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OLG Frankfurt 1. Zivilsenat 1 U 92/22 Urteil Keine dem Finanzamt vorwerfbare Verzögerung wegen Dauer der Rechtshilfe § 839 BGB, § 6a Abs 2 UStG

Keine dem Finanzamt vorwerfbare Verzögerung wegen Dauer der Rechtshilfe Leitsatz Ein Bundesland haftet nicht für Verzögerungen, die auf das Verhalten einer Bundesstelle oder einer Behörde eines andere

. Ferner habe die Klägerin es unterlassen, auf das Angebot des Finanzamts vom 10.10.2017, eine Sicherheit zu leisten, einzugehen. Dies begründe ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung des Beklagten hat demgegenüber in der Sache Erfolg, so dass die Klage unter teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen war. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 Satz 1

, Art. 34 Satz 1 GG. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Amtshaftungsanspruch hier jedoch nicht gemäß § 839 Abs. 3

ausgeschlossen, denn die Klägerin ist hier zunächst im Wege des Primärrechtschutzes, nämlich durch Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage gegen die unterlassene Umsatzsteuererstattung vorgegangen. Es fehlt jedoch an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten. Die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht des Finanzamts Stadt1 liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in einer amtspflichtwidrig verzögerten Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung der Vorsteuer gemäß § 168 Satz 2 AO. Dabei ist nicht schon aufgrund der Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts im Beschluss vom 23.10.2018 davon auszugehen, dass ab Dezember 2017 die unterlassene Zustimmung amtspflichtwidrig war. Die Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts sind für das hiesige Verfahren nicht bindend, weil nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nur noch über die Kostentragung durch Beschluss und nicht in der Sache durch Urteil entschieden worden ist (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; § 110 FGO). Gemäß § 168 Satz 2 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Eine Frist zur Erteilung der Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor. Die Finanzbehörde hat daher in angemessener Frist über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Die Sechsmonatsfrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) kann als Anhaltspunkt auch für die Beurteilung der Frist zur Zustimmung nach § 168 S. 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen kann jedoch auch eine kürzere oder auch längere Untätigkeit gerechtfertigt sein. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Einzelfalles, eine besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung oder der Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH Beschluss vom 06.10.2005 - V B 140/05, BeckRS 2005, 25009171; Koenig/Gercke, 4. Aufl. 2021, AO § 168 Rn. 19). Hier ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine dem Finanzamt Stadt1 zuzurechnende amtspflichtwidrige Verzögerung der Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO nicht gegeben. Dabei haftet der Beklagte gemäß Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur für Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern, die in seinem Dienst stehen. Für Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich die Anstellungskörperschaft (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 323/12 -, Rn. 24, juris; Staudinger/Wöstmann

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§ 839, Rn.

52). Bei dem Zusammenwirken mehrerer Behörden im Wege der Amtshilfe haftet für Amtspflichtverletzungen, die bei der Durchführung der Amtshilfe unterlaufen, die Körperschaft, in deren Dienst der die Amtshilfeleistung ausführende Beamte steht, nicht die Körperschaft, für die die Amtshilfe geleistet wird (Staudinger/Wöstmann

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§ 839, Rn. 68; Beck

OGK/Thomas, 1.8.2023,

§ 839Rn.

597; BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 266/02 -, Rn. 13, juris). Besteht die Pflichtverletzung darin, dass das Amtshilfeersuchen selbst rechtswidrig ist, kommt eine Haftung der ersuchenden Behörde in Betracht, möglicherweise neben einer solchen der ersuchten Behörde, wenn diese - eben wegen der Rechtswidrigkeit des Ersuchens - die Hilfe nicht hätte leisten dürfen (Staudinger/Wöstmann

(2020)

§ 839, Rn.

