. Zwar war sie dazu damals im Rahmen der Typengenehmigung nicht verpflichtet, gleichwohl führt dieser Umstand dazu, dass die Beklagte aus der bisherigen Praxis der Behörden im Hinblick auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum nichts herleiten kann. Es mag sein, dass sowohl das KBA als auch die MIT bislang abstrakt von einer Zulässigkeit von „Thermofenstern“ ausgehen, aufgrund der bis heute fehlenden Informationen zur konkreten Ausgestaltung dieser Abschalteinrichtung, ist dies jedoch kein Beleg dafür, dass die Behörden die Abschalteinrichtung in Form des hiesigen „Thermofensters“ auch bei Kenntnis aller relevanten Einstellungsparameter so genehmigt hätten. Die Einschätzung der Behörden erfolgt auf der Basis einer unvollständigen Tatsachengrundlage – insofern konnte die bisherige Praxis auch keinen konkreten Vertrauenstatbestand schaffen, auf den sich die Beklagte verlassen durfte. Die Beklagte hat sich erkennbar in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt, weshalb sie allein deshalb mit einer abweichenden rechtlichen Beurteilung jedenfalls solange rechnen musste, bis die zuständige Typengenehmigungsbehörde eine jedenfalls in der Wirkweise vergleichbare Abschalteinrichtung genehmigt hätte. Auch der Umstand, dass die MIT trotz Kenntnis der Vorwürfe bislang keine weiteren Maßnahmen eingeleitet hat, beweist nicht zweifelsfrei, dass sie das „Thermofenster“ in seiner konkreten Ausgestaltung genehmigen würde. Denn die Einschätzung der Behörde ist solange hochgradig fehleranfällig und letztlich ungewiss, wie ihr nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung stehen. Ohne die Offenlegung der konkreten Wirkweise der jeweils zum Einsatz kommenden Abschalteinrichtungen ist eine sichere bzw. verlässlich Beurteilung der Zulässigkeit derselben nicht seriös leistbar. Auch eigene Tests der Behörden vermögen diesen Informationsmangel nicht zu beheben. Das Gericht schätzt den dem Kläger durch die fahrlässige Schutzgesetzverletzung der Beklagten entstandenen Differenzschaden auf 2.807,50 Euro. Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Tatrichter die Höhe des Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. Mit der Einräumung der Befugnis der Schadensschätzung nimmt das Gesetz in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung die Wirklichkeit nicht vollständig abbildet, solange sie nur möglichst nahe an diese heranführt. Lediglich eine Schätzung „ins Blaue“ hinein ist unzulässig. Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben. Denn der Gerichtshof hat festgehalten, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der RL 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom
- März 2023 – C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93). Diesen Grundsätzen folgend hat das Gericht zunächst den (fiktiven) Kaufpreis des Basisfahrzeuges in Höhe von 50% des Gesamtkaufpreises zugrunde gelegt. Der von dem Kläger beim Erwerb des vervollständigten Wohnmobils bezahlte Kaufpreis in Höhe von 56.150,00 Euro war hingegen für die Bestimmung der Schadenshöhe nicht heranzuziehen. Denn die Beklagte ist rechtlich lediglich dazu verpflichtet, den durch sie verursachten Vertrauensschaden ersetzen. Die Beklagte ist jedoch nur die Herstellerin des Basisfahrzeuges und hat insofern auf den weiteren Aus- bzw. Umbau des Fahrzeuges zu dem vom Kläger erworbenen Wohnmobil keinen Einfluss und auch keine wirtschaftliche Partizipation gehabt. Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des dem Kläger entstandenen und durch die Beklagte verursachten Vertrauensschadens kann daher nur der Wert des von ihr hergestellten Basisfahrzeuges sein. Diesen Wert schätzt die Kammer auf 28.075,00 Euro. Zunächst gibt es keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Basisfahrzeuges wesentlich höher oder niedriger ist als der des „Wohnmobilanbaus“. Weder der Kläger noch die Beklagte haben diesbezüglich andere Werte behauptet. Das Gericht hat die Parteien auch insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass es für die Berechnung der Höhe des Differenzschadens lediglich auf den Wert des Basisfahrzeuges abstellen wird. Die eigene Schätzung durch das Gericht verletzt insbesondere die Beklagte nicht in ihren Rechten, da ihr eine sekundäre Darlegungslast oblag, der sie – trotz Hinweises und Aufforderung – nicht nachgekommen ist. Den endgültigen Differenzschaden hat das Gericht auf 10% des ermittelten Wertes des Basisfahrzeuges bestimmt. Die Annahme des mittleren Wertes (5-15%) war angezeigt, da weder besonders mildernde noch besonders erhöhende Umstände in diesem Fall vorgetragen noch ersichtlich sind. Insbesondere ist der nur geringe Verschuldensgrad auf Beklagtenseite