(1)1Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 24i Absatz 1, 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 13 Abs. 2, 3 haben, erhalten während ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. 2Das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ist aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, bei wöchentlicher Abrechnung aus den letzten 13 abgerechneten Wochen vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 zu berechnen. 3Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen. 4Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) sowie Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht. 5Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen. 6Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen. (§ 14 MuSchG in der Fassung vom 17.3.2009 und 23.10.2012). Aus den §§ 14 Abs. 1 S. 1
- Alt., 13 Abs. 2 MuSchG folgt, dass Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Mutterschutzfristen der §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 MuSchG sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13,00 EUR und ihrem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt erhalten. Dieser Zuschuss wird bei einer monatlichen Abrechnung des Arbeitsentgelts aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten berechnet (§ 14 Abs. 1 S. 2 MuSchG). Nach § 14 Abs. 1 S. 4 MuSchG bleibt ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 a SGB IV außer Betracht. Für das Leistungsrecht hat die Vorschrift, die für alle Zweige der Sozialversicherung gilt, Bedeutung, denn soweit dort auf das Arbeitsentgelt abgestellt wird, bestimmt sich dieses auch unter Berücksichtigung des § 23c SGB IV und zwar auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, sondern nur auf den Begriff „Arbeitsentgelt“ abgestellt wird (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl. 2016, § 23c SGB IV, Rn. 20). § 23 c Abs. 1 S. 1 SGB IV verweist hinsichtlich der Definition des Nettoarbeitsentgelts auf § 47 SGB V. Das verfügbare Arbeitsentgelt leitet sich danach aus dem als Regelentgelt (§ 47 Abs. 2 SGB V) definierten regelmäßigen und (vor Anwendung von § 23c) beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i. S. von § 14 ab. Dieses Entgelt ist um gesetzliche Abzüge zu vermindern (siehe BSG SozR 2200 § 182 Nr. 49 m. w. N.). Als gesetzliche Abzüge gelten die auf die Einnahmen des Beschäftigten entfallenden Steuern und die seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Danach wären freiwillige Beiträge zur Sozialversicherung - anders als Beiträge auf Grund einer Pflichtversicherung - nicht abzuziehen. Aus § 23 c Abs. 1 Satz 2 SGB IV folgt eine Ausnahme von diesem Prinzip, denn dieser gestattet die Berücksichtigung bestimmter freiwilliger Vorsorgeaufwendungen. Danach sind nämlich vom Bruttoarbeitsentgelt die um die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers i. S. von § 257 SGB V/§ 61 SGB XI verminderten Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, wenn der Beschäftigte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist (Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 03/15, § 23c SGB IV, Rn. 21). In diesem Sinne auch: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2011 – 21 Sa 82/11 –, Rn. 37, juris. Anders ausgedrückt: „Wer freiwillig gesetzlich oder privat kranken- und pflegeversichert ist, ist selbst Schuldner der Beiträge zum Versicherungsträger bzw. -unternehmen. Die zu zahlenden Beiträge sind keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d SGB IV, auch nicht bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Die Aufwendungen, die auch dieser Personenkreis für seine soziale Absicherung tätigt, können bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts als maßgebliche „Vergleichsgröße“ nicht außen vor bleiben, will man eine Gleichbehandlung sowohl in beitrags- als auch ggf. in späterer leistungsrechtlicher Hinsicht mit den gesetzlich krankenversicherten Personen und ihren jeweiligen Arbeitgebern herstellen. Daher ordnet Satz 2 des § 23c SGB IV im Ergebnis an, dass der Beitrag des freiwillig oder privat Kranken- und Pflegeversicherten vom Nettoarbeitsentgelt abgezogen wird, soweit dieser Beitrag den Versicherten letztendlich wirtschaftlich in vergleichbarer Weise belastet wie einen gesetzlich Krankenversicherten. Das ist allerdings nur insoweit der Fall, als der Arbeitgeber nicht einen Zuschuss zum Beitrag für die freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI“ (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV,
- Aufl. 2016, § 23c SGB IV, Rn. 43). Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Arbeitnehmerinnen ist gemäß §§ 257 Abs. 1 SGB V und 106 SGB VI nicht zu den gesetzliche Abzüge hinzuzurechnen. „Zu den für die Berechnungen des Nettoarbeitsentgelts maßgeblichen Leistungen des Arbeitgebers zählen die nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 Abs. 2 SGB XI einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer gewährten Beitragszuschüsse des Arbeitgebers nicht. Diese stellen kein Bruttoarbeitsentgelt und keinen Gehaltsbestandteil dar, sondern bilden das Gegenstück zu dem in § 249 Abs. 1 SGB V und § 58 Abs. 1, 3 SGB XI gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitgeberanteil für in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtige Beschäftigte. Sie sollen höher verdienende Arbeitnehmer bei der Verschaffung eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für sich und ihre Angehörigen unterstützen und eine Hilfe bei der Finanzierung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeversicherung sein. Der Arbeitgeber hingegen soll in gleicher Weise wirtschaftlich an den Versicherungsbeiträgen beteiligt werden, wie dies bei einem gesetzlich versicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Fall ist. Es handelt sich deshalb jeweils um eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Beitragsleistung des Arbeitgebers, die er neben dem Gehalt zu erbringen hat“ (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom
- November 2011 – 21 Sa 82/11 –, Rn. 45, juris). Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des LAG München vom
- November 2009 beruft, steht dieses der Entscheidung der Beklagten nicht entgegen. Das LAG München vertrat in der genannten Entscheidung die Auffassung, dass bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs.1 Satz 2 MuSchG bei einer privat krankenversicherten Arbeitnehmerin, die von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhält, das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt nicht um den von der versicherten Arbeitnehmerin zu tragenden Anteil am Krankenversicherungsbeitrag zu kürzen sei. Eine Gleichbehandlung mit gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmerinnen ist insoweit nicht geboten (LAG München, Urteil vom
- November 2009 – 3 Sa 652/09 –, juris). Die Klägerin verkennt insoweit, dass es sich bei dem vom LAG München entschiedenen Sachverhalt um eine andere Sachverhaltskonstellation als die hiesige handelt. In dem Rechtsstreit vor dem LAG München war zu entscheiden, ob ein weiterer Leistungsanspruch der Arbeitnehmerin gegen ihren Arbeitgeber bestand. Gegenstand der Entscheidung war allerdings nicht, wie die zu gewährende Leistung beitragsrechtlich zu bewerten sei. Aus den dargelegten Gründen ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig und die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird auf 2.104,10 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE230005230