68). Hier wurden neben dem Finanzamt Stadt1 das für die umsatzsteuerliche Amtshilfe mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten zuständige Bundeszentralamt für Steuern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 FVG) sowie die auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ersuchten Behörden der Mitgliedsstaaten Portugal und Spanien tätig. Eine Haftung des Beklagten kommt nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihm angestellten Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 im Rahmen des Aufgabenbereichs in Betracht. Demgegenüber können dem Beklagten haftungsrechtlich Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtshilfe durch Mitarbeiter der ersuchten Behörde nicht zugerechnet werden. Ausgehend von diesen Grundätzen liegt eine schuldhafte Verzögerung der Zustimmung zur Erstattung der Umsatzsteuer an die Klägerin durch Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 nicht vor. In der Sache hatte das Finanzamt Stadt1 im Rahmen der angeordneten Betriebsprüfung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß §§ 4 Nr. 1b, 6a Abs. 1 UStG (VZ 2017) zu überprüfen. Gemäß § 17a Abs. 2 USDV (VZ 2017) kann der Steuerpflichtige den Nachweis durch Vorlage einer sog. Gelangensbestätigung führen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin vorgelegten Gelangensbestätigungen im Rahmen der aus Anlass portugiesischer Auskunftsersuchen hinsichtlich der Firmen X Unipessoal LDA und Y Unipessoal LDA wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug angeordneten Betriebsprüfung zu überprüfen waren. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen auch nicht bereits ab August 2017 aufgrund der beantworteten portugiesischen Auskunftsersuchen die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Umsatzsteuererstattung vor. Der Beklagte hat dargelegt, dass sich aus portugiesischen Auskunftsersuchen ergeben habe, dass die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge nicht zu den angeblichen Käufern in Portugal, sondern zu anderen Abnehmern in Spanien verbracht worden wären, die ebenfalls keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert hätten. In den von der Klägerin vorgelegten Gelangensbestätigungen waren jedoch unstreitig die portugiesischen Käufer und ein Zielort in Portugal bezeichnet, sie enthielten mithin unzutreffende Angaben. Damit war der von der Klägerin zu führende Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung (vgl. § 6a Abs. 2 UStG, VZ 2017) durch die von ihr vorgelegten Gelangensbestätigungen nicht geführt, so dass weitere Ermittlungen des Finanzamts Stadt1 veranlasst waren. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die das amtspflichtwidrige Unterlassen begründen, trägt jedoch die Klägerin. Soweit sie sich zu dem von dem Beklagten festgestellten Tatsachen nicht erklären kann, geht dies im Rahmen des hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu ihren Lasten. Auch in der Folgezeit lässt sich ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Unterlassen der Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 aufgrund des Klägervortrags nicht feststellen. Unstreitig hat das Finanzamt Stadt1 zeitnah nach Eingang der Antwort der portugiesischen Behörden im September 2017 Auskunftsersuchen nach Spanien gefertigt. Soweit das Auskunftsersuchen vom 05.09.2017 erst nach drei Monaten im Dezember 2017 vom Bundeszentralamt für Steuern an die spanischen Behörden weitergeleitet worden ist und diese sich weitere drei Monate bis zur Beantwortung Zeit ließen, ist dieses Unterlassen amtshaftungsrechtlich nicht dem Beklagten anzulasten, denn es handelte sich um Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe, die der ersuchenden Behörde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden können. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Auskunftsersuchen an portugiesische und spanische Behörden erforderlich waren, um eine etwaige Kenntnis bzw. Unkenntnis der Klägerin von der Unrichtigkeit der Gelangensbestätigungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG (VZ 2017) zu ermitteln und das Ergebnis der Vernehmung durch die spanischen Behörden erst im Juli 2018 an das Finanzamt Stadt1 übermittelt worden sei. Schuldhafte Verzögerungen des Finanzamts Stadt1 bei der Fertigung dieser Auskunftsersuchen hat die Klägerin nicht dargelegt. Mögliche schuldhafte Verzögerungen der spanischen Behörden im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe sind dem Beklagten amtshaftungsrechtlich nicht anzulasten. Weil es schon an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 fehlt, kommt es auf die Frage des der Klägerin möglicherweise entstandenen Schadens für die Entscheidung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). 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