kein Grund für eine Schadensbestimmung am unteren Rand. Diesem Umstand, dass die Beklagte lediglich (leicht) fahrlässig gehandelt hat, ist bereits insoweit maßgeblich Rechnung getragen worden, dass der Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens – und nicht auf Rückabwicklung – hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Gefahr einer Betriebsuntersagung derzeit äußerst gering ist. Der Kläger muss sich die gezogene Nutzung nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (fiktiver Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Dafür gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Insbesondere muss sich der Kläger eine etwaige Wertsteigerung des Wohnmobils nicht im Wege der Vorteilsausgleich anrechnen lassen. Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (stRspr, s. nur BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65 mwN). Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (BGHZ 173, 83 = NJW 2007, 2695 Rn. 18 mwN). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung liegen nicht vor, denn der Nachteil (Differenzschaden) ist bei wertender Betrachtung mit dem (möglicherweise) zugeflossenem Vorteil (Wertsteigerung des Wohnmobils) nicht hinreichend verbunden. Ausgangspunkt der Überlegung ist auch hier der Umstand, dass die Beklagte lediglich das Basisfahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht hat. In den späteren Ausbau zu dem vom Kläger erworbenen Wohnmobil war sie nicht involviert. So wie bei der Bestimmung des im Hinblick auf die Beklagte maßgeblichen Fahrzeugwertes die später durch den Ausbau eingetretene Wertsteigerung außer Betracht zu bleiben hat, muss dies gleichsam auch bei der Frage einer durch diese Wertsteigerung anzurechnende Vorteilsausgleichung gelten. Resultiert der Vorteil aus einem anderen Eingriff (mag dieser auch zeitlich mit dem ersten zusammenfallen oder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang stehen), so ist der mit dem anderen Eingriff verbundene Vorteil nicht anzurechnen (vgl. MüKoBGB/Oetker,
- Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 231). Denn andernfalls würde eine Anrechnung allein auf der Stufe der Vorteilsausgleichung die Beklagte unangemessen entlasten. Folglich muss sich der Kläger etwaige Wertsteigerungen des Wohnmobils jedenfalls nicht im Verhältnis zur Beklagten anrechnen lassen. Hinzukommt, dass der anzusetzende Vorteil regelmäßig in einer Vermögensvermehrung besteht, die jedoch stets tatsächlich eingetreten sein muss. Auch daran fehlt es nach Ansicht des Gerichts hier, denn der Schaden des Klägers mindert sich nicht schon aufgrund der theoretischen Möglichkeit, dass er das Wohnmobil zu einem höheren Preis verkaufen kann (vgl. in einer Erbsituation BGH, NJW 1979, 2033, beck-online). Denn zum einen würde dieser Vorteil erst dann tatsächlich eintreten, wenn der Kläger das Wohnmobil verkaufen würde und zum anderen ist der Verkauf zu einem höheren Preis so ungewiss, dass er jedenfalls zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht mit einer tatsächlichen Vermögensmehrung gleichgesetzt werden kann. Auch den unterlassenen Verkauf des Wohnmobils muss sich der Kläger nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung, sondern allenfalls als Verstoß gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) anrechnen lassen (vgl. zur Unterscheidung OLG Stuttgart BeckRS 2013, 09967). Der Kläger hat jedoch auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, da es bereits an einer Pflicht zur Veräußerung des Wohnmobils fehlt. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB – die Hilfsanträge wurden der Beklagten am 26.07.2023 zugestellt.
- Der Hilfsfeststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Für den Fall einer zukünftigen Betriebsuntersagung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. Abgasmanipulationen vertieft sich der Schaden des Klägers, sodass letztlich auch ein „großer Schadensersatz“ in Betracht kommt (so auch BGH, Urteil vom 26.06.2023 = BeckRS 2023, 15117).
- Unter Berücksichtigung eines Differenzschadens in Höhe von 2.807,50 Euro und eines Wertes für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag in Höhe von 2.500,00 Euro hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro. Die Zinsentscheidung beruht auch hier auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB – der Antrag ist hinsichtlich der Beklagten spätestens seit dem 14.02.2022 rechtshängig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem jeweiligen Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil gemäß § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Kläger obsiegt zu 9,45%. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005225